{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_522_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 522/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3 StR 522/51\n\n2278 099\n\n- Im Hamen ses. Volkes\n\nIn der Strafseche\nBesen\n\nden Sportlehrer Horst Hons-Joechin > (mn ,\ngeboren em EEE 1926 in KW, woinhaft in\nSEE, BGEEEDstr=ss: @, =-2%. in\n\nUntersuchungshaft in der Untersuchungshaftenstalt\n> WO U TTR\n\nwegen schwerer Freiheitsbereubung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 27. September 1951, en Ger teil-.\ngenommen haben:\n\n3undesrichter Xreuss\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter Dr. Zoeniger\nEundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter, Scharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nObärstsatsenwelt Dr. Reel\n\nels Vertreter der dundesan! maltschaft,\nJustizangestellter > Sk:\n\nais Urkunäsbeamter der x Geschäftanteile,\n\nBe _ Beh\nfür Recht erkannt: ‘ un\n\n‘\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Lendgerichts in Berlin vom 5. kürz 1951\n' wire verworfen,\n\nDer Augeklegte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie seit dem 5. Härz 1951 erlittcne weitere\nUntersuchungsheft wird, soweit sie die Dauer\nvon drei HKonaten Übersteirt, auf die Strafe\nengerechnet,\n\nVon itechts wegen\n\nertun che Sc\n\nDer Ingeklag te war durch Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22. Mai. 1950 wegen schwerer\nFreiheitsberaubung (§ 239 Abs 1 und 2 StGB) sowie\nwegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren verur-\n\n‘ teilt worden. Ausserdem waren ihm die bürgerlichen:\nEhrenrechte au? die Dauer von vier Jehren aberkannt worden. Auf seine Revision hatte das Kammergericht durch Urteil vom 11. Oktober 1950 jene Entscheidung, soweit der Angeklagte wegen vollendeter\nschwerer Freiheitsbereubung verurteilt ver, sowie\n\nim Strafausspruch aufgehoben. Das Verfehren wegen\nder vollendeten schweren Freiheitebersubung wurde\neingestellt, weil es insoweit en einer /nklage Tehlte. Wegen der versuchten Tat wurde das Urteil im\nSchuldspruch bestätigt und nur im Strefsusspruch _\naufgehoben, weil möglicherweise die im Rahmen der\nGesamtstrefe eusgesprochene Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jehren in ihrem Ausspruch und in ihrer Befristung zum\nTeil auf der unzulässigen Verurteilung wegen vollendeter schwerer Freiheitsberaubung beruhen könnte. Nunmehr hat des Landgericht, nachdem inzwischen wegen\nvollendeter schwerer Preiheitsberaubunz Nachtragsenklage erhoben ver, den Angeklagten wegen derselben\nTaten zu derselben Stra?e und Nebenstrefo wie in dem\nUrteil vom 22. Kai 1950 verurteilt und, ihmidie UIntersuchungsheft angerechnet, ERBE\n\nMA\nPe Era\nFand '\n\nu Le\n\n>\n\nu 2\n\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der die Verletzung sachlichen\nRechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist nicht begründet. |\n\nWas zunächst die Verurteilung des; Angeklagten\nwegen vollendeter schwerer Freiheiteberaubung angeht, so sind die Voraussetzungen des 8.239 ‚Abs 1\nund 2 StGB nach den Feststellungen des Urteils in\nobjektiver Hinsicht gegeben. Danach hat der Angeklagte, nachdem er zuvor die Polizeiorgene in Hahlow\nverständigt hatte, fünf litglieder einer sogenannten -Widerstandsgrupve aus dem Westsektor Berlins\ndorthin geführt, wo vier von ihnen von den sie erwartenden Volkspolizisten festgenommen wurden, während es dem fünften gelang zu entkommen. Die vier\nPestgenommenen sind bislang nicht zurückgekehrt.\nDie Ansicht deu- Landgerichtes, dass sie eingesperrt\nund demit des Gebrauchs ihrer persönlichen Freiheit\nbereubt worden seien, ist daher nicht zu beenstanden,\n\nDiese Festnahme wer auch widerrechtlich, wie\ndas Landgericht im Ergebnis zutreffend mgenommen\nhat. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Revision meint, die Verhaftung der Hitglieder der sogenannten Widerstendsgruppe nach den in dem Ostsektor\ngeltenden Gesetzen zulässig gewesen wäre. Denn das\nLandgericht hat nicht eine im Ostsektor ausgeführte,\nnach den dortigen Bestimmungen zu beurteildende Tat\n\n%\n\nbr\n\nu.\n\nHR 7.\n. x &r 24\n\nu\n\nET.\nIRRE\n\nBYE\nRx\n\n63\nr\n\nFr\n\nPET\n\n2,\n\n| 1)\nj |\nN\n\n.\n\n- | -\n\nbestreft, sondern eine im Reum von liestberlin begengene strafbare Handlung geahndet. Der unnittelbare Entzug der Freiheit der Betroffenen ist zwar\nerst innerhalb des Ostsektors eingetreten. Die Tat\nist jedoch bereits in Westsektor Berlins zur Ausführung gelangt. Dabei ist es unerheblich, ob die\nBesprechungen des Angeklagten mit den Llitgliedern\nder Gruppe Über das Unternehmen in Nahlow etwa ‚sogenannte Vorbereitungshandlungen waren. Die Tat ist\nnach der Beweisannehme des Lendgerichts jedenfalls '\nspätestens in dem Zeitpunkt, begonnen, als die Gruppe sich im Westsektor Berlins nach Mehl avi ‚in. Bewe-\n\n\" gung setzte, nachden der Angeklagte zuvor ‘die dor-\n\ntige Polizei von deren Kommen in Kenntnis \"gesetzt\n\n‚hatte. Denn danit war die von dem Ingeklagten veran-\n\nlasste unmittelbere Gefährdung; der Freiheit der Detroffenen eingetreten, Demnach ist die Tat, auch\nwenn sie erst innerhalb dos Ostsektors tatsüchlich\nbeendet worden ist, in \\iestberlin begangen worden.\nEier bildete sle aber einen von Gesetz nicht gebilligten Singriff in dio persönliche Freiheit der Festgenommenen und wer schon deshalb widerrechtlich. In-Zolgedessen bedürfen die Ausführungen der Revision -\ndarüber, dass durch das Urteil in die Rechtsverhältnisse eines \"anderen Staates\" eingegriffen werde,\nebensowenig einer Erörterung und Prüfung wie das Vorbringen über die Straflosigkeit sogenannter Vorbereitungshanälungen. Auch können die sonstigen Darlegungen des Urteils zur Frage der Widerrechtlichkeit\n\n-5.\n\nder Freiheitsentziehung und die dagegen gerichtex ”\nten Angriffe der Revision auf sich beruhen.\n\nUnrichtig ist die Ansicht der Revision, die\nBestimmung des § 239 StGB erstrecke sich nur auf\nsolche Freiheitsentziehungen, die von einer Privat-\n\"person in unzulässiger leise wrgenommen würden.\n‘Auch bei einem behördlichen Akt kenn der Natbestend\ndieser Vorschrift gegeben sein.\n\nWeiterhin hat das Landgericht in nicht. zu beanstandender ‚Teise festgestellt, dass die Freiheitsentzlehung der Betrof2enen länger &ls eine \\loche gedauert hat. Was die Revision hiergegen einvendet,\nbewegt sich im wesentlichen auf tatsächlichen Gebiet und ist daher in der Revisionsinstang” \"ünbeechtlich. Denn des Landgericht hat seiner Überzengung Ausdruck gegeben, dess auch im Falle einer To-'\nsung der Entzug der Freiheit der Opfer sich über eine Woche hinaus .erstreckt habe. Wenn es zu dieser\nAnnelme auf Grund der Erfahrung, die sich auf die\nihm bekannte Behandlung derartiger Personen durch\ndie Organe des .Ostsektors gründet, gekommen ist,\nso kann darin ein Rechtsfehler nicht gefunden wer-Sen. Es handelt sich dabei nicht um eine willkürliche Mutmassung, wie die kevision beheuptet, sondern um eine im Rahmen des § 261 StPO vorgenommene\nFeststellung und Türdigung des Sachverhelts.\n\nIn subjektiver Beziehung ist in dem Urteil\ngleichfulls dargeten, dass der Angeklegte vorsätz-\n\n- 6 -\n\n.“ ver\n>\n\n_— en\n\nEt ET ”.\n\n.6-\nlich und im Bewusstsein der Widerrechtlichkeit\nseines Tuns gehurdelt hat. Ihm war nach der Annahme des Landgerichts bewusst, dass’ die Durchführung der Freiheitsentziehung gegen die in Westberlin geltenden Gesetze verstiess. Da ihm auch\nim übrigen alle Tatunstände bekannt weren, hat\ndas Landgericht das Vorliegen des Vorsatzes sowie\ndes Bewusstseins der Widerreohtlichkeit zutreffend bejaht. Zu Unrecht macht die Revision geltend,. der Angeklagte habe sich in einen gesetz-\n\n‚ lichen oder übergesetzlichen Notstand befunden.\n\nDie Berufung auf Notstand scheitert schon daran,\ndass, wie das’ Urteil anführt, der Angellagte selbst\nes war, der dieses nach Ansicht der Revision zu beenstandende Tätigwerden der Betroffenen veranlasst\nhatte und demit nicht ohne sein Verschulden in diese Lege gekommen wer.\n\nRechtlich nicht fehlerhaft ist es ferner, dass\n\ny\n\ndas Landgericht den Angeklagten als littäter im Sin-\n\nne des § 47 StGB verurteilt hat. Die Ausführungen\nder Revision, die Festnahme sei ein von der Polizei der Ostzone vorgenommener behördlicher Alt gewesen, bei dem der Angeklagte nur als Privatmann\nunterstittzend mitgewirkt habe, gehen fehl. Hach den\nFeststellungen des Urteils war der Angeklagte als\n“Spitzelt, dch. als Agent für die Polizeiorgane der\nOstzone tätig und gehörte somit mindestens in die- .\n\nsem Rahmen zur Polizei. Es handelte sich also nicht,\n\n- 1T-\n\nwie die Revision behauptet, bei dem Angeklagten um\nirgend einen Bürger, der der Polizei einen Wink geb,\ndamit diese eines Rechtsbrechers habha?t werden könnte, sondern um einen liann, der nach der Annedime des\nTatrichters in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit den Polizeibeanten, die in Mahlow die tat-\n\n‘ sächliche Festnahme der Opfer vornahxen, die Freiheitsentziehung durchführte. Die Auffassung des Lendgerichts, dase in einer solchen Form von iitwirkung\neine eigene Tat und niäht Beihilfe zu einer Zrenden\nTet liege, ist daher rechtsirrtumsfrei.\n\n‘Dadurch, dass das Lendgericht das Verhalten des\nAngeklagten gegenüber den Betroffenen rechtlich els\neine Handlung gewertet het, ist dieser nicht beschwert.\nIm übrigen ist darin auch ein Rechtsfehler nicht zu\nfinden. Zwar ist die Freiheit des Einzelnen ein höchstpersönliches Rechtsgut. Indessen beruhte hier die Intztehung der Freiheit aller Opfer au? einem einzigen\ntatsächlichen Vorgange, so dass die natürliche Handlungseinheit die Würdigung des Vorgehens gegenüber\nsäntlichen Betroffenen als eine rechtliche Einheit\nohne weiteres rechtfertigen.\n\nDemnach ist die Annehme einer vollendeten schweren Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 Abs 1 und 2\nStGB zur äusseren und zur inneren Tatseite hinreichend\nGargetan.\n\nSoweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer\nfreiheitsberaubung bestraft worden ist, ist das Iand--\n\n- 8 -\n\nart\nERET\n\nSUR ro ca ne\n“ Br\n\nEIIEn\n\nARE TERN 2\nPPR\n\nnern\n\nen.\n\n7 EI; I in ]\nPu und RT, .\n\n. , ‘.\n0 oo.\n\ngericht zutreffend davon rusgegangen, dass er dieserhalb durch das Urteil des Landgerichts. vom 22, kei\n1950 in Verbindung mit dem Urteil des Kannergerichts\nvom Il: Oktober 1950 rechtskräftig für schuldig befunden und dass nur Über das Strafmass erneut zu befinden wer. Was die Revision hierzu an tatsächlichen\nAusführungen bringt, ist unbeschtlich« Sie irrt auch,\nwenn sie meint, die Auffassung des Remmergerichts. es\nliege eine versuchte schwere Freiheitsbereubung vor,\nbesage noch nichts über deren Strafbarkeit. Des erste\nUrteil des Landgerichts ist insoweit allein im Strafeusspruch aufgehoben, und zwar nur deshalb, weil der\nAusspruch und die Befristung des.chrverlustes möglicherweise zum Teil au? (der von dem Kermergericht misebilligten Verurteilung wegen vollendeter schwerer\n\n“ Freiheitsberaubung beruhen könnte. Deran, dass die-\n\nses den Versuch einer schweren Freiheitsberaubung in .\nÜbereinstimmung nit dem ersten landgerichtlichen Urteil für strafbar gehalten hat, lassen die Gründe\nseiner Entscheidung keine Bedenken zeufkomnzen. Wenn\n\ndas Ramergericht die Strafbarkeit des Versuches ver-\n\nneint oder auch mur für rechtlich nicht unzweirelhaft gehalten hätte, so wäre die Aufhebung der in\ndem ersten Urteil des ILandgerichts ausgesprochenen\nVerurteilung des ingeklagten wegen versuchter schwerer Freiheitsberaubung auch im Schuldspruch geboten\ngewesen. Denn für einen solchen bestand kein Raum,\nwenn das Karmmergericht den Versuch einer schweren\nFreiheitsberaubung nicht für strafbar erachtet hätte. An die rechtliche Beurteilung, die das Kannerge-\n\n-9.\n\nx\n-_n nn nn\n\n„no a\n\nrioht der Aufhebung des früheren landgerichtlichen\nUrteils zugrunde gelegt hatte, war das Landgericht\neber bei der neuen Verhandlung gemäss § 358 Abs 1\nStPO gebunden. Es kat sich daher mit Recht auf die\nBemessung ‘der für diese Tat verwirkten Strefe beschränkt.\n\nDie Str&fzumessungsgründe lassen 3 hrigen\nweder hinsichtlich der vollendeten. noch- bezüglich\nder versuchten schweren Freiheitsberaubung,- “and\nzwar sowohl bei der Bemessung der Winzelstrafen\nels euch bei der Bildung der Gesemtstrafe einen\nRechtsfchler zum Nachteile des Angek -lagten erkennen. Insbesondere ist die Versagung nildernder Unstände- aus Reohtsgründen nicht zu, beunstanden.\n\nSchliesslich geben auch der Ausspruch und Cie\nDauer der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte\nzu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Wenn das\nLandgericht des Verhalten des Angeklagten als verabscheuungswürdig und deshalb uls ehrlos bezeichnet, go. liegt derin kein Rechtsirrtum. Dem steht\nauch nicht entgegen, dass der Angeklagte nach dem\nVorbringen der Kevisiön aus Überzeugung und nicht\n\naus gemeiner Gewinnsucht gehandelt habe.\n\nDemit erweist sich die Revision des ingeklagten als in vollem Unfange unbegründet und wer ächer\nzu verwerfen.\n\n- 30 -\n\n- 10 -\n\n. . Die , Anrechnung eines Teiles der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe ist gemäss $ ‚60 StGB\naus Billigkeitsgründen erfolgte SE\n\nER\n\num\ni\n\nKrauss Koeniger\nScherpenseel Baldus\n%\n\n-\n. . .\nnn ne Fan rer Fe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-522-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-522-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.355272+00:00"}}