{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_621_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 621/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u | A 3\n2278 099 :\n\nim kemen des Voikes\n\nIn der Strafsache\n‚gegen\n\nden Landarbeiter Heinrich TED : Bu\nICE, ::. 1, geboren an ER 1909 Be\nin Ü __ 7 z.2t. in der Naftenstalt in -.\n\nvegen Unzucht mit Kindern u:\n\nheat der 3. Strafisenat des Bundesgerichtshofs in\n- der Sitzung vom 27. September 1951, an der teilgenommen haben? | || \nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender, . “x\nBundesrichter Dr. Kocniger u\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\n3undesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Xichter,\n\n. OÖberstantsanwalt Dr. Km #\nels Vertreter der Bundesanmveltscheft, g\nJustizangestellter «B ä:\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftentolle, Fl\n\nfür Recht erkamıtt Eu ef Bi 2 : Bei\nBEER: 2 SOEBEN\nLie Revision des Beschuldigten gegen a I nr}\nUrteil des Landgerich:s in Kleve vom 16: :.. “\n\nApril 1951 wird verworfen; jedoch wird\ndas Urteil dehin berichtigt, dass die Un-\n\n terbringung des Beschuldigten in einer . x\nHeil- oder Pflegeanstolt cngeoränet ist. y\nDie Kosten des Rechtemittels kat der Be- er\nschuldigte zu trezen. e Ei\n\nVon Rechts wegen 5\n\n= —— —\n\n-2-\nGründes\n\nDas Lendgericht hat im Sicherungsverlahren\ndie Unterbringung des jetzt 42 Jehre alten Beschulüigten, der an angeborenem hochgredigen Schwachsinn\nleidet, in einer Meil- und Pflegeanstalt, ‚engeorä-\n\nnet. Die Revision des Beschuldigten, die; ‚Verletzung\n\ndes Verfahrensrechie sowie des sechlichen Rechts”\n„re, N Se .g ’\nrügt, konnte keinen Erfolg heben, Au\n\n1.) Die Verfahrensrügen,\n\na) Die Revision macht zunächst geltend, dass\nder Beschuläigse ausweislich des Sitzungsprotokolls\n‚&hrend der Vernehmung. der einzigen Belastungszeuzin, der 10 jährigen Anita ID sus den Sitzungssael ent?ernt worden sei. Darin liege ein Verstoss gegen 3 226 StPO, da ein Fall des § 231 Abs 2\nSEO nicht gegeben sei. Die Rüge kann in dieser Torm\nkeinen ärZolg heben. In der Sitzungsniederschrift i\nist beurkundet, dass die Zeugin zur Suche vernomuen\nwurde und dass der Beschuldigte während der Vemeh-:\nmung aus dem Sitzungssaal entfernt und über den Inhalt der Aussage des Kindes belehrt wurde. Die Tatsache der Entfernung ist kein Verfahrensverstoss,\nda diese ilassnahme nach den §§ 247 Abs 1,429 b 8t+20\nzulässig war. § 247 Abs 1 StPO gestattet die .vorübersehende Entfernung des Angeklagten,wenn zu befürchten ist, dass ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Ge-\n\ngervars des Anzeklegten die Wahrheit nicht sagen wer-\n\nde. Diese Lessnehme ist insbesondere zwecikmässig bei\n\n- 5...\n\n.‘ s\n3 s\nFa Er\nBusen!\nI. LET, 207\n\n-\n7\n\n. R\nPs ea, eo, . 5 .\n[2 . “\nga Sr:\nze Strg:\n\n’\nws\n\"Erımis\n\n. w . .\nEy re % .\n.. Ei Yalı .\nRE ann\n\nFr . De RE TEr\n‘ . a ”\nER? EIN > uu: ©Be\n\n.\n\n».X 5\nBR Fr\n\n.. x\n2£ NE\nke LP\n\n+’\n»%\n\n&a PR NEE\n\n‘\nw\n\n, ars\nx .n\nKl ri, ee SA 2\n\nDann \\\n\n. er\n\nv\nDNS,\n\n- 5.\n\nder Vernehmung von Kindern über ein en ihnen begengenes Sittlichkeitsverbrechen, rehlerhaft war\n. das Verfehren allerdings. insofern, als die Sitzungsniederschri?t nicht die erzlorderliche Anhörung der\nBeteiligten und den mit. Grlinden versehenen, verkündeten Gerichtsbesckluss nachweist. Dieser Fehler\nist aber von der Revision nicht gerügt.\n\nb) Nach der Vernehmung deı Zeuginnen Elli\nSEE vn: Grete SW, der Liütter der verletzten Kinder Anneliese Tg und Albertine\nS@WEB, wurde der Beschluss verkündet: \"Die Zeuginnen ..... bleiben gemäss § 61 Ziff 2 unbeeidigt\".\nDie Revision erblickt hierin eine Verletzung des\n§ 61 Nr 2 S+PO, weil der Beschluss nicht erkennen\nlasse, ob das Lanägericht die beiden Zeuginnen gerade wegen ihrer Eigenschaft als Mütter der Verleisten für voreingenommeen gegen den Beschuldigten\ngehalten habe. Dieser Rüge liegt die vom Reichsge-\n„richt (vgl RGSt 68, 5105 75, 334) zu den früheren\nverfahrensrechtlichen Bestimmungen vertretene Auffassung zugrunde, dass § 61 Nr 2 St?O nur denn ein\nAbsehen von der Beeidigung ‚gestatte, wenn zu besorgen sel, dass das in dieser Vorschrift genannte\nVerhältnis den Zeugen von der Wahrheit ablenke. Es\nbedarf hier keiner Erörterung, ob der Rüge nicht\nbereits durch die von der Zrüneren Rechtsprechung\nteilweise abweichende Entscheidung des Bundesgerichts- '°\nhofs BGHSt 1, 175 der Boden entzogen ist, weil das }\n\nRR f}\n\n-4A-\n\n-4-\n\nUrteil au? einem etwaigen Verstoss gegen § 61 Nr 2\nStPO nicht beruken kenn; denn in den Fuer Zu\nED uni SB sind Feststellungen zum. Oeomen ur\ndes Beschuldigten nicht getroffen worden. mit \"der a\nBehauptung, die Zeugin SW habe die 10 jährige’ 2\n\nZeugin IE destochen und zu belastenden Aus-\n\nSE TE SEE ehapelcı nd nn Ne\n\n8.\n55 .222.7\n\nPZN\n\n...* > .r$\nSER EN\n\nsagen verleitet, so dass die Glaubwürdigkeit der R\nletzteren entscheidend erschüttert worden wäre, ' =\nwenn die Zeugin SB unter ihren Tide die 3e-. . u\nstechung hätte zugeben müssen, kenn die Revision 2 2 &\nnicht gehört werden. Denn dass diese Tetscche Pro- in\nzeßstoff gewesen sei, wird weder durch die Sitzungs- - \"\nniederschrift noch durch die Urteilsrründe belest. Ki\ne) Der weitere Zinwand der Revision, die Aus- , 7\n\nsage eines 10 jührigen Kindes, nämlich der.Anita . N\nED: sei schlechthin ein völlig. unbrauchbares ' 5\nDeweismittel, bedarf keiner Widerlegung. -. 2:\n2.) Auch die sechlichrechtliche Nachprüfung des ze\nengefochtenen Urteils hat keinen den Beschuldig- $\nven beschwerenden Rechtsfchler ergeben. Die /Innah- SE\nme des Landgerichts, dess der Beschuläigte im ? Br\nle der Anita Fgßßß aen Zusseren Tatbestand ei- z\n\n[4\n\nnes Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 IIr 3\nStGB an drei verschiedenen Magen verwirklicht, je- .\nGoch infolge von hochgredigen Schwachsinn im Zu- .\nstand der Zurechnungsunfähigkeit gehandelt hat,\n\nist rechtlich nicht zu beanstanden, Das. Landgericht\n\n.\nDPI a Er GR\n7 r .\nBa TOR BER FE\n\n-5-\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Beschuldig-\n\n-5-\n\nlegt.ferner ohne Rechtsirrtun dar, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeenstaelt erfordert.\n\nte schon früher während seiner ‚Anstaltsaufenthalte\nkleine kädchen an sich zu locken versucht, ferner\nmit anderen Männern Unzucht getrieben; auch der .\nDiebstahl von Demenwäsche ist, weil der Beschuldig- “\nte ale hochgradig Schwachsinniger keinen Gesahl echten.\npartner findet, als eine geschlechtliche Ersaten. 23\nhandlung zu werten. Die Schlussfolgerung des’ Tenägerichts, es sei von den Beschuldigten bei dem Fort- -\nbestehen seines krenkhaften Geisteszustendes auch _\nZr die Zukunft die Wiederholung en sich strafbarer .\nUnzuchtshandlüngen \"mit Sicherheit\", elso jedenfalls.\nmit bestimmter Wahrscheinlichkeit (R6St 73, 303) zu\nerwarten, 1st- rechtlich einvendfrei; en der Gemeingefährlichkeit @cs Beschuldigten ändert es nichts, .\ndass über ihn in den Jahren 1945/49, in denen er\n\nsich auf freien Fuss befand, nichts nachteiliges\n\nbekannt geworden ist,\n\nDas Landgericht kat ferner eingehend erwogen,\nob andere, weniger einschneidende Nöglichkeiten -\nUnterbringung bei‘Angehörigen,- ‚Beschäftigung bei. ir\nnem geeigneten Bauern, Beaufsichtigung durch ‚einen\nPfleger - bestehen, um die ‚Lilgemeinheit vor weiteren Rechtsbrüchen des Beschuldigten zu sichern. Es\n\n-6-\n\nist zu einen verneinenden Ergebnis gekommen, weil\nnach seiner Überzeugung der Beschuldigte, der während seiner früheren Anstaltsaufenthalte etwa 20mal\nentwichen ist, mit Sicherheit versuchen würde, sich\njeder Beaufsichtigung und Kontrolle zu entziehen.\nDemit erledigt sich der Einwand der Revision, dase\neine Überwachung des Beschuldigten in einer geeigneten Temilie leicht möglich sei.\n\nNach alledem ist die Einweisung des Beschuldig- -\nten in’eine Anstalt gemäss § 42 b StGB gerechtfertigt. Seine kevision ver daher - unter Berichtigung des Ehtscheidungssatzes des’ augefochtenen Urteils entsprechend den Wortlaut des § 42 db StoB -\nzu verwerten. _ “\n\nKrauss , Koeniger Busch .\nScharpenseel Baldus . n\n\nw..\n\n\\ B\n. ” ‚ . . >\nB .. B von 2 +\nNena, PFRENER JA . \"nes ar >\nnur. .. . un ann, 4% Dar SEN 04 nn, u\nir u. . x 3% RR KLCN w . er Ka r a NL\n> S 3 “on m DR 12 u","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-621-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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