{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_640_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 640/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk!\nEyicht für die Amtliche Sammlung!\n\nGesetz: StEB 88 145, 73, 242,.263\nRechtssatzs\n\n1.} Einwerfen nachgemachten Geldes in einen Autoj maten ist \"Inverkehrbringen\" im Sinne von\n\nFr § 346 StGB.\nE . 2.) Erfüllt die Verausgabung des nachgemachten\nIR - Geldes den Tatbestand des Diebstahls oder\n> des Betruges, so stekt diese Straftat mit dem\nF. Verbrechen des’ § 146 StEB in Tateinheit (Be-En . stätigung von RGSt 60, 135)\n2 Aktenzeichen: 3 StR 640/51\nj Urt v 4. Oktober 1951 1G Berlin\n\nEU) BE Sr ee nn ER\n\nsv\n\n...\n\noo.\nmr N\n\noo\ns\nnt,\n\ns\n“\n\n[4\n\nwas\n\ner.\nae,\nv\n\neR ‘\nih Tr\n\ntn\n\nneu Ins\nFax FOR Zr\n\n%\n.\nworan\n\na\n\n4 M\n\nNenumen\n\ndes Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden liechaniker Erich G Ein , geboren m 1209 in SC. vchn-\n\nhaft in DEE VOREEREEEB Strasse\nz.2t. in Untersuchungshaft Aluuuumuiip,\n\nwegen =ünzverbrechens und Diebstahls\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenon-\n\nmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nKrauss\nProf.Dr.Busch\nScharpenseeil\nDr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nin der Verhandlung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJusiizangestellter\nals Urkunlsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Berlin vom\n27. März 1951-.mit den zugrunde liegenden\nFesistellungen aufgehoben, Die Sache wird\n\nbei der Verkündung\n\n.\n.“ s .\nVu hen On\n\nis\n..\n\nu —-\n\n- 2.\n\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Berlin zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n0\nD\n. ”,\nrn er a ee an\n\ne.\nv\n”\n..\nI\n2\n\ns\nL..\nsn\nBu 8\nnt\n»\n2\n\nDer Angeklagte stellie,um Automaten Zigaretten\nentnehmen zu können, unter Verwendung von mittels\n\n‚50o-Pfennig-Stücken gewonnenen Gussformen Münzen aus\n\"Zinn und Hartblei her, welche die Gestalt von 50-Pfen-\n\nnig-Stücken hatten, diesen gegenüber aber Mängel im\nMünzpild, im Glanz und im Hünzrand aufwiesen. lit diesen künzen beschaffte er sich aus Automaten seinen\nBedarf an Zigaretten, der 20 bis 30 Stück den Tag betrug»\n\nDas Landgericht hat ihn wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe won zwei Jahren unter Anrechnung\nder eriittenen Untersuchungshef verurteilt, von der\nAnklage der lünzfälschung (Verbrechen nach § 146 StGB)\ndagegen freigesprochen.\n\nDie Verletzung des § 146 StGB rügende Revision der\nStaatsanwalischaft hat Zrfolg.\n\nDas Landgericht erblickt in der Herstellung der\nMünzen die \"typische Arbeit eines Falschmünzers\", trägst\nJedoch Bedenken, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die\nden hergestellten künsen im Vergleich mit den echten\n50-Pfennig-Stücken ankaftenden Mängel die Herstellung\nvon Falschgeld tatsächlich gelungen ist, glaubt aber,\nvon einer zntscheidung dieser Frage Abstand nehmen zu\nkönnen, weil dem Angeklagten die Absicht, die falschen\nXünzen- in Verkehr zu bringen, nicht nachgewiesen werden\n\n\"könne. Dieses zum Tatbestand des § 146 StGB gehörige\n\n-Ä-\n\nMerkmal werde nicht schon dadurch erfüllt, dass er die\nMünzen hergestellt habe, um sich den Inhalt der Automaten zu verschaffen. Dass er auch in anderer \\leise seine .\nFalschstücke ausgegeben, habe nicht festgestellt werden\nkönnen. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar. _\n\nFür den Begriff \"Inverkehrbringen\" ist jeweils der\nZweck der einzelnen Vorschrift massgebenä. Im Bereich\nder Münzverbrechen ist als Inverkehrbringen jeder Vorgang anzusehen, durch den der Täter das falsche Geld\nderart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer’\ntatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen\nGeldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben\numzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (RGSt 67,\n167, 168). Dabei ist es gleichgültig, wie der Empfänger\nmit dem erhaltenen Falschgeld verfährt, ob er es in\nKenntnis „der Unkenntnis der Falschheit als echtes\nweitergibt oder in Kenntnis der Unechtheit der Behörde\nebliefert. In Verkehr gebracht ist das Falschgeld, sobald es in die Verfügungsgewalt eines anderen gebracht\nist. Dies ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf,\nauch dann der Fall, wenn der Täter das falsche Geld\ndem anderen nicht persönlick übergibt, sondern in ein\nvon diesem für den Empfang von Geld bereit gesvwelltes\nBehältnis einlegt. Denn auch auf diese Weise wird es\neinem anderen so zugänglich gemacht, dass er es als\nechtes, d.h. in der Absicht, es eventuell weiterzugeben,\nan sich nimmt. Deshalb bringt- wie übrigens auch im _\nSchrifttum anerkannt ist (Frank, 18. Aufl II zu § 146\n\n-5.\n\nStGB, Ipz.K. 6. Aufl 7 zu § 146 StGB) - der Künzfälscher das nachgemachte Geld auch dann als echtes in\n\nden Verkehr, wenn er. es in einen Automaten einvirft.\n\nKun erfordert der Tatbestand des § 146 StGB nicht, dass\nder Falschrünzer das nachgemachte Geld auch in Verkehr\ngebracht hat, sondern nur, dass er Metallgeld in der\nAbsicht nachgemacht hat, das nachgemachte Geld als echtes in Verkchr zu bringen. Die Absicht hat aber notwen-Gig derjenige, der Talsckgeld herstellt, um es dazu zu\nverwenden, sich Waren aus Automaten zu verschaffen. Auch\nsonst erschöpft sich die Absicht des Münzfälschers nicht\nderin, das nachgemachte Geld in Verkehr zu bringen. Endzweck der Künzfälschung ist in der Regel, sich mit dem\nnachgemachten Geld irgendwelche Güter oder Leistungen\n\nzu verschaffen, die nur gegen Entgelt erreichbar sind.\nEs ist sehr wohl möglich, dass der Täter durch mehrere\nVorstellungen zu seiner Tat bestimnt wird; alsdarn hat\njeäe die Bedeutung der Absicht. Dieser Begriff fällt also keineswegs mit dem des Indsweckes zusammen. Nas hat\ndas Landgericht offensichtlich verkannt, wenn es der Ansicht ist, die Absicht des- Angeklagten, mit den falschen\nA“ünzen die Automaten \"in Gang zu setzen\", schliesse die\nAbsicht aus, das Falschgelä in Verkehr zu bringen. Da\nder Angeklagte sich durch Einwurf der herzustellenden\nkünzen die in den Automaten befindlichen Zigaretten verschaffen wollte, hat er diese ifünzen auch hergestellt,\num sie als echte in Verkehr zu bringen. Solite das Landgericht aber Ger Meinung gewesen sein, dem Angeklagten\n\n»\n\n%\n\n> - 6 -\n\nhabe die Absicht, die nachgemachten Münzen als echte in\nden Verkehr zu bringen, deshalb gefehlt, weil es ihm\nnicht gelungen war, den Mechanismus der Automaten auslösende bloße Gemischplatten, die nicht den Anschein\nfalschen Geldes erwecken, anzufertigen, so würde auch\nGiese Ansicht rechtsirrig sein. Dieser Unstend beweist\ngerade, dass es dem Angeklagten darauf ankaı, 50-Pfennig-Sticke nachzumaehen und sie als echte zu Erlangung der\nZigaretten in die Automaten zu werfen. Auch die etwaige\nAnnahme des Angeklagten, die Aufsteller der Automaten\n\n. würden nachträglich die Fälschung erkennen und die Münzen daher nicht weitergeben, würde der Absicht, sie eis\nechtes Geld in Verkehr zu bringen, nicht entgegenstehen\n(Frank, 18. Aufl II zu § 146 StGB).\n\n. Der Angeklagte hätte sich daher eines Verbrechens\nnach § 146 StCB schuldig gemacht, wenn die Künzen, die\ner hergestelli hat, ihrer Beschaffenheit nach geeignet\n=----- waren, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu\nt&uschen. Diese Trage hat das Lendgericnht unter Hervorhebung bei ihm obwaltender Bedenken unentochieden gelassen. Sie kann, da es sich hierbei um eine Schluss-\n\n. .folgerung tatsächlicher Natur handelt, vom Senat nicht\n‚beantwortet werden. Auf die Revision der Staatsanwalt-\n\n“ schaft muss die Sache deshalb unter Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht\nzurückverwiesen werden, Dieses wird. bei der Entscheidung der Frage, ob die Beschaffenheit der künzen imstan- '\n\n.\nmu ame -\n\n- T-\n\nE}\ns\nvi\na -\n\nde war, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen,\nkeine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit mit dem\nzur Herstellung verwendeten 50-Pfennig-Stück stellen\ndürfen, sondern vielmehr zu beachten haben, dass es im\nEinbiick auf den Zweck der Vorschrift nicht darauf ankommen kann, oh die besonderen Umstände des Falles ei-\n\n“ ne Prüfung der iKünzen gestatteten (RESt 6, 142, 144).\nWenn die Falschstücke überhaupt geeignet waren, den Anschein echten Geldes zu erwecken, so ist mit ihrer Herstellung das Tatbestandsmerkmal \"Nachmachen\" verwirklicht unbeschadet des Umstandes, dass es für die Eigentümer der Automaten leickter war, die Unechtheit der\nMünzen zu erkennen, als wenn dieselben bei der Abwickelung kleiner Zahlungen im Verkehr des täglichen Lebens\n\nü verwendet worden wären. Darauf, ob der erste Empfänger\n\ndes nachgemachten Geldes zufolge der mit seiner ?erson\n\nu verknüpften Umstände die Unechtheit verhältnismässig\n\nw leicht erkenner kann, darf es schon deskalb nicht an-\n\nVe kommen, weil rniy der Zuführung des Falschgeldes in sei-\n\n}\n\nne Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen ist, dass\ner das Falschgeld seinerseits als echtes weitergibt.\n\n— Die Anklage hat Tatmehrheit zwischen Münzverbrechen und Diebstahl angenommen. Das Reichsgericht hat\n\nin den Urteilen II 236/25 vom 6. Juli 1925 und RGSt 60,\n315, 316 ausgeführt, dass zwar die Verausgabung des vom\nAngeklagten verfälschten Geldes kein Tatbestandsmerkmal\nim Sinne des § 146 StGB bilde, dass aber das gesamte auf\ndie Anfertigung und Verausgabung des verfälschten Geldes\n\n“\n“ >;\n\nr\nBB —\n\nx\n.\nsie\n\n. “\n.u.r.n,\n\nbung die Merkmale des Betruges erfüllt, muss auch für den,\n- Fall gelten, dass die Verausgabung den Tatbestand des\n. Diebstahls erfüllt. Mithin würde, wenn das Landgericht zu\n: der Annahme eines Künzverbrechens nach § 146 SiGB gelan-\n\ngerichtete Verhalten des Täters sich für die natürliche\nBetrachtung els eine tatsächliche Einheit darstelle. ‚Den.\ngemäss sei für das rechtliche Verhältnis zwischen § 146\nund § 263 StGB in der Regel § 75 StGB massgebend, so-\n?em nicht besondere Umstände eine abweichende Beurtei- e\nlung rechtfertigten. Dern durch die Strafbestimmung des\n\n§ 146 StEB sollte das gesamte auf Herstellung und Verausgabung falschen Geldes gerichtete Unternehmen getroffen\nund einheitlich abgeurteilt werden. Dieser Auffassung trit\nder Senat bei. Was für den Fall gilt, dass die Verausga-\n\ngen sollte, die Möglichkeit bestehen, dass dieses .Münzverbrechen mit dem vom Angeklagten begangenen Diebstahl. |\nin Tateinheit steht. Aus diesem Grunde war das Urteil\nauch im Schuldspruch aulzubeben.\n\nNeumann Krauss Busch\nScharpenseei Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-640-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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