{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-27_3_StR_148_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-27","aktenzeichen":"3 StR 148/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Der Bundesgerichtehof ist an die rechtliche,\nBeurteilung gebunden, die ein zuvor als...\"\n\nRevisionsgericht mit ‚der Sache befasstes\n\nOberlendesgericht seiner kufhebung, des an-\".“\n\ngefochtenen Urteils ‚zugrunde gelegt hat.,\n\nI02 Zu\n\n.. . x , . , . .\n. 5 .","text_plain":"\"»rir' das Nactechlagewerk |!\nNicht für die Amtliche Semmlung !\n\n7\n\n»\n\nGesetz: StPO § 358 Abs 1\n\nRechtssatz: Der Bundesgerichtehof ist an die rechtliche,\nBeurteilung gebunden, die ein zuvor als...\"\n\nRevisionsgericht mit ‚der Sache befasstes\n\nOberlendesgericht seiner kufhebung, des an-\".“\n\ngefochtenen Urteils ‚zugrunde gelegt hat.,\n\nI02 Zu\n\n.. . x , . , . .\n. 5 .\n\nAktenzeichen: 3 StR 148/51. | a en\nUrteil vom 27.September 1951 1G Kassel os un\n\nN\nI\n[0%]\nu. !\nPR \\ ”\nu\nERERRIENN)\n\nur n\n.. 5\n. “\n“\nvun > oe.\nRıyE 72 lo rh\nTEA \\\n\nmo.\n\n. ZN\n\n>\nIR\n\n.\nhe\n\nni\nBA\n\n”<\n\nEos\n\nya\nRR\n’(.,\n»\nDer 3\n\nwi.\n\nWi\n\n3 StR 148/51.\n\nJm Nomen des Volkes\n\nJdn der Strafsache\n\ngegen den ehemeligen Rechtecmvalt und Notar Kurt Ottokar.\n\n> EB, zeboren cn GEBE 12:2 in >\nbei GW, vwohnhait in KR; FEBEND :. 9.\n\nwegen Untreue und Betruges\n\nhat der 3.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27.September 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Krauss N\nals Vorsitzender, Ba\nBundesrichter Dr.Kceniger\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Beldus\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanvalt dr\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizengestellter ) nn\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkennt:\n\n}uf die Revision des Ängeklagten wird das Urteil des ,\n\nLendgerichts in Kassel vom 7.ilovember 1950, soweit\n\ndieser wegen fortgesetzter Untreue verurteilt ist,\n\nsowie im Gessmtstrafenceusspruch mit den dem Urteil\n\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufge-\n- hoben. \"\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nJm Umfange der 'ufhebung wird. die Sache zur anderveiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Lendgericht in\nKassel zurickverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPe N 23\n\ndert a\n\nix\n\nKor aber. ee\n\n“ sprochen worden, sich zum Nachteil einer Frau GC\n\n‚gen die Voraussetzungen des § 266 StCB - Untreue . A\n\n‘Jahr Gefüngnis und zu einer Geldstrafe von 200.-DU, ;\n\nFreiheitsstrefe angerechnet worden.\n\n\\\n\nx\n- .. un\n. no. at B\n. w\nren ge Ta ns 2 u\n\nI ene\n\n|\n\nDer Ingeklagt te war durch Urteil des ‚Le mdgerichts\nin Kassel von 24.Tebruer 1950 von der Inklage freige-\n\n«BB des fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit en\nfortgesetzter Untreue und /mtsunterechlagung sowie\neines weiteren Betruges zum Nachteile des Hessi- . “\nschen Staetes schuldig gemacht zu haben. Diese Entscheidung wurde mit den ihr zugrunde liegenden Feststellungen durch Urteil des Kasseler Strafsenats\n\ndes Oberlendesgerichts für Hessen vom 11.Mai 1950\neufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDer Kasseler Straiscnat sch suf Grund der in dem\nlenägcrichtlichen Urteil getroffenen Feststellun-\n\nv.\n\ngegenüber der Treu Cl - vnü des § 263 StGB\n— Betrug gegeniber dem Hessischen Stcat, - äurch, k\ndas Vorgehen des Angeklagten als erfüllt an. Nun- Zi\nmehr hat das Londgericht den Angeklagten wegen. Eh\nforvgesetzter Untreue und wegen fortgesctzten Be- of\ntruges zu einer Gesenmtfreiheitsstrafe von einen\n\nersatzveise für .je 20 Dii zu einem Tag Ge \"ängnis, 2\nverurteilt. Die Untereuchungsheft ist zuf die j\n\ner ne .\nBd Ni R\n\nGegen dieses Urteil richtet sich a ie Revision\ndes Angeklagten, n mit der die Verletzung verfchrens-\n\n.u\nya ie\n\nx\n\nrechtlicher Bestimmungen sowie des szchlichen Rechts\ngeltend genacht wird. Das Rechtsmittel ist nur in\ndem erkannten Umfenge begrindet. j\n\nZu Unrecht zieht die Revision zunächst die\nBindung des Bundesgerichtshofs an die rechtliche\nBeurteilung des Sachverhalts durch den Kasseler\n Strafsenet in Zweifel. Es ist sowohl im Schrift-\n\ntum (vgl Löwe-Rosenberg 19.Aufl Anm 4 zu § 358;\nSchwerz StPO 13.Aufl Anm 1 zu § 3585 Kleinknecht-Hüller-Reitterger Anm 2 zu § 358) als auch in der\n\"Rechtsprechung (RGSt B§ 22,.1565 OGHSt Bd 1, 35\nBr) cnerkennt, dass im Falle der Revision gegen\nein Urteil, das infolge der Aufhebung eines ersten\nUrteils und der demit verbundenen Zuriückverseisung\nder Seche auf Grund eines Revisionsurteils ergangen ist, das nuxmehr mit der Sache befasste Revisionsgericht an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung des ersten Revisionsrichters gebunden ist. An dieser Auffassung ist\nfestzuhalten. Die von der Revision angeführten\nUmstände geben zu einer abweichenden Stellungnahne keine Veranlassung. Zwer iet der Revision\nzuzugebten, dass seiv dem Zusammenbruch im Jahre\n‚1945 durch das Fehlen eines Obersten Gerichtshofes\nin Deutschland die Einheitlichkeit der Rechtsprechung in litleidenscheft gezogen worden ist.\nAuch gehört es zu den Aufgaben des Bundesgerichtshofes, zu einer möglichst einheitlichen Rechtsprechung innsrhalb der Bundesrepublik beizutragen.\n\ndndessen steht diesen sicherlich beachtlichen Gesichtspunkten das Erfordernis der endgültigen Er-\n\nledigung der einzelnen Sache entgegen. Denn, wie -\n\nauch das Reichsgericht mit Recht hervorgehoben\nhat, ist der innere Grund äes § 358 Abs 1 StPO\nder, Gass die rechtliche Beurteilung einer Sache\nnach den einmal in der Revisionsinstenz aufgestellten Grundsätzen definitiv zum Abschluss geiangen soll (vgl RGSt Bd 6, 156 /I587). Deshalb\nist auch hier das Bestehen einer Bindung des Bundesgerichtshofes an Gie rechtliche Beurteilung\ndes als Revisionsgericht mit der Seche zuvor\nbefassten Kasseler Strefsenats in Übereinstimmung mit Rechtsprechung und Rechtslehre zu bejahen,\n\nBegründet ist hingegen die Ansicht der Revision, dess des Landgericht an die in dem Urteil\ndes. Kasseler Streisensts zum Ausdruck zZebrachte\nRechtsansicht nicht mehr gebunden gewesen Sei,\nnachdem die neue Verhandlung zu anderen tatsächlichen Feststellungen geführt hätte,\n\nVon abweichenden Feststellungen kann allerdings, was den äusseren Tathergeng engeht, nicht\ngesprochen werden. Das Landgericht kat zwar bei\nder Würdigung des Verhaltens des Angeklagten\ngegenüber der Frau CB angeführt, dess deren\nAngaben als Zeugin mit Rücksicht auf gevisse in\näeren Person liegende Umstände mit grösster Vor-\n\nARE N EIS\n\n\"Un\n\nYe 202 ZER VOR. RT erneN\n\nBe\n.\n\nPNA Ne\n\nBR\n\n4\n)\n\nsicht bewertet vorden seien. Auch hat es von\nder Vereidigung der Zeugin gemäss § 61 Ziff 2\nStPO abgesehen, während sie seinerzeit vereidigt worden ist. Dennoch hat das Landgericht\ninsoweit keine anderen Feststellungen getroffen,\nals sie der Verurteilung des Angeklagten wegen zZ\nUntreue zugrunde gelegen haben und auch jetzt u 3\nzugrunde liegen. Die Zeugin vg hatte u 3\nallerdings in der ersten Verhandlung vor dem\nLendgericht von einer zwischen ihr und dem Ängeklagten geschlossenen Vereinbarung gesprochen,\nwonach des von ihr dem Angeklagten libergebene\n\n‘* Geld auf einer Grossbank hätte angelegt werden *\nsollen. Die Aussage hatte das Landgericht aber u\ndahin gewertet, doess für den Entschluss der Zeugin, dem Angeklagten ihr Geld anzuvertrauen, jene\nÄbmachung nicht entscheidend gewesen sei, sondern dass zie nur zuf eine sichere Aufbewahrung\ndes Geldes Wert gelegt habe. \"Allein von dieser '\nWertung der Bekundung der Zeugin ist auch der\nKasseier Strafsenat bei seiner rechtlichen. Beurteilung ausgegangen. Damit stimut aber die in\n\ndem zweiten landgerichtlichen Urteil enthaltene\n\n. Feststellung überein, dass ‘ber die Aufbewahrungs- °\nart des Geldes keine Zbreden getroffen worden\nseien, dass die Zeugin jedoch das Geld denkbar\nsicher habe aufbewahrt wissen wollen. “\n\nEbensowenig liest eine'für die rechtliche\n\nFR 2 22 Li\n.\n\nPa\n\nBeurteilung wesentliche Änderung der tatsächlichen\nFeststellungen darin, dass das Landgericht jetzt\nals erwiesen engeschen hat, der !ngeklagte habe\nbei dem Zusammentreffen mit der Zeugin oo)\nanlässlich seiner Vernehmung durch die Kriminalpolizei im August 1945 dem Sinne nach’davon gesprochen, ihm sei bei ?Plünderungen Geld gestohlen worden, er werde die Zeugin aber schadlos halten und sie nicht betrügen wollen; auch habe er\nsich später noch zwei- oder dreimal oberflächlich\nin ähnlicher leise geäussert. In dem ersten Urteil des Londgerichts war als bewiesen erachtet\nworden, dess der angeklagte der Zeugin gescenüber\nniemals den Verlust des Geldes erwähnt hätte..\nDarin liegt kein massgeblicher Unterschied. Nach\nden nunmehr getroffenen Feststellungen hat jedenfalls der Angeklagte die Zeugin nicht von.sich\naus über den angeblichen Verlust des Geldes unterrichtet, sondern dzrüber erst unter dem Druck\nder polizeilichen Vernehrung gewiese Angaben gemacht. Die zus dem damals festgestellten Verhalten gezogenen rechtlichen Folgerungen trafen\näsher auch euf das nunmehr erwiesene Vorgehen\n\ndes Angeklagten zu.\n\nSoweit die Revision vorträgt, die Zeugin\nGE Hate in der letzten Verhandlung eine\nnähere Beschreibung der Lage und des Aussehens\n\n3\n\nnn a 5 Dr\n\nPr DE Sn\nKor\n\n%\n\na\non\n\n» ”_\nBR EENER\nPor . ur ZUR 203 LEN\nNETT RR RR\n\nie.\n\nSe\nKR\n\nBe\n\nn*\n\nDrama Inn\n\ndes Stahlfaches gezeben, während sie früher den\nHinweis des Angeklagten, er hate ein Stahlfach\nbesessen, als unwehr bezeichnet habe, hendelt\nes sich um neue tatsächliche Ausführungen, ‘die\nin der Revisionsinstenz nicht berücksichtigt\n\nwerden können. Das Urteil, dessen Gründe allein\nder Nachprüfung unterliegen, sagt darüber nichts. \\:\n\nDie Meinung der Revision, es sei begrifflich a\nunmöglich, zuf Grund einer uneidlichen und nach‘\nder Ansicht des Tatrichters mit Vorsicht zu be- = 3\nwertenden fussage eines Zeugen zu denselben tatsächlichen Feststellungen zu kommen wie zuvor\nauf Grund einer eidlichen Bekundung desselten\nZeugen, ist unzutreffend. Es ist durchaus denkbar, dass der Tatrichter in den massgeblichen\nPunkten der späteren uneidlichen Aussage denselben Beweisvwert zubilligt wie der früheren eid-.\nlichen, guch wenn er die erstere im ganzen nur\nmit Vorsicht bewertet. Hier iet aber vor ellem entscheidend, dass das Lendgericht schon F\nden eidlichen Angaben der Zeugin gu auf fs\nGrund der Einlassung des Angeklagten nur mit =:\ngewissen Einschriinkungen gefolgt war und dass\nes nunmehr diese Einschränkungen bereits euf\nGrund der uneidlichen Erklärungen der Zeugin im\nZusammenhong nit der Einlassung des Angeklag-.\nten als erwiesen erechtet hat.\n\nNa\n\n-.\n‘\n\nBr\nDin |\n\n‘ 4 f\n.]\n- 8 - ]\n\nann\n\nJedenfalls ist das Lendgericht, vas den Tathergang cels solchen angeht, im Ergebnis zu denselben tetsächlichen Feststellungen gelangt wie in dem’\nersten vom Kasseler Strofsenat aufgehobenen Urteil.\nEs hat deshalb auf Grund der durch § 358 Abs 1 StZO\nvorgeschriebenen Bindung des Tatrichters an die\nrechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zutreffend die Vorsussetzungen des § 266 StGB als\ndurch das Verhslten des Angeklagten in objektiver\nHinsicht erfüllt angesehen.\n\nDegeren hat das Landgericht ein vorsätzliches\nZuwiderhandeln des /ngeklagten gegen die Bestimmung\ndes § 266 StGB infolge einer vermeintlichen Bindung\nan die Zuffassung des Kässeler Strafsenets zu Unrecht angenommen, indem es, wie die Revision mit\nder Rüge aus § 244 ibs 2 StrO geltend macht, jede\n\n„eigene Früfung und Aufklärung des Sachverhelts in\ndieser Richtung unterlassen hat. Dazu wäre aber\n\nhier Veranlassung gewesen.\n\nWährend in der ersten Verhandlung keine Gesichtspunkte hervorgetreten veren, die für ein\nnicht vernunftgerüsses Handeln des Angeklagten .in\nFalle CM rütten sprechen können, hat das\nLandgericht nunmehr zuf Grund der eidlichen zeugenscheftlichen Belundung der Hervenärztin Dr. Sch\nals erwiesen angesehen, dass diese den Angeklagten\nin Sommer und Herbst 1944 mehrere lonate lang wegen .\n\n-9 -\n\neiner reaktiv ausgelösten endogenen Depression behandelt und dass jener zeitweise einen selbstmordgefährdeten Eindruck auf sie gemacht hebe. Wenn\ndes vom Landgericht als strafbar erachtete Verhalten des Angeklagten sich auch über einen längeren\nZeitraum erstreckt hat, so legte die Art der Erkrenkung und die Dauer der ärztlichen Behandlung\ndoch die Hiöglichkeit nahe, dass während der ganzen Zeit der gesundheitliche Zustand des Angeklagten ein solcher war, der nicht als derjenige eines\nverninftigen lienschen sngerprochen werden kömite.\nDie rechtliche Beurteilung der inneren Tatseite\ndes Vorgehens des Angeklagten durch den Kesseler\nStrafsenat beruht aber entscheidend darauf, dass\nder Angeklagte als vernünftiger liensch unmöglich\nder Änsicht hätte gewesen sein können, die von\nihm gewählte Art der Aufbewehrung des Geldes sei\ndie sicherste gewesen. JnTolgedessen hätte das\nLendgericht sich nicht demit begnügen dürfen,\n\nohne jede nähere Erörterung des Sachverhalts die\nRechtsensicht des Revisionsgerichis seiner Entscheidung zugrunde zu legen, sondern hätte selbständig prüfen und feststellen müssen, ob der\nAngeklagte sich zur Tetzeit in einem Zus'tande be-\n\nfunden hate, der als derjenige eines vernünftigen\nllenschen zu bezeichnen wäre. Die erst ' durch die\n\nAngaben ‚der Kervenärztin in der zweiten Verhandlung dem Lendgericht bekennt gewordenen Umstände\nhätten ihm eine dehingehende ‘Prüfung zufdrängen\n\nDa das Urteil hierzu jede Darlegung vermissen lässt, muss angenommen werden, dess das\nLandgericht unter Verletzung der ihm in § 244\nhbs 2 StPO cuferlegten Aufkl’irungspflicht es unterlassen hat zu prüfen, ob der Angeklagte zur\n‚Zeit der Tat als vernünftiger lensch anzusehen\nwar oder nicht. Nur im Falle der Bejehung dieser Frage wäre eine Bindung des Lendgerichts en\ndie rechtliche Beurteilung des Revisionsurteils\ndes Kasseler Strafsenets- gegeben gewesen.\n\nmüssen.\n\nAbgesehen davon, werden die über den Gesundheitszustend des Angeklagten während der Tatzeit\nzu treffenden Feststellungen dem Landgericht auch\ndie Köglichkeit geben zu prüfen, ob etwa bei dem\nAngeklazten zur Zeit der Dat die Vorsussetzungen\ndes § 51 Abs 1 oder 2 StGB vorgelegen haben. Die’\nBekundungen der Nervenärztin lassen es jedenfalls\nnicht als cusgeschlossen erscheinen, dcss die\nFähigkeit des Angeklagten, das’ Unerlaubte seines\nTuns einzusehen und auch nach dieser Zinsicht .-\n-zu handeln, ausgeschlossen oder immerhin erheblich vermindert war.\n\nDieser Hengel, auf dem das Urteil beruhen\nkann, muss zu dessen Aufhebung führen, soweit. der\nAngeklagte wegen forigesetzter Untreue verurteilt\nworden ist, Dagegen ist die iieinung der Revision,\ndas Londgericht habe hinsichtlich dieser Tat das\nStraffreiheitsgesetz für das Land Messen vom\n\nor‘\n\nRIND N\n\nPit ZA\n\n- .\n. FE TR\nm Furamn\n\n-.-\n\nwet\n2,\nNur are\n\n. y\nsa N\nD\n\ngr,\nEIN TEN\n\ns\n>r v\n.i%\n\nFERN\nEee\n\n. «“\nun,” er\nPpe TO N.. PPTE SPARERP YET\n\nwen\n\n19. Juni 1947 (Gesetz- und Veroränungstlatt für\ndas Lend Hesscn S 36) nicht zur Anwendung gebracht, abwohl dessen Vorsussetzungen vorlägen,\nrechtsirrig. Nach dem vom Londgericht festgestellten Sachverhalt kenn weder von einem Hen- . 3\ndeln cus Not noch ünter dem Druck der Kriegsun- x\nstände noch infolge der allgemeinen Verwirrung -\ndes Zusammenbruchs gesprochen werden«\n\nJm Gegensatz zu der Auffassung der Revision\nunterliegt hingegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges keinen durchgreifenden\n\n«rechtlichen Bedenken.\n\nFehl geht die Rüge der Revision, das Londgericht hate seine Aufklüärungsnllicht dadurch\nverletzt, dass es nicht geprüft habe, woher die.\nSachkunde der vernommenen Sachverständigen \"\nDr.Hatzfeld und. Hünninger stammte. Dazu bestand\nkeine Veranlassung. Der erste war als Präsident\nder Spruch- und Berufungskemmer in Kassel der\nfrühere Disziplinsrvorgeseizte des Angeklagten,\nder zweite ist als Oberregierungsrat im.Befreiungsministerium in Wiesbaden tätig. Das Gericht konnte dcher beide für die Beantrortung der\n\nFrage, ob der Angeklegte bei Kenntnis seines\n\nAusschlusses sus der Rechtsanwaltschaft und\nseiner Amtsenthebung als Notar zun Vorsitzenden\neiner Spruchkammer berufen worden wäre, als sachverständig ansehen. Eine Pflicht, den seiner-\n\n\\\n\nzeitigen hessischen liinister für politische Befreiung oder den damals in diesem binisterium\ntätig geviescnen zuständigen Sachbearbeiter zu\nhören, war nicht gegeben. Die Auswehl der Person des Sschverständigen steht grundsätzlich im\nErmessen des Tatrichters. dJm übrigen waren die\nbeiden als Sachverständige gehörten Personen\nschon in der ersten Verhandlung vor dem Landgericht als solche vernommen worden. Auch deshalb hatte das Landgericht keinen Anlass, munmehr irgendiielche Zweifel in die Sachkunde der\nVernomnenen zu setzen. Das gilt um so mehr,\n\nals der Angeklagte selbst weder in der ersten\nnoch in der zweiten Hauptverhandlung irgendwelche Einwendungen gegen die Person oder die Sachkunde der Sachverständigen erhoben hat. Danach\nkann nicht angenommen werden, Gass es sich dem\nLendgericht geradezu sufgedrängt habe, eine weitere Prüfung und Zufklärung des Sachverhalts in\nder von der Revision gewünschten Richtung von\n\nsich aus vorzunehnen.\n\n» Die Rüge der Revision, das Landgericht habe\ndas Lerkmal der \"Unbeschöltenheit\" im Sinne dcs\nArt 28 des Gesetzes zur Befreiung von Nationalsozialismus und Wiliterismus vom 8.härz 1946\n\nin rechtlich fehlerhafter Weise gewürdigt, schei-.\n\ntert schon daran, dass des Urteil auf dieser WürdAigung nicht teruht. Das Landgericht hat nän-\n\n..\nFey\n\n.\n..\nN\n\nPR.\n\nhen\n\nMi\n\n{au\n\nSR\n% PS PRIOR\n\nSry\nLEITET\n\nSry\n\nB °ı\nee a ax\n\n—a zı-=\n\ner... 2 ann. .\n\nlich das betrügerische Vorgehen des Angeklagten\n\ndarin geschen, dass dieser bei seiner Bevierbung\n\num das “mt des Vorsitzenden einer Spruchkammer j\ngenz eindeutig den Anschein erweckt habe, als\n\nob er bis zum Zuesmmenbruch im Jehre 1945 Rechtsanwalt und Notar gewesen sei und diese Tätigkeit\ndurch Ausbombung und infolge der. Auswirkungen\n\ndes Zussmmenbruchs verloren habe, und dass er\n\nausserdem den Ausschluss aus der Rechtsanwalt- a %\nscheft und eus dem Amt als Noter durch Dienst- m 4\n- strafurteil bewusst verschwiegen habe, obwohl 5\n\n: er dessen Bedeutung und seine Pflicht zur Offen-\n\nberung dieser Tatssche gekemnt habe. \\enn das\nLendgericht hieraus gefolgert hat, dass ein solcher-Kann für das /mt eines Spruchkammervorsitzenden untauglich und daher für den Staat wertlos\ngewesen sei, so trägt dieser Schluss bereits\n\ndie Annchme eines betriigerischen Verhsltens.\n\nDie weitere Wendung des Urteils, das Tand Hessen\n\nhabe den Angeklagten Tür das ihm übertragene Amt E\nauch im Hinblick auf Art 28 des Befreiungsgesetzes\nnicht gebrauchen können, hat somit nur noch den 2\n\nCharakter einer Hilfserrägung. Wenn diese \\en-\n\ndung fehlte, würde das Urteil in seinem Bestan-\n\nde nicht berührt werden. In Fahrheit liegt aber\nein Hskel in der Person des \\ngeklagten schon - E\ndarin, daes er nach der Beweisannahme des Tatrichters das gegen ihn ergangene Dienststrafurteil \"\n\nbei seiner Bewerbung bewusst nicht erwähnt hat.\n\nI\n2\nD\nx\n\n- 14 -\n\nAllein deshalb ist die Ansicht des Landgerichts\nrechtlich zutreffend, dass ein solcher Wann nicht\nals \"unbescholten\" im Sinne des Art 28 asO anzusehen var. Demnach kommt es cuf den Jnhalt und\ndie sachliche Richtigkeit des Dienststrafurteils\nim einzelnen nicht an. Damit erübrigt es sich\nauch, suf die Ausführungen der Revision zu den\nZustandekommen und der Tiirksamkeit des Dienststrafurteiis einzugehen.\n\nDasselbe gilt fir den Vorwurf der Revision,\ndes Urteil enthalte insoweit keine Entscheidungsgründe. .bgesehen davon, dass die unzulängliche\nBegründung eines Urteils dieses nicht im Sinne’\ndes § 338 Ziff 7 Sti0 fehlerhaft macht, hat das\nLendgericht die Tatsachen angeführt, aus denen es\nauf das Vorliegen einer Bescholtenheit im Sinne\ndes Art 28 des Befreiungsgesetizes geschlossen\nhat. Von einer ailgemeinen Bescholtenkeit des\nAngeklagten, von der die Revision spricht, ist\nim Urteil nichts gesagt. Ebenso het das Londgericht seiner Überzeugurg Ausdruck gegeben, dass \"\nder Angeklagte bei der Bewerbung die jene Beschol\ntenheit begründenden Tatsachen gekannt habe. Zur\nAnführung weiterer Tatsachen war das Landgericht.\n. nach § 267 3420 nicht verpflichtet.\n\nWes die Revision des weiteren gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, insbesondere gegen die Annehme des Berrusstseins des\n\nSC TEE RTIE PIE 5Y N SE\n\nNR\n\n»\n\nDE FOR\nDe 2\n\n15 -\n\nAngeklagten von dem auf ihm lastenden liakel vor-\n\nträgt, bewegt sich fest eusschliesslich cuf tetsächlichen Gebiet und ist deshalb unbeachtlich. 4\nWeshalb der Umstand, dess der Angeklagte sich\nauch un die Einstellung als Richter und um die\nZulassung als Rechtsanwalt in Hessen beworben\nhabe, eindeutig gegen das Vorhandensein des von\ndem Lendgericht angenommenen Bewusstseins sprechen\nsoll, ist nicht ersichtlich. Ein Denkfenler, wie\nihn die Revision behauptet, weist das Urteil\ngleichfalls nicht auf. Des Landgericht hat- weder festgestellt, der Angeklagte sei. im Zeitpunkt der Verhandlung vor der Dienststrafkenner\nverhendlungsunfähig gewesen, noch hat es angenonmen, er habe jenes Dienststrafverfahren für pulitisch bedingt gehalten.\n\ndm übrigen hat des Lendgericht die Voraussetzungen des § 263 StGB sowohl zur äusseren wie\n‚ zur inneren Tatseite mit Recht als erfüllt angesehen. Zu besnstanden ist allein die Annahme einer\nfortgesetzten Tat, Kit der Berufung des ingeklegten zum Spruchkommervorsitzenden, die auf Grund\nder unuchren und unvollständigen Angaben des Angeklagten erfolgte, wer der Betrug vollendet. .dnwiefern sich dieser, wie das Landgericht meint,\nweiterhin durch Verletzung des gleichen Rechtsgutes in gleichartiger Begehungsform unter bewusster Benutzung der gleichartigen Gelegenheit\nzur Fortsetzung der Tat äurch mehrfache Handlung\n\n* Der Fr £ ?\n. a ET\n. , 2 ’ m\nj ERBEN\nu - DEE wu;\noo. :58 a:\n” 2\n\nSen\n> 7, r.\n\nverwirklicht hate, ist nicht erkennbar. Denn dess eine vei- “.\n\ntere Handiung nach der Variegung des Bewerbungsgesuches vom\nAngeklagten vorgenommen worden sei, ist nicht festgestellt.\nDieser Hangel nätigte indessen nicht zu einer Zufhebung des\nUrteils, da er die Strafzumessung ersichtlich nicht beeinflusst hat. Die Strafzumessungsgründe,.die sich auf die\nFestsetzung der Einzelstrafe wegen Betruges beziehen, lassen such sonst einen den Ingeklagten benschteiligenden\nRechtsfehler nicht hervortreten.\n\nDennech war die Eevision des ingeklagten, soweit sie\n\nsich gegen seine Verurteilung aus § 265 StGB wendet, zu ver-\n\nwerfen, wobei nur zu bemerken ist, dass der Angeklagte des:\nBetruges und nicht des fortgesetzten Betruges schuldig ist.\nInfolge der “ufhebung des Urteils im Falle I ) konnte zuch der Ausspruch der Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Die Seche wer somit in dem Umfenge der Aufhebung zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung en des Landgericht zurückzurervieisen. j\n\nKrauss . Kceniger Busch\nScharpenseel .DBeldus\n\nan\n\nx Yu: ya.\nA De\n\nEn\nDER\n\n-\n%\n\nD\n“ s\nwie „ü\n\n-\n.\n“\n, in\n. ’\n“er\n\nSee,\n. se\nNon Pr\n\nIs\n\nu;\n\nR\neen,\n\neen\n\nKar} u 5\n\nnd EEE\n\nFr s\nae\n\n. .\nFE Vu\n\nEN, BD “.\nAhr\n\n_.\n\nLE\n\nBe\n\n&\n\nTea\n\nvie","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-27/3-str-148-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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