{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-11_3_StR_593_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"3 StR 593/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Me\n\n—\n\n9973 097 A\n\nIm Namen des Volkes\n\n„nun der Stralssche\n\ngegen den Lusiker Anton. U Een : Th\nWEB, zehoren er 1902 in DE,\n\n‚wegen Notzucht\n\nnev der 3.Straisenat des Bundesgerichtshofs in der\noitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nDenatspräsident Dr. Neumenn\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichiter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseei.\nBundesrichter ° Dr.Baldus\n\nals beisitzende Richter, 2\nIberstaetsanvclt Dr °\n\nals Verireier der Bundesonvaltschaft,\n\nJustizengestellter >\n2ıs Ürkundsbeonter der Geschäftsstelle,\n\nzir Recht erkennt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lendgerichts in Giessen von 2Terpril 1951.\nsamt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\neuigehoben. dJn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhe erälung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen..\n\n> Yon Rechts wegen\n\num na m ..n\n\nLEST, zus,\n\nDer Ingeklagte ist wegen eines am 30.A4pril 1950\ngcgeniber seiner 23-jihrigen Untermieterin zZmma 7\nbesengenen Verbrechens der Notzucht nech § 177 Abs 1\nund 2 und § 51 Abs 2 StGB zu einer Gefünmisstrafe\nvon sechs Iionrten verurteilt vorden. Seine Revision\n\nrüst die Verletzung von Vorschrifven des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Sachrüge hat\nurTolg.\n\n1.) Zur \"usseren Tatseite der Itzucht gehürt die\nTuticung der Frau üurch das Littel der Gewaltanwendung zur Srduldung des ausserehelichen Beischlafs.\nDer bisher festgestellte Sachverhalt reicht nicht\nus. &iLe Znachme einer sclchen geviel5samen Nöticung\nza rectsiersizen.\n\n„es Lenagericht zieht dieses Tattestenäsmerkmal\nderin verwirklicht, dass der £ngeklagte \"der sich\nvervevcen ?rru beice !rme Teebhielt, rit einem Bein\n„uf inren beiden Beinen kniete, ihr denn, als sie\nschreien Pe den Kurd zuhlelt, wornf er den\nGerchlechisverkehr mit ihr zustüintriet, Diese Tertstellungen. senigen im vorliegenden Fall nicht. Es\nTenien insbesondsre nihere Angchben darüber, in elcher !rt, mit welchem urfolg und wie lange die Frau\nsich wehrte. Solche Beweistrtsachen sind zcerade bei\ndem Verbrechen der Notzucht unentbehrlich, um dem\nRevisionsgericht eine untscheidung darüber zu ermög-\n\nLS\n\nen N WERE 0 Sn pe da, ET m DE\n\n1ishen. ob dcs Opfer einen ernstlichen, über das\n\ngewöhnliche \"Sich-Zieren\" hinrurgehenden Wider-\n\n“\n\nstend geleistet oder wenigetens zu 1eisven versucht hat. Nach der LebenserTehrung wehrt sich eine\nsirklich vergeusltigte Frau instesondere durch het:\ntiges Schreien. Dass das Opfer zur Zeit der Tet FE\nzeschrien hätte, hat das Landgericht nicht festigestellt. Es hat der Vend an Wand wohnenden Zeugin |\nHB nicht geglaubt, die um diese Zcit der Tat\nnoch ach war und nur Gekicher und Gellichter, aber\nkeine Schreiversuche vder sonst Luffälliges gehört!\nhaben will. War das Opfer Qurch des Zuhalten des “\nInmdes verhindert, zu schreien, s: hatte es doch\n\nin diessr Zeit einen /rm frei, da bei ernstlichen\nViderstond der ingreifer nicht zugleich beide /rme\nfesthalten und den \"und zudrickhen konnte. Lit der\nfreien Hond konnte das Onfer den Ingreifer kratzen,’\nxneifen, “egärücken „der durch eine Drehung des\nKörvers den Angriff obvenden. V’n Spuren derartiger Abwehr ist nichts ferigestellt, auch nichts\ndser'iber, ob des Opfer seine Beine zusammengcpresst -\nund der Töter sie auseinander gedrückt het. Die\nim Urteil festgestellte körperliche uberlegenheit .\naes \\ngeklagten ellein kenn die Unterlassung des\n“chreiens und anderer Abvwehrmessnrknen, das Fehlen\nvon Kampfszuren und die -wie es scheint- rasche\nNufgebe des Tiderstends nicht erklören. Die körperliche Jberiegenheit des /ngeklagten wer nech\ner Lebenserfehrung durch scine starke Angetrun-\n\n-4\n\nkenheit uchrscheinlich hersbresetzt. Die angegriffene Emmc RB var zur Zeit der Tat immerhin bereits 25 Jetre alt und in geschlechtlicher Hinsicht\nnicht wnerfahren, da sie friher einige Zeit mit einen\namerikanischen Soldaten ein mit Geschlechtsverkehr\nvorburdenes Lietesverhältnis nattc.\n\nun fiosem Zuscmmenhang erscheint auch eine\n“eitere ‚vlklürung des Verhaltcns des Opfers in\nden der Tat Tolsenden Tagen und Ei:chten unerlässlich. Eine einigermassen normal em»pfindende Frau\nist noch ernstwlicher Vergevcltigung susserstande,\nin den folrenden 3-4 Wagen und llüchten -so wie dies\nim Ürtell festgestellt ist- mit dem Töter allein\nin derselben Zweizimmerwohnung zuscmmen zu virtsehrlten und mit diesem Vergewcitiger an einem\ndieser “bende in zwei Öffentliche Lokale zu gehen\nund dort zu tenzen. Besonders cuffüllig iet es,\ni „cu arı Tage noch der Tet unmiügeflordert\nin das Ööffcntliche Lokal zum Angeklagten hineinge-\n\nsensen iet, sis Sie ihn dorv siüzen seh, „uf ihr\n\na\n\nVorbringen, sie habe dies nur geten, um ihn von\nneuen Zrinken akzuhalten, da sie /ngst hatte, er\n\nFL\n\nkönnte ihr in hetrunkenen Zustend wieder eiwas\n\nanvun, drängte sich die Untersuchung der Trage auf,\nob aie Ri nicht auf endere T!eise sich sichern\nzonnte, etwa dedurch, dass sie ihr Zimmer abriegel- j\nve oder in den pcesr Tagen bis zur Rickkehr der iihe- j\n\nrau der ..ngeklagten sndersvwo vohnte. Da nach den ’\n\nUrteilsfeststellungen der {ngeklagte, obschon seine“ 1\nEhefrau schen oft, auch lLürgere Zeit, abwesend wer,.\nder FEB tisher noch nie in unsittlicher Weise\nsich genähert hatte, nicht vorbestraft war, such\nüber eine Weigung des Angeklagten zu Alkoholgenussnichts festgestellt ist, wer, bevor dem Vorbringen,\nder Belsstungszeugin durchaus Glauben geschenkt wur\nde, eine Erforschung ihrer seelischen und eittlichen,\nYaltung,speziell im Verkehr mit anderen Kennern\nzuecks Feststellung der \\ichrheit besonders dring-\"-\nlich. Dess dies geschehen wäre, : lässt sich zus\nden Urteilsausführungen nicht ersehen... x\n- RER y Be.\n\n2.) Zur Innehne vorsätzlicher Notzucht, reichen: die\n\nEC HELDE HR 00 SE\n\nbieherigen Feststellungen steichfelle Hanfeie.\n\nut A\n\nDas Le nägericht hatte sich nit dem N6 il\nsatz in diesem Sinne und für den Fall, dass es ais;t\nKussere Tatscite der Novzucht els verwirklicht an-:\n\nseh, mit dem vom Angeklagten geltend gemachten Irr-}\ntum Über die Ernstlichkeit des Widerstends und da-.\nmit über das subjektive Tatbestandsmerkmel der NG 8\ntigung suseinenderzusetzen. Die Urteilsausführunge\n\n2\nBi\n\\\n\n\"Aufklürung des fiusseren und inneren | Sachverhalts\n\nlassen Beveistatsachen, mit denen dieses Schutzvorhrinren äes Angeklagten widerlegt worden WETE, nicht\nerkennen.\n\n5.) Aus den oben dargelegten Gründen muss, da nicht Be;\neusgeschlossen werden kenn, dass bei vollständiger u}\n\nund richtiger suslegung der §§ 177 und. 59 StGB, eine De\nendere Entccheidung ergangen würe; dca Urteil aufgehoben.\n\nund die Sache zu neuer Verhendlung und Ent; ‚cheidung. $\nzurückverulesen werden. . .\n\nAuf die Erörterung der übrig zen 1 Revisionsrügen\nkcmnt es nicht nehr an.\n\n. dm Rehmen der notwendigen weiteren Aufklärung .\nder Perstnlichkeit und Gleubrürdigkeit des. Angeklag- .\nven vird es sich eupfchlen, nach Klarstellung der.\nHenge ünd Art des in den. letzten. Stunden vor der dat .,\nvon Angeklegten genosscnen Alkohole und der bieheri- “\ngen Resektion den Angeklagten auf grüsseren Alkohol-..\nEcnuss unter Zuziehung eines ürztlichen Sachverstin-,\ndigen nicht rur die Frege der Zurcchnungeun? Shigkeitb_”.\n\ndes . Angekla ıgten ne ch g 51 \"9 LSB zu über |\n\nsondern auch die Trage, ob der Angeklagte in seinem Be\nReunchzustend imstende Wer, nen er stlichen tider- |\n\nstand’der 23-jöhrigen Seugin, | EU brechen und\nee abei den etra igen Widerstend als einen ernstliche\nzu erkennen. Bei der notvenligen Überprüfung der ug\nGlaubwirdigkeit der Belas FIRNBRRCUg! n AR. werden,\n\na\n\nnachden inzwischen gegen sie eine Meineiäsanzeige\"\nerstattet vorden ist, diese Strafskten sowie auch:\ndie Unterhalts-- oder Jugendontsekten betreffend\ndan aus den Geschlechtaveriiehr des ingekla gten\nvom 30..pril 1950 angeblich hervorgegangene e;\nzrveite uncheliche Kind der RM veizuzichen Bi\nsein. Es darf engenommen werden, dass in dicsem:\nUrterhritsprozess erforderlichenfalls das vom An-:\ngeklagten beantragte Blvtgrupren- und. erbbiologit?;\nsche Gutschten eingezogen und zuf dienem Wege\nzur Präfung der Glaubnürdigksit der Zeugin Ba\nin diescr Strofsache mitverwertbe r wird.\n\nD\n\nNeumenn Krauss. Busch u\nzcharpenseel Baldue\n\nwlrlnenie!","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/3-str-593-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/3-str-593-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:54.397021+00:00"}}