{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_501_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 501/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".\n\na1 2975 008:\n\nIn WNemen des Volkes .\n\nr\n\nIn der Strafsuche gegen\n1) den Keufaacn Josct Til , co. au ER 1555\nin BGB dei EM. ohnhaft in Sr, Pa -\n\nWMstrasse WE, 2.21. in Unteres \"uchungekaft,\n\n2) den Oberingenieur Bernhard L GEBE , geb.\nam 1889 in TUE. vohnhart in Ener,\nRE & nl\n\n3) die Witwe Bruno, 2 Elisabeth geb. u, RS\ngeb. am EEE 1916 in X, wohnkaft in Era Enfuud\nu: tresse a\n\nwegen 3ctruges u.a.\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\ntz\n\nSitzung vom 4. Oktober 1951, an der teilgenommen heben:\n\nSenatspräs ident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Kreuss\nBundesrickter Prol.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel s\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter . ze\n\nOberstaatsanwalt am bei der Verhandlung,\nOocrstaatssnwalt Dr. EEE vci der Verkündung:\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \"\nJus“ tizangestellter m . u Er\n\"als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nx <\n\nfür Recht erkannt: : “ .. “\n\nDie Revision des Angeklagten VOR gegen\ndas Urteil des Landgerichts in Krefelä\n\nvom 15. iovenber 1950 wird verworien. Der\nAnzeklagte het die Kosten dieces Rechtsnittels zu tragen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten WM -\nwird - unter Verwerfung der weitergchenden\nnevision - das Urteil desselben Gerichts vom\n15. Dezember 1950, soweit der Angeklagte\nVOM wegen üntrewue in zwei Füllen verurteilt ist, hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafen, Jie im Falle der Uneinbringlichkeit der erkannten Geldstrafen von je 3000 Di: =\nan deren Steile treten sollen, nit den dem\nUrteil ineoveit zugrunde liegenden Fest-\n\nstellungen aufgehoben. -\n\nAuf die Revisionen der Angeitlagten Lambertz und Be wird das Urteil vom 13. Dezem- °\nber 1950, soweit Giese Arscklagten wegen Vergehens nach §§ 535, 556 Ziff 2 RVO verurteilt\nsind, sowie im Gesentstralenausspruch mit den:\nden Urteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nKind ”r\nverwiesen. > N:\n\nVon Rechts wegen\n\n.-n\n\nee\n\nDue en Me ee\n“_ .. .\n\nyı\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte EB ist durch das Urteil vom\n\n‚15. roven jer 1950 unter Freisprechung im Übrigen we-\n\ngen Betruges im Rückfalie in 18 Fällen und wegen Un-\n\n‚terschlezurg in zwei Fällen zu einer Ges amtzuchthaus-\n\nstrafe von vier Jehren und zu 18 Geldstrafen von je\n\n500 I, ersatzweise für je 100 IDü zu einen Tage Zucht- 5, L.\n\nheus, sowie durch das Urteil vom 13. Dezember 1950, un-‘\n\nter Freisprechung im übrigen wegen Betruges im Helge\n\nu.\n\nfeolle in rel Fällen, wegen Untraue in zwei Fällen, '\nwegen Unters schlagung, wegen Angabe Lalecher eidesstattlicher Versicherungen, wegen Korkursverbrechens\nnach § 242 Abs 1 Zi2f 2 KO und wegen Anstiftung zun\nKonkursverbrechen Hach 5 259 Abe 1 Ziff 1 KO zu einer\nGesemtzuchthäusstrafe von ebenfalls vier Jahren und\nzu drei Geldstrafen von je 500 Ti und zwei Gelästrafen\nvon je 1000 IN, ersatzweise für je 1c0 DU zu einem Tage\nZuchtheus, \"verurteilt ‚worden. In beiden Urteilen sind\ndem Angeklagten äle ‚bürgerlichen Ehrenrechte auf die .\n\nwer von drei Jahren sberkannt und die Untersuchungs-\n\nhaft angerechnet worden.\n\nDer Ang eklagte 1 ist durch das zweite Urte il.wegen Konkursvergehens nech:§ 240 Abs 1 Ziff 3\n\n. KO sowie wegen Vergehens nack § 535 RYO zu einer Ge-\n\nsamtgerängnis strafe von. acht Monaten, die Angeklagte\nBEE ezen. Zorkursverbrechens nach § 239 Abs 1 Ziff ı\nKO in Tateinheit mit der Abgebe falscher eidesstatt-Jicker Versicherungen sowie viegen Vergehens nach § 533\n\noe\"\nx\n\n‚tg:\n\nm ue mann mnun m 0\n\na nn nr\n\nBa\n\nRVO zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einen Jahr. ver-\n‚ urteilt worden. “\n\n“Gegen diese Urteile richten sich die Revisionen\nder Angeklagten, mit denen die Verletzung sachlichen\nRechts .gerügt wird. Lie gegen des zweite Urteil g8-\nrichtete Revision des Angeklagten TC sowie diejenige des Angeklagten TEE machen ausserdem Verstösse gegen verfakrenrechtliche Bestimmungen geltend.\nDie Revision des Angeklagten TE zesen das Urteil vom\n15. Kovember 1950 ist unbegründet; dagegen eind die :\nRechtsmittel der Angeklagten gegen das zweite Urteil\nin dem erkannten Umfange von Erfolg.\n\nA. Revis ionen des Angeklagten ru.\n\n1. zur Revision gegen das Urteil voii 15. _ bovemb\n\nZutreifenä net das Landgericht in dem Verhalten\ndes Angeklagten, soweit er wegen Betiruges in 18 Fällen od\nverurieilt ist, die Voraussetzungen des § 263 StGB so-: _\nwohl zur äusseren ais auch zur inneren Tatscite als er- !\nTEi1% engeseren. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe in’diesen Fällen nicht die Absicht gehabt,‘\n‚die ihm erteilten und von ihm ehtgegengenommenen Auf- \";\nträge auszuführen, es sei ihm vielmehr nur darauf angekommen, in den Besitz. ‚der Geld- und Sachleistungen fl\nder Vertragspartner ZU. \"gelangen, ist aus Rechtsgründen\nnicht zu beanstanden. Dem: ‚steht insbes ondere nicht entgegen, dass ‘der Angeklagte in einer angeblich grösseren Anzahl von Fällen den von ihm übernommenen Verpflichtungen nachgekommen sei. Auch wenn das der Fall 3\n\nPara 2er .\nlite ’\nDaB A Ze .\n\nhierzu vorträgt, berregt sich ausschliesslich auf tat-\n‚sächlichen Gebiet und kann sonit keine Beachtung zin-\n\n5 -_\n\ngevogen ecin sollte, ist die Schlussfolgerung, die das\nLandgericht zus dem Vorgehen des Angeln lagten in den ‘der\n\n- Terurteilung wegen Betruges zugrunde liegenden Füllen\n\ngezogen hat, denligesetzlich möglich. Yas die Revision\nhiergegen vorbringt, erscköpft sich in Angriffen gegen äic tatsächlichen Feststellungen und. die Beweis-\n\n‚würdirung des Lendgerichts und ist daher unbeachtlich.\n\nDie von der Aevision hervorgehobenen Umstände sind:\nAurchweg in Urteil ber rücksichtigt; dase das Lendge-\n\nricht dereus cudere 'als die von der Revision gewünschten\n\"Folgerungen abgeleitet hat, macht das Urteil recktlich\n\nnicht Fehlorhaft. Die Vrraussetzungen des strafschärfonden Flickfelles in Sinne des $ .264 StB sind mit\n\nRocht bejeht worden. Die Versagung mildernder Umstände\nist zuroickerd begründet.. Auch sonst, lassen die Straf-,\nZSUmeesungscründe einen den Angeklagten. benachteiligen-\n\n‘\n\n. gen Recht afehler. nicht hervortreten.\n:\n\nEbenso zutx veffend hat des Landgericht‘ in den Fällen\n\nGC na TREE das Vorgehen: des Angeklagten: als\nVergehen gegen 9: 246 Steh gevertet. Was die Revision\n\nücn. Taso in Fülle Überdick ein Zivilsexat. des Oberlendergerichts in.Lüsseldorf zu einer anderen rochtlichen Beurteilung der Eigentunsverhölt tnisse an den -\nvon Lendgericht ale. unterschlagen erschteten. Sachen\nGekori:en.ist, kern schen dcshalb richt berücksichtigt.\nvorder, weil ca sich um einen Umstand 'kendelt, der\n\n“\n\n20 tn .\n..t, a. re\n\nEEE\n\n.ys\ns\n\nae\n..\n\nu\n\nur\n\n2\ns\n\n385\n\nTER\n\nTUE\n\n04\n\nBa\n\nm T—T——\n\nFR\n\neulmatiin Dt\n\nSizeuger\n\nii\n\n(7\n\nß\nN\n1\n\nersi nsch Arl2ss des Urteils eingetreten ist. Im\nAkrisen würde aber such die in dem Beschluss des\nOberlendesgerichts vertretene Rechtsauffassung die\nabweichende Ansicht der’ Landgerichts nicht ohne weir\nteres els. fehlerkuft erscheinen lassen. Die Ausführungen der Eevision im Folle TEE stehen im widerspruch zu den tatzüchiichen Fostetellungen 'des Urt2119, wonach der Angeklagte den: Kaufmann Sn\nzwar den Vors entaß gemacht habe, die beiden \"Erempel\"\nim: Talle ihrer Tich tvervendbarkeit zu vers schrotten,\ndass er aber 'spiter den Umpau der \"Krempel\" für durchfiprver erklärt habe urd dass denit sein früherer Vorschleg kinfüllis geworden . Die entgeg jenstehonden\nBekmmpitungen der \\cvicien können somit keine Berückrichtisung finden. Auch sonst lassen tie, Darlegungen\nen Urteils in den Fällen UWE und ep weder -\nzun Schuldsrruch noch zum Strafaussvruch, einen Rechteirrium erkennen.\n\nTaszelb gilt Für die Fes tsctzung der aus den\nHincolstaten gemäss § 74 £tCB gebilästen Gesamt.\notzafe srvwie für den Ausspruch und die Befristung\nder bo zkunnung | dor bürgerlichen „hrenrechte nach\n\n525\n\n[3\n\nDie Kevision erweist sich demnach als unbegrün-\n\n\"dei. . l . un\n\nII. Zur Bevisien £oger. das Urteil vom 15. Rezenber 1950.\n\n\" u u .\nie Küpe der. Hevisicn, die Yorschrift das” } 358\n\n-\n\n0 sei verletzt, weil ein Richter an mehtoren IX\n\nEr} :\n\n©\n\n[AS\n\n[vh\nDU\n\nww)\n\nre\n\niit\n\nihnen nd eines Zeiles der Baur tverhandlung ge-\n. Fon habe greift nicht durch. Das Roichsgericht . \".\nET pätte in seiner f früheren Recktepreckung einen: Ver rotes\nEEE \"ögen § 358 Ziff? 18470 nur angenommen, wenn bei. der\n\n| a. Enteckeidukd. ein Tichter 'mitgen zkt hatte, der nicht.\na in genoteli ‚cher ‘eine berufen ‚worden war (Rest Bd 22;\n\nE 166). Späte x hat das Reichs gericht sin ne nicht wor\n. echrif enässige Begetzung ‘des Gerichtes such, ‚denn be-\n\n\"jent, vern ein Richter unf£kig war, die Vorgenge in.\n‘der Heuptverhandlung wohrzunoknen (Rest Ba 60, LS BRREE\nRG IH 1952, 2888). welch 10T der beiden Auffassungen. der’ u\nvor zug zu ‚geben ist, } kann bier auf sich beruhen. Selbst .\nFR wenn ran der Tür’ die. Revision günstigeren Ansicht bei-DEE treten und die Zuläseigkeit 'der'i Füge‘ bejchen würde,:.so\nri BERE.E sie Zeki,, weil’ der Vorwurf. der 2evi sion nicht be-\n“ gründet ist. 5 ist zwar ermittelt, dass. einer der\nRichter na ch seiner eigenen Parstellung iin Deufe‘ ‚der,\n\"langen Verkandlungsdauer eine: ‚Augen mal Tür kurse Zeit\n\"Lot x: geschlorsen kat. ‚Daraus kann jedoch n nicht gefcl- ;\nDu werden, dass. er. in 'einen' Schjaf verfällen. sei, 0\ndasg er die Vorgänge in der, ‚Hauptverhandlung nicht inehr.\nU hätte valrnermen können. Das Gegenteil kann such nicht :\nTEE döraus entnommen, werden, dass nack den Yorbrin ngen der BE ..\nBe: vision bei den Angeklagten, und den Verteidigern‘ der... }\nESTER x erweck 2 worden ‚sei,: ale ob der i Richter länic geschlafen: habe. Dagegen opricht i im: übrigen .\nDe der Richter, ‘dessen. Verkelten die 5 Reyinion:\n2° be ndat, der- Ber ‚ichterstat tier var und ‚dass: er nach '\nder dic nstlicken Kus sörung: des Yors ‚itzenden der tra...\n„‚ganner.n wäh rend der \\ verhendlung. unten Er ciche- schriftliche\n\nIn 7 Zu\n\nRL\n\n-B=.\n\n„Aufzeichnungen. senacht, un 1ä auch bei. den Beratungen -»\nun Erörterungen der Sache den unfangreichen' Pros...\nBestoft voil beherrsch ht hebe, eine Tatsache, aie:\nder zwaite beisitzende: äichter. in sein ıcr älenstlichen Erklärung bestätigt hats u\n\nhabe während der Hauptverhandlung Arbeiten geleistet,\ndie zit der verkondelten Sache n nächte: zu‘ tun Sehabt.\n\na “ '. jiäe weitere ‚Behauptung ‚der‘ Revieion! der Richter‘\n\nnano sie. um richtig bezeichnet worden \"und. e somit: chen“\n\nAn\n\nfalls nicht.c dargoten. nn En RZE,\n\nm Unrecht. sieht gie ‚Revision, ‚sodann. einen Wer-\n. stosp gegen § 245 StPO - geheint jet wohl § 2770 St?O\ndarin, dose Anträse des Angeklagten. abgelehnt. worden\n.. 2 seien,. ihm die Unterlagen, Akten und Bücher zur Bun\nu u sicht zu überlasven, euf.die der ! Sachverständige .\nDr. EB seine gutechtlichen Ausserungen: ‚gestützt,\nnebe. Teyartig se Anträge, die im übrigen keine, Beweisnträge gebilä jet naben nürden; sind eusweislich. der. a\ngcrichtlichen ! tiederschrift ‚weder. gestellt‘ noch vom,\nGericht ablehnend. beschieden. worden.‘ on\n\nrer Kann die Revision sich auf eine unzu-“\nlüscsige Becchr inkung dev Verteidigung des‘ Angeklagten\nnicht mit.urfolg. berufen, indem sie. gelt tenid nacht, ' \\\nder Angeklagte sei während: eines‘ meilee. der. sich, Aber\nmehrere. Wocken eretrecl :enden Heuptverkandiung' war-;\nkendlungeunf ühig ge jesen, Die Fos ‚tstellung der. Ver-\n\nsi,\n\nRR hondlungsunfählek eit. eines Angeklagten Liogt den‘;\n\nDan N .--\n\n' eweils erkennenden Richter cb (AGSt. Ba 25, 324).\n\nä\nu\n\n\" Seine Intscheidung kann nicht mit der nachträglichen\nBehauptung beanstandet werden, gie sei falsch .& ;ewesen\n\nnd der An eklag ‚@ sei daduren zu | Untecht in ‚seiner Bu\n© Terteitseuns \"beschr ränkt, worden...\n\na\n\nSoweit dic Revi sion auf, nzür, den ı indeklägten\nED vorher tidaren Revision rsengritfe \"der Witangoklagten\n& ır\n\na Egg Bezug nimat, i Vorbringen ‚un.\n\nin\n\"beechtlich,” 'dg' eine derartige Bezugnak ne e unzuläss ie .F\n\nc\n\nA es a el\nwen m Ruck mit der Sachr irüge ‚vermag. äle. Revision. in. en\nei on üure ripgen. Die, Torausset zungen‘. |\n\n\" esentlichen n hza\n> den Beiruges ($- SteB 3): ind in den’ ‘Fa illen TR.\n. Zu und AOE m aus ;reichend, festgestellt. Was\n„den Einveia ‘ker 2 Revision angeht, der Angeklagte sei .\nin einigen 2 Füllen. von der Anklage & des Botruges zreigesfrochen und in ‘anderen Fällen: sei das Verf 'shren EN\n“eingeste ilt horden, -s 50° \"dess der: ‚Schluss. auf ein be-\n„rägeriee ches Vorgehen des Angeklagten in. ‚den. Füllen ,\n„der. Ferurteilung. nicht, ‚Berechtfertigt sei, so kenn ..\n‚SUf | ale. Ausführungen Luder Revision. des Angel Klagten -\ngegen das Urt teil von’ '15.. Novenber 1950 verwiesen. ‚ver-\n‚den. Tas. Ferhalten des ‚Angeklagten.‘ ist: auch roch\nirrtunstrei ale Bei irug. im Rückfalle genäcs § 264 StGB\":\n\ner ‚br\n\nserürdigt, ebenso ist: die Zubilligung mildern nder Im.\nstände in.einer ds Aevisionsgerich it binder nden Yoise\nFerneint wordeh. ln BE a:\n\n“a\nys\n\nas. dic Revisich gegen die Verurtei lung des An-'\n\n. goklagten wegen Tortgesstz ten Vorgehens gegen § 156 =\n7j\n\n' geeignat, den. Bastend des Urteils. zu. ‚gefährden. Das.\nJ\n\nErfolg dar uf ‚nicht berufen;. weil. ads Lan ägericht, ‚gie\n\nKrmüssens getroffen Baba; konn aus; Rochtez rände en zieht;\n\n\"erkennen. 110 Beheuntung der Re vision di: arei :\n‚\"prerpel\" seien nöglic herweise nach Konkursoröffnung‘.\n\ni\nWiderspruch zu der Fesistellung des Urteils ‘das F) ‚äie\n\nEn m—_ u\n7 ©. 2\nRd :\n-10-\n\n“.\n\niche Abgabe cin » falschen’ eidesstattlicken Tersicherung) vorbring \" ist gleichfalls, nicht...\n&\n\n‚dgericht hat oral i chend tentgest sellt, daga ‚die. ‘ToR.\nEn nn em Proges ‚oder. - Yollstrockunge-\n\nvor 196 be Tanzienen lie ’xann“ sie sich mit\n\n2%)\n“ .\n\nFe\n\nSH rt S:\n\nses, Schreib on als von den Angekle \"go n und\\.der kiten-Teil eatcr 2 } ül schli oh angeter! tigt, bezei chnet hat;\n\n‘ Ge,\n\n«\n\ndes‘ Ländgerichte ‚ die, ‚dieses\n\nYir SC ehende Annahın Re.\nim kehmen dee im in 5 261 5 str eihgeräunten freien\n\nN\n\nbeanstendet worden.\nSbensowenig: lässt die Ve erurteil jung dcs. An gerlagten\n\nn\n\nyagen Unterschl.sgung. (§ 2 246 S5tCB)- einen‘ kechtsirrtum.\n\nund zu einer Zeit vertauscht worden n, ale. der ‚nge-\".i\niagte sich bereits in Heft, befunden. \"habe, steht im.\niS\n\nchinen chen bei Konkurseröffnung. richt nohr- vor-.\nhenden waren. Bic ist dcs old ı nieht. wu ‚beachten:\n\n- 1 - ,\na schine en seien ger. nicht veraci Wunden, weil gur eine -\n— nz eiwei ige ver sauochun ung der Kumuern. ‚vorliege.\n\n|\n\n=\n\nuch som eit der Ingeklagte des Konkasverbrechena\ner 242 Abs. i 2122 2 20 scwie der Anstiftung der\nBer 2 u zu einer Konkur sverbrechen nach ° “-.'\nzen Z0 eckuldig befunden: ist, wird. Yarz\ne rechtliche Wirdigus ung des Landgerichts von den BR\nHkohlichen Pest ste cllungen des Urteils hinreichend.\nzen. Die, Zim: Tendungen, der: Revision beweg en: ‚sich‘\n“Hera au? ‚dem der Revision verschlossenen tat-\n\nne ne. :80, wie, das Tanagericht den Sachverhalt,\n2, prnise en ongeseh ien, hei der Angeklagte. in dem. En\nKursyerlähren der \"ie ' kussonderungs- in\ndit n Halb- \"und .Ter tigfabrikaten geltend ‚gemacht, .\nihn r nicht, güstanten. Es kenn: cher nic it, , wie |\n: rien ion wein 1b,\" ‚darauf ankoume ny. ob: der Ange-\n= &t überhaupt noch: eine ‚Foräerung- Begen die Ge\n‚afinschuldn erin ‚besasa, sondern. entscheidend ist,\nabe er’die von ihm: Beenispruchten Auesönderunge-, .\n. rechte an dies en. Fabpil katen ‚in Vahrkeit: aicht. ‚hatte,\nBe und. dass’ er. ‚Sich dessen. auch bewusst: wer,\n\n, Sur in = i\n2, Senliesilion ist die Yerurelung dos. Ang scklagteh\n‚ wegen ‚Untreue in:zwe i Fällen &. 266 $tCB) im’ Schuld\neptuch. gleicht 'alls rechtl ich nicht, Zchlerhart.! Sie\nwird sorohl in ı Falle Hess als < auch im Selle io 5\n- von den D arlegungen. des Urt teils zur Kusseren wie zur.\ninneren Tatseite kinreichend getragen, Taboi ist, es.\n\n.. - ‚ohne‘ Bedeutung, dass der Angeklagte weder Geschä its ©\n\nführer noch Prokurist der \"re\" er. Er wer\nin der — — y tätig und ver nach ; der .Beweisannehme des 'Lanägerichts äie Scele des ganz en Unter- :\n\nnehmens. Hit Recht hat daher das Dendgericht hier die .\nüechisbezichungen des Ang eklagten zu der .!W E\n\"eis ein fr eneverhiltnis im: Sinne ües &. 266 StGB ‚gewer=' ;\n‘tet uni in der unter ) !issbrauch einer 8 Bankvollmsicht .\nerfolgten Entrahrte von etwä- :18 000:Tl zu eigelien \\ ;\nZzwecl: ‚en oiren Bruch dieses Treueverfältnieses 'söschon.\n\nu !insich lich des Strafausspruckes ı geben. die. Siragzumoneungzg ründe als solche ehe: alle zu Bedenken ‚keinen 'inla 168. Die ängeführten Unetünde lesben. die\" er.\n\nj kannten zin zelstre eren eu ch äcr Höhe”, .n& ch. nicht als’\n\nu,\n\n.\n\nu rech {lich fehlerh aft e ers scheiäen.\n\n\"\n\n\\ Ban: oianden ist allein, duss' das ba jAgortoht\n. die Er zsatzfreinei isötrafen, die. im Falle, ‚der. Uneik,\n‚bringlickkeit. der‘ beiden Gelds strefen von: ‚Je. 1C00.5 He\nn aercn: Stelle’ treten. ‚sollen, in. Zuchthaus. ‚fest n\n\nsetzt I ER Ris ‘ger Bundesgeri chteh 10T. in überein. =\n„Stizzun mit der Rechtöprechur ng. de s Rei ichbge richtg\n\n‚bereii 5 önteokäcden hat, ist nach 5 29. kbo.l StGB’ eine\nEreetzs uehtkrusstrafe 7 nur’ ‚zul üseig,. wenn. wegen ‚derseien Fard!ung ne ‚ben ‘ser Gelds trafe;. „er. deren £ Stelle.\n\n> an ‘\n\nsie zu sreten hat, auf \"Zuchtkaus erkennt wire (Ber!\n\ni st; 5L.- Urt v 5. Juli 1951). Die‘ ‚Bencat sung der\n‚Ereatafreike itsetrafe in Zuehthaus: ist als 0: nicht. wöB-\n\"lich, wenn es, sich um eine Geldstrafe ı jan, die.\n\nneben eirer Gefünghisstr ate Tex sigeoetzt rd, ı ‚ie eg\n\n\\N\n[4\nc+\nBe)\nNo\nN\n\nn..\n\n: i5t. Site an üre aguesst lu nE kann, ‚auch\nRicht. deaka id „Pate. [= eifen, weil die neben ‚ger Geld- '\nwtrafen..c erkan HGefängnisstr ats n durch die Bildung\nder. Geogatstr fe \"hendan 8.74 Abs 2 SisB in die v wegen\nges. bückfallvetr uges und dee Zonkt roverbrechens Ver--\nNörgten Lüchtksus ‚strafen eingeschlossen worden sind.\nNech $- 78 SteBis st, en mehr ere Geldstz vafen verwirkt\n\"sind, & mokl euf jede. Geldstrafe. als uch auf die Frei-\n- \"heitssträfe gesondert zu erkennen, die mi die Stelle.\n29er. Be eldetrefe ‚ia Felle. ihrer Uneinbring] lichkeit treten\n.8oll. . Demnach .: jar. ee dem: Lendger icht verwehrt, :die Erm.,\n' netäfre ibeitentrafen T ür die erkannten Gelästräfen von\n\n“zwei mal! 1600: Brit in Pichthaus fest zusetzen:\n\nDagegen ist im ı übrigen’die Bemessung der Singer\n\ngtrafen, ‚Bowie deren Zurich kführung auf eine Gesamtotra-.\nte von vier Jak: er Zuchtraus ebencowenig von: einem\nRdehtäfehler \"beeinflusst. wie die { !berkennung der tür-\n‚erlicken ‚Ehrerrechte auf die ‚Dauer von drei Jahren. :\n\n2 . ”\n\nTem ig t auch: Kebe Hevi sion des 5 Angeklägten\n\n” ‚3m‘ Hebontlichen. unbegründet. Kur, ‚SoReit der\nAngeklagte, wegen Untreus in Swei: Fällen verurteilt!\n‚ist, ‚muss des Urteil: hinsichtlich der für den Fall der n\n‚ Vneinbringlichkeit ‚der. ‚beiden Geldstrafen. von: je: \"1000 m.\n\nFestgesetzten Ersat sfreiheitsstraf en sufgchoben werden...\nEine derert tige \"Beschränkung: der Aufhebung des Urteils. De\n\"anf dio Trs atz? veikeitboirafen ist zulässig, wenn. deren.\n‚Bildung ut die } Köhe der ‚Geläst afen n nicht von Einfluss ..\n-Eewesen ist. ‚Dafür dass das ler r der er 3 all sein könnte, . “\n\nr\n\n. geben die kecführungen des Urteils einen . Ahaitäpuin\n| Tie Sache var doker in dem Unfange der Aufhebung: \"zur:\nerncauien. Verhr rdlung und üintncheldung- an das Ländgericht zurückzüverweis en,. das ‚dadurch Gelegerkeit. gr= |\nr&öit, in recht girrtunefreier Weise genäon 'äeni. ihm’ im“\n§ 29 Abs 3 StGE eingeräumten freien Erneusen ‘die: B- .\nsatzpreihsiisnträfen fastzuaptsen: ge TESTER\n\nPEBET I BEE BER En Be DE ae ee Er aa\n\nBe BL2 Revision des. 8_ Angeklagten 1 TAU 2 en Be En\nnl Bun 0b die Zusführungen :der. Hevision in; ‚den ‚Anachnatt\nj Ku ‚der Kevisiong begzründung. den: Vorwurf einer Nerletäudg\nnl “ der Aufk Srung spflicht 'im Sirne des $. ‚244 'StPO. ‚recht-\n\nfertigen collen, ist nicht nit Sicherheit, ‚erkönibar.,\n\nwere\n\nSollten: sie ı so zu verstehen sein, 20 sind sie, ‚jsaen-\n\ndorgetan sind.\n\nen ‚Zu der Rüge, ‚das Gericht sei nicht‘ Voröchtifte\na Basig & bonetzt gewesen. Ic 338\" gift] St BO), weil. ein\n\nSe u % Richter derartige \"Ermüdungserochoinunge \"gezeigt, Babe,\n\nBe dass er während längerer Zeiträume den, Einzelheiten ;\n\nBEL ' der Yorkandlung nicht mit Verständnis. habe, ‚folgen xön- H.\n\nnen, wird auf die. Ausführungen zu der Revision, des‘ ‚Mitz\n\nangeklagton vn gegen 'das Urteil von 15.71 Dezember.\n\n1950 verwiesen. Sanach ist ‚diose Beonstandwig: nicht“\n. Berachtfer tigt. Be ee eine |\n\n‚Lagogen greiit ale. Söchrüge der Revigion. durch,.\nsoveit der Ange! klagte wegen: Vorgehens näch. 13 ‚535,:-\n536 Zift 2 AVÖ verurteilt, ist. } Kit Ree ht ist, ‚das. Land-\n\ngerickt i zwär.devon ausg gegangen, \"anss‘ er Angeklagte a e.\n\ntl\n\n- “. PRyRE 2\n. Fr 7 .\nR 5 .. . FH\n.. ' ” | £ Ei\n. .: a.\n’ FRE = i . .\n\" .',” [2\n.. . wn ' ..\na 5 rn ’ u.\n3 . Tune . b I ” &\n. PS ı.\nBr r\n‘\n\nBune.. °\n\n. jet hervo prgehoben,\n\ngekloßto zug der;\n; hätten, die sie \"son Beschäftigten einzubehalton hatten.\n\n[Die 1 Biohtabtrekung von:: Rüickstünden bildet im \"aller\n\n\"dontells &\n: nicnt Tür äic'a\n\n.eR. jedoch im Urteil:\n\n| ueteführer der Ve\" Für die Abführung\nBe Beiträge ver yisortlich ar. Auch lassen die Ur- .\nteilegründe” nit g genüge ender Leutlichkeit, erkennen, dass\n\n.aic Vorurtei lung allein auf der Michtabfühn ung der Ä Äv-\n\n.beitn Ehre? anteile beruht. Die che des Gesamtrückstan-. \"\n\"dos diceor Anteile ist, \"besonders erwähnt. hugsserdenm\ndass der Angeklagte und‘ die iten-...\n\nACK die Beitragst teile vorenthalten\n\nDu ‚urchgreifenden Boddnken unterliegt \"indessen die.\n\"Annahme des Lendger ichte, der Angeklagte habe die Ar-.:\nbeitnckmeranteilö der ı Sozialbei träge der. ACK vorsätzlieh vorentkolten, weil er: ‚trotz, im Dezember 1948.erlangter I Kenntnis dder \"aa ‘Boetohen von- Rücks tänden\nrichts Werentliches zu deren Tilgung unternonmen habe.\n\nBio. Dazu hätte, wio! '&ie Rerision nicht zu Unzccht\nME cıa meöht, dargetan. werden. ‚mie sen, dass‘ in ‚dem:\n\nzer kranke in dem der. Ängekiägte von: den ’'Rüicks tä Inden‘. :\nf Schr, ‚entweder die einbchaltenen. Beiträge oder je-Kittel. zur Abdeckung der Hickstände Torben:\nden gewesen soien und: dass der Ange) klagte trotzäem\nAbführung ‚dieser Gelder en die AOK Sorge\ngetragen kätte. An dehingehenden Fastdiellungen fehlt\n\nAllerdings würde si ‚ch der Angeklagte eines Ver- :\nSehens gegen 5.533 RYO auch dann schuldig gemacht: .'. :\n\n.\n\n1949 eitbekeltoren Arbeit tnermerantcile vorsätzlich\n\"nieht en dic SOE abgeführt hätte. Aber auch Insoweit\n\n. nicht ger est, wie hoch sich. die Kückstäünde der\n\neurt,. in welcher Föhe in. den einzelnen ifonaten von\n\nabf ihr ung der in diecem Zeitraum füllig gewordenen -\n\n\"Urteil wiedsrgezoben ist, nickt aus, die Verurteilung -&\n\n‚auf;s ‚hoben kerden. Rt) erübrigt sich cher, auf die u\n\nhaben, wenn er die in. der Zeit von Tezember 1948 bis\nzo. seinem Ausscheiden als Gocchäftsführer in HMei/guni\n\nlisst dag Urteil. nähere Angaben vermissen. Ts st:\n\n277\n\nKin eerergt an Arbeitrehn eranteilen in Honate..\nsenber 1948 belaufen: ‚böben. kuch ist nicht ange-\n\nJarvar bis HKai/dguni 1949 Arbeitnchmeranteile von ‚der.\n\noe jcmcils eirberelten und 'ob-äiese\n\nnicht oder zur zun Teil an. die ACK abgeführt worden\nsind. Die \"rege, ob der Angeklagte‘ 'äurch die ? Nicht\n\nArbeltnekmerenteile der Bestimmung des § 535- RVO\nvorsätzlich zuwidergehandelt hat, kenn ih rechtlich\nzuverlässiger Weise nur dann beantwortet werden,. wenn.\neinwondTreie Fentstollungen in älener. ‚Richtung gc- .\ncoffen werden. Tezu wird das Len Aegeifelt, sofern die\nGeschäftscbücker der '> nn\" keinc hinreichende Hlerkeit derüber' ergeben sollten, exforderlichen- ..\nfeils die. Unterlagen der ECK zur Klärung herens sichen.\nmissen. . 2.0. BE Sr\n\nBf\n\nt\n[o}\nPr\n»\n\nJedenfolls reicht der Sıckverhalt ; 00, wic er im\n\ndes Angeklagt en aus. 85° 535,. 536 yirt 2 Rvo.zu ‚Fochtiertisen. Aus: diesem Grunde muEs das Urtei al insoweit.\n\nweiteren rierzu geltcnd gemachten Revisionsrügen\neinzugsken, jsdock sei bemerkt, daus die Strafzumessungssründe aus Acchtsgründen nicht zu beanstanden wären, ecferr dio Feststellungen der Urteils den\nSchullspruch tragen würden.\n\nnicht begründet sind hingegen dic gegen die Vervurteilung des Angeklegten wegen Tergehens nuch § 240\nAbs 1 Ziff 5 Korkurscerärung erliobenen Linwendungen\nder Revision. ..\n\nbey Behauptung, der Angeklagte sci zu dem dieser\nVerurteilung zugrunde liegender Sachyerhelt nicht gehört worden, steht der Inheit der gerichtlichen Nie-\n\nersckrift über die Hauptverkandlung entgegen, wo-\n\nnach der Angelrlaste zur Sache vernormen und darauf\nhingewiesen worden int, dess er sowohl nach 5 239\nKO 2le auch nach § 240 EO verurteilt worden körne,\nund wongch iim ausserden Celegenheit zur Verteidigung in dieser Hinsicht gegeben worden ist. Bei der\nwveechliosslichen Beveiskraft, die [3 274 StPO dem\nFrotololi teinisst, kann os auf die entgegenstehenden\nLurlöhrungen und Seweisanerbieten., er Revision nicht\n\nANKOMMEN, oo. ,\ns\n\nTv erchiicher Winsicht hat dac Lendgericht die\nVorrussotzungen des § 240 Abs 1 Ziff 3 X0 sowohl\n\nur dusseren vis zur inneren Totgeitc in ausreichender Yeise dergetan. Zwer ist, wis die Revision vor-\n\nbriagt, die Dihwung eines Lererkuches nirgendwo geeqszlich vorgeschrieben. YVorechriften darüber, welche\n\n- 18 -\n\nYundelsbüchsr jeweils zu führen sind, enthält das\nHenielsgcoetztush Übsrhaupt nicht. Die Trage, was\nfiir Sücher erforderlich sind, beontwortet sich nach\nder Lege das einsclren Falles, insbesordere nach\nder Art und dem Unfeng des Geschäfts. Mit Recht .\nhat nez Lendrericht eber hier eine nicht ordnungsnüsrige Buchführung darin geschen, dass die \"Ge- j\neckäftobezichungen\" dor \"Top\" zu dem Mitarzcklegten VE nicht buchnäcsig erfasst sind. .\nDes würe nach der Eeweisannahme des Landgerichts\nin Hinblick: euf die Persönlichkeit des Kitangekingten und dossen Gesch&rtsmo thoden in be-.,\nscnloren Lasse erforderlich gewesen. Dadurch, dass \\ 2\ndio dennch no twendigen buchmäcsigen Aufgeichnun- ' '\ngen unterblieben, sind, wie das Landkericht zutreffend angenctmen hat; die ! Handelebücher der er\n\"on richt so ordentii ch geführt worden, 3\nänss sie bei Xonkurseröffnung eine Üborsicht über 2\nden Y eradgensstend der Wein: gewährten.\nFür eireg orinvrecnäceige Buchführung trug aber der\nang ckl aste, dem die Umstände bekannt waren, alg .\nGsscnättetihrer genäps 5 83 GmbHG sträfrochtlich\" “\ndie Verantwortung. Was die Revision hiergegen an\nsocenarnten Eingelheiten zu dem Urteil anführt, \" _\nbenegt eich auf vatsächlichem Gebiet und ist daher\nwnbeachtlich. Richtig ist, dass es für die Strafverkelt nach § 240 kbs 1 Ziff 3 KO nicht daronf an- '.\nkommt, ob ein Lagerverwalter in eeinem Bereich keine\" r\nNkorsicht über den Vermögensstand oeines Arbeitge-. E\n\nB “ vers bekormt, dass os vielmehr entechcidend ist, ob\n. .. jemand, der eich zuf die Buchführung versteht, die\nr u Isge des Vermögens aus der Buchführung erkennen\nkarn. Gerade das Fehlen von Hendelsbüchern, welche‘\ndie Yormögenslage dor \"Toni\" <inen \"Kenner\ncn Euckverhültnissen\" hätten ersichtlich mschen\nkönnen und müssen, hat das Lendgericht als erwiesen engaschen, wobei 'es seine Feststellungen nicht\nellcin auf Grund der Bekundung 'des Lagorverwalters\nEEE, obrohl es dessen Aussage in zulässiger\nWeise zur Gewinnung seiner Überzeugung mitverwer-\n\nverständigen Dr. TR getroffen hat.\n\nDie zür die Tersagung mildernder Unstände gegebene Boegrlindung ist ebenso rechtsirrtunsfrei wie die\nm übrigen Strefzunsssungsgründe.' Im Gegensatz zu dem\nis Vorbri ingen. der. Revision hat das ‚Landgeric} ıt sich\n\nMeielerboi nicht auf die Wendung beschränkt, der Ange-\n\"Elägte habe sich nicht unwesentlich schulöig gemacht.\n_ Diese bildet nur eine rechtlich nicht. zu’ beenstan-\n\n_ dendo Schlussfolgerung aus \"den zuvor angeführten\nZumessungstatsachen. Im übrigen‘ ist mit den Worten\n. \"nicht unwesentlich\" nicht die \"Voraussetzung der\n\nStrafbarkeit dargelegt, sondern der Grad der Schuld.\n..des Angeklagten zum Ausdruck gebracht. Tafür, dass\n\ndie Höhe der hier erkennten Zinzelstrofe von der\n\nVerurteilung wegen des Vergehens nach 95 535, 536\n\nziff 2 Rvo zum T'achteil des Angeklagten beeinflusst\n\ntet hat, sondern auch auf Grund der Ah eben des Sach-\n\nE2 Frei\nwi .aae SZP%\nre 7\n\n° .\n\nrs\n\n5\n:\nKi\nPr:\n2 Sl\nna\n%\n“\nas\n;\n.n\nf\nKr\n\nR\n’\n2%\nu\n\n}\n\n!\n\nN\n\n. ey\nLATE\n\n-\nTERN\ner “\n\n»,\n\nDas De\n\n“>\n\nSo,\n\nSs\nwd\n\nu\n\nesin könnte, geben die Ausführungen dcs Urteils keinen\nAnboltspurr®. “ Br\n\nInsoweit zunsto daher das Zechtemittel des Angeklagten onne Erfolg bleiben. Infolge der toilweisen\ninfkebunr des Urteils, soweit der Angeklagte des Vergehens nach §§ 533, 556 Ziff 2 RYO echuldig befun-\n@en wer. kornte auch der Ausspruch der Cosamtstrafe\nnicht bestehen bleiben, codass die Suche in dem errarnten Tmfange zur neuen Torhandlung und Entscheidung an des, Landgericht zurücksuverweieen war. Yon\nder crschrift dec § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch\nzu machen, beaytand keine Veranlassung.\n\nRevision, der Angeklagten Fi\n\nUnbogründet ist die Rüge der Revision, das Landgericht Laboe bei üer Verurteilung der, ‚Angeklagten vıcgen £Lbisbe £elccher coidesstattlicher \"Tersichorungen\n(§ 156 StGB) prüfen müssen, ob oine sogenannte fortgesctzte Handlung voriioge. Tiose yon der Nevision\nvermisste Triüfuns hat das Landgericht vorgenommen und\nkat auch zu Cunsten der ingellagten in allen Füllen\nGas Vorliegen einer fortgenetzten Handlung bejaht.\nIm übrigen cind’!die Torcussetzungen des § 156 StGB\nnsch der Beweicennatne ües Landgcrichts in Joder\nHinsicht erfüllt . Die Revision hat auch insoweit Einverdungen gegen das Urteil nicht erhoben, °\n\nPR en\nvas die Verurteilung der Aegeklegten wegen Vorgehens nach 38 535, 536 Ziff 2 RVO angeht; so reichen‘.\nauch hier die Foctsteilungen des Landgerichts nicht\n\n’\nU)\n\n> %\n\nun 2\n\n‘\nPaar En\n\n”;\n\n\"der fückstäinde erfahren hat - vermissen. Tas wäre aber\n\n\"Revision des Angeklagten a 1] im einzelnen dar-\n\n‘ r} \" *\nDALLLETWECR\n4\n\n„holungen verwiccen wird. Erst die nähere Aufklärung\n\nstellungen die Verurteilung der Angekilegten vcgen Kon-\n\n- DL -\n\naus, um das Urteil zu tragen. Zu Unrecht beruft sich 5\ndie Revision allerdings darauf, die Angeklagte sei\nnicht ais Arbeitgeberin anzusehen, veil sie nicht\ndas Verligungsrecht über die Arbeiter gehabt hätte:\nDie Angeklagte war gemüse 5 5536 Ziff 24RV0 als Geschöäfts{ürrerin für die Abführung der Arbeitnehneranteile der Losialbeiträge verentnortlich. Indessen\nlässt das Urteil jedwede Angabe Über die tatsüchlichen Verkültnisse hinsicktlich der Linbehaltung und\nWeiterleitung der Beitragsamteile der Arbeitnehaer\ndurch dic ve u\" in der Zcit seit Januar 1949\n\n- dem Zeitpunkt, in dem die Angeklagte von dem Bestehen\n\nerforderlich gewesen, wie in den Ausführungen zu der\n\n„gelegt ist, suf die zur Vermeidung unnötiger Wioder-\n\nu\n\ndes Sachverhalts in dieser Richtung vermag die rccht-T40h einwandfreie Prüfung zu ormöglichen, ob die An-\n\n\"geklagt gegen die Bostirmuig des § 535 RVO ver- _ nn: L\nstossen hät. Dicker Mangel muss deher ebenso wie bei f\n\ndem Angeklagten nn] insoweit zur Aufhebung das\nUrteils führen.\n\nin Gesonsatz zu der Auffassung der Revirion rcechtfortigen hingegen die von Landgericht etroffenen TFest-\n\nLursverbrechens nach § 239 Abs 1 Ziff 1 KO. Gemäss ° .\n§ 83 GmblStraf'sie als Geschäftsführer der 3 7\n\n“be\n\n- 22 - ‚\n\ndie strafrechtliche Verantvortiichkeit. Diese ist\nauch richt dadurch eusgeräunt, daos die Angeklagte 3\nsich bei ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer ganz\n\nnech den Weicungen des Zitengeklegten WB richtete.\nSie war Geschäftsführer und durfte sich nicht als\nStrohruppe verwenden lassen. j Br\n\nTass die Zahlungseinstellung der \"Veuiiiih\".\nnicht in Urteil. festgestellt ist, ist unerkeblich.\n\nEi; -\n.\n\nTenn als Vorrursetzung für eine Bestrafung aus Sg\n5 259 Abs 1 Ziff 1 EQ kommt nicht nur dio. Zehlung- 4\n\nne des Schuldners in Betracht. Als solche\nerügt auch did Eröffnung des Konkürscs tiber sein -\nFa Die Konkurseröffnung über daß’ Vermögen der.\n\"or ict aber in der: Urteil zum Ausdruck |\ngebracht. W\n\nDio Ausltiührungen der Revision gegen die vom Land-! |\ngericht zus der Untor:chrift den Briez s von 2. Januar |\n1949 abgeleiteten Folgerungen vernögen \"diose nicht‘ zu .\nerrcrütitern. Die Revicion geht dabei von einem vom\nUrteil abweicherden Sschverhalt sus, indem sie die -\nUnterschrift als in Januar 1949 vollzogen ansieht..\nTas Landgericht hat demgegenüber als erwiesen er-\n\nchtet, dacg dieser Bricl weit später zu einem Zeitpunkt gefertigt worden sei, als der Zusammenbruch ;\nder iD bevorgestanden habe. Danit er-%\nübrigt es sich auf die hierzu scmachten ‚Ausführungen\nder Eevision einzugehen. Dass die Angellägte den‘ .\nErief in Zenntnis der tatsächlichen Verhältnisse\n\nunterschrieben und demit versätzlich gehandelt hat, ist ‘\nim Urteil in zureichender Weise dergelegt. \\ 2a\n\n;\n\nkach im Strafaussprach ist die Verurteilung der Angeklegten aus § 239 Abo 1 Ziff 1 50 nicht zu beanstan- .\nden. Weder üic Strafzumessungsgründe noch die Höhe der\n£ür diere Tat festgeretzten Sinzelstrafe lassen eiren\ndie Angeklagte benachteiligenden Rechtsfehler hervortre-\n\n.. ten. \"\nFE Demnach war die Acvisicn der Angeklagten zu verweru 1 Zen, soweit cic regen Verbrechens gegen § 259 Abs 1 Ziff 1\n\n. KO verurteilt ist. Im übrigen musste das Urteil in Jem er-Sn kennten Urfange aufgehoben und die Sache insoweit zur neu-\n\nven Yerhandlung’und Entscheidung an das Landgericht zurückverviesen werden.\n\nsumanın ” ‘ Krauss _ “ Busch\nAt Scharpenseel Baldus .\nVa Va \\ .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-501-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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