{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_609_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 609/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des. Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen die Ingenieursfrau Hedwig $ GERN 2: = GER\naus Du, Sams tr. @, geboren am EB 1907\n\nin vg:\nwegen Betrugs U.2.\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 4.Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr . Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr.Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr\\Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 12.März 1951,\n\nsoweit sie in den Fällen \\i und H\nverurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafaus-\n\nspruch samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das ‚Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nWerne Yun\n\n°\n\nvo.\nnur\n\nren ‘ R ‘\nEIS de\nSr er. LEN?” we Eu ER\n\nn\nBr\nNa\n\nKSEWERRER 23,53\n\nwe Pan\n\nm un a\n\nü\n\nGründe,»\n\nDie Angeklagte wurde unter Freispruch im übrigen\nwegen Betrugs in fünf Fällen, davon zwei in Teteinheit\nmit Urkundenfälschung begangen, ferner wegen Untreue\nzu einer Gesamtgefängnisstrafe.von zwei Jahren und zu\neiner Geldstrafe von 500 DM, ersatzueise 25 Tagen Ge-\n\nfängnis, verurteilt,\n\nIhre Revision, die Verletzung von Verfahrensvorschriften und.des sachlichen Rechts geltend macht, ist\nzum Teil begründet.\n\n1.) Zu Unrecht wirft die Verfahrensrüge dem Landgericht\neinen Verstoss gegen die Aufklärungspflicht vor. dJnhaltlich der Sitzungsniederschriften ist den in der\nHauptverhandlung gestellten Beweisamträgen der Angeklagten stattgegeben worden. Von sich aus hätte das.\nLendgericht nur dann zur Äusdehnung der Beweiserhe-\n‘bung Anlass gehabt, wenn der ihm bekannte Sachverhalt\nzur Benutzung weiterer Beweismittel gedrängt oder sie\nwenigstens nahegelegt hätte. Anhaltspunkte dafür sind\nnicht ersichtlich. Deshalb war der Erstrichter auf\nGrund früher gestellter Beweisamträge nicht verpflichtet, zur näheren Sachaufklärung noch etwas zu unter-\n\nnehmen.\n\nHätte die Angeklagte eine solche für.notwendig\ngehalten, so hätte es ihr freigestanden, in der Haupt-\n\nverhandlung die Erhebung weiterer Beweise zu beantragen.\n\nDie Behauptungen der Revision, die Angeklagte habe im .\n\nFalle DB die Vernehmung seiner Sekretärin Trug\nverlangt und im Falle Vu Beweis dafür angebo-\n\n. „Nr\n\nBROS} .\n\nFl\n&-\n\n5\nln ee\n\nurn. ‚or.\n\nAn...\n\n-\nPre VEREINE\n\nu |\n\n- 3 -\n\nten, dass sie diesem nichts mehr schulde, stehen in #\nWiderspruch zu dem allein massgebenden Protokoll\nund sind daher unbeachtlich.\n\n%\n\nIm übrigen fehlt es en einer genauen Angabe der:\nTatsachen, die den Mangel einer unrichtigen Anwendung,\nder §§ 214, 221, 267 StfO enthalten sollen. Insoweit‘ \"\nist die Verfahrensrlüge nazuliseig, § 344 Abs 2 Satz ?'\nSt?o.\n\n2.) Hingegen ist die Sachbeschwerde teilweise gerecht\nfertigt. ®\n\na) Die Urteilsausführungen zu den von der Angeklagten: - :\nmit dem Vertreter Otto Tl® üiver den Ankaur 5: “\nvon Speisezimmermöbeln und Über die Beschaffung einer.\nWohnung geführten Verhandlungen sind nicht frei von\nWiderspruch. Sie bieten Anlass zu Zweifeln, ob das\nLandgericht nur eine oder zwei Straftaten angenommen :\nhat. Es ist auch nicht klargestellt, in welchem Verhältnis die verschiedenen Einzelhendlungen der fnge- un\nklagten zueinander stehen.\n\nDie rechtliche Würdigung des Sachverhalts enthält folgende Sätze: \"Sämtliche Täuschungshandlungen\nim vorliegenden Fall erfolgten nur, um das Schlafzimmer veräussern zu können und in den Besitz des Erlöses zu gelangen. Es ist deshalb nur’eine Bestrafung wegen eines Betruges in Verbindung mit Urkunden-'\nfälschung geboten\". Zu Beginn desselken Absatzes ist\ndavon die Rede, dass die Angeklagte sich in beiden\nFällen eines Betrugs in Teteinheit mit Urkundenfäl-\n\n>\n\nvar\n0\n«\n\n- 4 -\n\nschung schuldig gemacht habe. Bei der Strafzumessung\nwird ebenfalls von zwei Betrugsfällen gesprochen und\nwerden anschliessend zwei Einzelstrafen von sechs\nund fünf Monaten festgesetzt.\n\nSoweit die Angeklagte durch ihr irreführendes\nVorbringen den (Cu zun Verkauf bzw. die von\nihm mit der Instandsetzung betraute Schreinerei zur\nHerausgabe der Möbel bestimmt hat, ist Betrug ohne\nRechtsirrtum angenommen. Dasselbe gilt für die Bejahung eines damit tateinheitlich zusammentreffenden Vergehens der Urkundenfälschung. Dieses erblickt der Erstrichter darin, dass die Angeklagte\nden Kaufvertrag ohne Kenntnis oder Einwilligung\nihres Ehemannes mit dessen Namen Artur SB unterschrieben hat. Das fehlende Einverständnis des\nEhemannes ist ausdrücklich mit bindender Wirkung\nfür das Revisionsgericht festgestellt. Demgegenüber ist die gegenteilige Behauptung der Revision\nunbeachtlich. |\n\nAuch die Unterzeichnung des mit der Zeugin\nAuguste U abgeschlossenen Kaufvertrags mit\ndem Namen Hedi (CB durch die Angeklagte hat\ndas Landgericht zutreffend als Urkundenfälschung angesehen. Allerdings ist nicht klar, mit welchem Betrug diese Urkundenfälschung in Tateinheit stehen\nsoll, wie das in der Urteilsformel zum Ausdruck gebracht ist, Die \"Frage bedarf der Klärung.\n\n. I gan Lg\n\nPe Pe\n3705\n\nx\nRB\n\nar\n“\n\nte a\na\nFar .\n\nou\nip.\n5. >\n\nDie zu dem Verhalten der Angeklagten in der\nWohnungsangelegenheit gegebene Sachdarstellung und .\nderen rechtliche Würdigung wird von der Revision\nebenfalls nicht ohne Grund bemängelt. Es lässt Ä\nsich nicht sicher erkemen, ob der Erstrichter in\ndiesem Punkt ein weiteres selbständiges Vergehen\ndes vollendeten Betrugs angenommen oder ob er\ndiesen Sachverhalt in Verbindung \"mit dem Kauf der\nSpeisezimmermöbel als ein einziges Vergehen des Betrugs aufgefasst hat. Jedenfalls müssten für den 3\nersteren Fall die einzelnen Tatbestandsmerkmale\ndes Betrugs, namentlich die Vermögensverfügung\nund -beschädigung sowie der erstrebte Vermögensvorteil, in. tats’ichlicher und rechtlicher llinsicht festgestellt werden. Das ist bisher nicht\nnit der erforderlichen Klarheit geschehen. Der ä\nHinweis darauf, dass VB durch die Angeklag-. RN\nte bewogen worden sei, seine Ansprüche eus dem .\n\nes\n\n«\n\nKauf des Esszimmers n’cht energisch zu betreiben, .\nkönnte darauf deuten, dess die gesamten Verhandlungen der Angeklagten mit VE a1: eine\neinzige Straftat betrachtet worden sind. Dasselbe könnte aus den obenlangezogenen Sätzen des Ürteils entnommen werden. Damit wäre die Bestrafung ::\nwegen zweier vollendeter Vergehen des Betruges &\nnicht vereinbar. \" ;\nWegen dieser Unklarheiten muss das Urteil\ninsoweit zufgehoben werden. \"\n\nAr\n\nNe\n\n2\n\nNEE SG er 5%\nen . >\nEy ya\n\nge\n\nRER ETT\n\nEi 27 Zr\n\nx:\n\nb) Auch der rechtlichen Beurteilung des Falles Oskar\nHu kann nicht zugestimmt werden. Das Landgericht hat Untreue angenommen. Es ist der Ansicht,\ndie Angeklagte habe. es durch Vertrag mit Ho\nübernommen, dessen Vermögensangelegenheiten in der\nOstzone zu dessen Gunsten zu besorgen, diese Verpflichtung aber nicht eingehalten, sondern das Geld’\nfür sich verwendet.\n\nHierbei ist nicht genügend berücksichtigt, dass\n| der Angeklagten Geld und Verrechnungsschecks\nnur deshalb zur Verfügung gestellt hat, weil sie ihm\nvorgespiegelt hatte, sie habe auf Grund ihrer persönlichen Beziehungen die Möglichkeit, Ostgeld im Verhältnis‘ 1:1 in Vestgeld umzutauschen, sie werde das\ngegen eine Provisionsvergütung von lo % für ihn erledigen und ihm das Geld zuleiten. Infolge dieses\n\n‚vorteilhaften, aber nur in Täuschungsabsicht zum\n\"Zwecke der Erlangung von Barmitteln seitens der 4n-\n\ngeklagten gemachten Angebots liess sich Hp\nherbei,.der Angeklagten über 6.500 DNM-Ost auszuhändigen und auf ein für sie bei der OENB Spar-\n\n'kasse errichtetes Konto etwa 15.00c DM-Ost durch\n\nSchecks oder Postanweisungen zu überweisen.\n\nr\n\nDurch dieses Vorgehen hat sich die Angeklagte\neines Vergehens des Betrugs, nicht der Untreue\nschuldig gemacht. Sie hat durch irreführende Angaben über ihre Möglichkeit und ihren Willen, dem\nHan in der angegebenen \\eise zu nützen, diesen\n\n%&\n“\n\nr\n\nBEE\n\n“tim\n\nPN GURRE 790060: WERRSE nnd\n\nDate\n\n2,\n\nvorn. .\neat me vu en\n\nEr are\na\n\nPose a\nE>\n\nzu einer ihn schädigenden Vermögensverfügung veran-#\nlasst. Mit der Übergabe des Barbetrags an sie und :\n\nSparkasse’hattesie bereits die volle Verfügungsgewalt über ‘das Geld und damit den rechtswidrigen\n\n Vermögensvor teil erlangt. Auf Seite des Getäusch- \"\n\n‚ten war damit der Vermögensschaden eingetreten.\n\n‚5er die Angeklagte hernach entgegen der vorherigen’\n\nDE Zur\n\nstehen bleiben.\n\nso hat sie damit nur in Weiterverfolgung der bei £\nAusführung des Betrugs betätigten Absicht den erlangten Vermögensvorteil ausgebeutet. Ein neuer\n\n: selbständiger Eingriff in das schon durch Betrug\n\ngeschädigte Vermögen des HB kan also nicht\nmehr in Betracht. Insoweit liegt daher straflose\n\nBA\nNachtat vor (vgl RGSt 48, 290). . BE |\n.\n\nInfolge dieses, den Strafausspruch zu Ungunsten der Angeklagten beeinflussenden Mangels\nkonnte das Urteil auch in diesem Punkt nicht be-\n\nec) Im übrigen lässt das angefochtene Urteil einen\nRechtsirrtum nicht erkemen.\n\nVergebens bekämpft die Ingeklagte ihre Vorur- it\nteilung in den beiden Betrugsfällen Zz.N. des Fabriä\nkanten DEE . Sie greift im wesentlichen die 3\ntatsächlichen Feststellungen des Landgerichts‘ und.”,\ndessen Beweiswürdigung an. Damit kann sie im Revisionsverfshren nicht gehört werden, sofern nicht\n\nVerstösse gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze\nvorliegen, Die Revision hält.zwar das Urteil in diesem Fall deshalb für widerspruchsvoll, weil der Zeuge\nDEE ::0t2 seines Interesses an der geschäftlichen\nVerbindung mit der Katharina BB weitere Auszahlungen an die Angeklagte verboten habe. Von einem Widerspruch kann aber keine Rede sein. Es ist durchaus verständlich, dass DEE trotz seines Interesses an der bezeichneten Geschäftsverbindung nicht\nüber die Summe des von ihm bereits gewährten Darlehens hinausgehen wollte.\n\nDie Merkmale des äusseren und inneren Tatbestandes des Betrugs sind rechtlich einwandfrei festgestellt. Die Meinung der Revision, diese seien\nnicht genügend erörtert, ist unrichtig. Insbesondere ist der ursächliche Zusammenhang zwischen den\nfalschen Vorspiegelungen der Angeklagten und des\ndadurch bei DW hervorgerufenen Irrtums und\nseiner daraus folgenden Vermögensverfügung hinreichend klargelegt. Das gleiche gilt für das zwar\nknapp erläuterte, aber auf Grund des gesemten Sachverhalts ohne Rechtsfehler bejahte Merkmal des Ver-\n\nmögensschadens.\n\nAuch gegen die Ablehnung des Fortsetzungszusammenhangs ist nichts einzuwenden.\n\nA} Ebensowenig bestehen Bedenken gegen die Annahme\neines fortgesetzten Vergehens des Betrugs, das die\n\nAngeklagte durch den wiederholten, auf Grund un-\n,\n\n\" . \" . .\nFr u en tt\n\n-9 -\n\nwahrer Angaben ohne Bezahlung erlangten Erwerb von\nSchreibmaschinen und Radiogeräten von verschiedenen\nGeschäftsinhabern verübt hat. Der Sachverhalt ist\neindeutig und rechtlich einwandfrei beurteilt. Die\nAnnahme des Fortsetzungszusammenhangs ist vertretbar,’ beschwert jedenfalls die Angeklagte nicht.\nDie Revision hat diesen Teil des Urteils nicht bemängelt.\n\ne) Auch die Strafzumessungsgründe sind entgegen der\nAuffassung der Revision nicht zu beanstanden. Die\nStrafhöhe hat der Tatrichter nach billigem Ermessen ..f:\nzu bestimmen. Seine Entscheidung ist nur beim Vorlie- £\n\ngen von Rechtsfehlern mit der Revision engreifbar.\nSolche sind hier nicht ersichtlich.\nDas angefochtene Urteil unterlag sonach in den\n\nFällen VB und Hl der Aufnebung, während\n\ndie Weitergehende Revision zu verwerfen war.\n\nNeumann Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-609-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-609-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.875702+00:00"}}