{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-05_3_StR_1165_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-05","aktenzeichen":"3 StR 1165/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"©\n3 StR 1165/51 u\n\nvar 2326 020\n\n‚Ina Namen des Volkes\n\n.\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden !:aufm. Angestellten Tilhelm ve EEE 205\nTC, Gort zeboren ar GEB 1002,\n\nwer;en „.etallhehlerei\n\nhat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. [ai 1952, an der teilsenomnen haben:\n\nDundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender, . 3\nDundesrichter Dr. Koeniger ie“\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nöundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. 3aldus\n\nals beisitzende Richter,\nZendgerichtsret N ge\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbearter der Geschäftsstelle,\n\nER ERE TE\nPa ER IF en “\n\nfür Recht erkannt: i j Be\n\nDie Revision des Angeklarten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Düsseldorf vom 5. Oktober 1951 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines nechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\nGründe\n\nL2r Arseklagte ist wegen fahrlässiger ketallhehlerei vem!ss § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Lietnllen {lietVerkG) zur Geldstrafe von 500 DU,\nerseizrieise 50 Tagen Gefünpnis verurteilt worden. Seine\neu7 Verletzung des sachlichen Rechts resttzte Revision\nführt nicht zum Erfolg.\n\n‚nach Gen Feststellungen hat der Angeklagte am 29.\n„ai und em 6. Juni 1951 für das Schrotthendelsgeschäft\nseines Duders Heinrich Vogl in DEEEEEEEB ;estonlenes Kupfer angelauft, und zwar das erste Lial 15,5\n%g, das zweite Lal 25 kg. Der Angeklagte war demels in\nGe: \"!etriebe seines Druders stundenweise beschöftigt\nre.;;n ain Taschengeld von monatlich etwa 120 DI:\n\n„us der lienge des jietalls und den Längen der Zupfe..Grahtbindel, aus der raschen ufeinanderfolge Ger\nAnsebote uni aus dem Feklen eines Wachweises oder einer\nbefriediyenden Erklärung der unbekannten Verkäufer über\ndern ür.erb des Drahtes hat die Strafkammer sefolgert,\nder ..nzeklagte habe aus Fehrlössigleit nicht er!annt,\ndass des Kupfer mittels einer strafbaren Handlung erlangt worden sei. Sie hat fahrlässige Hehlerei im Sinne des § 18 lietVerkG angenommen auf Grund der Eıwö+-:\ngung, diese Vorschrift wolle nicht nur den Inhaber des\nBeiriebs treffen, sondern auch die Personen, die vom\nKändler mit Zufgaben im Rahmen seines Betriebs beschäf-\n\ntist würden.\n\nDie Revision wendet unter Berufung auf die Xechtsprac'wung des Reichsgerichts ein, die Betätigung des\nAnzelzlagten falle nicht untor § 18 a20. Er habe als\n\nunselbstündiger Angestellter den Weisungen des Betriebs-\n\n—\n\nKr nd\nrn ©\n\nar nt et\n\n—\n\n[3\nwein.\n\nE23\nERHERE\n\n. u\nTE\nee\n\nee\n\n<<\n\n2 nur en\n\nar neunten\n\nPe\n\nmin\n\nrn\n\n- 3.\n\nm.\n\nrkobers Folge leisten müssen, Deshalb scheide seine\nestreiuns wegen fahrlässiger IHehlerei aus, da das\nFesets nur dem Betriebsinhaber und einem selbstündisen Gescehiftsführer eine besondere Sorsfaltspflicht\nevferlegt habe.\n\nU\n\ner\n\nDen Deschwerdeführer ist zuzufeben, dass er nach\ner von Reichsgericht stindig vertretenen «nsicht, won2ch Ser (svierbegehilfe von § 18 2eO nicht erfasst sei,\nnicht hätte verurteilt werden lönnen. Diese Rechtspree’mns ist aber vom er!iennenden Senat aufgegeben worden,\nweil sie mit dem Zvreck des Gesetzes, das einen wirksa-\n;:en Schutz regen die immer mehr um sich greifenden Eltne+oJiäishst!ihle schaffen wollte, unvereinber ist (vgl\nICH Urt, v. 13, Härz 1952 - 3 StR 59/52). ilach Gieser\nsum \\bdruck bestimmten Entscheidung ist auch der im\n\n„etrieb des Altmetallhöndlers angestellte Gewerbege-\n\n-\n\nTilfe entsprechend der bezeichneten Vorschrift sesralver, der für seinen Geschäöftsherrn Altmetall ankauft,\nas aus einer Straftat herrührt, obwohl der Gehilfe\neigene Verfügungsgewalt daran nicht erlangt. Es wird\nnur eriordert, dass durch abgeleiteten Erwerb eine\nneue Verfürungsgewalt begründet wird und dass der Gehilfa bei dem Ankauf eine selbständige Tütigkeit ent-Seltet. Das ist denn enzunehmen, wenn er im Dinzelfalle onne litwirkung oder Weisung des Geschäftssherrn\n\n17}\n\nron Verkäufer das angebotene lietall entgegennirnmi und\ndabei aus eigenem Entschluss handelt.\n\nDem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit genü-\n„ender Deutlichlkeit zu entnehmen, dass der !ngeklagte\nin der beschriebenen Weise selbständig zehandelt hat.\nTas ergibt sich insbesondere aus den linweis, § 18 aaO\n\nsei anwendbar auf Personen, die von Ilöndler mit „ufga-\n\n-4-\n\nnn\n\nar\n.\n\nSe\n\nten im Rahmen seines Betriebes betraut seien. Daraus .\nist als :uffassuns des Landgerichts zu ersehen, dass\ncer ingellaste solche Lufgaben neben dem Geschüftsinhaber selbständig erledigen konnte und in den beicen einsenes erwähnten rüllen euch erledigt hat,\n\nDer äussere und innere Tatbestand des dem Ange-\n!-!asten zur last gelegten Vergehens ist sonach erfüllt.\n\nSeine Revision musste deshalb verworfen werden.\n\nDD». Kirchner %_| Koeniger Busch\n\nScharpenseel Baldus\n\nTE\n\nDe ER FE n>\nER CE N a\n\n.\nee er\n\nSo\n\nFR\nKin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-05/3-str-1165-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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