{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_635_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 635/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2275 002 f\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den Schnittschlosser “Äilhelm Ü aus Cum\n‚ ZUtr: Zevoren au GE, 1908 da-\n\nselost,\n\n2) seine Ihefran “lfriede ä geschiedene K ,\ngcboren Er — C geboren am\n\n«BB 1609 in!\nwesen schwerer .uüppelei\n\nhat der 3. Strr?senat des Zundesscrichtshofs in der\nSitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilssenommen\nhaben\n\nSeratenräsident Dr. [eumenn\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nzundesrichter DProf.Ddr. Busch\nEundesrichter Scharpenseel\nDundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende _ichter,\n\nOberstaatsanvalt EM ir. der Verhandlung,\nObersteatsar.alt Dr. WW tei der Verründung\n\nals Vertreter der Sundesanwaltschaft,\nJustizangestellter gg\nals Urkundsberster der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angei.lagten gegen das\nUrteil des Londsgerichts in Tuppertal, vom.\n&, April 1951 werden verworfen... :- Ya\n\n%\n. £\n\nDie Angeklagten heben die kosten Ihrer\nRechtsmittel zu tra;en,\n\nv Von Recäats wegen\n\n-2-\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen schr.erer ! % uppelei\nzu einer Cefünsnisstrafe von je einen ilonat verurteilt worden, weil sie in der Litte des Jahres 1950\nin einen ?ett ihrer Yohnung ihren damals 20jährigen\nSohn Gerhard IB nit seiner vier Jahre jüngeren\nGeliebten !iaria. High zusamzen schlafen liessen,\nwobei es wiederkolt zum Geschlechtsverkehr kam.\n\nZt ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\n\"Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts.\n\"ie können keinen \\rfolg haben.\n\n1.) Nach § 267 Abs 3 StPO müssen die Urteilsgründe\n\ndas zur Anwendung gebrachte Streigesctz bezeichnen.\nDie Revisionen wollen eine Verletzung des § 267\naarin sehen, dess in der ersten Urteilrrus?erticung die §§ 181 und 181 a Zif? 2 StEDB als angewandt\nbezeichnet worden, während tatsächlich die 8§ 180\nund 181 Zif? 2 StGB zur Anwendung geliommen sind.\nDas Landgericht hat diesen offensichtlichen Schreibfehler mit Beschluss vom 19. Zai 1951 berichtigt.\n'.Dies ist rechtlich zulässig. Der - übrigens auch in\n‘der Revisionsschrift als \"offenbar\" pezeichnete -\nSchreibfehler gibt keinen Grund zur Aufhebung des\nange? Zochtenen Urteils.\n\n2.) \"Auch die Sächbeschwerde, die eine unrichtige\nA wendung der 88.180, 181 ziff 2 und >9 StGB 'rügt,\n‚greift nicht durch.\n\na). Each An Urteilsfeststellungen hatten die.\n\n-.,\n\n:samnzen schliefen. In dem Geschlechtsverkehr, zu m:\n\n...\n\nbeiden A =inderjfhrigon au? Drängen der Ans seklagton sich Br\n\neinen der elt erlichen Ehebetten mehrere kächte”z\n\nes dabei zwischen ihnen kan, sieht das Lendgericht\neine Unzucht. in Sinne des 8 1E0 StET. Diese Annahme\nberuht nicht auf rechtsirrigen Ervägungen. Yie geltende Fassung des § 1§ 0 StGB bietet lieine Anhaltspunkte\nfür die Auslegung der Beschwerdeführer, dass der Geschlechtsverkehr zwischen Verlobten nie Tnzucht, seine Förderung nie strafbare Zuppelei sei. Der eickennende Senat lehnt diese / Auslegung in Übereinstimmung mit\nder ständigen Rechtsprechung des lleiciisgerichts (RGSt 5\n172; 71, 15) ab. Zu einer allgemeinen örörterung der\nFrere, ob der Geschlechtsverlieiir zwischen Verlobten\n\nje nach Lage des Linzelfalls keine Unzucht sein kann,\n\n..gibt der hier festgestellte Sachkverhelt keinen /nlass,\n\nda die vom Landgericht festgestellten Tatunstände zu\nder Arnahuie ausreichen, dass das im Volksheriusstsein \\\nverwurzelte ailzemeine Scheu- und sittlichicits;efühl HE\nin geschlechtlicher Hinsicht verletzt, das von den Angelllagten geförderte Treiben der „.inder;jährigen also\nUnzucht war.\n\nDas Landgericht begründet seine Annehme der Unzucht demit, dass der EEE der beiden 5\n\nsugendlichen ausschliesslich der Defriedigung der Sin-\n\nnenlust und nicht der Sicherung von Nnchkomrenschaft\n\n: einer künftigen Ehe dienen konnte. Yarit will das\n\n=A-\n\nLandgericht offenbar sagen, dass im gegebenen Fall\ndie pesonderen Umstände, unter denen das Reichsgericht\nin den Entscheidungen RGSt 77, 128 und DR 59 S 1145\nden von ültern »eduldeten Geschlechtsverkekr ihres\nWindes nit einem Verlobten ausnalmsweise nicht als\n\"Unzucht betrachtete, nicht vorliegen, weil die sitt-\n\n“ Jichen und wirtschaftlichen Grundlagen für eine ernst-\n\nlich in Aussicht genommene üheschliessung Tehlten und\nes sich nur um eine Tarnung der Sinnenlust, ein leichtfertiges nur sogenanntes \"Verlöbnis\" handelte. Dafür\n\n‚ sind ausreichende Tatsechen aus dem Urteilszusammenhang zu entnehmen: Die \"Eraut\" var Kitte des Jahres,\nals sie ihren \"Dräutigam\" kennen lernte. und dann mit\nihm bei den Angselilasten zusamienschlief, erst 16 Jahre\nelt und bereits im 4. üonat schwanger. Sic haette im\nSeutember 1950, wenige \\/ochen nach dieser \"Verlobung\",\neine Fehlgeburt. Die beiden dugendlichen hatten mindestens in 10 Rüchten Geschlechtsverkehr in dem einen\nzhebett der Änzeklagten, während diese, wie nach den\nangegebenen Raumverhöältnissen angenoimen werden darf,\nzusammen im zweiten Ühebett daneben schliefen. Dass das\nLandgericht unter diesen Umständen \"auf alle Fälle\" d.h.\nauch wenn äusserlich ein \"Verlöbnis\" angenommen würde,\ndas Tatbestandsmerkmal der \"Unzucht\" als verwirklicht\nangenommen hat, kann rechtlich nicht beanstandet weräen. Ebenso ECH 2 StR 123/5i und 3 StR 308/51.\n\nb) Das Tatbestandsmerkmal des \"Yorschubleistens\" hat\n\ndas Landgericht zutreffend darin gesehen, dass die An-\n\nPR:\n„fr.\nen\n\na\n\ndi\n\noo - 5.\n\ngeklagten eines ihrer Ehebetten ihrem Sohn und seiner |\nGeliebten als Schlafgelegenheit zuwiesen, wodurch. _\ndie Bedingungen für den unzüchtigen Verkehr der Ju-\n\n.‚gendlichen erheblich gefördert wurden. Die Angelilagten haben damit zugleich gegen ihre elterliche Ver-\n\npflichtung gröblich verstossen, ihren minderjährigen\nSohn zu Zucht und Ordnung zu erziehen. Der hiergegen\n; gerichtete Revisionsangriff kenn gegenüber dem fest-\n; gestellten Tatbestand des angefochtenen Urteils kei-\n‚nen Erfolg haben:\n\neo). Unbegründet ist auch die Sachbeschwerde, soweit\n‚sie eine Verletzung des § 59 StGB rügt. Die Angeklagten weren sich bewusst, dass die Jugendlichen in dem\nelterlichen Ehebett Geschlechtsverkehr hatten, und .\nbilligsten dies. Wenn die Angeklagten der irrigen\nNeinung Varen, ein derartiger (cischlaf ziischen Verlobten in den Betten der Eltern sei gestattet und so\ndie Duldung dieses Verkehrs keine strafbare Suppelei,\nso ist dies kein Irrtun über Tetumstände im Sinne\ndes § 59 StET, vielmehr ein unbeachtlicher Strafrechtsirrtum, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat\n(R6St 8, 172; ECH 3/308/51). |\n\na) Die Überprüfung der sonstigen Matbestandemerkmale der, äusseren und inneren Tatseite der 88.180\n\nund 181°St6B gibt keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. Die’ ängeklagte Ehefrau ist die leibliche\niutter des minderjährigen Gerhard MU der ang ge- Ee 3\nklagte Thenenn sein. Stiefvater, wonit das besondere\n\nET a Tg\n\nTatbestandszwerknal des § 181 Abs 1 Hr 2 Tall 2 StGB\nverwirklicht ist. Auch die Strafzumessung ist nicht\nvon rechtsirrigen Erwägun:.en beeinflusst.\n\nDie Revisionen waren daher als unbegründet zu\n\n&% verwerten. | : - -\n\neumann | Erauss Busch\nScuarpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-635-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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