{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-11_3_StR_647_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"3 StR 647/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"= Bi =\n\n2375 096 „Il\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Biiroleiter Josef W EEE zus Am.\nImstrasse WM, geboren am ER 1911 in Au\n\nwegen Betrugs und Diebstahls\n\nhat der 3. S rafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Xrauss\nBundesrichter Prof, pr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Tr. Baldus\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EuEm\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nbandgerichts in Aachen vom 17. Mai 1951 - 6 Kis 13/51 -\n\nwird 'verworfen.\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nHi\n\nGründe,\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Binbeziehung der durch zwei Urteile des Landgerichts von demselben Tage wegen Unterschlagung, begangen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, und wegen wissentlich\nfalscher Anschuldigung ausgeworfenen Strafen von einem\nJahr Zuchthaus und einem Honat Gefängnis - wegen Unterschlagung in zwei Fällen, Betrugs in zwei Fällen und\nDiebstahls im Rückfall als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren\nverurteilt. Es hat dem Angeklagten ferner die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt\nSowie gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet,\n\nDie Revision des Angeklagten konnte keinen Erfolg haben.\n\n1.) Im Falle DW bringt die Revision gegen die\nVerurteilung wegen Unterschlagung vor, dass das Jandge-Ticht die Einlassung des Angeklagten, die 580 DM seien\nihm von seiner shefrau gestohlen worden, fälschlicherweise\nund mit unzureichender Begründung für widerlegt erachtet\nhabe, Dieser Angriff, der sich ausschliesslich gegen die\ndem Tatrichter verbehaltene Beweiswürdigung richtet, geht\nfehl. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung\n\n(§ 261 StPO) war das Landgericht berechtigt, seine\nÜberzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch\n\nü\n»-\n\n>\n\n-3-\n\nNenn.\n\n- 3 -\n\nauf seinen nach gewissenhafter Prüfung gewonnenen\nEindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten, auf\ndie von ihm früher begangenen Straftaten, darunter\n\ndie mehrfachen Unterschlagungen ihm von Arbeitgebern am\ntrauter Gelder sowie auf die Aussage der als Zeugin\n\n. vernommenen Ehefrau des Angeklagten zu stützen. Dass\n\ndie Strafkammer hierbei die ihrem:Ermessen nach :§ 1:261-7:\nStPO gezogenen Grenzen verletzt hat, ist nicht ersichtlich. ==\n\n“\n\nIn den Fällen Schuhwarenhaus JEW und Aug\n\nBekleidungs GmbH beanstandet die Revision, dass der\nVorsatz der Vermögensbeschädigung dem Angeklagten\n\nnicht ausreichend nachgewiesen sei, da dieser nach den\nUrteilsfeststellungen durch Gelegenheitsarbeiten bei\nder „nttrümmerung einen Verdienst gehabt habe, Die\nEinwände sind unbegründet. Es liegt auf der Hand, dass\nder Lohn, den der Angeklagte als Gelegenheitsarbeiter\nbei der Enttrümmerung erhielt ‚und erhalten konnte, zur\nAbdeckung grösserer Verbindlichkeiten nicht ausreichte.\nDer Angeklagte hat jedoch am 19, Dezember 1950 im Schuhwarenhaus Ip Schuhe für 78,40 DM eingekauft und\nnur 10 DM anbezahlt und ist drei Tage später der AB\nWM Bekleidungs GmbH für einen Anzug und ein Hemd den\nBetrag von 110 IM, abzahlbar in zwei Monatsraten ab\n\n22. Januar 1951, schuldig geworden. Nach den Urteilsfeststellungen konnte der Angeklagte damals einer geregelten Arbeit nicht mehr nachgehen, da er bereits\n\nam 2. Oktober 1950 wegen der Unterschlagung zum Nach-\n\n-4-\n\ner Fe\n\n-4-\n\nteil des DW flüchtig gegangen war. Aus diesen\nTatsachen konnte die Strafkamer rechtsirrtums- und\nwiderspruchsfrei den Schluss ziehen, dass der flüchtige\nund nicht über ein festes Einkommen verfügende Angeklagte im Dezember 1950 auf lange Zeit hinaus zahlungsunfähig war und ferner, dass er sich dessen auch bewusst\ngewesen ist.\n\nEbenso weist die Verurteilung wegen Unterschlagung im Falle i und wegen Rückfalldiebstahls\nkeinen Rechtsfehler auf. Insoweit erhebt auch die Revision keinen besonderen Angriff gegen das Urteil.\n\n2.) Die. Revision wendet sich ferner gegen die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohn- |\nheitsverbrechers im Sinne des § 20 a StGB. Auch diese\nRüge kann nicht durchgreifen. Wie sic! aus dem von der |\nStrafkammer festgestellten Sachverhalt ergibt, sind die\näusseren Voraussetzungen des § 20a Abs 1 StGB, den die\nStrafkammer anwendet, zweifelsfrei gegeben. Zur Begründung ihrer Auffassung, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher ist, legt die Strafkammer im einzelnen\nfolgendes dar: Der jetzt Aljährige Angeklagte sei schon 1\nals Achtzehnjähriger wegen Unterschlagung zum Nachteil\nseines Lehrherrn und 19533 wegen Schmuggels dreimal mit\nGeldstrafen belegt worden, Ab 1935 seien dann in rascher\nFolge weitere und zwar harte Bestrafungen wegen Diebstahls und Unterschlagung gefolgt. Regelmässig sei der\n\n’\n&\n\n>\n\\ : 5.\n\nne\n\n5 -\n\nAngeklagte schon kurze ‚Zeit nach seiner Entlassung aus\nder Strafanstalt erneut straffällig geworden. Er habe\nsich seit 1935 über neun Jahre im Gefängnis »der Zucht-.\nhaus befunden. Auch nach dem Kriege sei er 1947 wiederum\nwegen Diebstahls im Rückfall und wegen Unterschlagung\nzu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden und habe\ndiese sowie eine weitere kurze Freiheitsstrafe bis zum\n\n24, April 1950 verbüsst. In diesen Tatsachen, insbesondere\n\nder \"Rückfallgeschwindigkeit\" durfte die Strafkammer\n\nohne Kechtsirrtum deutliche Kennzeichen für einen eingewurzelten Hang des Angeklagten zu Eigentumsdelikten\nfinden und den Schluss ziehen, dass der Angeklagte eine\nPersönlichkeit ist, die infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hanges wiederholt Rechtsbrüche begangen\nhat und zur Wiederholung neigt. Zutreffend hat die Strafkammer deshalb angenomuen, dass der Angeklagte ein\nGewohnheitsverbrecher ist.\n\nDie Strafkammer erblickt in dem Angeklagten ferner\nohne Rechtsirrtum einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher. Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April\n1951 1 StR 54/51 (BGHSt Bd 1 S 94,100), dem der erkennende\nSenat sich anschliesst, ist die Gefährlichkeit eines\nGewohnheitsverbrechers gemäss § 20 a StGB zu bejahen,\nwenn im Zeitpunkt der Hauptverhandlung eine bestimmte\nWahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Täter auch\nin Zukunft durch weitere aus seinem Hang entspringende\nStraftaten den Kechtsfrieden erheblich stören werde;\n\n-6-\n\n%\n\n6\n\ndabei muss es sich bei den begangenen wie bei den zu\nerwartenden Straftaten um solche von erheblichem Ge-\n\nwicht handeln, Von:-dieser Hechtsauffassung ist das\nLandgericht ausgegangen. &s hat insbesondere entgegen\n\nder Auffassung der Revision zutreffend in den Zur\nAburteilung stehenden Straftaten solche von erheblichem\nGewicht, sowohl nach der Grösse des angerichteten Schadens,\nwie nach der Art der Ausführung :gefunden. Auch der Fall\nTOR ist keine\"Bagatellsache\", wie die Revision,\nmeint, vielmehr hat der Angeklagte der Timm ,\n\ndie ihm volles Vertrauen schenkte und die er als seine\nBraut ausgab, einen Radioapparat unterschlagen, den die 1\nTE 1/2 Jahr vorher für 195 DM gekauft hatte\nund den sie, wenn überhaupt, nur schwer ersetzen kann.\nDer ıngeklagte ist daher zu Recht als gefährlicher\nGewohnheitsverbrecher verurteilt worden.\n\nEbensowenig ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung\ngegen den Angeklagten rechtlich zu beanstanden, Das Landgericht kommt auf Grund der Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten und seiner bisherigen Lebensführung !\nohne Rechtsirrtum zu dem Schluss, dass aller \\Wahr- |\nscheinlichkeit nach die Gefährlichkeit des Angeklagten\nnoch im Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft\ngegeben sei und sich in weiteren erheblichen Angriffen\nauf strafrechtlich geschützte Rechtsgüter auswirken\nwird, Das landgericht legt ferner rechtsirrtumsfrei\ndar, dass andere, weniger einschneidende Massnahmen\n\neinen«ausreichenden Schutz der Allgemeinheit nicht 4\n>» > . s !\n\n-7-\n\n-* Suefrau veranlasst worden sei; mit der er jetzt in\n\n>\n?\n\\\n\n- 7 -\n\nverbürgen werden, Wenn die ievision hierzu vorbringt, die Strafkammer habe übersehen, dass der\n\"Angeklagte zu seinen Straftaten weitgehend von seiner\n\nScheidung lebe, deren schlechter Einfluss also. zukünttj;\nwegfallen werde, so widerlegt sich dieser sinwand\nschon dadurch, dass der Angeklagte die zur Aburteilung. stehenden Straftaten begangen hat, nachdem sich\nseine ähefrau am 19. September 1950 von ihm getrennt\nhatte. \" j\n\n\"Auch sonst hat die Nachprüfüng des angefochtenen\nUrteils keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt, Seine Revision war daher zu verwerfen,\n\nNeumann Krauss ‚Busch\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/3-str-647-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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