{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_717_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 717/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"N\n\nhf N\nrl\nKl\n\n3 812 717/51\n\n2275 008 Va\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Bauarbeiter Egon 17 EB , geboren am\n\nGE 1927 in Du, wohnhaft ebenda,\nAG» trasse @,\n\nwegen Unzucht mit Willenlosen\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Drı \"Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter EEE nnaltechatt,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom\n\n15. Juni 1951, soweit es ihn betrifft, mit\nden dem Urteil insoweit zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. In diesem Umfenge\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des itechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n- 2.\n\n.\na: SEITE ET rn\n\n=\n\n r -\n\nger + rer\n\n.- em _--\n\nm — ln\n\n. ” ‘\nwie\n\na\nLT Ir PISTIRER De u hm.\n\nDer Angeklagte ist wegen Schändung (§ 176 Abs 1\nZiff 2 StGB) und wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt (§ 113 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr und einem WHonat Gefängnis verurteilt worden, auf\nwelche die Untersuchungshaft angerechnet worden ist.\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision\nund rügt mit ihr die Verletzung sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel ist begründet.\n\nWas die Verurteilung des Angeklagten „wegen, Verbrechens gegen § 176 Abs 1 ziff 2 Stc3 angeht} so sind die\nobjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nach den\nFeststellungen des Landgerichts erfilllt. Danach hat\nder Angeklagte mit der Zeugin Hannelore Hi, die\ninfolge Trunkenheit bewusstlos war, den Beischlaf vollzogen. Das Vorbringen der tevision, es habe sich nur un\nein versuchtes Verbrechen gehandelt, weil es naclı Äuscerun -\ngen des Angeklagten, die dieser nach der Hauptverhandlung\nvor dem Landgericht gemacht habe, zu einer Vereinigung\nder Geschlechtsteile nicht gekommen sei, kann keine\nBerücksichtigung finden. Einmal handelt es sich hierbei\num neue erst nach der Hauptverhandlung hervorgetretene\nTatsachen; zum anderen stehen die Behauntungen der Revision mit dem Sachverhalt, wie ihn das Landgericht als\n„ erwiesen angesehen’hat, in Widerspruch, Zu Unrecht wendet sich die Revision auch gegen die Würdigung, die das\nLandgericht der im Urteil wiedergegebenen und als bewiesen behandelten Äusserung der Zeugin Ib hat zuteil\n\nwerden lassen, welche diese dem früheren llitangel:ilagten\n“ +\n\n- 3-\n\nne\n”\nl\n\n‘\nLe\n%\nI\n\n— —\n\nara-er - -\n\neur Oo Zu ur __ -__\n\n- -__ > ur wer m\n\nSEE gegenüber bei Überbringung der Einladung zur Geburtstagsfeier gemacht habe. Die aus dieser Bemerkung abgeleitete Folgerung, die Zeugin habe sich damit nicht mit\neinem Geschlechtsverkehr unter den Unständen einverstanden erklärt, unter denen er von dem Angeklagten vollzogen\nworden sei, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\nSie wäre nur dann als’ rechtlich fehlerhaft zu bezeichnen,\nwenn darin ein Verstoss gegen die Denigesetze zu Tinden\noder wenn das Landgericht in gesetzlich unzulässiger ileise zu ihr gekommen wäre. Für das Vorliegen eincs Verfahrensverstosses hat die Revision nichts darfetan. Dass aber\ndie Äusserung auch in dem ihr von der Revision gegebenen\nSinne hätte gedeutet werden können, macht die Auslegung,\nwie sie das Landgericht vorgenommen hat, nicht fel:lsan,\nwell sie denkgesetzlich möglich ist.\n\nEbenso hat das Landgericht das Verhalten des Anceklagten gegenüber dem Polizeibeamten in objektiver Iinsicht zutreffend als ein Vergehen gegen $ '113 StGB gewertet. Wie in dem Urteil näher dargelegt ist, hat der ange- j\nklagte den Polizeibeamten bei der rechtmässigen Ausübung\nseines Amtes, als dieser ihn festgenomuen hatte, zunächst\nmit Schlägen bedroht und nachher nach ihm geschlagen.\n\nZu durchgreifenden Bedenken geben dagegen die Ausführungen des Urteils zur inneren Tätseite Anlass. So\nlässt das Urteil- jede Erörterung darüber vermissen, ob\nder Angeklagte die Bemerkung der Zeugin TB dem\nfrüheren üitangeklagten SB gegenüber im Zeitpunkt\nder Austibung des Geschlechtsverkehrs gekannt und ‚ob er\n\nPa PP\n.\n\n-A-\n\nA}\n\netwa daraus entnommen habe, dass diese ihr Linverstündnis\nzu dem Geschlechtsverkehr gegeben habe, ganz gleich, wie\n\nund wo dieser erfolge. Wäre der Angeklagte auf Grund der\n\nBemerkung der Zeugin der Auffassung gewesen, sie habe gegen die Ausführung des Geschlechtsverkehrs in lieinen Falle etwas einzuwenden, so würde er sich in einem nach § 59\nStGB beachtlichen Irrtum befunden haben. Eine dahingehende Prüfung hat das Landgericht aber unterlassen, wie aus\n\ndem Schweigen des Urteils entnommen werden muss.\n\nVor allem sind jedoch die Ausführungen des Urteils\nzu § 51 StGB von Rechtsirrtum beeinflusst. Dazu heisst es,\nder Angeklagte habe sich nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rauschzustande im Sinne des\n8 51 Abs 1 StGB befunden, was das Lanägericht daraus folgert, dass er sich an die Vorfälle jenes Abends noch recht\ngut erinnern könne. Allein die Erinnerungsfähigl:icit eines\nAngeklagten an die Tatvorgänge rechtfertigt nicht schon\nohne weiteres den Schluss auf sein Einsichtsvermögen im\nZeitpunkt der Tat. Im übrigen ist die volle Zurechrungsfähigkeit eines Täters gemäss § 51 StGB nur dann gegeben,\nwenn er neben der Fähigkeit zur Einsicht in das Unerlaubte\nseines Tuns in der lage war, dieser Einsicht entsprechend\nzu handeln. Hierzu enthält das Urteil keinerlei Darlegungen. Dass das Landgericht bei der Prüfung des Tatbestandes des § 51 StGB von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist, lässt die auf den Mitangeklagten Sp sich\n'beziehende Wendung des Urteils erkennen, dieser habe eine\nSachschilderung gegeben, nach der eg ausgeschlossen sei,\n\n» -5-\n\ndass er völlig, d.h. sinnlos betrunken gewesen sei. Die\nAnwendung des § 51 StGB setzt aber keineswegs eine sinnlose Trunkenheit voraus; vielmehr kann schon ein mchr oder\n\"minder starker Grad von Trunkenheit genügen, die Zurech-.\nnungsfählgkeit des Täters erheblich herabzusetzen oder\ngar völlig auszuschliessen. Angesichts des Umstandes,\ndass der Angeklagte nach der Beweisannahme des Landgerichts\nim Zeitpunkt der Tatvorgänge erheblich angetrunken war,\nrechtfertigen somit die Ausführungen des Urteils die Nichtanwendung des § 51 StGB nicht. Es bleibt danach die Liöglichkeit offen, dass der Angeklagte durch die Verneinung\nder Voraussetzungen des § 51 StGB zu Unrecht durch das Urteil beschwert’ ist.\n\nAus diesem Grunde muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dabei wird\nim Rahmen der Prüfung des § 51 StGB insbesondere [estzustellen sein, was der Angeklagte an dem Abend der Tat an\nalkoholischen Getränken zu sich genommen hat. Sollte es\nsich dabei um eine nicht unerhebliche ilenge gehandelt haben, so wird gegebenenfalls unter Hinzuziehung eincs Sachverständigen weiterhin zu klären sein, ob und, wenn ja,\nin welchem Ausmaße die vom Angeklagten genossene Alkoholmenge auf seine Einsichtsfähigkeit und sein Vermögen, der\netwa vorhandenen Einsicht entsprechend zu handeln, eingewirkt hat. Erst dann dürfte sich mit hinreichender Sicherheit die Frage. beantworten lassen, ob dem Angeklagten der\nSchutz des § 51 Abs 1 oder 2 StGB zuzubilligen oder zu ve\nsagen sein wird. Sollte sich hierbei ergeben, dass der Am\n\n. — 6 —\n\ngeklagte unter den Voraussetzungen des § 51 Abs 1 StCB gehandelt hätte, so würde zu erwägen bleiben, ob der Tatbestand des § 330 a StGB in Betracht käne. Dazu sci bemerkt,\ndass ein etwaiger Irrtun des Angeklagten über die Tragieite der von der Zeugin IB gegenüber dem Liitangeklagten\nSEE anlässlich der Einladung zur Geburtstagsfeier getanen Äusserung eine Verurteilung des Angelilagten aus\n\n§ 330 a StGB nicht ohne weiteres ausschliessen vürde.\n\nVon der Bestimmung des § 357 StGB zugunsten des lütangeklagten SCHE, der keine Revision eingelegt hat,\nGebrauch zu machen, bestand keine Löglichkeit, weil es\nsich trotz der Gleichartigkeit der beiden Angeklagten zur\nLast gelegten strafbaren Handlungen nicht un dieselbe Tat\nim Rechtssinne handelt.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus\n\n= - 2a ==\n\ntn\n\n.7","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-717-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-717-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.707932+00:00"}}