{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_306_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 306/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". 2278 096\n3_StR 306/51\n\nLn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Bäcker Hans K MB aus »\nBpstr. Nr. @, geboren an 1950\n\nin\nwegen NWichtanzeige eines Falschgeläverbrechens\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 27. September 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Xoeniger\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\n\nals Urkunsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Kleve vom 15. Januar\n1951, soweit es den Angeklagten KM betriftt,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, .\n\nsn\nSy FT\n\nDs\n\n.o— nnd — ——\n.. Tui — er\nPar:\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-\n: scheidung, .auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht in Kleve zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nr\nN\nR\na“\n.\n\\y ”\nDin.\n3\nN\nAg\nN\nT\nIR\nh\nR3\nBi:\n2\nZ\n\n.\n.\nPR\nN\nw\n.\n\n.\nF}\n’\n\nBa De ar gr =;\n\nED NEN:\n\na\n\nSS?\n\n3.\n\ngrände:r\n1. Die verfahrensrechtliche Rüge ist unbegründet.\nDer Revisionsgrund des § 338 Nr 7 StPO setzt allerdings nicht ausschliesslich den Fall voraus, dass\nes dem Urteil an allen und jeden Entscheidungsgründen gebricht. Er liegt unter Umständen auch dann\nvor, wenä äie Gründe eines Urteils derart im Miderspruch zum Urteilssatz stehen, dass es ‚ungewiss .\nbleibt, welche Entscheidung ‘das Gericht tre2fen .\nwollte (RGSt 46, 326). Blosse längel der intscheidungsgründe bilden, jedoch keinen ‚Revisionsgrund\nnach § 338 Nr 7 StPO (RGSt 43, 297, 298 und 63,\n184, 186). Nur Mängel der Urteilsgründe werden\naber von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht,\nwenn sie einen Widerspruch in den tatsächlichen\nFostetollungen finden zu können glaupt.\n\n2. Die sachlichrechtliche Rüge hat dagegen Erfolg.\n\nAllerdings kann der Auffassung der Revision\nnicht beigetreten werden, das Landgericht habe\neine Beihilfe des Angeklagten > zu dem Nünzbetrug des liitangeklagten in den Fällen van\n\nFED, Sc und Sch rechteirrtümlich ver- .\n\nneint. In allen drei Fällen hat BP in Gegemwart\ndes Angeklagten > jeweils einen gefälschten\n\n100.- TN-Schein als > echten in Zahlung gegeben.\n\na\n\nen\n—— Sumun mad\n\n-4-\n\nRW wusste, dass äiese 100.- Lil-Scheine gefälscht\nwaren, Nach den Ausführungen des Urteils hat nicht\nfestgestellt werden können, dass bei den Verhandlungen,\ndie BP nit den Gastwirten ED una sc und\nmit Frau Sch zun Ziecke der. Annahme der 100.- Däi-Scheine führte, FEB irgenävie mitgewirkt hat. Wenn\ndas Landgericht daraus den Schluss zieht, dass der\nAngeklagte | mit seiner blossen Anwesenheit\ndem BB beim Absatz der falschen Geldzcheine nicht\nhabe helfen wollen, so ist eine solche Gestaltung\ndes Sachverhalts sehr wohl möglich. Zu einer gegenteiligen Beurteilung zwingt auch keineswegs der Umstand, dass > die Getränke mitgenossen hat, die\n. BB unter Verwendung der falschen Geläscheine in\nden Gastwirtschaften HEEEW und Schi selbst bezahlte und für die Xirmesfeier im Hause der Frau\nSch durch äiese besorgen liess. Endlich nötigt\ndie Tatsache, dass der Angeklagte xD sich später, nach Verbrauch der falschen Geläscheine, von\n2] zu dem Kitangeklagten TO ] mit Briefen schicken\nliess, in denen BD den RB un Lieferung weiteren\nFalschgeldes ersuchte, nicht zu der Schlussfolgerung,\ner:’habe: bereits vorher\" in den. Fällen.” - Zu\nTun: Sch : und SchgD den siitangeklagten s@®\nbeim Absatz des Falschgeldes wissentlich Hilfe geleistet.\nDie Feststellung jener Tatsache steht deshalb auch |\nkeineswegs, wie die Revision meint, im Widerspruch\nzu der Annahme des Landgerichts, dem Angeklagten I»\n\nhabe in den Fällen Hg, SchgD uni Sch der\n\n-5-\n\n-5.\n\nVorsatz, die Tat des liitangeklagten DI zu fördern,\ngefehlt. Dass das Lanägericht hierbei den Begriff\n\n“ der Beihilfe verkannt habe, dafür bieten die Aus-\n\nführungen des Urteils. nicht den geringsten Anhaltspunkt. Die Angriffe der Revision richten eich inscweit gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tetrichters, die der Nachprüfung des Revi-\n„.gionsgerichts entzogen sind.\n\nDas Urteil enthält aber insofern einen Mangel,\nals die Frage nicht erörtert worden ist, ob sich\n\nder Angeklagte 1 einer Beihilfe zu einem versuchten Künzbetrug (§ 147 StGB) des Mitangeklagten\n\n\" DB dedurch schuldig gemacht hat, dass er die Briefe, in denen jener weiteres Falschgeld von dem Hit-\n\n. angeklagten | enforderte, zu diesem brachte,\nDurch diese briefliche Aufforderung hat BD versucht,\nsich rachgemachtes Geld zu verschaffen, um dasselbe\nsodann in Verkehr zu bringen (Verbrechen nach §§ 147,\n45 StGB). Wenn ED den Inhalt der. Briefe gekennt\nbat, so hat er durch die Beförderung der Briefe zu\ndiesem Verbrechensversuch dem üitangeklagten Di\nwissentlich Beistand geleistet. Ob dem. co ist, lassen\ndie teatrichterlichen Feststellungen nicht mit Sicherheit erkennen.\n\nDiese Verletzung des sachlichen Rechtes nötigt\ndazu, das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde\n\n-6-\n\nIK Va\n\nwe\n\n-6-\nliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache\nzur neuen Verhandlung und Entscheidung an das\n\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nKrauss Koeniger Busch\n\n\"Scharpenseel Baldug\n\n.\nar\n\nPOS","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-306-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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