{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_552_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 552/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"a 2273 093 4\n\nIm Namen des Volkes\n\n‚In der Strafsache gegen\n=, den Schlosser Georg Paul. E GER zus EM, zchoren\n\nne ar ED 1929 in DEM, z.2t. in der Unter-\n\n= suchungshaftanstalt in AU ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat’der 3. Strafsenat. des Rundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen\nhaben: |\n5 Senatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\n. Bundesfichter Krauss\n\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nÜberstaatsanwalt Dr. EEE\n... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nU Justizangestellter\nVE \" als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt: \"\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 18. April 1951\n\nim Schuldspruch dahin berichtigt, dass der AngeKlagte wegen der Taten zum Nachteil Martin\n\nR und Theresia 7 nur der Hehlerei in\neinem Falle und wegen der Tat zum Wachteil Franz\nSEM ics einfachen Diebstahls schuldig ist.\n\nDas Urteil wird in diesen Fällen im Strafausspruch, ausserdem in Gesamtstrsfausspruch mit\n\nGen insoweit zugrundeliegenden Feststellungen\naufgehoben, .\n\nIn übrigen wird die Revision des Angeklagten vervworfen. Im Umfange der Aufhebungen wird die Sache\nzur anderweiten Verhandiung und Entscheidung, auch\nüber Gie Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nVon Rechts wegen\n\nan, ob im Zeitpunkt der Hauptverhandlung binderungs-\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls nach\n§ 243 Abs I Ir 6 StGB in 8 Fällen sowie wegen Hehlerei\nin 6 Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem\nJahr und 6 jonaten verurteilt worden. Seine Revision,\ndie nur insoweit. beschränkt ist, als sie die Verurteilung\nwegen Hehlerei im Falle 7 (Verkauf der.Benzinmarken) nicht\nanficht, rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen Rechts. Sie ist im wesentlichen unbegründet.\n\n1) Die Verfahrensbeschwerde greift nicht durch. Das\nGericht hatte am 4. April 1951 die kommissarische Vernehmung des Zeugen su gemäss § 223 StPO (Schwierigkeiten der Verkehrsverhältnisse) angeordnet. Nach Ansicht der Revision ist bereits dieser Beschluss bedenklich, weil sich der Zeuge in mW in Haft befunden\nhabe. Die Voraussetzungen des § 225 StPO sind zwar in\nder Revisionsinstanz nachprüfbar, weil es sich nicht . |\nnur um eine Tat-, sondern auch um eine nechtsfrage 'handelt (ständige Rechtsprechung; vgl RGSt 44, 9; JW 1934,\n\n44). Die Frage hat aber irisofern nur untergeortnete Bedeutung, als nach § 251 StPO die Gründe des § 223 StPO\nbei der Verlesung des Protokolls in der Hauptverhandlung noch fortbestehen müssen und hierüber erneut zu beschliessen ist. Im Srgebnis komt es also nur darauf,\n\nAlta.\n\ngründe gegen eine unmittelbare Vernehmung bestehen.\nSelbst wenn also bei der kommissarischen Vernehmung die\nHinderungsgründe noch nicht vorlagen, bis zur Hauptver-\n\ngründen unzulässigerweise mit der Begründung abgelehnt\n\nhandlung aber eintreten, ist das Protokoll verlesbar\n(RGSt 59, 299, 302). Dass in der Hauptverhandlung ge- “\nmäss § 251 StPO verfahren wurde, ergibt die Sitzungsniederschrift, die in dem hier massgebenden Teil wie\nfolgt lautet:\n\nt!Im allseitigen Einverständnis\nbeschlossen unä verkündet\n\nDas Protokoll über die richterliche Vernehmung ües E\nZeugen S u von 10. April 1951 (BI 110 d.A.) ist\nzu verlesen gemäss § 251 ziff 2 StPO. Der Beschluss\nwurde ausgeführt und bemerkt, dass der Zeuge gemäss\n8 60 Ziff 3 StPO .unbeeidigt geblieben ist.\"\n\n\"Der Verteidiger beantragte:\n\nUnter Freispruch im übrigen, den Angeklägven wegen E\neinfachen Diebstahls in den Fällen 15 und 16 und wegen. 4\nHehlerei in den Fällen 9, 11 und i2 zu\n\n6 Monaten Gefängnis unter Anrechnung\nder Untersuchungshaft\nzu verurteilen und den Haftbefehl aufzuheben.\n\n“Er stellte. ferner den Eventualantrag, die Hauptverhandlung zu vertagen und den Zeugen Su «it\ndern Angeklagten gegenüberzustellen.\"\n\nDie Hevision rügt, der Beweisamtrag sei in der\nHauptverhandlung nicht beschieden und in den Urteils-\n\nworden, das Gegenteil der zu beweisenden Tatsache sei\nschon bewiesen. Die Verlesung sei auch deshalb unzu-\n\nun\n\n 1ässig gewesen, weil sie den Grundsatz der Ummittel-\n\nBIN... barkeit der Beweisaufnahme. verletzt habe.\n\nDiese Angriffe können aus mehreren Gründen keinen\nErfolg haben. § 251 StPO äurchbricht gerade den Grundnn satz. der Unmittelbarkeit unter bestimmten Voraus-\n\nsetzungen. Hierbei übersieht die Revision, dass die\nVerlesung im allseitigen Einverständnis (d.h. des\nStaatsanwalts, des Verteidigers und des Angeklagten)\nbeschlossen wurde. Damit war die Verlesung verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Verlesbarkeit\nergibt sich bei einem solchen Einveretänänis nunmehr‘\naus der neu eingeführten ausdrücklichen Vorschrift\n. des § 251 Abs 1 Ziff 4 StPO, und zwar unabhängig da-\n\n.. von, ob die Voraussetzungen des § 251 Abs 1 Ziff 2\ntPO, den der Gerichtsbeschluss als Begründung an-\n\nMängel der hier Praglichen Art schon nach erüheren\n‚Recht. verzichtbar (RGSt 50, 364; 58, 100). Die Ver-Lesung selbst war also durch das Gesetz gedeckt und\n\n. damit das Protokoll über die kommissarische Vernehmung\ndes Zeugen als Beweismittel verwendbar.\n\nAuch ‚die weitere Rüge, der Beweisamtrag, den Zeugen vor dem erkennenden Gericht zu vernehmen und den\nAngeklagten gegenüberzustellen, sei in der Hauptverhandlung nicht beschieden und in den Urteilsgründen\n\nr\n\nBe! tatsächlich gegeben waren. Denn auch eine rechts-\n\nPAEEPVERBErUR .\n\n5 -\n\n>\n\nmit unzulässiger Begründung abgelehnt worden, greift\nnicht durch. Die Berufung der Revision auf RGSt 58,\n80 geht fehl, weil dort ein Heuptantrag gestellt. war,\nwährend hier nur ein Hilfsamtrag vorlag, den das Gericht in den Urteilsgründen bescheiden durfte. Im\nübrigen ist es zwar nach § 244 StPO srundsätzlich unzulässig, einen Beweis antrag über die Vernehmung eines ' 5\nZeugen mit der Begründung abzulehnen, das Gegenteil i\nder behaupteten Tatsache sei bereits erwiesen. In- iq\ndessen handelt es sich hier um keinen Fall des § 244\nStPO, sondern um den Antrag auf nochmalige Vernehmung\n\neines bereits vernommenen Zeugen über dasselbe Bevreisthema. Denn nach ordnungsmässiger Verlesung des Protokolis über die kommissarische Vernehmung stand di.ese einer Vernekmung in der Hauptverhandlung gleich.\nAuf die wiederholte Vernehmung eines Zeugen hat der\nAngeklagte jedoch keinen Anspruch, wie das neichsgericht wiederholt zur früheren Fassung des § 244\nStPO ausgesprochen hatte. Inzwischen hat der er rkennende;\nSenat durch Urteil vom 5. Juli 1951 (3 StR 335/51)\nu entschieden, dass ein solcher Anspruch auch nach der\nNeufassung des. § 244 StPO nicht besteht. Die Rechtslage ist die gleiche, wenn der Zeuge durch den ersuchten Richter vernommen’und das Frotokoll in der Hauptverhandlung, zuläs ssigerweise. verlesen worden ist. Das\nGericht ist also bei Ablehnung eines Antrags auf erneute Vernehmung nicht an die Ablehnungsgrünäe des;\ns 244 StPO gebunden, sondern ent tscheidet nach. seine E;;\n\nom\n\npflicht imässigen Ermessen im Rahmen der allgemeinen Aufklärungspflicht (vgl R6St 57, 322). In dieser Hinsicht\nist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. Das Gericht hat.\ndie Beweislage eingehend- gewürdigt. Sein Ergebnis ist\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2) Auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält\n- das Urteil im wesentlichen Stand. Die Voraussetzungen\ndes § 243 Ziff 6 StGB (Bandendiebstahl) sind ausrei-\n\nchend dargetan. Die Ausführungen des angefochtenen UÜrteils sind zwar insoweit etwas knapp, lassen aber das\nMerkmal der \"yerbinüung\" genügend hervortreten, insbe-\n\n\"nen Taten hinzunimmt. Es ist nicht erforderlich, dass\n“diese Verbindung ausdrücklich eingegangen wird, viel-\n\nii... mehr reicht .es aus, wenn sich die stillsechweigenäe Verindung aus den näheren Umständen ergibt. SU una der\n\neklagte haben sich ir \"Süddeutschland 2 'onate hei-\n\nIS. herumgetrieben und ohne irgendeine sonstige Binu 2 haben, Fusamengeschlossen. Die Beute haben sie\n\nschliesslich so gross wurde, dass der Angeklagte einen\n' Teil nach BEMP schicken musste. Die Diebstähle wurden\n\nweise allein tätig geworden ist und sich zweimal vorübergehend für kurze Zeit vom Angeklagten trennte,\nschliesst nicht aus, dass die Verbindung als solche\n\n. . bestand. |\n\nsondere wenn man die Feststellungen der Kamuer zu einzel-\n\nre”\n‚ auch überwiegend gemeinsam durchgeführt. Dass Su teil-\n\ner\n\nMur hinsichtlich des Diebstahls zum n Nachteile\nFrenz SR ist äie Verurteilung nach 8 243 Ziff 6\nStGB zu Unrecht erfolgt. Diesen Diebstahl hat der Angeklagte allein ausgeführt. 8 243 Ziff 6 setzt aber\nvoraus, dass bei dem einzelnen Diebstahl mindestens\n2 Mitglieder der Bande zusammenwirken. Insoweit war\ndaher der Schuldspruch zu berichtigen; nach den Feststellungen der Straf fkammer liegt nur einfacher Dieb-\n\nstahi vor.\n\nHinsichtlich der Hehlereifälle bedarf es keiner\nErörterung der von der Strafkammer bejahten Rechtsfrage, ob auch in dem blossen Mitgenuss gestohlener\nLebensmittel ein Ansichbringen iin Sinne des § 259 StGB\nerblickt werden kann. Nach dem Sachverhalt hat Su\nden Angeklagten nicht alsseinen Gast betrachtet, sondern sich mit ihm @ls seinen gleichberechtigien Konvlizen in die gestohlenen Sachen geteilt. Sofern in\neinzelnen Fällen der Hehlereitatbestand in dem Hitwirken beim Absatz erblickt worden ist, hat die erwä ähnte?\nRechtsfrage ohnenin keine Bedeutung. Dagegen hat die |\n\nStrafkamnmer rechtsirrtünlich zwischen den Hehlereifällen 4 (Martin RG) und 5 (Theresia vg) Tatmehrheit (§ 74 StGB) angenommen. Die Hühner, die der Angeklagte in Kenntnis ihrer Herkunft seines Vorteils wegen an ein Hotel in ICE verkauft hat, stammten zwar x\naus 2 verschiedenen Diebstählen. Der Angeklagte hat jedoch die Hühner nach den Urteilsfeststellungen zusammen \\\nrerkauft, also durch eine und dieselbe Handlung (§ 73\n\nB\nD\n\nE StGB) zu ihrem Absatz bei anderen mitgewirkt. Auch\ninsoweit war der Schuldspruch zu berichtigen.\n\nNach allem war das Urteil lediglich im Straf-\n\nausspruch in den Fällen Martin RE, Tneresia vr\nund Franz SEM; ausserden im Gesamtstrafausspruch\neufzuheben. Insoweit wird das Landgericht erneut zu\n\nbefinden haben.\n\nIm übrigen war die Revision des Angeklagten zu\n\nverwerten.\nNeumann Krauss Busch\n\nScharpense el Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-552-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-552-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.853191+00:00"}}