{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-20_3_StR_524_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-20","aktenzeichen":"3 StR 524/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| r StR 524/51 °\n\nim Namen des Volkes\nin der Strafsache gegen\n\ni.) den Terwaltungsangestellten Tnreodor Emil Gusterv '\n6) ,„ geboren 1903 in\n‚ wohnhart in 3 s trasse § 2.) den Beiriebgselaktroingenieur Wilhelm August GC u ’\n4. .\n\ngeboren am 1909 ee\n\nr\n\nwegen schwerer Antsuniersckiagung u.a.\n\nhat der. 3. Strafsenai des Bundesgericntshofs in der\nh\n[N\n\nsung vom 20. September 1951, en der seilgenommen\n\nSenaispräsident Dr. Jeunenn.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nindesrichter Scharpensseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals heisiszende Richter,\n\n'Oberstastisanwait Dr. «2\nals Verireier der Bundesanwaltschaft,\n dustisengestellier BD\neis Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkennt: a\nDie Bevision des Angeklagten reset gegen\nGes Urteii des Landgerichts in Berlin vom\n8. Kärz 1951 _ wird verworfen. Der Ange- ..\nklagte OD hai die Kosten seines Rechtsmittels zu Tragen.’ er\n\nAuf die Revision des Angeklagten CB vira\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen\nbetrifft, nit den ihm insoweit zugrunde.\nliegenden Teststellungen aufgehoben. In _\nGiesen Umfaenge wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Xosten des Rechizuittels des Angeklagten „an das Landgericht in\nBerlin gurückverwiesen,\n\nTon Zechis wegen\n\nEEE N NEKEWNEN N SEITE Be\n\neu\n\nN ee En\n\nSilent.\n\n[a ‚2 2\nIT RDANRE\n—.0. Te te year\n\nIer Angeklagte | ist wegen fortgesetzter\nschwerer Amtsunierschlagung (§§ 550, 351 StGB) zu\neinem Jahr Gefängnis, üer Angeklagte CB wegen\nFortgesetzier Hehlerei (3 259 StGB) sowie wegen fortgesetster Urkunden?älschung (§ 267 ste) in datein- .\nheit mit Lorigesetzten Betruge (§ 263 SiCB) zu einer\nGesamigefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt\nworden. Dem Angeklagten. on ist ein Monat der _\nUntersuchungshaft au? die Strafe ‚angerechnet worden.\n\nGegen äleses Urt teil richten sich sie Re visionen. '\nder Angeklagten, die. beide Gie Verletzung sachlichen\nRecirits rilzen. Die Revision Ges angeklagten m : macht\nsusserdem Verst tösse gegen verfahrensreckiliche Be- .-\n\nstimnungen gel send. Das Rechtsmittel ües Angeklagten .\nou ist nicht begründet, dasjenige des Ange! klagiien\nE ] dagegen von Erfolg. 0\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Om.\n3ei der Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten\n\nis; das Lanägericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass Äleser als Postangesteilter gemäss $° 359\nEt63 ais Beamter im strafrecktlichen Sinne anzusehen :\n\nist. Aber such die übrigen Voraussetzungen der §§ 350,\n. 351 StGB sind sowohl zur. äusseren wie zur inneren Tat-\n‚seite in ausreichender leise dargetan. Die Annahme, 2\ndass der Angeklagt e in seiner Zigenschaft als selbständiger Lagerverwalter die Teleforapparate, die er den\nNi tangeklagten zn überlassen hat, in Gewehrsan\n\n. gehabt und dass er älese durch äie Abgabe an n sg\n\nzu bezeichnen, wenn das ‚Landgericht in dem Unter- f\nlassen der. Registrierung. der von dem’ Angeklagten u\n„dem sd ; übergebenen Telefonapparate eine un-\n\n\"Hinweis der Revision, insoweit seien. ie, Feststellungen\n.:des Landgerichts nicht ausreichend, weil ‘der Angeklagte\nerklärt habe, dass er die Apparate aus einen Bestande\n_ genommen. habe, Zür den eine Buchungspflicht nicht: vor- .\n\n\"Nach dem Inhalt des Urteils, der ällein der Prüfüng -\n. durch das Revisionsgericht unterliegt, hat der Anz’\n‚geklagte sich lediglich darauf berufen, dass er die.\n\nan | herausgegeben habe, eine Zinlassung, die\n\n. ‚gehört hätten, sagt das Urteil nichts. zbensoweniß.\n\n5.50\nNER\n\nunterschlagen habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ebensowenig ist es als. rechtlich 2eklerhaft -\n\nrichtige Führung der zur Eintragung bestimmten. Register\noder Bücher durch den Angeklagten. gefunden. hat. Der.\n\ngeschrieben gewe sen sei, ist als neues tetsächliches\nVorbringen in der Revisionsinstanz unbeach lich.\n\nApparate nur auf Anweisung seines Dienstvorgesetäten\n\ndas Gericht dem Angeklagten nicht geglaubt hat. .\nDarüber, dass die Apparate nack der Angabe des Angeklagten zu einen sogenannten ungebuchten Bestande..\n\nist der in diesem: Zusanmenhange erhobene Vorwurf...\nder Revision gerechtfertigt, das Landgericht habe.\ngegen die ihm gemäss § 244 Abs 2. ‚StPO obliegende Kat\nklärungspflicht verstossen, inden. es nicht 'in. volle; ;\nUmfange geklärt hätte, inwieweit eine Registrierung:\n\npriicht pär den Angel Kiagten bestanden habe, Diese püge:\n\ner,\n\nBR\n=\n\nscheitert schon daran, dass die Revision es unterlässen Ru\n\nhei, die Hatsächen anzugeben, deren Aufklärung des\n\"Lehägericht pflichtwiärig unterlassen, und äle Bewei.smittel ir einzelnen. su bezeichnen, von denen es\n‚in rechtiich Zehlerhafter Weise I keinen Gebrauch ge\n“ mecht nabe.. Im übrigen war das Lepägericht auch ‚nicht:\n‘ gehalten, von sich aus im einzelnen die Bücher 'unä\n. Register fesizustelien, zu deren Führung der Angeklagte\nverpflichtet war..38 genügt daher die Feststellung,\ndass de z Angeklagte die Abgabe der Zeiefonapparate\n\n..\n\nBi\n\nBo\n\n2\n\n®\n=\n\nee\n\n®\n\nZU registrieren. gehabt und. dass er dies bei den en\n7 Ei bergebenen \"Apparaten unterlassen habe, un\nseine Verurteilung wegen ‚schwerer Amtsunterschlagung\nnach > 351 SteB zu recht ifertigen. De der Angeklagte\nsich nach den Darlogungen ües Urteils auch aller Tatumstände bewusst. gewssen ist, hat das Landgericht ie\nToraussdtiungen | der 8%. 550, 351 StGB mit Recht als\nerzüllt angesehen. Auch im übrigen, insbesondere hin-\n‚sichtlich äer-. Annahne einer tortgesetzten Handlung\nsorie bei der Strafs Sumessung, lässt das Urteil keinen.\nden Angeklagten beriachteiligenden Recht sfehler er—\n‚kennen, so dass sein Rechtenittel ı als unbegründet > zu\n\nverwerfen var.\n\nil: Zur Zevision des Angekisgien m. |\n\n12) zu Unrecht Ust die Revision. in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des § 265 StPO, Gie\n\nsie‘ Garin siert, dass der Angeklagte auf die köglich-\n\nr\n\nu nenn\niii\n\nER\n\n0...\nMr”\n\na\n\nee Eu\n\nDR #0\n\n&\nR\n.*\n$\n\nen\n\nLesen\n\nTg\n\nee N\n\na een:\n\n-3-\n\n2, keit, einer Verurteilung wegen Betruges nicht hinge-\n\n\\ 3. wiesen worden sei,:. obwohl der Beschluss über die Er-\n\n§ 2£nung des Hauptverfahrens ihm nur Hehlerei und Urkundenfälschung zur Last gelegt. habe. Zum Nachweis\nihres Vorbringens beruft‘ Sich die Revision auf die\n\nj Sitzungsniederschrift, die \"hierzu tölgenden Vermerk\n\n; nthälts,\n\"Der Angeklagte > wird däraut hingewiesen,\nu dass seine Straftat auch unter dem Gesichts-.\n\nen punkt der Tateinheit beurteilt werden ‚kann.\nFe ” . Es wurde ihm Gelegenheit gegeben, seine Ver-\n\n teidigung danach einzurichten\".\n\nä Danach wäre, wenn allein der Wortlaut der Mederschrift\nir als solcher massgebend wäre, ein Mangel des Verfahrens\n= . gegeben, da der rechtliche Gesichtspunkt des Betruges\nSi 0 „nieht erwähnt ist. Die Verhandlungsniederschrift ist\nFans zwar nach der Einreichung der Revisionsbegründung durch\n\neinen gemsinsamen Vermerk des Vorsitzenden der Straf-\n\nkammer und des Protokollführers dahin ergängt, worden,\n\n. \"dass zwischen die Worte \"Tateinheit\".und \"beurteilt\"\n\"die Worte \"mit Betrug\" eingefügt worden sind. Indessen. |\nwürde diese Berichtigung bei Beurteilung des Revisionsangriffs keine Berticksichtigung in dem Sinne finden en\n' können, dass ihr die \\ Wirkungen des § 2748470. zukämen,.. ...' =“\n, . .wenn.man der in der Entscheidung ‘der Vereinigten Straf-\n| senate des Reichsgerichts (RGSt BA 43 S 1) zum ausdrück gekommenen Ansicht folgt, wonach eine Protokollberichtigung unbeachtlich ist, wenn. nit ihr einer in.\n\n-6-\n\n\"zuiässiger und begrünäster leise erhobenen Verfahrens- '\nrige ‚nechträglich der Boden entzogen wird. Jene Aufans hei das Reichsgericht allerdings in der in\n\n3a 70 5 241 veröffentlichten Entscheidung des Grossen\nnass zür Strafsachen aufgegeben, während der Oberste\n\n\\ gerichtehot für äle britische Zone. unter Ablehnung\n\nder ietzterer Ansicht sich. der früheren Rechtsprechung\n' des Reichsgerichts angeschlossen hat (O6HSt Bd 15 277).\n\n. Die Beantwortung dieser Frage kann jedoch hier auf sich\n\nberuhen. Auch bei Zugrundeiegung der der Revision günsti>\n\ngeren Rechtsauffassung muss ‚die. Verfahrensbeschwerde\n\nokne Er2oig bleiben. Die negative 7 wirkung der Beweis- .\nkraft des Protokolls gemäss § 274 84PO greift nämlich.\n\nGe nicht 2 >latz, wo es sich nur um eine offensichtliche.\n\n: Mieke in der Terhandlungeniederschri £t handelt. Denn\n\n‚QUER diese ist, wenn ein Vorgang: unvollständig wieder-\n\ngegehen isT, der kusisgung Zäkig. Des fevisionegericht\n\nist daher befugt, unter Benutzung, aller ihm zur. Ver-\n\nZigung syenenden Srkenntnisnöglichkeiten, zu denen\nauch der gesemte Inkalt ‘der. ikten gehört, die dem Sinn.\n\\ ses nicht eindeutig protokollierien Yorganges ent- -\nsprechende. Auslegung zu Zinden (vel. Kleinknecht-Kulier-Rei tberger StPO Arn 4 zu § 274). Ergibt sich\n. auf älese' Weise: ein klarer und eindeutiger vom Wort-\n\n. leut abweichender Sinn des. Protokolls, so ist dieser _\n\nzugrunde zu legen (RC JW 1932.5 421). Der Angeklagte\n„, wer in den Sröffnungsbeschlusse der Portgesetzten,\n\n\"3 Hehlerei und der fortgesetsten Urkundenfäl schung ve\n\n.. CZ\n\nAa 500 PaRameD Bernie AS ep :\n\n- 7 -\n\nSuerta we den”.\n\n- schuldigt. Da eine Tateinheit zwischen diesen Delikten\nBe De nach Lage der Sache nicht in Betracht ken, konnte der\n.: Hinweis, dass die Straftat des Angeklagten auch \"unter\ndem Gesichtspunkt der Tateinheit beurteilt werden\n\" könne, nur bedeuten, dass sein Handeln- 'möglicherweise noch den Tatbestand eines weiteren Strafgesetzes\nerfüllen könne. Sonst wäre. der Hinweis sinnlos gewe-..\ngen. Wie aber schon aus ‘dem Inhalt der Anklägeschritt,\ninsbesondere aus deren wesentlichen Ermittlungsergebnis deutlich zu ersehen ist, könnten neben den’ ange- ' Zu\n ‚Zührten Vergehen allein noch die Voraussetzungen des.\n\"Betruges durch das Vorgehen des Angeklagten er£üllt..\nsein. Daher lässt die Tatsache, dass der Angeklagte :\n‚auch wegen Betruges verurteilt worden ist, nur den u\nSchluss Zur dass dieser im Protokoll ‚angeführte Vernerk sich auf die Möglichkeit einer Verurteilung des.\nAngeklagten wegen Betruges bezogen hat. Nimmt man .\n'schliesslich noch die Ergänzungserklärung der Urkunds-BE . personen hinzu, äeren Heranziehung als Beweismittel zum\nZee Eu . Zwecke der Auslegung eines unvollständig protokollierni Du ten Vorganges zulässig ist (vgl Schwarz StPO 13. Aufl\n2 Anm Bzu§ 274; Kleinknecht-Hüller-Reitberger .aaß),: so\n\"kann der Protokollvermerk, suf den die Revision ihre\nZu Rüge stüt bzt,. nur in dem Sinne ausgelegt werden, dass.\nder Angeklagte‘ auf eine mögliche. Verurteilung. wegen.‘\n\"Betruges hingewiesen worden: ist. Damit erweist sich.\n‚äle Verfahrensbeschverde aus § 265 StPO ‚als nicht ve\n\nPIE IEN OR SE EEE ER I\n\n£\n2\n\n[|\n&\nL\n„ LE ERRRE hai:\n\nFe\nDr\n\nSE 33\n\n.\n\n2.) Soweit die Revision einen Verstoss des \"Landgerichts\ngegen § 267 StPO für gegeben erachtet, ‘wird ihr Varbringen im Rahmen der sachlichrechtlichen Überprüfung des.\n\n“- Urteils mit erörtert werden, j\n\nERBEN ERLE\n\n3.) Die Sachrüge der Revision greift durch. Schon die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Zortgesetzter Hehlerei\n\"begegnet äurchgreifenden rechtlichen ‚Bedenken. ‚Zwar kann’\n\n. der Auffassung der Revision nicht beigetreten ‘werden, “\n. die Voraussetzungen des .§ 259 StGB ‚seien schon deshalb\n\n„nicht. erfüllt t, weil bei.der grösseren Anzehl - der von nd\n... dem Angeklagten erworbenen “Delefonapparate, es an einer . ur\n..strafbaren Handlung des Nitangeklagten sn fehle. Ba 3\n. Es ist allerdings richtig, dass, wie das Urteil dar- ° :\n\nlegi, ein Veil dleser Delefonapparate. durch ED in N\n. Auftrage äer Post in leerstehenden Büroräunen abgebaut E\n\nworden ist. Darüber, dass es sich dabei aber um der 2\n\nFost nicnt gehörige Telefonapparate gehandelt habe,\nenthäli das Urteil ebensowenig eine Feststellung wie: \\\ndarüber, dass. jene herrenlos gewesen. seien. Jedenfalls. |\ngibt äie Datsache ellein, dass die Büroräume leer stan- Eu\n..den, keinen Arkalt dafür, ‚dass die Post oder der: sonstige\nBerechtigte das Eigentun ar. den Apparaten ‚aufgegeben\n\nhabe. Zine derartige Folgerung kann such nicht, wie\ndie Revision es will, daraus hergeleitet werden, dabs -\n‚das Urt eil hinsichtlich.der anderen Apparate: sagt,: ‚sie\n‚stenmten sus posteigenen. Beständen. Danit wird nur zum\n; Ausdruck. ‚gebracht, dass dieser Teil. .den bei der Post _\nlagernden jele?onepparaten entnommen, während der andere,\n\nER\n\nng\nSEFTESEST h Del Fl]\n\n. Ver hit\n\nklagten üiberlassene Telefonapparate als fremde beweg-. .\n‚liche Sachen im Sinne des $-246 StGB angesehen \"hat, .\n\nist. Dass 7 5% an den Apparaten, die er. im. Äuftrage. .\n\nder Post ausbaute, such Gewahrsam. hatte, hat das ‚band us\n. gericht. ebenfalls äutreffend bejaht. Da das’ Urteil.\n\n.zeichnet.werden.\n\n_ der Apparate äurch den- \"Angeklagten noch richt‘ abge--' - a | 5\n\"schlossen gewesen, weil das Landgericht die durch ri » ER\nu begangene Unterschlegung ar den.aus den leeren Büroräumen\n\n:. Auffassung macht derjenige, welcher £remde bewegliche ..\n\nan sonstigen Stellen \"gewonnen\" war. Aus ‘dem Schweigen\ndes Urteils kann daher «lediglich geschlossen werden,\ndass das Landgericht sämtliche von DO | dem Ange-: '\n\neine Annahme, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nschliesäli ch auch dartut, ‚dass 'dem Mitengeklagten\n\nalle diese Umstände bekannt waren, kann die Annahme einer . “\n\nstrafbaren Vortat nicht als rechtlich, fehlerhaft be<. „ En;\n\nNicht zu Unrecht macht die Revision: jedoch’ geiz. . u\ntend, diese Vortat sei in dem \"Zeitpunkt des Erwerbs. BE\n\ndurch SD entnommenen Apparaten erst in dem Ver- ; 2. .:\nkauf an den Angeklagten gesehen habe. Nach der vom : .\nReichsgericht: in ständiger. Rechtsprechung vertretenen.\n\nSachen von einem erwirbt, der erst durch aie Veräusserung\n\n. eine Unterschlagung begeht, sich nicht der Hehlerei, Sson-\n\noo dern. der Beihilfe an der Unterschlagung schuldig‘ (vel: Rast u\n=. B4 34.5 304, Bü 54 8 32 /347; Bü 67 8 70 /727,.HRR 1939 °\nAr 351 und 595). Die i Heinung des: > Beichsgerichts,, äie as.\n\n-.10-°\n\ndie herrschende bezeichnet werden kann (vgl'’Olshausen\n11. Aufl Anm 6 zu § 259, 12. Aufl Anm 17 c zu § 246), .\n\nist allerdings nicht unangefochten geblieben. So sieht ._\nNagler die Aneignung der.Sache‘ durch ‘den Vortäter schon... .\n\nmit dem Verkaufsangebot als vollzogen en (Ebermayer :\n\n6. u 7. Aufl Ann II 1.zu § 259). Auck Schönke (5. Aufl\nAnm V su. § 259) hält jene Ansicht für wenig befriedi--\ngend. Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem:\n\nsolchen Falle die Voraussetzungen der Hehlerei dejaht,\n\nweil in dem Verkaufsangebot \"bereits ein Versuch der\n\n‚Unterschlagung liege und. dieser. als strafbäre Vortat\n‚der. Hehlerei ausreiche (NW 1949 S am)...\n\nOb en der Auf Tassung des Reichbgerichts. ‚in jedem -\nFelle festzuhalten ist, bedar? hier keiner Entschei-.\n\n‚dung. Jedenfalls setzt die Vorschrift des $. 259 StGB\nvoraus, dass die Sache 'Gurch eine strafbare Handlung\n\nerlangt. War. Liegt älese aber erst, wie das. ‚Lanägericht\nhier festgestellt hat, in der. Überlassung der Sache an\nden Dritten, 'SOo erscheint es: begrifflich ansgeschlossen,\n\n\"dass dieser damit. eine Sache erwirbt, die der Übergeber. !\nsich zuvor in rechtswidr iger Veise bereits verschaf£t Bee\nhatte,\n\nwegen Hehlerei zu tragen. Die Vorteilsebsicht sieht\n\n.. \"das Landgericht allein darin, 'dass der Angeklagte bei\n\nder Lieferung der letzten 17 Apparate sich von der\"\n\n. „ Kasse des. Telegraf 51 Diüü mehr habe geben lassen, als\n\neen\n\nEv\n\nde\n\n| Aber such die Darlegungen zur inneren Tatseite\nsinä nicht zureichend, die Verurteilung des Angeklagten‘\n\ngar\nRERER,\n\nZe\nRad,\n\n*\n\n£\n\nBor\n\n-\nDetaE\n\n“U gr dem Mitangeklagten sg habe sehlen müssen,\nu und dass er ‘diesen Betrag ebenso: für sich. verbraucht\n\n. habe, wie eine weitere Summe von 38. 56 DE, die er\n\n- für eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Lieferung\n\n. des Telegrat erhoben habe. Die letzte Zahlung muss\nder Delefonapparate schon. deshalb Ausscheiden, weil :\n\nLieferung gehandelt het.\n\nUrteil. keine Feststellung darüber, ob der Angeklagte -\n“schon bei der. Entgegennahme der Apparate in der Ab-\n\nnicht auszuschliessen, dass er.erst zu einem späteren.\n\nr Zeitpunkt den Vorsatz gefasst hat, den über 170 IM\nhinausgehenden Betrag bei der Kasse des Telegraf für\nsich u erheben und nicht an. ‚den Mi tangeklagten F\n\"abzuführen. Wäre. letzteres der- Fall, so würde.er die “\n\nhaben.\n\nallein au? den’ ‚Ankauf der letzten 17 Telefonapparate.\n\nteren 50 Apparaten - 'insgesamt hat EG 2 nach. den Feststellungen des Urteils etwa ‘47 Apparat e'von dem Miten- .\n\ns\n\nvon 30 Kikrofonen und 25 ‚Telefonkapseln ‘dei der Kasse\nfür ein Handeln in Yorteilsabsicht bei dem Ankauf.\n\nes sich um eine von dem. Angeklagten eräichtete\n\n‚Hinsichtlich des Betr rages von 57 TDiu enthalt das .\n\nsicht ‘gehandelt hat, sich.durch äeren Ankauf einen\nVorteil in Höhe jener Summe zu verschaffen. ‚Somit ist,\n\nApparat ve. nicht seines Vorteils wegen an sich gebracht .\n\nAbgesehen davon, bezog sich der Betrag ° von 51 Di.\n\nDarüber, worin bei. den vorangegangenen Erwerb: von wei- =\n\ngeklagten 7 bezogen - ein Tätigwerden des Ange=\n\nMen\n\nklagten seines Vorteils wegen liegen soll, lässt das\n.! Urteil jede Darlegung vermissen. Das wäre aber erfor-\n\nAnkauf der letzten 17; sondern in dem Erwerb aller\nApparate ein hehlerisches Verhalten des Angeklagten\n.gesehen hat, wie aus der Verurteilung wegen fortge-\n\nklagte dabei erlangt hat oder hat erlangen. wollen,\n... braucht zwar nicht notwendig ein: ‚vermögensrechtlicher\n. im eigentlichen Sinne gewesen zu sein. Unter Vorteil\n\nder persönlichen Verhältnisse zu verstehen. So würde.\nes. genügen, wenn .der Angeklagte den Erwerb durchgeführt hätte, um sich bei seinem Arbeitgeber, der, wie\n\n| internes beitungsnetz benötige, mehr oder minder un-'\n. entbehrlich zu machen und so seinen‘ Arbeitsplatz in-\n\nim Urteil en den \"erforderlichen Feststellungen. Dem-\n: nach kenn die ‘Verurteilung des Angeklagten sus § 259\n\nteils zur subjektiven Tatseite 'keinen Bestand haben.\n\n4. ) Dasselbe gilt für- die Annahme der Fortgesetzten\n\nni,\n3\ner,\n2 Bu\n”.\n%,\n\nLEE\n\n. truge. Allerdings sind. im Gegensatz '.zu der Auffassung\n\n‚der Revision die Voraussetzungen des § 267 SteB als\n\n„erfüllt anzusehen. Dadurch dass der Angeklagte, wie\n; . das Urteil garlogt, die Guittungen ı von dem Mi tange-\n\nee\n\nnt\n\nEEE ERICH ET\n\n%\n\nderlich gewesen, weil das Landgericht nicht nur. in dem\n. getzter Hehlerei erhellt. Der Vorteil, den der Ange-\n\n“ im Sinne des § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung.\n\nEn 2 . tn ı\nER Te FE ie\n\n“es im Urteil heisst, dringend Telefonapparate für sein u\n\nbesonderer Weise zu sichern. Insoweit fehlt es jedoch u\n\nStGB. auch‘ wegen der unzureichenden Darlegungen des Ur- .\n\n\"Urkundenfälschung in ?ateinheit mit fortgesetztem Be-\n\n#\n3\n>\n»\nen\n%:\n4\n,\n“\n\n” Pe\n\n.£\n\nune\n\nEee. Biol\n\nRZ\n\n. .. Be uue . j\n\nnn. Pt nicht mit dessen Namen, sondern mit\n\nlegte, hat er unechte Urkunden gebraucht. Er hat, sie.\n\"auch zur Täuschung im Rechtsverkehr verwendet, indem -\n_ er durch ihre Vorweisung den Kassenbeamten. zu einem .\n\n. gegen die’ Beweiswürdigung des Landgerichts.\n\ngegen die Darlegungen des Lendgerichts zum Betruge.\n\n. Zonkapseln in betrügerischer Weise das Vermögen des\n‚ Telegraf geschädigt hat, bedarf allerdings keiner\n\n: näher eargelegt ist, entscheidend darauf ankommen, ob\n\n- erst später. einen dahingehenden Entschluss gefasst\n‘ haben, so würde es.bei der Abhebung der Summe an der !\n\n. rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.\n\n-13 -\n\nBED: \"CD. IBstrasse @\" unterzeichnen\n\nliess und sie alsdann bei der Xasse des Telegraf vor-\n\nrechtlich erheblichen Verhalt ven bestimmen wollte.\nWas die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft sich\nin tatsächlichen und daher unbeachtlichen Ausführungen\n\n5.) Nicht in’ jeder Hinsicht bedenkenfrei sind hin-\n\nDass der Angeklagte durch die Entgegennahme von 38. 50 DM.\nfür die erdichtete Lieferung von Hikrofonen und Tele-\n\nnäheren Erörterung. Freglich ist jedoch, ob das Ter- -\nhalten des Angeklagten bei der Abhebung der 221 mM\nfür die Lieferung der letzten 17 Apparate die Vorsussetzungen des.§ 263. StGB erfüllt. Dazu: würde es, wie.\nin den Ausführungen zur inneren Datseite der Heblerei\nder Angeklagte. schon im Zeitpunkt der Auszahlung dieses\nBetrages die Absicht hatte, nur 170 Dä an fr _ ] auszuhändigen und den Rest zu behalten. Würde er nämlich u\n\nAbsicht des Angeklagten gefehlt haben, .. sich einen . urn\n\n“ 'rechtewiärigen Vermögensvorteil’ zu verschaffen, sicht\n\nu Insoweit lassen jedoch die Feststellungen des Ur-. Be .\n\n’ Urteils auch wegen ‘der in Tateinheit nit dem Betruge.\n\nder Entscheidung auf einen rechtlichen Genichtapunke ©\n\nIm übrigen spricht das handgerioht: von dem. Än=:.\nkauf der Apparate schlechthin. und hält eine Vermögens-: >\n. schädigung des Delegraf für gegeben, weil: es sich nicht\n. wm.ein reelies Geschäft gehandelt habe... Bei: der Prüfung.\nder Frage, ob eine: fortgesetzte Handlung vorliege, er- “\n\nwähnt es ‚sämtliche: Paten und führt ‚aus, dass säntliche Einzelakte gegen das gleiche \"Rechtsgut ver-.\nstiessen, Die Absicht des. Angeklagten, sich. eirien ..\n\nes ‚ZWar ‚allein in der Abhebung. der genannten. Betr age.\n\n“ Das. schliesst. indessen die ‚Möglichkeit nicht aus, ..\n..dass das Landgericht auch bei den 30 Telefonepparsten,\n. die der Angeklagte vorher erworben: ‚hatte, dessen. Yor-\n. gehen als ein betrügerisches Bendeln ‚gewertet hat. '\n\nveils ‚nicht erkennen, welchen rechtswidrigen‘ Ter-;\n„wögensvorteil - und nur ein solcher: kommt hier in:\nFrage - der ‚Angeklagte hierbei hat erlangen wollen.\n\nDa somit das Urteil auch hinsichtlich der Be:\nstrafung des Angeklagten wegen. Betruges: ‚au? einem BI\nRecht sirrtum beruhen kann, konnte’ ‘88 insoweit eben. |\n.‚£alle. nicht aufrecht erhalten werden. Wenn die er-,i\nwähnten Mängel \"auch nur die unzureichend: begründete Bu\nAnwenäung des § 263. StGB auf den festgestellt ten Sach-: Be\n. verhalt betreffen, so war dennoch die Aufhebung des‘. Bea\n\n“ stehenden Ufkunden? älschung geboten, weil es sich um.\n‚eine einheitliche Tat handeit und die Beschränkung\n\nunzulässig ist..\n\n5-\n\n6. ) Nach alledem muss das Urteil, soweit es den Ange-\n\n\"klagten = A betrifft, im vollen Umfange. aufgehoben und die Sache zur neuen. Verhandlung und Entschei-\n‚dung an das Landgericht zurlickverwiesen werden.\n\nvo“ ®\n\n\\ Neumann Koeniger Scharpenaeel .\n\nBaldus . Bundesrichter Dr. Iudwig\n\n. ist durch Krankheit an der\n\nIntorschrifteleistung verhindert... au\n Neunänn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/3-str-524-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-20/3-str-524-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.988478+00:00"}}