{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-02_3_StR_1184_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"3 StR 1184/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"rn\n\nca\n\nspa\n\n1b\n\nZy\n\n5], 2277 0€0\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kellner 'Jalter S ED zu: \"u.\ndort geboren am EEE 1920,\n\nwegen Falschgeldverbreitung\n\nhat der 3. Striofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit-:\n\nzung vem 23. Oktcber 1952, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nNberstaatsanwalt ser\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Hain vom 2. Oktober 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-:\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n24\n\nGründe:\n\nDer an, uzlaste ist vogen Falschszeldvorbreitung in\nTateinheit „it Betrug zu einer Geläingnisstrafe von\neinen Jehr und sechs !!onaten verurteilt orsen. Jeine\nRevision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und erhebt ausserdem die Sachbeschwerde.\n\nDie Verfahrensrüge mangeinder Aufklärung greift\ndurch und führt zur Aufhebung des Urteils. Die Strafkammer stellt fest, dass der Angeklagte im Xriege mehrfach verwundet worden sei, und bemerkt bei den Ausführungen über die Vorstrafe des Jahres 1947, dass das Gericht dem Angeklagten damals mildernde Umstände vegen\nseiner Kopfvervwundung zugebilligt habe, weil seine freie\nwWillensbildung gehemmt gewesen sei. An späterer Stelle\nsagt die Strafkanmer, die Kriegsverletzung habe zwar\nzu einer gewissen Enthemmung des Angeklagten geführt;\ndiese gehe jedoch nicht so weit, dass ihm deshalb die\nZurechnungsfähigkeit gemäss § 51 Abs 1 oder 2 StGB abgesprochen werden müsse. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hatte der Angeklagte darauf hingewiesen, dass\ner im Kriege einen Schädelbasisbruch erlitten habe.\n\nAuf Anregung des Verteidigers wurde ein Teil des Urteils vom 19. Februar 1947 verlesen, aus dem sich folgendes ergibt: Das Gutachten des damaligen Sachverständigen ging dahin, dass der Angeklagte unter einer gewissen ‘lillensschwäche und Hemmungslosigzxeit leide;\ndiese seien charakterliche Folgen einer vor Jahren erlittenen Schädelverletzung, die das Gehirn nitbetroffen und eine Störung der Hypophyse verursacht habe; die\nVerantwortlichkeit des Angeklagten sei jeäoch nichi gemindert.\n\nBei dieser Sachlage durfte die Strafkammer von\n\nweiterer Aufklärung äber die Zurechnungsfähigkeit des\n\nAngeklagten nicht absehen. Da das Gehirn durch den\n\nSchädelbasisbruch mitbetroffen war, lag immerhin der\n\nerhebliche Verdacht nahe, dass die Folgen dieser Ver-\n\nletzung noch nachwirken und die Zurechnun,;sfähigkeit\ndes Angeklagten in einem Grade beeinträchtigen, der\n\ndie Anwendbarkeit des § 51 StGB nicht schlechthin aus- “\n\nschliesst. Die Strafkammer durfte hierüber auch nicht\n\nohne weiteres auf Grund des Eindrucks in der Hauptver--\nhandlung befinden; der Richter kann die hier erforderliche Sachkunde nicht haben. Denn erfahrun ;ssgenäss ist\nnicht einmal jeder Psychiater in der Lage, die besonderen Wirkungen von Hirnverletzungen auf die Einsichtsfähigkeit und das Hexuungsvermögen im Zinzelfall ausreichend zu beurteilen, so dass regelmässig eine sichere Grundlage des Urteils nur durch die Zuziehung\neines Hirnfacharztes erreicht werden !kann (vgl BCH\n\n5 StR 46/52; Urteil v. 28. Februar 1952). Auf diese\nrfahrung ist nach dem Kriege wiederholt im medizinischen und rechtswissenschaftlichen Schrifttum hingewiesen worden. Das hätte die Strafkanmmer beachten müssen; sie hat aber überhaupt keinen Sachverständigen zugezogen. \"\\eitere Aufklärung var um so mehr geboten, als\ndie immerhin auffällige Tatsache festgestellt ist, dass\nder Angeklagte im wesentlichen durch die Verschiendung\nund Trunksucht seiner Ehefrau zu der Tat veranlasst wurde. Dass er offenbar keine andere kKöglichkeit gesehen\nhat, den Folgen dieser Verschwendung zu entgehen, ist\n\nimmerhin auffällig. 3\n\nap\n\n-k- er:\n\n0.\n\n24\n\nZu der hiernach gebotenen weiteren Aufklärung\nmusste deshalb die Sache an das Landgericht zurickverwiesen werden, so dass es auf die weiteren Ausführungen der Revision nicht mehr ankam. s sei jedoch\nbemerkt, dass die Angriffe gegen den Strafausspruch\nunbegründet sind. Das Urteil lässt insoweit keinen\nRechtsfehler erkennen.\n\nKirchner Krauss Koeniger\nBusch Baldus\n\n’s\n\n.,.\n\nx\n\n%\n‚\n\n“,\n\nwi\n\ns\n\nN\nTe?\nRu\n\n.\n\nDr)\nKm .\nPR. 20\n\nDu 2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/3-str-1184-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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