{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-18_3_StR_657_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-18","aktenzeichen":"3 StR 657/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"—.- -— nn\n\nm\n\nU vg — =\n\n2275 0*0 A\n\nIm Namen des Volkes\n\n. .\nalhgine aller en =\nR u Arekdlerisun\n\nIn der Strafsache os\ngegen\n\nden Wandergewerbetreibenden Johann K uni\naus Sum. FEllstr. &, geboren am Wu 1909\ninc _ '\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\n..\n4.\n‘\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 18. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben: \"\nBundesrichter Krauss 3 }\nals Vorsitzender, ,\nBundesrichter Dr. Koeniger r\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Dr. Baldus u:\nals beisitzende Richter, Br\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Aachen vom\n21. Mai 1951 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Staats- a\n\nu\n‘\n.%\n\nkasse zu tragen. est\nft\n\n”\n\nVon Rechts wegen\n\nPa\n\nEr \"©,\n\nESEL\n\n-2_-\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist von der Anklage wegen eines\nVergehens der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit\n\nÜbertretungen der §§ 1, 49 StVO und §§ 2, 71 StVZO\nfreigesprochen worden. Die auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft ist nicht begründet.\n\n1.) Sie behauptet zwar, nur die Sachrüge zu erheben,\nIhr Vorbringen, das Landgericht vertrete zu Unrecht\n\ndie Meinung, die Übertretung des Rahrens in ange-\n\ntrunkenem Zustand - §§ 2, 71 StVZO - sei von der An-\n\n.klage nicht erfasst, enthält aber den verfahrensrecht-\n\nlichen Angriff, es sei gegen § 264 Abs 1 StPO verstossen (RGSt 61, 236). Infolgedessen ist nach § 344\nAbs 2 StPO die Angabe der Tatsachen erforderlich,\ndie den Mangel enthalten sollen, während von der Bezeichnung der verletzten Vorschrift abgesehen werden\nkenn.\n\nDie Verfahrensbeschwerde führt nicht zum Erfolg.\n\nDer Angeklagte ist der Begehung einer fahrlässigen\nTötung in Tateinheit mit den obenbezeichneten Übertretungen in der Anklage beschuldigt worden, ohnedass\ndarin entsprechend der Vorschrift des § 200 StPO der\nSachverhalt angegeben worden wäre, in welchem das\nstrafbare Verhalten des Angeklagten erblickt wurde. .\nDie Anklage bringt neben dem gesetzlichen Tatbestand\nnur eine unvollständige Schilderung des Unfalls selbst\nsamt einigen völlig überflüssigen Nebensächlichkeiten.\n\n“ Über das Tun des Angeklagten enthält sie nicht das\n\ns\nn\n„,\n\nYan\nter\n\nSn.\n\nwe,\nA Zr\n\noo.\nwin\nZee\n\nFA\nE\n\nn\n\nmindeste, also auch nicht die Anschuldigung, dass er\nüberhaupt mit dem Kraftrad gefahren sei. Dieser erhebliche Mangel wirkte sich auch auf den Eröffnungsbeschluss aus. Dort sind entgegen § 207 Abs 1 StPO\nnur die gesetzlichen Tatbestände aus der Anklage\nübernommen.\n\nGemäss § 264 Abs 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat, wie\nsie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Dabei ist unter Tat nicht das einzelne in\nder Anklageschri?t oder im Eröffnüungsbeschluss hervorgehobene Vorkommnis zu verstehen, sondern der gesamte geschichtliche Vorgang, die ganze \"Tätigkeit des\nAngeklagten, soweit sie mit diesem Vorkommnis einen\neinheitlichen Vorgang bildet. Zur Feststellung dieser\nZusammengehörigkeit mit dem in der Anklage oder im\nEröffnungsbeschluss ausdrücklich bezeichneten geschichtlichen Vorgang genügt ein nach der natürlichen\nAuffassung bestehender inneren Zusammenhang. Es ist\nausreichend, wenn erst in der Hauptverhandlung weitere\nBestanäteile des geschichtlichen: Vorgangs: zutäge- ‚treten.\n\nNun gibt aber weder die Anklage noch der Eröffnungsbeschluss die Tatsachen an, durch die der Angeklagte\nsich schuldig gemacht haben soll. Aus der Sachdarstellung der Anklage kann nicht einmal ersehen werden,\ndass er das Kraftrad gesteuert hat. Hur aus der Erwähnung der gesetzlichen Tatbestände lässt sich\nschliessen, dass ihm hinsichtlich der Übertretungen\nEigenfahrt zum Vorwurf gemacht werden sollte. Von\nwelchem Zeitpunkt ab ihm die Fahrt im angetrunkenen\nZustand zur Last gelegt werden sollte, ist nicht er-\n\n’\n\n- 4 -\n\nkennbar. Dabei hätte zu dieser Angabe deshalb besonders Anlass bestanden, weil der Angeklagte vom\nNachmittag des Unfalltages an mit dem Kraftrad in\nSC una Umgebung unterwegs gewesen war und in\nverschiedenen Wirtschaften Bier getrunken hatte. Die\nFahrt, auf der der Mitfahrer Bernhard St verunglückte, bedeutete den Abschluss der mehreren vorausgegangenen Kraftradfahrten. Der Inhalt der Anklage\nist so gering, dass aus ihr nichts entnommen werden\nkann für die Richtigkeit der Revisionsbehauptung, die\nAnklage habe ausser dem Unfallvorgang die gesamte\nFahrt von SEM av, die der Angeklagte teilweise\nin angetrunkenem Zustand ausgeführt habe, umfasst.\n\nIm Hinblick auf die völlig unzulänglichen Angaben in der Anklage und die in mehreren Teilabschnitten\ndurchgeführte Fahrt war es daher verfahrensrechtlich\nnicht fehlerhaft, wenn das Landgericht den früheren\nTeil der Fahrt nicht zum Gegenstand der Aburteilung\ngemacht hat.\n\nNur hätte der Erstrichter in diesem Punkt nicht .\nfreisprechen, sondern das Verfahren wegen Fehlens\neiner Urteilsvoraussetzung (R6St 67, 59) einstellen\nsollen. Von einer .Urteilsberichtigung wurde wegen der\nBedeutungslosigkeit der, Sache und der inzwischen eingetretenen Verjährung abgesehen.\n\n2.) Auch der Freispruch wegen fahrlässiger Tötung\nin Tateinheit mit einer Übertretung der §§ 1, 49 StVO\n18t im Ergebnis zu billigen.\n\nLS\n”\n\n5 -\n\nNach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils hat nicht der\nAngeklagte das Kraftrad gesteuert, als es zu dem Zusammenstoss mit dem Pferdefuhrwerk kam, sondern ohne\nsein \\issen und seinen Willen der getötete St\nDie rechtlichen Folgerungen welche aus den für erwiesen erachteten Tatsachen gezogen wurden, sind\nnicht zu beanstanden. j\n\nDas gilt zunächst für § 1 StVO. Dass der Angeklagte durch seine Fahrweise den Verkehr im allgemeinen gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, behindert oder belästigt habe, ist nicht\nfestgestellt.\n\nAuch der Freispruch wegen fahrlässiger Tötung\ngibt keinen Anlass zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils. Verkehrswidriges Fahren des Angeklagten oder\nabsichtliche Überlassung des Kraftrades an den fahrunkundigen, angetrunkenen Step hat das Landgericht\naus Trwägungen tatsächlicher Art mit rechtlich einwandfreier Begründung verneint.\n\nDas Urteil hat allerdings nicht ausdrücklich zu\nder Frage Stellung genommen, ob den Angeklagten nicht\ninsofern ein Verschulden am Tode des St trifft,\nals er aus Nachlässigkeit nicht verhindert hat, dass\nSt sich die Führung des Kraftrades verschaffte.\n\nDie Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den\neingetretenen tödlichen Erfolg ist zu bejahen. Die\nunterlassene Handlung, hier das Abziehen des Zund-\n\nPoyıg\n\nschlüssels, kann nicht hinzugedacht werden, ohne\ndass zugleich die Fahrt des St und damit sein\nTod entfiele (RGSt 75, 49). Der Umstand, dass der\nGetötete selber durch seine unachtsame Fahrweise den\nZusammenstoss herbeigeführt, also die überwiegende\nBedingung für den Erfolg gesetzt hat, schliesst den\nUrsachenzusammenhang zwischen dem Verhalten des Angeklagten und dem Unfall nicht aus.\n\nEntscheidend ist daher, ob das Verhalten des\nAngeklagten eine Fahrlässigkeit in sich schliesst,\nd.h. ob er die Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und nach seinen Kentnnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande war, ausser acht gelassen\nund deshalb den bei Anwendung pflichtmässiger Aufmerksamkeit vorhersehbaren Erfolg nicht vorhergesehen hat. Da hier nach dem Revisionsangriff § 222\nStGB durch Unterlassung verletzt worden sein soll,\nmuss auch festgestellt sein, dass diese rechtswidrig\n\nwar. Der Angeklagte kann nur dann strafrechtlich ver-\n\nantwortlich gemacht werden, wenn er nicht nur imstande sondern auch rechtlich verpflichtet war, den\nEintritt des Erfolgs durch Handeln zu verhindern\n(R6St 63, 392).\n\nEine solche Verpflichtung hatte der Angeklagte\nweder durch Vertrag noch durch schlüssige Handlung\nübernommen. Der von der Revision angeführte Gesichts-\n\npunkt, Steg habe vorher ein Interesse an der Führung\n\ndes Kraftrades gezeigt, würde zur Begründung dieser\n\n+\n\n”..® an „v LEER OR ee .\nEr 4 RFIE ET EN > ie REN % re} u, “\n\nwere\n\n7%\n\nVerpflichtung selbst dann nicht ausreichen, wenn\ner verwertet werden könnte. Insoweit handelt es\nsich jedoch um die Behauptung einer Tatsache, die\nzur Rechtfertigung der Revision nicht verwendet\nwerden kann, weil sich eine Feststellung hiertiber\nim Urteil nicht findet, vielmehr dort ausdrücklich\nnur die in der Hauptverhandlung vorgebrachte Verteidigung des Angeklagten zugrunde gelegt ist. In\nihr ist von einem Wunsch des St, die Fahrzeugführung zu übernehmen, keine Rede.\n\nAuch eine Verpflichtung des Angeklagten zur\nHinderung der Fahrt des Getöteten auf Grund Gesetzes ist nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der\n88 20, 35 StVO können auf den Fall der körperlichen\nUnfähigkeit, das Kraftfahrzeug zu bedienen, nicht\nentsprechend angewendet werden.\n\nAbgesehen davon hatte sich der Angeklagte nach\nden Feststellungen des angefochtenen Urteils wegen\nÜbelkeit in den Beiwagen gesetzt und war eingeschlafen, als St die Fahrt antrat. Erst zwei\nTage später ist er wieder aufgewacht. Im Hinblick\ndarauf fehlt es auch an tatsächlichen Unterlagen\ndafür, dass der Angeklagte im Zeitpunkt des Beginns\nder letzten Fahrt nach seinen körperlichen Fähigkeiten imstande war, eine ihm obliegende Verpfiichtung zur Überwachung seines Kraftrades zu erfüllen\nund den hernach eingetretenen Erfolg der von St\nohne sein Zutun unternommenen Fahrt vorauszusehen.\n\nZn nt\n\nff\n\nAus all diesen Erwägungen war die Revision zu\nverwerfen.\n\nDer Oberbundesanwalt hatte Urteilsaufhebung beantragt.\n\nKrauss Koeniger Busch\nBaldus Dr. Sauer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-657-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-18/3-str-657-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.665081+00:00"}}