{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-10-02_3_StR_1109_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-10-02","aktenzeichen":"3 StR 1109/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"L Be. *\n\nER ER. ET ”\n\nIn Namen des Volkes A\n\nEr\n\n‚In der Straßsadhe Ei\n\n. 2 gegen te Be:\n\nden Automechaniker. Jose? -K En aus. KEE, Bu\ngeboren am a 1916 in PEEn (Ukraine), 2 wi.\nwegen versuchter Bopppiehe usa. u .\n\nhat der %. Strafsenat des nutenersohtehots in der\n' Sitzung vom 15. Mei 1952,. an ‚der ‚teilgenommen haben: - .\n_ Bundesrichter. Dr. Kirchner\n. als Vorsitgender,:\nBundesrichter Dr. nöeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundeerichter Dr. Baldaus.\n‚als: beisitzeride. Richter,\nübers taa banal tun\nals. ‚Vertreter \\der' Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m Dr\n:alg Urkundsbeanter der. Geschäftsstelle,\nfür Recht t prkanate a .\n\nBo. .e\nD “. .\n.\n\nAuf die Revision’ des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts.in L.-Gladbach vom\n2. Oktober 1951, soveit er wegen Abgabe einer\nfalschen eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, im Strafausspruch sowie ferner im Ber\n'Gesamtstrefausspruch aufgehoben,\n\n. Die. weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird .die Sache zur,\nneuen Verhandlung und Entscheidung, . euch über‘\ndie. Kosten der. Revision, 'an-das Lenägericht\nzurückverwiegen. .- ö\n\n»\n\n“Yon Rechts vegen.\n\nDer Angeklaste ist vegen versuchter Doppelehe und wegen\nhegsbe einer Irlechen eidesstattiichen Versicherung zu einer\nGessmsgefün:.nisstrefe von sechs Lionsten verurteilt worden.\nSeine ?”avirion rigt Verletzung sachlichen necähts.\n\nScweit sie vorbringt, 1.) der ingekiagte sei der jjeinung geviesen, mangels irchlicher Trauung sei es mit der\nexiogten Sch zu !:einer wirkscnen üheschliessung\nen, und:2.) er sei des Glavbens Geviesen, seine erste\n\"rau sei in Osten urgekomnen,. geht gie von einen endern\nSochverhalt £ls on denjenigen aus. den des Londgericht feststelis. Denit kenn sie nicht gehört werden. Die tatrichterlichen Nertstellungen köunen zit der Revision nicht wirksem angegriffen werden (§ 357 StPO).\n\nDer Angeklagte hatte in der Aufgebotsverhendlung vor\ndem Standesamt an Didesstatt der Wahrheit zuwider erklärt,\ner sei in Schroda im Kreise Posen geboren und noch nicht\nerheiratet gewesen. Soweit er an Stelle seines in der\nUkraine gelegenen Geburtsortes jetzt Schroda engegeben hat,\nverneint des Lendgericht die Strefbarkeit aus § 156 StGB.\nweil ihm nicht zu widerlegen sei, dass er in liotstande des\n8 54 $t03 gehandelt habe, nämlich un von seiner ersten Frau\ndie Lebensgefehr abzurenden, die ihr von den Nursen infolge\nseines fLufenthaltsa in Westdeutschland drohe. \\Yohl aber hält\nes den Angeklagten eines Vergehens nach § 156 StGB für schuldig, weil er versichert hat, noch nicht verheiratet gewesen\nzu sein, Die Revision macht geltend, auch diese Angabe habe\nder Angeklagte im Lotstand des 5 54 St63 gemecht. Venn er\n‚gesa,t hütte, dass er verheiratet geriesen sei, so hätte er\n\ndarıit rechnen rücsen, dess der Stendesbeartte ihn nach den\n\nein taur +\n” .\n\nen ae ne\n\nu nn -\n\nDe zn\n\nune\n\nOrt cer ;heschlieseung fragte und dass er dann zchliesslich doch seinen wahren Geburtnort anzugeben gezwungen\nvärde. Ninsichtlick beider ZArgehen ist die Anrahme eines\notstandes oder eines vermeintiishen !otstandes rechtsirri,,\n\nGeht man davon aus, die erste Ihefrau lebe in sovjetischen Terrschaftsbereich und sei Angriffen auf Leib\ncder Leben durch die sowjetirchen \\\\achtheber deshalb rusgesetzt, weil ihr Zhenann - der Angeklagte - in vestdeusschlaend lebt, so wäre darin eine für die Shefreu bestehende gegenwirtige dauernde Gefehr zu sehen, !im ti\nnen weiter an. die löglichkeit, desa cowjetische Behörden\nvon der inwererheit des Angeklagten in Westdeutrci.land\n“eschrient eräcelten, wechse, wenn in .iıten und Biichern\ndeutrcher Behörden sein Tiane mit seinen wahren ohnort\nerncheint, so vürde desren Angebe bei der Lufgehotsverhendlunsg jene Druergefchr Sir die erste ‘lefrau vergrössert haben. lur diese Vergrösserung der Gefehr hätte\nder Angeklagte durch seine 2glechen Angeben ebvenden\nwolien und künnen, Sie wurde eber erst dedurch heraufbeschvioren, dass der Angel-lagte sich entschloss, dar Verbrechen der Donnelehe zu begelien. ur machte demnach die\nfalschen Angeben nicht, um seine !'!hefrau aus der für sie\nbereits bertehenden Leibes- oder Lebensgefel:r zu retten.\nsondern um die Vergrüsserung der Cefahr, die von der „us-\n-ilhrung seines verbrecherischen Planes drohte, zu ver-Hindern. Soweit hier von einen sotstand gesprochen vierden\nkann, ist Jieser von ihm seibst verrchuldet. Schon aus\nCiesem Grunde ist § 54 Stc3 nicht anzendbar. Auch dieser\n\nnevisionsangriff geht also fehl.\n\nA\n\nA.\n\nDie Prüfung von imts wegen, zu der die allge:rieine\nSuchriige nötigt, ergipt jedoch. dass bei. der Pestsetzung\nder Sirafe Zür die Zalrche Versicherung en uidesstatt ein\nRechtrirrtun unterlaufen ist. Nach den Urteilseusführungen\nwollte das Landgericht Über die gesetzliche [lindeststrofe\nnicht hinsusgehen. Diese betrügt in § 156 StG3 einen ilonut\nGelängnie. Das Landgericht hat aber eine Gefüng,nisstrafe\nvon drei iionzten verkängt. Zs ist nicht ausgeschlorsen,\ndass es ledislich deshalb auf diese Strafe erlannt hat,\nweil es glcubte, dien zoi die indentstrefe, und dass es\neine unter drei jlonsten lie;cende Gefüngnisstraie für verwirkt angerehen hütte, wenn es sich der teateiichlicähen “indestgrenze bevusst geweren wäre. Dies rötigst, des Urteil.\ninsoweis im Strafausspruch und im Gesemtstrafeusspruch aufzuheben und die Seche an das Londgericht zurüickzurerweisen.\n\nFirchuner Koeniger Busch\nScharpenseel Baldus '\na\nEl\nA","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-10-02/3-str-1109-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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