{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-04_3_StR_160_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-04","aktenzeichen":"3 StR 160/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"EEHESSEEE \n\nET EEE ERNEST MN men ta Den .\nBE Zn F rn\n\n. ”\n\n| nu n ..\nw.piür das Nachschlagewerk ! . 2273 016\n\n\"Nicht für die Amtliche Senmlung |!\n\n. *\nH .\n\n*\n\nGesetzs Stı) § 51Ar 3.\n\nRechtseriz: Die wesentliche Ledeutwug einsr Aussage richtet\n\nsich ausschliesslich nach deren 'unhelt und\n3, nicht .nach deren Beweiswert. Die wesentliche\nu j ‘ Aussage muss daher beeidigt werden, auch wenn\nBr . _ durch die Vereidigung des Zeugen keine rich-\n\ntige Aussage zu erwarten ist.\n\nPr\n\n\\ Aktenzeichen: 3 StR 160/54 Re\n\"Urteil vom 4.Oktober 1951 LG Wuppertal u\n\nJm Namen des Velkes_\n\nIn der Strafsache gegen\n\n1) den Febrikanten filheln Tun, zer.\nm EEE 19:2 ir ou one:\nebenda, Hg trasse &.:\n\n2; die Ehefrau Wilneln V u, ;1:e ser.\nVOHEMEEEERR: =<b. ar Gh 1915 ir u.\nwohnhaft ebenda, Wßrresse\n\nwegen Beleidigung u.a.»\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.0ktober 1951, en der teilgenommen ’haben:\n\nSenstsprsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBurdesrichter Dr.,Baldus\n\nels beisitzende Richter,\nOberstaatsanwelt Dr up\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschsftt,\nJustizangestell.ter\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: ur\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lendgerichts in \\uppertal vom 17.Novemker 1950 mit den ihm zugrunde lier’nden Feststellungen aufgehoben. dJn diesem Umfenzge wird\ndie Säche zur endemeiten Verkardlung und Ent--\n\nscheidung, &uch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Dendgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer angekiagte Ehemann ist wegen fortgesetzter\ntätlicher Beleidigung zu einer Gefüngmisstirafe von\neinem Jehr und sechs Wonaten, die angeklagve ihefrau wiegen Kupnelei anstelle einer cn sich verwirkten Gefüngnisstrafe von einem Monet zu einer Geldstrefe von 5oo DI verurteilt worden. Hiergesen haben\nbeide Angeklagte Revision eingelegt, mit der die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des\nsachlichen Rechts gerügt wird. Die Rechtsmittel sind\nbegründet,\n\nIn verfzhrcnsrechtlicher Hinsicht machen beide\nRevisionen -jedenfalls sind die Ausführungen der Revision der angeklagten Ihefrau auch dehin zu verstehenzutreffend geltend, die Michtvereidigung des Zeugen\nVB zeniiss 5 61 Ir 5 StPO bilde einen Nechtsverstoss, ceul dem das Urteil beruhe, da die Vorauscsctzungen jener Bestimmung nicht 'gegeben seien. Das Lendgericht het, wie aus der ülederschri?t über die Hauptverhandlung ersichtlich ist, den Intrag des Verteiligers\neuf Vereidigung des Zzugen VB unter Hinweis cuf\n§ 61 Nr 3 StPO abgelehnt, vreil es der Aussage als völlig ungleubwärdig keine wesentliche Bedeutung beigemessen habe und nach seiner Überzeugung cuch unter\nid keine wesentliche Aussage zu erwarten gewesen\nsei. Hierin liegt ein Rechtsfehler, auf dem das\nUrteil beruhen kann.\n\n3.\n\nF\n\nDie Trage, Tb der Aussage eines Zeugen auch\ndann keine wesentliche Bedeutung im Sinne des § 61\nNr 3 StPO beizumessen ist, wenn das Gericht sie für\n‚f£enber unglaubwürdig hült, vird allerdings verschieden beantwortet. So bezeichnet Schwarz (S+EO\n13.Aufl Anm 2 D zu § 61) auch die offenbar unglaubwürdige fussage im Sinne dieser Bestimmung nicht\nals erheblich und ist der lieinung, dass das- Gericht\neine solche nicht beeidigen zu lassen brauche. 'Dagegen wird von Kleinknecht-I:iller-Reitberger (Anm 5 b\nzu § 61) die Ansicht vertreten, dass die wesentliche\nBedeutung einer Aussage im Sinne des § 61 Ir 3 StPO\nsich ausschliesslich nach ihrem Jnhalt richte und\ndsss die wesentliche Aussage beeidigt vierden müsse,\neuch wenn sie unebänderlich unzurerlösrig sei, d.h.\neuch wenn durch die Vereidirung des Zeugen keine’\nrichtige Aussage zu erwarten sei. Dieser Auffassung\niet beizutreten. Für sie sprechen Sinn und Wortleut\nder Bestimmung des § 61. Ir 3 StF). was sich insbe- .\nsondere aus einer Gageniberstellung mit der Vorschrift\ndes § 61 Nr 5 StPO in der früher geltenden Fassung ergibt, wie sie durch das Gesetz zur Rinschrlinkung der\nEiäe im Stvafverfahren vom 24.November 1933 (RGBl\nI 10.8) in die Strafpruzessordnung eingeligt worden\nwar. Danach konnte das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen atsehen, wenn\nalle seine kitglieder die Aussage Tür unerheblich oder\nfür offenbar unglaubhaft hielten und wenn nach ihrer\nJberzeugung auch unter Eid eine erhehliche oder eine\n\nira Tat.\n\nnr\nu\n\n“\n\nan During Eye ger Sn\n\n....\n\nwehre Aussage nicht zu erwarten war. Die Möglichkeit,\n\nvon der Beeidigung eines Zeugen mit Rücksicht auf die\nUnglaukwirdigkeit seiner Bekundung /.bstand nehmen zu\nkönnen, bedeutete demais eine besondere, von den bis\n\ndahin geltenden Verfehren des deutschen Ütrafprozesses\n\nvöllig ebweichende Neuerung. Denn damit wurde die\nBevreisviürdigung, die nach § 261 StrEO auf Grund des\nSrgebnisses der Heauptverhandlung erZ‘lgen soll. zum\nteil vorveggenomuen. Diese dem früheren Strafverfobkrensrecht gänzlich vidersprechende, dem Gericht\neingeräumte Befugnis ist mit der Einführung der\nVorschrift des § 61 Ir % StPO in ihrer heutigen Fassung eriiennber wieder in Fortfall gekommen. venn\nnunmehr sllein auf die wesentliche Bedeutung der\n„ussage ebgestellt ist, so kenn demit nur deren Jnhalt als soicher gemeint sein. Der Begriff \"wesentliche Bedeutung\" im Sinne des § 61 iIr 3 St2O ist dem\nder \"Erheblichkeit\" nahe verwandt. vie er in 61\n\nNr 5 St?Q in der Fassung vom 24.November 1935 in\nnegativer Form enthalten war. Ob aber eine :ussage\nim Sinne jener Bestimmung els unerheblich anzuschen\nwer, wer nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts\n\nentscheidend dansch zu beurteilen, ob ihr Jnhelt\n\nweder fir die Entscheidung der Schuldfirvage noch für\ndie Strefzumessung von Bedeutung sein konnte (Rast\n\nBa 72, 155 /I577). Dasselbe muss jetzt dafür gel-\n\nten, ob einer Aussage eine wesentliche Bedeutung im\nSinne des § 61 Ir 3 St?O beizumessen ist. Da die\n\nmangelnde Gleubwürdigkeit als Grund für ein Äbsehen\nvn der Vereidigung in die Vorschrift des § 61 N\\r 3\nStPO in ihrer heute geltenden Fassung nicht aufgenommen iet, kenn deren Sinn nur dehin verstanden\nwerden, dass für die Wesentlichkeit einer Aussage\nallein auf deren Jnhalt und nicht zuf deren Beveiswert abzustellen ist. Demnach derf die Beeidigung\neiner Aussage, wenn sie für die Entscheidung in\nirgendeiner Richtung von Bedeutung ist, nicht deshalb unterbleiben, weil das Gericht sie für offenpar unglaubwürdig hält.\n\nHier war der Jnhalt der Bekundungen, dis der\nZeuge VCH zenacht hetie, Zür die üntscheidung\nvon Vichtigkeit.- weil seine Aussage im Widerspruch\nzu den Angoben der Hauptbelastungszeugin Christa\nVB = tend und daher an sich nicht ungeeitmet\nver, deren Glaubwürdigkeit zu ersch'.ttern. Dass\nine\n\nD\n\nAcs Lendzericht dem Jrhalt der „ussage much\nus\n\n1)\n\nwesentliche Bedeutung beigemessen hot, geht\ndem Neil der Urteilsgriinde, der sich ‘ber die Zeugenscheftlichen Erklärungen des Zeugen Vu\nverhält, mit. hinreichender Deutlichkeit hervor.\nDem Lendgericht war es deshalb versagt, die Beeidigung des Zeigen mit der Begründung sbzulehnen,\nes halte die Aussage für völlig unglaubwirdig und\nmesse ihr aus diesem Grunde lieine wesentliche\nBedeutung zu. Dass das Urteil zuf diesem Nechts-\n\n...\n\n. x\n„Feen\n\nfehler beruht, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Dadurch, dass die Beeidizung unterblieben ist, war das Landgericht\nnicht in der Lage, die Aussage auf ihren Jahalt\nund ihre Glaubwürdickeit s: zu prüfen und zu werten, wie das hätte geschehen können, vienn sie\nunter der feierlichen Form des Eides bekräftigt\nworden würe. Es bleibt somit die Higlichkeit\noffen, dass nach einer Beeidigung der Aussage das\nLsndgericht zu einer anderen Würdigung sowohl der\ndarin gemachten Angaben els auch der Gloukwürdigkeit der Zeugin Christa N und demit zu\neiner abweichenden Entscheidung gekomen wäre.\n\nAllein dieser Yerfrhrensrechtliche Hrengel\nmuss somit schon zur Aufhebung des Urteils in\nvollem Umfange führen, eo dass die \\\\krisen von\nden Revisionen erhobenen Einwendungen keiner\nErörterung hedürfen. Die Sache war dalter an\ndas Landgericht zurückzuverveisen, das damit\nGelegenheit erhült, suf Grund einer nochmaligen\nVerhandlung den Sachverhalt erneut zu erörtern\nund die sich dabei ergebenden Feststellungen zu\ntreffen sowie die in der Revisionsverhendlung\nvorgetiragene Behauptung der Verteidimung zu\npräfen und gegebenenfalls zu berücksichtigen,\nwonach der angeklagte Tihemann in einem weiteren\n\n- 17 -\n\nStrafverfahren nur vwcgen seines Verhaltens\ngegen'iber der Zeugin Elisctetn Th rechtskräftig verurteilt, im übrigen aber freigesprochen viorcen sein soll.\n\nNeumann . Krauss Busch\n\nScherpenseel Baldus\nKaus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-04/3-str-160-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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