{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_629_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 629/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 629/51\n\nImNamen den Voikes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Johannes DW aus j\n\ngeboren am 1916 in\n\nwegen Beihilfe zum keineid\n\\ ; 3\n\nhat der >. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen\n\nhaben: ....\n\n’ s\narte\n\nBundesrichter Krauss\n\". als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nEundesrichter Scharpenseel\n‚ Bundesrichter Dr. Baldus\nals. beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: :\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Tuisburg vem 23. April 1951\nwird mit der kassgabe verworfen, dass der Ange-\n\n- 2.\n\nwi .. .\n\n- 2 -\n\nklagte von der Anklage wegen Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur versuchten Abgabe\neiner wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung auf Kosten der Staatskasse freigesprochen. Ast...\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten des Rechtemittels.\n\nVon Rechts wegen\n\n\\.\ni\n\nH\n\ngründe,\n\nDie Anklage wirft dem Angeklagten DB vor,\ndie frühere Mitangeklagte BB zu den von ihr begangenen\nStraftaten: Personenstandsfälschung, wissentlich falsche\nAbgabe einer Versicherung an Eides Statt und Zeugenmeineid angestiftet zu haben. Das Tandgericht hat folgendes\nfestgestellt: |\n\n| Die ledige Mitangeklagte Bey unterhielt\n\nmit dem verheirateten, damals in Scheidung liegenden Beschwerdeführer ein Liebesverhältnis und\nhatte seit November 1948 regelmässig mit ihm Geschlechtsverkehr. Als sie am 7. September 1949\nein Wädchen geboren hatte, gab sie am 17. Oktober 1949 gegenüber dem Jugendant in |]\nals erzeuger des Kindes einen Besatzungsangehörigen namentlich an und versicherte an &ides Statt\nder Wahrheit züwider,. in der Zmpfängniszeit, nänmlich vom 9. November 1948 bis zum 10. März 1949,\nmit keinem anderen “ann als diesem Besatzungsangehörigen geschlechtlich verkehrt zu haben, In dem\nvom Jugendemt für das Kind gegen den Beschwerdeführer geführten Rechtsstreit legte dieser im ersten\nTermin am 16. August 1950 ein vom 18. Juli 1950\n\n. datiertes, an das Jugendamt gerichtetes Schreiben\nder Hitangeklagten BP vor. Darin bestätigte\ndiese \"nochmals\", dass der Beschwerdeführer mit\n\n-ÄÜn\n\n-4-\n\nihren Kindenichts zu tun habe, und drückte ihre\n\n‚ Verwunderung darüber aus, dass ihm eine Vorladung\n\nzur Anerkennung der Vaterschaft zugeschickt werde,\nDurch Beweisbeschluss wurde nunmehr die zeugenschaftliche Vernehmung der ıitangeklagten BP darüber,\n\ndass sie in der Empfängniszeit mit dem Beschwerdeführer\nGeschlechtsverkehr gehabt habe, angeordnet, Im Termin am 13. September 1950 '“bekundete sie bewusst\n\nder Wahrheit zuwider, sie habe den ersten Ge-chlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer erst im November 1949.\ngehabt. Diese Aussage beeidete sie. Der Beschwerdeführer war bei der Vernetmung und der “idesleistung\nanwesend. Er wusste, dass die BD falsch ausgesagt\nhatte, als zu ihrer Vereidigung gerchritten wurde,\n\nDas Wandgericht sieht es nicht für erwiesen an,\ndass der Angeklagte die BD dazu bestimit hat,\ndem Jugendamt gegenüber die falsche eidesstattliche\nVersicherung abzugeben und im Unterheltsrechtsstreit\nein falsches Zeugnis abzulegen und zu beschwören.\nDagegen hat es ihn wegen Beihilfe zum Zeugenmeineid\nder BD verurteilt. Hiergegen richtet sich seine\nRevision, Die mit ihr erhobene verfahrensrechtliche\nRüge ist nicht ausgefühtt(StPO § 344 Abs 2), die\nsachlich-rechtliche Rüge unbegründet.\n\nDas Tondgericht findet die Beihilfe zum Neineid\nnicht in einer den äintschluss zum Weineid fördernden tätigen Einwirkung des seschwerdeführers auf die\n\nkitangeklagte BB ver ihrer Vernehmung, sondern\nerst in seinem Verhalten im Beweisaufnehmetermin.\n\nBe\n\n-5.-\nEr habe dadurch, dass er vor der Beeidigung der BB\nnicht \"eingegriffen\" habe, um sie vor dem lieineid zu\nbevahren, die Leistung des ‚ieineides gefördert. Hätte.\ner eingegriffen, so wäre der Sachlage nach der lieineid\n_ der BB wahrscheinlich überhaupt verhindert worden, Dieser fördernden Wirkung seiner Untätigkeit\nsei er Sich! bewusst gewesen. Er sei rechtlich ver-\n. pflichtet gewesen, den Meineid der itangeklagten\nBED zu verhindern, weil er sie in die Gefahr, eine\nfalsche Aussage zu machen und.zu beeiden dadurch\ngebracht habe, dass er im Termin vom 16. August 1950\ndas Schreiben der BP an das Jugendamt vom 18. Juli\n1950 vorgelegt und sich ausdrücklich auf den Inhalt\ndieses Schreibens \"berufen und dadurch die zeugenschaftliche Vernebmung der 2 veranlasst habe,\n\nNach den allgemeinen anerkannten Grundsätzen über die Strafbarkeit von Unterlassungen ist\nauch derjenige als Gehilfe strafrechtlich verent- -\nwırtlich, der die Verübung einer Straftat durch\neinen enderen.:nicht verhindert, öbwohl.er hierzu\nrechtlich verpflichtet und tatsächlich in der lage\nist. Ferner herrscht in Rechtsprechung und Rechtslehre Übereinstimmung darüber, dass, wer selbst\neine Gefahr geschaffen hat, verpflichtet ist, den\naus dieser Gefehr drohenden schädlichen irfolg abzuwenden. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist derjenige, der vorher durch seine Tätigkeit die Gefahr geschaffen hat, dass der Zeuge wissentlich die Unwahrheit sagt und seine unwahre Aussage auch beschwört,\n\n-6-\n\nrechtlich verpflichtet, tätig einzugreifen, um den\n\nfalächen Schwur zu verhindern. Das. ist in der höchstrichterlichen &äechtsprechung anerkannt (vgl RGSt 75, 271, 273,\n274 und die dort angeführten weiteren Äntscheidungen).\n\nEine solche Gefahr hat der Beschwerdeführer\nim vorliegenden Falle geschaffen, Allerdings hatte\n_ die Kitangeklagte BB schon vor ärhebung der Unterhaltsklage dem Jugendamt gegenüber behauptet,\nsie habe in der .impfängniszeit nur mit dem von ihr\nbenannten Besatzungsangehörigen Geschlechtsverkehr\ngehabt. Aber nicht diese falsche Angabe nötigte\n- wie die:Revision meint - das Jugendamt als gesetzlichen Vertreter des klagenden Kindes, die\nI) als Zeugin für den Geschlechtsverkehr mit dem\nBeschwerdeführer zu benennen, sondern der Umstand,\ndass der Beschwerdeführer als Seklagter die Klagebehauptung bestritt. Tas Landgericht erwähnt\ndiesen Umstand nicht ausdrücklich, sondern hebt\nals Veranlassung für die zeugenschaftliche Vernehmung nur hervor, dass der Beschwerdeführer das\nSchreiben vom 18. Juli 1950, in welchen die Sg\n\"bestätigte\", er habe \"! mit ihrem Kinde nichts zu\ntun\", vorlegte und eich auf dessen Inhelt bezog.\nDer Sinn dieses Verhaltens war es jedoch, die\nzur Begründung der Klage vorgetragene Behauptung,\ner habe mit der zB während der Empfängniszeit\ngeschlechtlich verkehrt, zu bestreiten und diesem\n Bestreiten den Anschein einer Begründung zu geben,\n\n-T-\n\n-T-. Fr\n\nDieses Bestreiten allein nötigte nach den Verfahrensregeln das Amtsgericht, die DB zeugenschaftlich zu vernehmen. Hätte der Beschwerdeführer der\nVahrheit die Ehre gegeben und die Alagebehauptung\nzugestanden, so hätte das Antsgericht den Klageantrag entsprechen müssen, ohne über die zur Begründung des Klageanspruchs behaupteten Tatsachen Beweis zu erheben (§ 288 ZPO). In dem Bestreiten des .\nBeschwerdeführers lag für das Amtsgericht auch ein\nmindestens tatsächlicher Zwang, die Be bei ihrer\nBedeutung als einzige Tatzeugin auf ihr Zeugnis\nzu vereidigen,. Gerade dieses Bestreiten hat die\nGefahr, die für die Sg mit ihrer Vernehmung verknüpft war, erst wirklich geschaffen. Die gegenteilige Annahme der Revision verkennt die Sachlage.\n\nWie-schen das Reichsgericht in der oben an-.\ngezogenen intscheidung ausgeführt hat,. schafft j\neine Prozesspartei allein dadurch, dass sie die\nVernehmung eines Zeugen veranlasst, allerdings\nNoch nicht die Gefahr, dass dieser Zeuge einen\nMeineid leistet, 2s liegt nur in der intschlieseung\ndes Zeugen selbst, ob er seiner Zeugnispflicht\ngemäss die Wahrheit sagen will oder nicht. Inscweit ist der bisweilen 'in der Rechtslehre aufgestellte Satz richtig, die Prozesspartei, die\nlediglich durch falsche Prozessbehauptung den\nZeugen in die Lage gebracht habe, falsch auszusagen, habe keine Pflicht, die Falschaussage\nzu verhindern (so Kaurach, SIZ 1949 Sp 541;\nWelzel,Das deutsche Strafrecht, 2. Aufl S 91).\n\n8 -\n\n- 8.\n\nEs muss noch irgend eiwas hinzutreten, das geeignet ist, die Entschliessüng des Zeugen im\nSinne des Meineides zu beeinflussen. Diesen Gesichtspunkt hat das Landgericht ausser acht gelassen, *\n\nDer Mangel 'stellt den Bestand des Urteil\"\njedoch nicht in Frage. Seine Ausführungen er- .\ngeben Umstände, die geeignet waren, die kitangeklagte BB zur Leistung des „eineides zu bestimmen. Zwar hat sie Geschlechisverkehr mit dem 'Beschwerdeführer im November 1949 - also nach der\nGeburt des Kindes — zugegeben und damit die Gefahr,\nwegen ühebruchs strafrechtlich verfolgt zu werden,\nauf sich gencmmen, Beide Angeklagten hatten aber\nschon vor der Geburt des Kindes die Absicht zu\nheiraten, sobald der Beschwerdeführer von seiner\nFrau geschieden sein würde. Das Landgericht schliesst\ndaraus ohne Rechtsirrtum, dass der Be an valiger Scheidung der Ehe gelegen und sie deshalb\ndaran interessiert gewesen sei, dass er nicht als Vater\ndes Kindes hervortrat. Ferner erwägt Gas Landgericht,\ndass die BB den Beschwerdeführer, indem sie ihn\näurch Verschweigen der Vaterscheft von Unterhaltsverpflichtungen frei stellte, gleichzeitig an sich\nfesselte, Im Hinblick auf diese Umstände hält das\nLandgericht es nicht für ausgeschlossen, ‚dass die\nMitangeklagte DD die falschen Angaben vor dem\nJugendamt aus eigenem Entschluss gemacht habe,\n\na same de wine‘ a ba\nCE I 2 2CHBe 2 R\n\n“nam ın\n\n-9-\n\n9.\n\nDiese Umstände waren auch geeignet, die\nBD in Unterhaltsrechtsstreit zu der falschen\nAussage über ihren Geschlechtsverkehr in der\nEmpfängniszeit zu bestimmen. Sie,hatte ein\nstarkes Interesse daran, den Mann nicht zu verlieren, mit dem sie.schon seit längerer Zeit\nein Liebesverhältnis unterhielt und der sie heiraten wollte. Dazu kommt, dass die Bitangeklagte\nBB: dem Beschwerdeführer zur Vorlage vor dem\nAmtsgericht das an das Jugendamt gerichtete Schreiben vom 18. Juli 1950 ausgehändigt hatte, in dem\nsie \"bestätigte\", dass er mit dem Kind nichts zu\ntun habe, Sie hatte damit bereits dem Amtsgericht\ngegenüber, wenn auch nicht unmittelbar, eine Erklärung dahin abgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht als srzeuger ihres kindes in Frage komme,\nWeiter hatte sie sich durch die Angabe, in der\n\n Supfängniszeit nur mit einem bestimrten Besatzungs-\n\nangehörigen Geschlechisverkehr gehabt zu haben,\nbereits der Personenstanäsfälschung schuldig gemacht und gleichzeitig eine falsche Versicherung\n\n‚an Eides Statt wissentlich abgegeben, Wenn sie nun-\n\nmehr als Zeugin vernommen: die Wahrheit, bekundete,\nlieferte sie sich demit selbst der Bestrafung wegen dieser Straftaten aus. Sie hatte also auch insoweit ein Interesse, an üer bereits mehrfach ausgesprochenen Lüge festzuhalten. Durch die Vernehmung\n\nwurde die Be mithin in einen Widerstreit zwischen\n\nZeugenpflicht und eigenem Interesse gedrängt, der\n\n- 10 -\n\n.- 10 -\n\nsie nach der zrfahrung des Lebens leicht dazu führen konnte, die Unwahrheit zu beschwören, under\nBestrafung wegen der bereits begangenen Straftaten\n. zu entgehen und die Aussichten auf die Ehe mit\n\ndem Beschwerdeführer nicht zu verschlechtern oder\ngar zu zerstören,\n\n* Berücksichtigt man älle diese besonderen Um-\n\n. stände des Falles,: so ist nicht zu bezweifeln,\n\ndass der Beschwerdeführer durch sein wahrheitswidriges Bestreiten im Unterhaltsprozess die Kitangeklagte BB in die Gefahr gebracht hat, einen Heineid\nzu leisten, Zur inneren Tatseite würde die Feststellung des Landgerichts, er sei sich der durch sein\nVerbalten für die il ] heraufbeschworenen Gefahrenlage bewusst gewesen, an sich nicht ausreichen, weil\nGas Landgericht rechtsirrtümlich die Gefahrenlage bereits\nmit der Veranlassung der zeugenschaftlichen Vernehmung\nfür gegeben hält, ohne besondere die Gefahr des keineides begründende Umstände zu fordern. Indessen ergibt\nsich aus dem Zusammenhang der Urteilsausführungen,\ndass dem Beschwerdeführer diejenigen Umstände, die\nhier im Falle der zeugenschaftiichen Vernehmung ?:!\nderzi. BP die Gefahr eines Keineides begründeten,\nbekannt waren. Tas gebt schon aus dem Umstand hervor,\ndass beide Angeklagte zur Zeit, als die BP die\n\n“ Angaben beim Jugendamt machte, ein Liebesverbältnis\n‚unterhielten und, als das Jugendant für das Kind,\ntrotz der falschen Angaben der BP: die Unterhalts-\n\n- 11 -\n\n- 11 -\n\nklage erhob, debin übereinkamen, auch weiterhin\nden Beschwerdeführer nicht als den yater des Kin-\n\n\"des zu benennen. Wenn das Urteil ausführt, die\n\nBeweisaufnahme habe nichts dafür ergeben, dass\ndie Angeklagten über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Angeklagten vor dem\nJugendamt \"überhaupt\" gesprochen hätten, 'so soll\n\n' damit, wie der Zusammenhang ergibt, nur gesagt\n\nwerden, dass sie vor.der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht über dieselbe gesprochen\nhaben, so dass dem Beschwerdeführer eine Anstiftung\nder BB zu dieser Tat nicht nachgewlesen werden\nkann. “\n\nDer Beschwerdeführer wäre daher nach den für\ndie strafbaren Unterlassungen entwickelten Grundsätzen verpflichtet gewesen, der Gefahr des \\jeineides der Ep dadurch vorzubeugen, dass er gegen-.\nüber der Klagebehauptung der Wahrheit die ähre gab.\nSpätestens als er wahrnakm, dass die Zeugin sich\nanschickte, die Unwahrheit zu beschwören, die Sie\n- entsprechend der zu Beginn des Kechtsstreites\ngetroffenen Vereinbarung - bekundet hatte, musste\ner mit der Wahrheit hervortreten und dadurch den’\n\nFalschen Schwur verhindern. Nach Lage der Dinge '\n\nwäre dadurch der keineid nicht nur, wie das Land-\n\n“gericht meint, \"wahrscheinlich\", sondern bestimmt\n\nverhindert worden; denn mit dem Zugeständnis der\nKlagebehauptung entfiel deren Beweisbedürftigkeit.\n\n{\n\n% - i? -\n\n a _ TA\n\n- 12 —\n\nDer Amtsrichter hatte sie seiner intscheidung zugrunde zu legen. Die Revision macht geltend, eine\nsolche Pflicht habe für den Beschwerdeführer nicht\nbestanden, weil die Mitangeklagte Be den Entschluss, den beiderseitigen Geschlechtsverkehr\nwährend der Empfängniszeit zu verschweigen, ausweislich der tatrichterlichen Feststellungen völlig\nselbstänlig gefasst habe. Dieser.Umstand schliesst\nindessen nur die Annahme aus, der Beschwerdeführer habe die BD zur Anleistung des “eineides\nangestiftet. Die Rechtspflicht, die im Hinblick auf\ndie ihm bekannten Umstände zum &eineid Entschlossene durch Angabe der wshrheit an dem falschen Schmir\nzu hindern, wird dadurch nicht berührt:\n\nDagegen könnte es zweifelhaft erscheinen, ob\ndem Beschwerdeführer zuzumiten ist, dass er sich\ndurch Angabe der Wabrheit selbst zu einer Handlung.\nbekannte, die ihm zur Unehre gereichte und ihn der °\nGefahr aussetzte, den kechtsstreit zu verlieren und\nmöglicherweise selbst wegen ühebruchs strafrechtlich\nverfolgt zu werden. las Keichsgericht hat diese\nFrage in den „ntscheidungen RGSt 72 S 20 7237..undx75,\n271, /2757 bejaht. Beide Entscheidungen betreffen: die\nNichtverhinderung des ileineides des hebruchszeugen\nim Scheidungsprozess durch die bei der Vereidigung\nanwesende ehebrecherische Partei. Das neichke- .\nricht ist der Auffassung, die Rechtsordnung müsse\nverlangen, dass man - wenigstens in der.Regel -\neher die Sühne für begangenes eigenes Unrecht auf\n\n- 13 -\n\nh,\n\n. .\n“ .. .. “ .\n“ nn N . >\nR ef. os x\nDa VE ZN . .\n- . une .\n. ER See Zu . n . -\n> e_ .\nö ee ' B “\nr “.. , “ »\n.. Pe En Are . .\nL\n.\nx ‘\n» . “ .\nx\n‘ ‘ .\n.\n\nsich neime, als tatenlos neues Unrecht von einem\nanderen begehen lasse, das man in seinem Ursprung\nschon selbst gefördert habe. Inwieweit dieser Satz\nallgemeine Geltung beanspruchen darf, kann uner- '\nörtert bleiben. Für den gegenwärtigen Fall ist\n\nihm unbedenklich zuzustimmen, weil der Beschwerdeführer nicht nur in Kenntnis der Umstände, die\n\ndie Hitangeklagte BP geneigt machten, falsch\nauszusagen und diese falsche Aussage zu beschwören,\nihre Vernebmung veranlasste, sondern weil er diese\nUmstände zum grössten Teil selbst hervorgerufen\nhat.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Beschwerdeführer\n\"habe sich der Beihilfe zum keineid der Nitangeklagten\nBED schuldig gemacht, begegnet demnach keinerlei\nrechtlichen Bedenken. Die kevision des Beschwerdeführers\nist deshalb als unbegründet zu verwerfen.\n\nDa das landgericht den Angeklagten. der Anstiftung zur Personenstandsfälschung und zur wissentlich falschen Abgabe einer Versicherung an lides\n5tatt, die ihm als eine gegenüber der Anstiftung\nzum »teineid selbständige Tat zur üast gelegt worden ist, nicht für überführt hält, hätte es den\n‚Angeklagten insoweit freisprechen müssen. Ias ist in\nden Urteilsgründen auch ausgesprochen, im Urteils-\n\n,\n\n.\n\n182°\n\nspruch aber unterlassen worden, Dieser kangel\nkann durch entsprechende &rgänzung des Yrteilsspruches von hier aus behoben werden.\n\nKrauss Koeniger Busch _\n\nScharpenseel Baldu®\n\n-t","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-629-51","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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