{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-11_3_StR_588_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-11","aktenzeichen":"3 StR 588/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2273 098 1\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\nden Rourleger Friedrich Hermann Xarl F\n\nEEE ,\ngeboren am EEE 1911 in Tamm On ——\nwohnhaft in DENE, \"Om trasse WM,\n\nz.Zt. unbekannten Aufenthalts,\n\nwegen schwerer Freiheitsberaubung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 11. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsamualt Mb in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt Dr. ER Dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter is \"np\nels Urkundspeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts. in Berlin vom 24. Mai 1951\n\nwird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten\nseines Rechtenittels zu tragen.\n\n4\n\nPa.’ 7.3E e\n\net Von Rechts wegen\n\nBER T ANNE A\n\nIN\n\nar\n2eE.\n\ner Were\n\n.\nx\n:\ner\n\na Gun map ans Ann mE He Ga apa ame an re u\n\nDer Angeklagte ist wegen schwerer Freiheitsbe-\n\n, raubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) zu einer Gefängnis-\n\nstrafe von drei Jahren verurteilt worden, auf die drei\n\n\"Monate der Untersuchungshaft angerechnet worden sind. |\n.“ Ausserden sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\n\ndie Deuer von drei Jehren aberkahnt worden. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts geltend\n\ngemacht wird.\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet.\n\nAutref? end’ hat das Landgericht die Voraussetzungen\n\ndes § 239 Abs 1 und 2 StGB durch das Verhalten des Angeklagten sowohl zur äusseren als auch zur inneren Tat-\n\nseite als erfüllt angesehen, Nach den Feststellungen\n\ndes Urteils ist die Zeugin MW Aurch das Vorgehen\ndes Angeklagten ihrer Freiheit beraubt worden, und\n\nzwar auf die Dauer von über einer \\oche. Die Mreiheitsentziehung war auch widerrechtlich, da, wie in dem Ur-\n\nteil in rechtlich Unangreifbarer Weise dargelegt ist,\n\ndie Festnahme jeglicher Rechtsgrundlage entbehrte. Die\nWiderrechtlichkeit der Freiheitsentziehung war nach der\nBeweisannahme des Landgerichts dem Angeklagten bekannt.\n\nDieser war sich auch sonst aller Tatumstände, insbeson-:\ndere der Tatsache bewusst, dass der Entzug der Freiheit--'\n\nlänger als eine Woche dauern würde, Somit ist die Verurteilung des Angeklagten im Schuldspruch gerechtfertigt. Die Revision nat auch insoweit Einwendungen gegen\n\nri\nt\n\ndas Urteil nicht erhoben,\n\n‚ Gegen die Strafzumessungsgründe und die Höhe\n\nder Strafe ergeben sich im Gegensatz zu der Auffassung der Revision gleichfalls keine Dedenken.\n\n\"Mit der Zubilligung mildernder Umstände - eine Mass- %\nnahme, durch die der Angeklagte nicht peschwert ist - ©\n\nstand dem’ Landgericht nach § 239 Abs 2 Satz 2 StGB\nein Strafrahmen zwischen einem Monat und fünf Jahren us\n\nGefängnis zur Verfügung. Wenn es sich bei Bemessung\nder Strafe innerhalb dieses Rahmens gehalten und\nunter Berücksichtigung des von ihm festgestellten\npesonders gemeinen Verhaltens und der charakter-\n\nwe\nlichen Verworfenheit des Angeklagten eine Gefängnis- x\nstrafe von drei Jahren als die angemessene und er-\n\nforderliche Sühne erachtet hat, so kann dem aus\n\n“echtegründen’ richt entgegengetreten-werden. Die\nS+rafzumessung steht im zwar »ilichtgemässen, aber\n\nfreien Ermessen des Tatrichters. Dass das Lendgericht \"\n\nvon diesem ihm 'eingeräumten Ermessen durch die Fest- 5\n\"setzung der Strafe auf drei Jahre Gefängnis einen !\nrechtlich nicht zu billigenden Gebrauch’ gemacht habe, :\n\njassen die Ausführungen des Urteils nicht erkennenr\n\nDie Ansicht der Revision, das: Landgericht hätte bei Br\nZubilligung-mildernder Umstände die in dem normalen j\nStrefrahnen vorgesehene Mindeststrafe von einem Jahr \"}\n\n.: Zuchthaus ! zeitlich nicht oder jedenfalls nicht we- F\n\"0\" sentlich überschreiten ‘dürfen, ist rechtsirrig. Auch Br\n,. | sonst sind die’in Urteil angeführten St rafzumessungs-®:\ntatsachen ‚in rechtlich zulässiger Weise verwertet. B\nDie i Erwägungen selbst sind rechtsirrtunsfrei. Die Ab-i\nen ernexhung der Tüngerlichen Eusenrechte zul 2ie Dauer\n\noh\n\n. oo.\n> ® ung Ka Bere\n? Nee, 2 or\nau Dr EZ Se . eur BY » ..\nw 7 .\nPı Ze\n\n/h\n\n. ” 4 _\n\nKane .\n\n„von arei Jahren gemäss § 32 StGB ist aus dem vom\n\"bandgerioht erwähnten Gesichtspunkt gerechtfertigt.\n\nDamit erweist sich die Revision des Angeklagten\nals unbegründet und war zu verwerfen.\n\nNeumann Krauss Busch\n. Scharpenseel Baldus\n\n“*\nvr.\nar\n\nre\n\nj\nE&\n\nRUNGEN:\n\\\n\nze\n\n%\n\n3\n\n59\n\n“ b . “. Fu 2\nNe ...\n\nT ET,\nE Ze\n\"","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-11/3-str-588-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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