{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_579_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 579/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2278 093\n\n’s StR_579/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Xraftfahrer Valdener U EEE zus\n\n‚ Bet rasse @, geboren dort K\n\n1926, in dieser Sache in der Haftanstalt\n- in Untersuchungshaft, .,\n2.) den landwirtschaftlichen Arbeiter Günther tw\n\naus VE, vi Lendstrasse @;\n\ngeboren em 1924 in ra (Pommern), in der\n\na in Strafhaft,\n3.) den Schweisser Alfred X @WiBB u: ER ,\n\nG@MB:tr2ese & geboren an GE 1926 in cin\nEEE (Oberschlesien),\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nhet der 3. Strafsenat des Bundesgerichtskofs in der Sitzung\nvom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:\n\n\"WERNEERERERENEEEEIEEHTTRESEÄENERDEERESEEEn\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Koeniger . R\nBundesrichter Prof. Ir. Busch oo,\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Ir. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr. au en\nals Vertreter der Bun esanwaltschaft, N\nJustizangestellter oo\nals Vrkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\na—— nen\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revisionen der Angeklagten M@& una SED zesen\ndas Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 16. Februar 1951 sowie die Revision des Angeklagten Nagp\nED eezen. das Urteil desselben Landgerichts vom\n21. Februar 1951 werden verworfen. Doch werden in der -\nFormel des letztgenennten Urteils die Worte \"teils\nvollendeten, teils versuchten\" gestrichen.\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nNE\n\nBe 5\n\nGründes\n\nTI. Revisionen der Angeklagten No vr:\n\nKo. ist wegen Bandendiebstahls, Beihilfe zum . “\nschweren Diebstahl, versuchten schweren keubes, Aufforde- on\nrung zu Verbrechen in zwei Fällen und Betrugs zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren verurteilt worden,\nI] wegen Bandendiebstahls und wegen einfachen »iebstahls\nje im Rückfall zur Gesamtzuchthausstrafe von drci Jahren\nsechs kionaten.\n\nBeide machen Verletzung des Verfahrensrechts und des\nsachlichen fiechts geltend.\n\nDie Verfahrensrügen sind nicht mit tatsächlichen An- .\nsaben belegt, deshalb unzulässig. . . er\n\nDie Prüfung. der Sachbeschwerden ergibt, dass die gegen\ndie beiden Angeklagten ergangenen Urteile nicht frei von\nKechtsirriümern sind, dass diese jedoch die .intscheidung Bu\nnicht in einer Weise beeinflusst haben, dass deren Aufhebung geboten wäre,\n\n1.) Das Landgericht hat festgestellt, dass die beiden Ange- ..\nklagten stillschweigend dahin übereingekommen seien, bei - N\njeder sich bietenden Gelegenheit aus varkenden Kraftwagen u Fi\nzunächst Benzin, hernach auch andere Sachen zu stehlen, und.\ndass sie tatsächlich gemeinschaftlich mit dem später der\n\n-6h-\n\ns\nx un\n. m\ns\n\n-4-\n\nVerabredung beigetretenen, rechtskräftig abgeurteilten\n\nMitangeklagten Christian Zip eine Reihe von derartigen\nDiebstählen verübt hätten, Es hat das Vorgehen der Täter\nrechtsirrtunsfrei als unter § 243 Zif£ 6 StGB fallend an-\n\n. gesehen. Eine stillschweigende Vereinbarung der Beteilig-- e\n\nten über die Begehung solcher Diebstähle ist ausreichend\n(R6St 56,90). Eine Beschränkung auf die Entwendung bestimmter Sachen und eine nachträgliche Ausdehnung auf andere Gegenstände. ist möglich (RGSt 47, 340). Die Annahme.\n\neines Fortsetzungszusarmenhangs ist mit Recht abgelehnt war- 9\n\nden.\n\nFehlerhaft ist allerdings die Annahme des ärstrichters,\ndass die verschiedenen von den Angeklagten gemeinschaft-\n\n‚„ lich ausgeführten Diebstahlseinzelhandlungen durch die\n\nGeschäftsmässigkeit ihres Tuns zu einer rechtlichen Einheit\nverbunden seien und deshalb eine Sammelstraftat vorliege.\nDurch die bandenmässige Begehung verlieren die einzelnen\nDiebstähle nicht ihre Selbständigkeit. Die auf die Verübung\nmehrerer selbständiger Diebstähle gerichtete Absicht ist\ngerade das, was § 243 Ziff 6 StGB erfordert. Die Verbindung\nder Täter muss auf die Fegehung mehrerer selbständiger,\n\nnut\n\n\"im einzelnen noch unbestimnmter Diebstühle abzielen. Es ge-\n\nnügt nicht, dass von vornherein mır die Ausführung eines\nfortgesetzten, also eines einzigen Diebstahls ins Auge ge-\"\nfasst ist (RGSt 66, 236 /2387).Dasselbe muss für die Sammelstraftat gelten. Teren Bejahung würde einen begrifflichen\nWiderspruch zu einer wesentlichen Voraussetzung des § 243\n21%? 6 StGB darstellen, nämlich die Absicht der Begehung\n\n. . . 5.\n\n’\n\nfr:\nh3\n\n,\n\n-5-\n\nmehrerer Diebstähle äurch eine zu diesem Zweck zusammengeschlossene Personefmebrheit, die mindestens einen. der\ngeplanten Diebstähle ausgeführt hat, Dem kenn nicht mit\nder Erwägung begegnet werden, eine \\lehrheit von Diebstählen liege auch dann vor, wenn die äinzeltaten. nicht als\nrechtlich selbständig abgeurteilt:würden. Die zu einer\n\n'Einteit zusarnengefassten unselbständigen Zinzelhandlungen\n\nkönnen als kehrheit im Sinne des § 243 Ziff 6 StEB nicht\nin Betracht kormen, Deshalb kann die im angefochtenen .\nUrteil nüher dargelegte Auffassung, welche die Selbständigkeit der Einzelhandlungen ablehnt, weil jede ‚der nachfolgenden eine Fortsetzung der vorausgegangenen sei, nicht gebilligt werden. Vielmehr irt an der gegenteiligen herr-\n\n“ schenden ileinung und auch an den von der neueren reichs-\n\ngerichtlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätzen.\nfestzuhalten. . u - on\n\nDer „ungel gefährdet jedoch den Bestand des Urteils\ndeswegen nicrt, weil er sich zu Cunsten der’ Angeklagten\nausgewirkt hat. Bei Annahme der erwiesenen grösseren Anzahl von Einzeldiebstählen wären die ausgesprochenen\nStrafen bestimmt nicht geringer, sondern vermitlich böher eusgefallen. . \"\n\n2.) Die Trage, ob das Reserverad eines Kraftwagens als\n\ndessen Bestandteil anzusehen ist und demnach nicht zu\n\nden Gegenständen der Feförderung gehört, kann hier dahin- .\ngestellt bleiben, Tenn es wurden bei Gelegenheit jenes\nDiebstahis ausser dem Ersatzrad noch weitere, zweifellos\n\n-6- -\n\nzu den Beförderungrgegenstärden zählende Sachen entyiendet und zwar eus dem Inneren des Kraftwagens nach Einschlagen einer Fensterscheibe. Das üandgericht hat daher\nmit Recht die gesamte Tat als Diebstahl im Sime des\n\n§ 243 Ziff 4 StGB betrachtet. Tazu hat es den Erschwerungs-\n\n. grund des § 243 Ziff 6 StGB als gegeben erachtet,\n\n3.) Die Entwendung des Rundfunkgerätes mittels Einschlagens\n\nder Scheibe aus einem varkenden Kraftwagen ist zutreffend\nels schwerer Diebstahl, nach § 243 Ziff 6 StGB beurteilt\nworden. Allerdings kann der Kraftwagen nicht mit dem Tandgericht als ein Behältnis angesehen werden. Dieser Mangel\nhat aber den Angeklagten ersichtlich nicht beschwert.\nDeshalb bedürfen die Fragen, ob das Eundfunkgerät zu den\nGegenständen der Beförderung im Sinne des § 243 Ziff 4 StGB\nzählt und ob der Kraftwagen einen umschlossenen Raum nach '\n§ 245 Ziff 2 darstellt ( vgl BGHSt 1, 158 /I647), keiner\nUntersuchung mehr.\n\n4.) Der Angriff des Angeklagten eg gegen seine Verurteilung wegen eines Verbrechens des versuchten schweren:\nRaubes geht fehl. Nach den Urteilsfeststellungen sind 7 Wi\nund der bisherige Iätangeklagte ZB auf Aufforderung des\n\nGo den unbekannten denn gefolgt in der Absicht,\n\nihn niederzuschlagen und zu berauben. $ war dabei nit\neinem Z0 cm langen schweren Schraudenschlüssel bewaffnet,\n\nZp mit einen Stück Gumnischlauch. ‘Die beiden waren\ngerade dabei, den Sann von hinten anzugehen, als er cich\numärehte und sie um Auskunft bat. Taraufhin natmen ii\nund Zi von ihren Vorhaben Abstand.\n\nC\n\n8\n\nDieses Vorgehen der psiden enthielt, natürlich\nbetrachtet, infolge seiner notwendigen Zugehörigkeit\nzu der Yatbestandshandlung der gewaltsamen Wegnahme\nbereits einen Bestandteil des Tatbestandes selbst und\nstellte einen so unmittelbaren Angriff auf das geschützte\nRechtsgut dar, dass dieses schon dalurch gefährdet‘:\nwurde, Darin liegt der Anfang der Ausführungshandlung\ndes Eaubes und nicht erst eine Vorbereitungsbandlung,\nwie die !evision arnimmt (RGSt 69, 327 /5297).\n\nDer Meinung der Revision, der Angeklagte habe seinen\nverbrecherischen Willen noch nicht in die Tat umgesetzt,\neine unmittelbare Gefahr für den zu Beraubenden sei noch\nnicht eingetreten, konn nicht gefolgt werden. Der Anfang\nder Ausführung des beabsichtigten Verbrechens erfordert\nnicht, dass die Tatbertandshandlung selbst schon teilweise\nverwirklicht vorden ist. In der Annäherung der beiden Angreifer an das in Aussicht genomnene Opfer muss hier bereits\nder Leginn der Tatausführung erblickt werden, Es bedarf\n\nnicht des Beginns der eigentlichen Gevaltanwerdung, also Er\ndes Ausholens zum Schlag mit der Waffe, der Erhebung des ...\n\nArms zum Zwecke des-Angriffs. Eine solche Auslegung würde\nden Begriff des Versuchs in einer Weise einengen, die\n\nmit dem Rechtsschutzbedürfnis und dem Zweck des Strafge-Setzes nicht vereinbar wäre. Die Herbeifükrung einer lage,\ndie unmittelbar zun gewaltcamen Gewehreansbruch führt,\ngenügt für die Annahme des Raubvercuchs. \"\n\n«\n>» 017\n5\n\nSo war ez hier. A und 1 defanden sich bewaffnet\nhinter dem unbekannten kann und waren nach der mittels °\nRevision unanfechtbaren tatrichterlichen Feststellung\ngerade dabei, ihn anzugehen. Sie waren ihm infolge des\nWaffenbesitzes und seiner Argloerigkeit co überlegen, dass\nseine Herrschaft über die in seinem Besitz befindlichen\nSachen schon erheblich beeinträchtigt wer. Tamit ist die\nBejahung des Anfangs der Satverübung äurch den Ers trichter „“\ngerechtfertigt. . .\n\nDarauf, ob der zu Übsrfallende seine Geführdung erkannt\nhat, kommt es nicht an. Dieser Hinweis der Revision geht\nan der Srfabrungstatsache vorbei, dass des sehr häufig,\n\n‚ wenn nicht in der Regel der Fall ist.\n\nei\n\nAuch der Erschwerungagrund des § 250 Zir? 2 ist mit\nausreichender Begründung bejaht. Dass die Anwendung der\nweiteren Erschwerun.sgründe der Ziffern 1 und 3 des '§ 250.\nStGB übersehen worden ist, ist ein Kangel, der den Angeklagten ic nicht beschwert.\n\nRücktritt vom Versuch ist vom Landgericht ı nit\nKecht verneint worden.\n\nAuch im übrigen ist das Strafgesetz auf die für erwiesen erachteten Handlungen des Veogiißb richtig angewendet. Allerdings ist der fortgesetzte Betrug nicht\nein teils vollendeter, teils versuchter, sondern rechtlich nur ein einziges und zwar vollendetes Vergehen,\n\n-9-\n\nBu _\n\n-9-,\nin dem der Versuch aufgekt.\n\n5.) Die Entwendung eines Fahrrades durch &@@ ist zutreffend\n- als einfacher liebstahl im Rückfall beurteilt worden.\n\nDessen sinwendungen richten sich hauptsächlich gegen\ndie Strafzumessung, nementlich gegen die Versagung nildernder Umstände. Indes geben die Höhe der gegen ihn erkannten\nStrafen und die Begründung des Strafmasses keinen Anlass\nzur Beanstandung. Die Fragen,ob mildernde Umstände zuzu-.\nbilligen und welche Strafen zu wählen sind, hat der Tatrichter auf Grund des festgestellten Sachverhalts und\nunter Würdigung der Pers önlichkeit des Tüters nach pflichtgemässem Srmessen zu entscheiden. iur beim Vorliegen von\nKechtsfehlern sind die Strafzumessungsgründe mit der Revision angreifbar. Solche sind hier nicht ersichtlich.\n\nEs liegt kein Irmessensmissbrauch vor. Der Heinung des\nBeschwerdeführers, die ausgesprochene Strafe sei mit dem\nZueck des @asetzes nicht vereinbar, kann nicht beigetreten\nwerden, zumal er wiederholt wegen Diebstahls bestraft und’\nrückfällig geworden ist. Sein Vorbringen, er hätte wegen\n- seines umfassenden Geständnisses milder beurteilt werden\nmüssen, kann im nevisionsverfahren nicht berücksichtigt\nwerden. liegen seiner Vorstrafen kann auch nicht davon |\ngesprocher werden, dass ein auffallendes kKissverhältnis\nzwischen den gegen ihn und den gegen die weiteren Hittäter verhängten Strafen bestehe,\n\nAuch sonst enthält das gegen ibn erlassene Urteil keiren\niangel, der dessen Aufhebung bedingen würde,\n\nER RR N\n\n.\ngi “\nrd iR\n\n.\n.\n“\nPR\nSu N,\n\n” 2\n\neg\n\nx. Ein :\nus\n\nDj\n\nwor\n\nDr Feı\ner\n\nnew\n\nB\nBIENEN 40°\n\n» wo.\nDe sen safe\n\n= 5 men\nzen Pr: —n en\n\n„nr,\n. be\nFe WERE\n\n. .\na wc r DYR\nER re\n\n. > ” x\nnn ur mm\n- \"u\n\nnie\n\nII. Revision des Angeklagten iD\n\nist auf Grund Kaufs des von den UHitangeklagten I gestohlenen Fahrrades wegen Hehlerei zu einer\nGeldstrafe von 50 IM an Stelle einer an sich verwirkten\nGefüngniestrafe von drei \\iocken verurteilt worden. Seine\nRevision rügt Verletzung des Verfehrens- und des sachlichen\nRechts, namentlich die Verkennung des inneren Tatbestan- =\ndes des § 259 StGB. Sie ist nicht begründet. . .) |\n\nDer auf Verfahrensverstösse gestützte Angriff\nist unbeachtlich, weil die den iangel enthaltenden Tatsachen nicht angegeben sind. \\\n\nDie Sachbeschwerde erschöpft sich in zinwendungen\ngegen die tatrichterlichs Zeveiswürdigung, deren lachprüfung dem Kevisionsgericht entzogen ist, sofern nicht\nVerstösce gegen die Lenkgesetze oder Erfahrungssätze\nvorliegen. Tas ist nicht der Trll.\n\nDie leinung des Beschwerdeführers, die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils über die Tatsachen, aus denen’es\ndas Bewusstsein des Angeklagten von dem strafbaren Erwerb\ndes Fahrrades gefolgert habe, seien unzureichend, int irrige\nDer £rstrichter het die mas gebenden tatsächlichen Gesichtspunkte ' - genaue Kenntnisse der Verhältnisse des\n1, insbesondere seiner früheren Straftaten, euffallend\nniedriger Preis des Fahrredes - im einzelnen erörtert\nund ist in rechtlich einwandfreier Würdigung zu der Über-\n\n\"_ 11- . 3\n\nER,\nFEB rd\n\n‘\n\nzeugung gelangt, dass der Angeklagte den Umständen\nnach annermen musste, das Rad sei mittels einer strafbaren Handlung erlengt. Diese Beurteilung ist trotz\ndes Freispruchs in einem zweiten, dem Angeklagten zur\nLast gelesten Eehlereifall - Ankauf einer gestohlenen\nAktentasche von I um 5 I - denkgesetzlich möglich.\nZwingend muss sie nicht sein.-\n\nIII. Sämtliche leyisionen mussten d&her verworfen :\nwerden.\n\nDie Fornel des Urteils vom 21. Februar 1951\nwar aber durch Streichung der Worte \"teils vollendeten, .\nteils versuchten\" zu berichtigen. \"\n\nArauss Dr. Koeniger Busch\n\nScharpenseel Bildus\n\n.\nj .\n- .\n* v ‘\n* . . .\nNER 01%. ° £_ AU 7 BE ee\n\n> >\n. “., -\nPEPIOEEER 26 PO En\nx 1 Am s®\n\n\\ neN ne .\neen,\n\n%,\nva\n\n“\nN\n%\n\n12\n\nuore\nRe\nN\n\nDad) 2\n\nu... .\nus x\nwen wbens\n\nas\nSn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-579-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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