{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-20_3_StR_656_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"3 StR 656/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"9278 097\n\n(3 stR 656/51\n\nIm Namen des‘ Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Fuhrunternehmer Georg Otto Friedrich\nG aus B ‚ Kolonie\n\nrw ©: gevoren an\n1909 in Be:\n\nwegen fahrlässiger Tötung pp.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\n\nder Sitzung vom 20. September 1951, an der teil-\n\ngenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpensecel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nBundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt Dr.\n\nals Vertreter der B sanwaltschaft,\nJustizangestellter(»\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Lendgerichts in Berlin von\n20. April 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben, soweit auf Ein-\n. ziehung des Personenkraftwagens kB 054 840\n\n.-2-\n\nif\n\n.\nau\n\nerkannt worden ist. In diesem Umfange wird\ndie Sache zur anderweiten Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu\n\ngründe:\nDer Angeklagte wurde u.a, wegen Fahrerflucht\nzu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Zugleich wurde\nder PKW KB 054 840 zu Gunsten des Landes Berlin eingezogen. Die Revision wendet sich zulässigervweise\nnur gegen die Einziehung des Kraftwagens mit der Behauptung, dass dieser nicht dem Angeklagten, sondern\nseiner Ehefrau gehöre. Das Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen über das Eigentum des Angeklagten.\n\nDas Rechtsmittel musste Erfolg haben.\n\nSoweit die Strafkammer davon ausgeht, dass der\nWagen zur Begehung der Fahrerflucht, eines vorsätzlichen Vergehens, gebraucht wordrn ist, bestehen keine Bedenken. Die Einziehung ist jedoch nur zulässig,\nwenn der Einziehungsgegenstand dem Täter oder Teilnehmer gehört. Dieses Eigentum muss daher auf Grund\nder Hauptverhandliung fesigestelit werden, wobei für\ndie Beweiserhebung die allgemeinen Regeln des Strafprozesses anzuwenden sind. Zivilrechtliche Gesichtspunkte, wie z.B. gesetzliche Eigentumsvermutungen\nkommen hierbei nicht in Betracht.\n\nDie Strafkammer führt insoweit aus, dass der\nzinziehung auch nicht die Behauptung des Angeklagten entgegenstehe, er sei nicht Eigentümer des\nkraftwagens. Der Angeklagte habe im Vorverfahren\nnur von \"seinem\" Wagen gesprochen, so dass seine\nerst im weiteren Verlaufe des Verfahrens aufgestell-\n\nte Behauptung, das Fahrzeug gehöre seiner Ehefrau,\nunglaubwürdig sei. Aber selbst wenn die Ehefrau\nbei der Beschaffung des Kraftwagens, wie der Angeklagte jetzt behaupte, mit Geldmitteln beteiligt\ngewesen sein sollte, so habe doch der Angeklagte © *\nseit Jahren die alleinige Gewalt und Verfügungsmacht und die alleinige Nutzung des Wagens inne.\nDer Angeklagte sei der eigentliche Herr des Geschäfts,\nin dessen Betrieb das Fahrzeug nach seinem Willen\nverwendet werde.\n\nI DR CRD\n\nEN N\n.\n\nDiese Ausführungen legen den Verdacht nahe,\ndass die Strafkammer nicht zweifelsfrei von dem\nEigentum des Angeklagten überzeugt war. Sie sagt\nzwar, dass die Binlassung des Angeklagten unglaubwürdig sei, ohne aber ihrerseits eindeutig die\nÜberzeugung zum Ausdruck zu bringen und festzustellen, dass der Angeklagte Eigentümer des Wagens ist. Andernfalls wären die weiteren Ausführ-\n‚ungen über die alleinige Verfügungsgewalt, die\nalleinige Nutzung des Angeklagten unverständlich,\nHierauf kann es übrigens in keiner Weise arıkommen;\nüber die Zulässigkeit der Einziehung entscheiden\nallein die Eigentumsverhältnisse.\n\nZudem lässt die Strafkammer offen und hält es\nfür möglich, dass sich die Ehefrau mit Geldmitteln\nan der Beschaffung des Wagens beteiligt hat. Dann\naber ist es sehr wohl denkbar, dass sie in irgend-\n\nir\n\nar,‘\n\neiner Form Hiteigentümerin des Wagens ist und dass\n\ndaher eine Einziehung des Wagens selbst auf jeden\n“ Fall ausscheidet.\n\nDie Voraussetzungen der Einziehung sind daher\n\nnicht einwandfrei dargetan, so dass der Revision\nstattgegeben werden muss.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel l\n\nBaldus Bundesrichter Dr. Ludwig ist\ninfolge Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert.\n\nNeumann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/3-str-656-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/3-str-656-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:53.016664+00:00"}}