{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_664_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 664/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"&\nIN\n\nN\nN\nx\n.\nn\nQ\nPr\nrs\nBe\nan\nEr\n}\n‘!\n>\nv\n\nE Zu\n\nDe et\na 2 EEE\n\n#7 D “er .\n\ne 22\n * Eh BA I\n\nDe we\n\n.\nä\n\n2275 009 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kraftfahrer Johann Jakob D il aus\n\nKB Ber. Ko: Dastr. W geboren am\nGE 1910 in Km,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben;\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt a bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n-\n\nAuf die Revision, des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 25.\nMai 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\n-2-\n\n22. ,$ ”.\nBE 5 NEE\n\nont\n\nFaRE ee\nSTE m\n\n.“ . at.\ngen BUWET SE 7 ns\n\nm. [ [nn\n\nI . wen\nNe er\n\nad\n\n= n wu, Zum\n\nEn\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n4\n\n- 3. =\nGründe: 1\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in zıh\nTateinheit mit Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO zu * |\nvier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Seine Re- “ ”\nvision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie musste , Bi\nErfolg haben; die bisherigen Feststellungen tragen den Br\nSchuläspruch nicht. a I\n- \"4 I?\nDer Angeklagte wechselte auf der Autobahn Köln-Hanno- :\n\nMEZ\n°\n.\n\nÖ\n\n. 2\nD\n“\n\nver in der Gegend von Duisburg-Hamborn, ohne dass Ver- i |\nkehrszeichen auf die Notwendigkeit eines Fahrbahnwech- :\nsels hinwiesen, etwa 375 m vor einer über die mittlere k;;\n\nEmscher führenden Notbrücke auf die linke Fahrbahn über. er |\nEr fuhr auf dieser mit der zulässigen Geschwindigkeit j\n\nvon 25 km/st weiter und verringerte diese noch, als er 1 '\nauf die Brücke auffuhr. Er hatte die Brücke in langsamer '’* }\nFahrt fast passiert, als er bemerkte, dass ihm in mäßig oe |\nhoher Geschwindigkeit ein Ford-Lieferwagen entgegenkan. DE\nEr stoppte seine Fahrt sogleich, und als sein Wagen . “ N\nfast genz still stand, prallte der Ford-Lieferwagen etwa Bien |\n2 m nördlich der Brücke mit grosser Heftigkeit gegen den ER; E\nLastzug des Angeklagten. Die letztere Feststellung ent- 2 \\\nhält einen Widerspruch zu späteren Ausführungen des Ur- Br\n\nteils, in denen die Einlassung des Angeklagten, der Feh- Euer\n\nstand gekommen sei, plötzlich nach 1 links gesteuert \"und RZ.\nsei auf den lastzug aufgeprallt, .als glaubhaft bezeich- ts\n\nnet wird. Es fehlt somit an einer eindeutigen Feststellung,\n'ob der Lastzug des Angeklagten im Augenblick des Zusammen-\";\n\nstosses schon stand oder nicht. Möglicherweise ist aber ie ®\n\nEN\nur Da\n\ny ur\nSE\nyes\ns _ 4 _ BR\n\nss\n\n.. “r\n\n7,35: bejaht worden. Insoweit erhebt die Revision auch keine\n\ndieser Gesichtspunkt von entscheidender Bedeutung für\ndie Schuldfrage.\n\nDiese ist bisher nicht einwandfrei geklärt. Eine\nfahrlässige Übertretung nach § 8 StVO, begangen durch\ndas Wechseln auf die linke Fahrbahn, ist zwar mit Recht\n\nEinwendungen. Auch darin ist dem angefochtenen Urteil\nbeizupflichten, dass der Zusammenstoß kausal auf den\nFahrbahnwechsel und das weitere Befahren der linken\nPahrbahn zurückzuführen sei. Die Revision versucht vergeblich, diesen Kausalzusammenhang in. Abrede zu stellen.\nEr ist zweifelsfrei zu bejahen und nicht etwa durch das\nvon der Strafkammer festgestellte mitwirkende Verschulden des getöteten Fahrers unterbrochen worden. Insoweit\nist an der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts\nzur Frage der Berücksichtigung von Zwischenursachen festzuhalten.\n\nDagegen ist der Vorwurf? der Fahrlässigkeit in Bezug auf den Todeserfolg bisher nicht ausreichend belegt.\nDie Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe\nals langjähriger Berufsfahrer voraussehen können, dass\nmangels geeigneter Ausweichmöglichkeiten das Versperren\nder Fahrbahn, insbesondere auf der Notbrücke geeignet\nsei, das Leben anderer in Gefahr zu bringen. Nähere An-\n« gaben über die örtlichen Verhältnisse und die konkrete\nVerkehrslage unmittelbar vor dem Zusammenstoß fehlen.\nEs ist auch unerörtert geblieben, ob nicht der getötete\nFahrer ohne weiteres und ohne besondere Schwierigkeiten\nin der Lage gewesen wäre, den Zusammenstoß zu vermeiden.\n\n-5-\n\nin €\n\nDa Feststellungen in dieser Richtung unterblieben sind,\nbesteht die Möglichkeit, dass die Strafkammer den Beeriff der Voraussehbarkeit.'verkannt hat. Es war in der\nRechtsprechung des Reichsgerichts stets anerkannt, dass\ndie scheinbare Härte, die in der Anwendung des \"weitgehenden Ursachenbegriffs\" auf strafrechtiiche Tatbestände\nliegt, durch die hier regelmässig geforderte Zurechnung\nzur Schuld, nämlich die Voraussehbarkeit, ausgeglichen\nwird und auszugleichen ist (RGSt 56, 343). Dass ein Mitverschulden des Getöteten die Schuld des Täters nicht\nbeseitigen kann, ist klar. Eine andere Frage ist aber\ndie, ob nicht das Mitverschulden des Getöteten so gelagert war, dass die Voraussehbarkeit für den Täter verneint werden muss (R6St 56, 343). Auch bedarf die Voraussehbarkeit dann besonders sorgfältiger Prüfung, wenn\nwie hier auf eine weiter zurückliegende Ursache (Fahrbahnwechsel) zurückgegriffen wird. Dabei darf die Voraussehbarkeit nicht lediglich abstrakt bestimmt werden.\nNeben dem, was, ganz allgemein betrachtet, nach der Lebenserfahrung möglicherweise eintreten konnte, ist auch\ndas zu berücksichtigen, was im Einzelfall wirklich eingetreten ist. Insbesondere kommt es auch darauf an, ob\nder wirklich eingetretene !/ausalverlauf des Einzelfalles\nim Rahmen der gewöhnlichen Trfahrung lag. So kann ein\nganz unvernünftiges Verhalten des Getöteten die Voraus-\n‚sehbarkeit beseitigen (RG VAE 1936, 279).\n\nUnter diesen Gesichtspunkten wird die Strafkammer\n‚nähere Feststellungen treffen müssen. Nach dem bisher\nermittelten Sachverhalt kann die Schuldfrage weder bejaht noch verneint werden. Insbesondere muss aufgekiärt\n\n-6 -\n\nu ARTEN,\n\n.. LP\n\nDe 2 er Zn ee\n\na TE ET >\n. tun\n\nwerden, auf welche Entfernung sich die Fahrer der entgegenkommenden Fahrzeuge erstmalig sehen konnten, und ob\nnicht hiernach der getötete Fahrer ohne weiteres und\nohne jede Schwierigkeit, d.h. unter Berücksichtigung\neiner angemessenen, gut berechneten Reaktionszeit sein\nFahrzeug ebenfalls hätte zum Stehen bringen oder in irgendeiner Form hätte ausweichen können, Bejahenden?Talls\nkönnte sein Verhalten derart unvernünftig gewesen sein,\ndass es für den Angeklagten nicht voraussehbar war. Zu\ndieser Aufklärung besteht umsomehr Anlass, als der getötete Fahrer nach den Feststellungen der Strafkammer\nerheblich unter Allioholeinwirkung stand. Sollte sich\ndagegen nach Lage der örtlichen Verhältnisse herausstellen, dass die erwähnten liöglichkeiten für den Getöteten\nnicht bestanden, so kann sich der Angeklagte von dem\n\nVorwurf der fahrlässigen Todesverursachung nicht befreien.\n\nKrauss Koeniger \\ Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-664-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-664-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.688120+00:00"}}