{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-17_3_StR_1104_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-17","aktenzeichen":"3 StR 1104/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[7\n\nN\nCo\n—\nne]\n&\n\nIn Namen 'des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den {rbeiter I tens Heinrich J aus Den. -\nLeim geboren om GE a zur Zeit\nin Untersuchungshaft, on\n\n2.) den Hilfsschleifer Horst Hermann Pen; u...\nDein -C \"geboren am en,\nVeit / ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft, En ARer:\n\nwegen Zussageerpressung U...\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Bit-'\nzung von 21. Februar 1952, an der teilgenommen haben:\n“ Bundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof.Dr, Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\n\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaeatsanwalt|\nels Vertreter der Bundescnwaltschaft ’\n\n“ Justisangestellter un\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle N\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des’\nLandgerichts in Berlin vom 17. September 1951 werden verworfen. Jedoch werden in der Urteilsformel,..\nsoweit sie den Ang»klagten SEE betrifft, hinter.\ndem liorte \"Nötigung\" die Worte \"im Amt\" gestrichen .\n\nDie Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtenittel\nzu tragen, :\n\nDie seit dm 17, September 1951 erlittene Untersu-\n\nchnnzahaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, beiden Angeklagten auf die Strefe agerechnet, j\n\nVon Rechts wegen\n\nN\nDr\n\n“\n\n.,\n\nf\n\n...\n“\nPi\n\n-\". rn\n\nA ; .\nMe en ge A RN x\nEA Re he VERDE\n\nae“\nAr\n\n.. . .\n8 , , »..=\nar. „ur,\n\nA RED WRRR AR!\n\nDiRE 207) %\nsaYt, ,*\nAr\n\nE ”\".\nu. Pa PR\nET Fe\n\ner dien =,» „” ‘ en.\nGI RETURN\nRT ren r ar Rey n\n\n“ ,‚r\n. ‘ ’ .\nRE ren nn\n\n[3\n\nver war\nA\n\nYA 1 OR VO TRENNT einst u CE\n\n« er ”\n\nPar BE EN:\nenden re Werde\nu Sen gi Na ®\n\n&rün de:\n\nDer Angeklagte SCHE ist wegen Aussageearpressung\n\n(§ 343 StGB) in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt\n\n(§ 340 Abs 1 StGB) sowie wegen gemeinschaftlicher :Aussageerprecssung in Tateinheit mit gemeinschgftlicher \"gefährli-\n\ncher I! Körperverletzung im Amt zu einer Gesamtzuchthausstra-\"\n\nfe von zwei Jahren unter Anrechnung von drei. Monaten Unter- , -\"\"\n\nsuchungshaft, der Angeklagte‘ SEE wegen Nötigung im Amt\n\n(§ 339 StGB), wegen Körperverletzung im Amt, sowie wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher, Körperverletzung im ‘Amt ebenfalfs\nzu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden. Beiden. Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt.\n\nGegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit\n‘der Revision und rügen mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen und des sachlichen Rechts. '\n\nBeide Rechtsmittel ind nicht begründet,\n\nAngeklagten SM.\n\nDie Revision.sieht einen Verfahrensverätoss. darin,\ndass des Lendgerickt nicht 'einmal- den Versüch gemacht habe, die über diesen Fall geführten Akten aus ‘der Ostzone\nbeizuziehen, (die nach der Behauptung des Angeklagten zu\nseiner Entlastung gedient. hätten, ‚Inwiefern diese Unter '\nlassung eine Verletzung der dem Landgericht nach -§ 244 Abs 2\nStPO obliegenden Aufklärungspflicht, bilden soil, ist nicht\n\nI. Zur Revision des An\n\nersichtlich, Die Revision hat weder die Tatsachen‘ bezeichnet, ur\ndie durch die Beiziehung jener Akten hätten dargetan werden\n«sollen. noch angegeben, aus welchen Gründen sich eine derar-. ur\n\ntige “assnahme dem Landgericht hätte aufärängen müssen.\n\n..\nnz\n\n...\n..\noe ft, „.\n\n’ ’\n.\n. ’ .\n. » 2,\nwi . vs; ..\n5 en ..% DER? . * »” x ye .\nProE RD PRO ... vn. “, .\nDARF DR . er.\nLara”, au a x F her\nh\nnie R .\n\n%\n4“.\n\na\n\noo.\n\n.. AL we\nEZ 15 7227790\n\n. un\n\nKae Te DE Zee\n. ..\nor .\nm 5 sm\n.n\n“on\n. . .\n.\n\nDie Sachrüge ist gleichfalls nicht gerschtfertigt. Im _\n\nTolle Ge hat der Angeklagte, wie das Landgericht als\nerwiesen ansieht, als Polizeimeister und Leiter einer Kriminalpolizeidienststeile den Zeugen Geile aıs Beschuldig- -\nten zu. der gegen diesen erhobenen Beschuldigung vernommen.\nDabei hat er, um den Zeugen: zu einen Geständnis zu zwingen,\nzvengemittel angewandt, indem er diesen mit einer:stark .\nbrennenden Lempe blendete, mit einem Lineal’ Bewegungen ausführte, als ob er den Zeugen schlagen wöllte, und.mehrfach.\neinen Schlüsselbund über den Kopf des Zeugen so hinwegwarf,.\ndass dieser annehmen musste, der’ Angeklagte wolle ihn damit misshandeln, Weiterhin hat der Angeklagte, ‚wie es im Urteil heisst, dem Zeugen, als er ihn zur Zelle zurückführte,\nvor ‘deren Tür mit dem Knie einen so kräftigen-Stoss in das.\nGesäss versetzt, dass der Zeuge in den Zellenraum hineintaumelte. In diesem Verhalten des Angeklagten hat das „Landgericht zutreffend die Tatbestandsmerkmale der §§ 343 und 340 .\nbs 1 StG3 sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite els\n\nerfüllt angesehen, Lie Beamteneigenschaft des Angeklagten im\nstrofrechtlichen Sinne (§ 359 StGB) ist mit Recht bejaht. worden, Auch die “nnahme der Tateinheit zwischen den beiden\nstrefbaren Nendlungen ist nicht zu beanstanden; keinesfalls\nist der inscklagte dadurch beschwert,\n\nIm Falle Te ist die Verurteilung des Angeklagten\nwegen /ussageerpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in Aut ebensowenig als rechtlich fehlerhaft\nzu bezeichnen, Nach den vom Landgericht getroffenen Fest--\nstellungen hat der Angeklagte dem Zeugen TA, zwei Säer .\ndreimal Schläge mit einer Stahlrute auf das Gesäss versetzt; :\nsls der !iitange \"klagte u) der. danals Polizeirat war; in\n\nBr “>, Ex\n8 = \"i=$-\n\nzn. mr\nr 047\n\ner 0) a sh ee\nee Te de gg\nPas \"ar 2 . .\n, .\n\nuoruNer\n\nGl u\n+\n\nGegenwart des Angeklagten den des Gänsediehstahls beschuldigten Zeugen bei der -Vernehmung zwecks- Erzielung eines Geständnieses über einen Schreibmaschinentisch gezogen hatte,\nDei dem Schlagen erklärte der Angeklagte, der während der\nVernehmung wiederholt mit der Stahlrute auf den Schreibtisch scklopft hatte, dem Zeugen, für jeden nicht eingestandenen Gänsediebstahl werde er noch einen \"weiteren\nSchlag erhalten, Damit hat der Angeklagte , durch sein Vorgchen die Tatbestandsmerkmale sowohl. des N 343 StGB als\nauch des § 320 ‚Abs 1 StGB erfüllt, wobei beide Rechtsverletzungen im rechtlichen Verhältnisse der Tateinheit ste- x\nhen. Auch die Annahme einer gefährlichen Körperverletzung u\nist rechtsirrtunsfrei, Zwar hat das Landgericht die Be- N\nstimmung des § 223 a StGB nicht besonders erwähnt. ihre \\\nVoraussetzungen sind jedoch gegeben, da die Stahlrute als ein . .\nseführliches Werkzeug im Sinne dieser Vorschrift anzusehen\nist. Ebenso bedeutet ihre Anwendung in Idealkonkurrenz mit\nder Bestimmung des $- 340 Abs 1 StGB keinen Rechtsverstoss,\n\nim übrigen lässt dag, Urteil, insbesondere in seiner\nStrafzumessung; keinen ‘den Angeklagten benachteiligenden\ntechtefehler hervorireten,\n\noo.\n.\nwur, Ten en\n[|| nei,\n\n-\n\nDie Revision ist somit als unbegründet zu verwerfen,\n\n”\n\nII. Zur Revision des Angeklagten Sue. 2\nDie Verfahrensrüge der Revision, zwei von der Vertei- : E\ndigung gestellte Eventualanträge seien weder in der Hauptverhandlung noch im Urteil beschieden worden, muss ohne Er- ”\nfolz bleiben. Sie scheitert daran, dass es sich bei diesen £ a\nAnträgen nicht um echte Beweisamträge gehandelt hat, Beide » -]\nAnträge bildeten vielmehr in Wahrheit Beweisermittlungsan-. F\nträge, über die das Landgericht nicht zu befinden brauchte. :\n-\\ 4\n\nsn\n\nN\n\n>\nun\nLe }\n\nKir)\n\nBei dem ersten Antrage, der darauf zielte, gewisse\nSchriftsätze der Schwester des Mitangeklägten Teile zum\nGegenstend der Verhandlung zu machen, fehlt es schon an\njeder Angabe der zu.beweisenden Tatsachen, Der Antrag\ndiente also allein der Ermittlung von Beweistatsachen.\n\nDasselbe ‘gilt von dem zweiten Antrage auf Einholung\neines Sachverständigengutachtens darüber, ob ein Mensch\nin mittleren Jahren bei Erleiden von mehr als einem Schlaganfell bestimmte Lähmungserscheinungen ür sehr, sehr lan-\n\n‘sc Zeit behalten würde, Auch hierdurch sollte erst ein Um-\n\nstand ermittelt werden, der nach der Auffassung der Verteidigung gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin Een hätte\nsprechen können, :\n\n‚Ob das Landgericht etwa. ‚gehalten gewesen wäre, von\nImts wegen’ niher aufzuklären, ob die Zeugin Di infolge der durch das Verhalten des Ängeirlagten bedingten\nkörperlichen Anstrengung wiederholt Schlaganfälle. während °\nder anschliessenden Haft erlitten haben könnte, bedarf keir\nner Prüfung und Erörterung, da eine Verletzung der Aufkl&-\nrungspflicht von der Revision nicht gerügt worden ist.\n\nAbgesehen davon, würde aber, selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis gekommen wäre, die Zeugin könne\nkein» Schlaganfälle erlitten haben, dadurch deren Glaub- .\nwürdigkeit nicht entscheidend berührt worden sein, da sie\nihre Beschwerden als Schlaganfälle angesehen haben kann,\nobwohl sie keine waren, Im übrigen geben auch.die Urteilssründe keinen greifbaren' Anhalt ‚dafür, dass die Feststellung der Schlaganfälle, welche die Zeugin erlitten haten .\nwill, das Urteil in seinem Schuld- oder auch nur in seinen\n\ntraf-Ausspruch irgendwie beeinflusst haben. könnte, “\n\n-6-\n\n17\nee\n\nPaPITEEr DE TEEN Z\n\n-—6-\n\n. *\n\nDie Sachrüge geht \"gleichfalls fehl,\n\n>\n\nSoweit der Angeklaste im Falle Te ücr. Aussageern gressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\n5 schuldig befunden ist, \"kenn auf die Ausführähßen zur Revi- ,\nsion des Ilitangeklagten Sea Terwiesch werden. - -Als Polizeirat wer der Angeklagte Beamter in Sinne‘ \"des- § 359 StB.\nDr. nach der Annahme‘ des Landgerichts beide\" Angeklagte in bevusstem und gewolltem Zusammenwirken- gehandelt haben,“ der\ningektagte SEE also auch das Schlagen mit ‚der Stählrute\näurch den litengeklagten ICh, gewollt ind’ gebilligt 'nat ‚\nbegegnen die rechtliche Würdigung und Wertung des Vorge-,\nhens des Angeklagten keinen Bedenken. “n\n\n” Ebenso ist im Falle Wii das Vergehen nach § 340\n\n2 Abs 1 StEB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite-\n. rechtsirrtunsfrei dargetan, Wie das Landgericht feststellt, “ |\nhat der Angeklaste der Zeugin während der Vernehmung einen - j \\ Bi\nCEnserunpf mehrmals an den Kopf geschlagen, nachdem er sie u:\nvorher beschimpft und durchgeschüttelt hatte. Was die Revi- . u:\nsion hiergegen vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen ö\nArgrifien gegen die Bewei swürdigung des Landgerichts. Es a’\nist keineswegs als rechtlich fehlerhaft 'zu beanstanden, a:\nwenn dieses aus der Tatsache, däss die’ Zeugin ‘äurch ihre\nAussage sich 'selbst belastete, ‚Schlüsse 'auf deren Glaubwürdigkeit gezogen hat.\" m. 00 \"\n\nTe Fe a na\n\n”\nDER\nu\nx\n\nr .\n,\n.\nB\n. urn r\nVösrnun hie en ee Arche Aare dur at a wert\n\nnn\n\nPREEBETYE)\nent\nrn. * EWEr\n>\ner at\n\nwin\n\nB\n#\n#,\n.\nAv\n\ni :\nEr 9\n\nR BE\nrn nr Rene ah Di A ee Are\nn \\ en\n\n[3\n\nBert hr“\nA &\n\nZu bemängeln bleibt arfein ‘die Verurteilung des Ansel tagten aus § 339 SteB. Diese Bestimmung ist durch die\nvo vom 29. Hai 1943 (FGBr TS 339) aufgehoben worden, wäh- ol\nrend gleichzeitig die Vorschrift 'aes § 240 StGB neu gefasst N\nworden ist, . . 5\n\n“oo. een n.\nInes.\n\nEn\n\n\"NR,\n\noo\n... “,\nYraur,e a -. - .\n1 er\n\nBE ec ae 73\n2007 et;\n\nR > ZT 20\n\n-71-\n\nIm Ergebnis vermag dieser Fehler den Bestand des Urteils jedoch nicht zu erschüttern, Das ‚Landgericht hat als\nerwiesen engesehen, dass der Angeklagte. die Zeugin zum Tragen der 13 Gänse im Gewicht von ca 127. Pfund, gezwungen ‚hat, B\nobwohl sie, wie der Angeklagte wusste, ‚hierzu nicht verpflich- °\ntet war, nachdem die Gänse der: polizeilichen ‚Beschlagnahme. *\nverfallen waren, Der Angeklagte hat.somit die Zeugin. mit Gewalt rechtswidrig zu einer Handlung genötigt, so dass ‚sein.\nVorgehen den Tatbestand des $' 240. StGB. n.P, ‚erfüllt. Dass\nN 240 StGB in der neuen Fassung ‚geltendes: ‚Reoht ist, hat.\nder Dundesgerichtshof wiederholt eusgesprochen, (vel. BEHSt.\n\nBd 1, 84),\n\n.\n\nDie im übrigen gegen die Verurteilung des Angeklagten\nvegen Fötigung erhobenen. Einwendungen d.er Revision bewegen\nsich auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. InvLefern die Feststellung des Urteils,. der Angeklagte habe\ndurch diese Form des Transportes ‚eine 'Anprangerung der Zeu-\n\nsin erreichen wollen,' den’ Denkgesetzen. widersprechen soll;\nist unerfindlich, Ob und inwieweit jene Feststellung uurch\ndie Beweisaufnakme gerechtfertigt ist.oder nicht, entzieht\nsich der KFachprüfung des Revisionsgerichts,\n\nAuch im Strafausspruch wird das Urteil durch den Irrtum des Lendgerichts nicht berührt. Zwar ist (in Abweichung\nvon der Vorschrift des früheren. $ :339 StGB in.§ 240 StGB\nn.F. neben der Gefängnisstrafe. auch ‚Geldstrafe als Lan ptstrafe vorgesehen, . ‚Indessen lassen \"die Gründe des Urteils,\ninsbesondere seirie Ausführungen .zur Strafzumessung mit.\nhinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht .\nhier nicht auf Geldstrafe erkannt haben würde, selbst wenn\nes die „öglichkeit dazu erkannt hätte, Auch sonst besteht\n\n- 8 -\n\n> %\n2 kein Grund für die Annahme, dass die rechtsirrige Anwendung . -i\n= des § 339 StGB irgendeinen den Angeklagten benachteiligenden H\nun Einfluss auf die Höhe der Strafe gehabt haben könnte, 2\naz Demnach erweist sich die Revision des Angeklagten Schade\n\nii\nv\n\ngleichfalls im Ergebnis als unbegründet. Nur die Urteilsfor- N\n\n”\n\nIns mel war durch die Streichung der Worte \"im Amt\" hinter dem $;\n$, N st i\nur wort \"Nötigung\" zu berichtigen. ’ 1\nE Krauss Bseniger . Buäch . Bi\n= - ü “ . . er }\nnn Dr. Sauer Scharpenseel a\n2” .. \" . “r e\n?= “\nx\n\n3\n\ni\n\n® °\n\n,\nuw.\n\nPLZ N 7 ze;\ntn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-17/3-str-1104-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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