{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-15_3_StR_1080_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-15","aktenzeichen":"3 StR 1080/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| Ri |\n3_StR 1080/51 2326 064\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Friedrich M EEE aus EEE, Kreis\nCHE: dort geboren amd 1920,\n\nwegen Beleidigung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Hai 1952, an-der teilgenommen haben:\n\n“00 mu.\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizangestellter m\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nhan mar\n\nBe ee hertrine en ge in\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 15. September 1951\n\nwird verworfen.\n\nDem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\n[4 2%\nx\n\ngründe\n\nDer Angeklagte war wegen eines Notzuchtsversuchs.\nbegangen in Tateinheit mit gewaltsamer Vornahme unzlichtiger Handlungen, angeklagt. Das Lendgericht hat diese\nVerbrechenstatbestände der § 8 176 Abs 1 Ziff 1 und 177\nStGB nicht als verwirklicht erachtet. weil das Tatbestandsmerkmal der Gewaltanwendung nicht gegeben, auch\nder Vorsatz der Gewaltanwendung nicht zweifelsfrei feststellbar sei. £s hat jedoch den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung zu der Geldstrafe von 100 DH verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er eine Verletzung des § 1§ 5 StGB rügt, ist nach dem festgestellten\nSachverhalt nicht begründet.\n\nAm 7. März 1951 gegen 22 Uhr begleitete der Angeklagte\ndie damals 24jährige !erta K@ilihvom Bennhof zu der nahegelegenen Fabrik. In dieser war sie gemeinsam mit dem Angeklagten und dem Yalter HE, ihrem damaligen Bräutigem\nund jetzigen Ehemann beschäftigt, den sie an jenem Abend\nnach Dienstschluss abholen wollte, Kurz vor dem Pförtnerhaus des Werkes umarmte sic der Angeklagte plötzlich und\nküsste sie. Dieses Vorgehen verbat sie sich und kehrte, um\nihn los zu werden, zum Bahnhof zurück. Der Angeklagte folgte ihr. Als sie sich in der Nähe des Bahnhofs nach einer\nihr zu Boden gefallenen Zigarette bückte, fasste der Angeklagte um ihre Schultern und ein Bein und hob sie auf\neine Rampe am Güterschuppen. Hier setzte er sie ab, drückte sie nach hinten, legte sich über sie und versuchte unter\nihrem Kleid und dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil zu\n\n.\nBeet . s”\n\nEN ems.\n\nIn.\nfe\n\nFur Pe\nE Zur\na\n\nPe\n\n- 3 -\n\nfassen. Er gelangte jedoch nur an ihren Oberschenkei. Als\n\nre ee das Mädchen durch Überkreuzen seiner Beine und Abwehr mit\n\n!: n: den Händen Widerstand leistete und zu weinen anfing, liess\nSir er sofort von seinem Vorhaben ab.\n\nN nr In den festgestellten Einwirkungen auf den Körper\n\nIE & des Mädchens sieht das Landgericht zutreffend eine Verletzung der Geschlechtsehre und damit die äussere Tat-\n\nFR: seite der tätlichen Beleidigung verwirklicht. Durch sein\nnn Gesamtverhalten hat der Angeklagte den äusseren Eindruck\n\nm . erweckt, er traue dem Mädchen zu. dass es sich diese Zu-I Be dringlichkeiten, insbesondere den Griff nach dem Geschlechts-F Kr teil gefallen lasse. Damit hat er dem liädchen seine Niss-\n\nBo;\n\nachtung bekundet. Entgegen der Annahme der Revision kommt\n\n€\n\nes nicht darauf an, ob das Opfer das Vorgehen des Täters\n\nden Einverständnisses des Mädchens, so wie dies hier festgestellt ist, gegen es vorgeht, ist sich auch der Unzüchtigkeit und damit des ehrenkränkenden Charakters seiner Tat\nbewusst. Dies braucht in den Urteilsgründen nicht näher\ndargelegt zu werden. “ine über den Vorsatz hinausgehende\n\nF Beleidigungsabsicht erfordert der Tatbestand des § 185\n\n“ StGB entgegen der Annahme der Revision nicht.\n\nin E als Verletzung seiner Geschlechtsehre empfunden hat.\n\nch Die Tat kann allerdings nach ständiger Rechtsprechung\nI, den ehrenkränkenden Charakter durch Einwilligung der beee troffenen weiblichen Person verlieren. Das Landgericht\n\nPr hat aber ausdrücklich festgestellt, die 24jührige Herta\n\n{3 nl KEEEB sei mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstan- -\nFe u f\n4: PER den gewesen, dies habe er auch gewusst.\n\nei; Damit ist auch die innere Tatseite der Beleidigung\n| 198 zutreffend bejaht. Ein Mann, der im Bewusstsein des mangeln-\n\nKol Iran ala, = ie Ta a 00.07 rear\nu\n\na ES nn ee iger\n.. ir .. . I 7 ” v ‚ei,\n, .\n\n- DE Fo ed,\nDimmmE“ EL FIR\nPe\n\nER\n\nnun\n. n\n\n..\n0.0,\"\n[)\n\nke\nYa\nn\n\n’ “\nww\nBR\n3 “\n\nP g:\n\nEr\n\nge\nje\n\n7\n\n6\n\nae LEN\n\n[;\n\n>\n\nMei\n\nR\n\nDiese vermisst in den Urteilsgründen eine ilervorhebung der Beweistatsachen, aus denen das Landgericht gefolgert hat, der Angeklagte sei sich des mangelnden -inverständnisses des Mädchens bewusst gewesen. Dieser Angriff\ngeht fehl. Mit § 267 Abs 1 StPO ist dies nicht zwingend\nvorgeschrieben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe lässt\nmit hinreichender Sicherheit erkennen, dass das Landgericht zu seiner Überzeugung auf Grund des festgestellten\nSusseren Ablaufs der Ereignisse gelangt ist: Schon im Anfang des Vorgangs hat das Mädchen die Umarmung und das\nKüssen sich verbeten und ist dann, um den Angeklagten\nlos zu werden, zum Balınhof zurückgegangen. Daraus hat der\nAngeklagte, wie das Landgericht offensichtlich angenommen\nhat, erkannt, dass das iädcken seine Zudringlichkeit nicht\nbilligte. Trotzdem ist er ihm nachgefolgt und hat es beim\nBahnhof wiederum in sinnlicher Absicht angefasst. Dabei\nhat er mindestens mit der Möglichkeit gerechnet und diese\nbilligend in Kauf genommen, dass das Mädchen den weiteren\nAngriff missbillige und hierdurch in ihrer Geszhlechtsehre\nverletzt sei. Darnach hat das Landgericht den Vorsatz der\nBeleidigung, mindestens in der bedingten Form zutreffend\n\nangenommen.\n\n. Damit steht nicht in Widerspruch die Annahme des\nLandgerichts, dass weder eine Gewaltanwendung noch das\nBewusstsein einer solchen feststellbar sei. Es entfiel\nzwar eine Verurteilung wegen Gewaltverbrechens nach §§ 176\nziff 1 und 177 StGB. Demit ist jedoch denkgesetzlich vereinbar die Annahme des Landgerichts, dass durch das Gesamtverhalten des Angeklagten eine mindestens bedingt vorsätzliche tätliche Beleidigung verwirklicht ist.\n\n. oma. . -\n\n-5-\n\nDie Revision macht ncch geltend, das Mädchen hätte,\nwenn es nicht einverstanden war, beim Pförtner und später\nim Bahnhof sich anders verhaiten sollen und können; wegen\ndes nicht eindeutigen Verhaltens des Mädchens hane der Angeklagte annehmen können, es werde ihm noch zu Willen sein.\n\nEs fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht das\nVerhalten des Mädchens während des ganzen Vorgangs nicht\neingehend geprüft und gewürdigt hätte, Es ist auf Grund\n\ndes Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu seinen entgegenstehenden tatsächlichen Feststellungen gelangt. Diese\nsind für das Revisionsgericht bindend. Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung wie auch die neuen Tatsachen über die Persönlichkeit der Herta KW, und ihr\nfrüheres sittliches Verhalten können in der Revisionsinstanz\nnicht beachtet werden.\n\nSonstige Rechtsfehler sind hinsichtlich des Schuldspruchs wie auch in der Strefzumessung nicht zu erkennen.\n\nDie Revision war hiernach in Übereinstimmung mi.t dem\nAntrag des Oberbundesanwaits als unbegründe: zu verwerfen.\n\nKirchner, Krauss Koeniger\n\nzugleich für Bundesrichter “ Scharpenseel\nDr.Bsldus, der beurlaubt ist und j\ndeshalb am Unterschreiben verhindert ist.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/3-str-1080-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-15/3-str-1080-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.795246+00:00"}}