{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-13_3_StR_1173_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-13","aktenzeichen":"3 StR 1173/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"..\n\n_—\n\n—e\n\nk\n3\n\nI\n4\n\n}\nY\nl\n)\nI\n} U\n’\ni\n}\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn dem Sicherungsverfahren gegen\n\ndie Hausgehilfin Käthe K iinEEEEEEEE”.\ngeboren am MEERE. 1932 in EEE, z.2t. in\nder Landesheilanstalt Ben He,\n\nwegen Unterbringung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. Wärz 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\n\"Bundesrichter Dr. Iudwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ur\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Kleve vom 13. September 1951\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung -\nund Entscheidung, auch über die Kosten des ltechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-2_\n\neründe\n\nDas angefochtene Urteil hat die Unterbringung der Beschuldigten gemäss § 42 b StGB angeordnet. Die Strafkammer\nstellt fest, dass die Beschuldigte als Dienstmädchen in\nmehreren Stellungen Bekleidungsstücke und Lebensmittel entwendet hat. Es handelt sich um fünf Fälle; in einem weiteren\nFall konnte eine mit Strafe bedrohte Handlung nicht nachgewiesen werden. Die Beschuldigte leidet, wie die Strafkammer\nauf Grund eines Sachverständigengutachtens annimmt, en\nSchwachsinn leichten bis mittleren Grades, Ihre Einsichtsfähigkeit ist zwar nur erheblich vermindert, die Hemmungs-\n\n“fähigkeit jedoch infolge ihrer Triebhaftigkeit zur Zeit der\n\nBegehung der Taten aufgehoben gewesen.\n\nDie Revision der Beschuldigten führt zur Aufhebung\ndes Urteils»\n\n.1.) Der Verteidiger der Beschuldigten hat in der Hauptver-\n\nhandlung beantragt, ein Obergutachten über die Zurechnungsfähigkeit der Beschuldigten einzuholen, das sich vor allem\nauf eine Nachprüfung ihres allgemeinen Wissens unter Berücksichtigung ihrer bisherigen Lebensweise beziehen müsse.\nDie Strafkammer hat diesen Antrag durch verkündeten Beschluss abgelehnt. Die Ablehnungsgründe werden von der Revision nicht als fehlerhaft gerügt. Sie unterliegen daher\nkeiner Nachprüfung. Es wird lediglich geltend gemacht,\n\ndass die Beurteilung der geistigen Reife der Beschuldigten\n\"als die eines 10 Jahre und 3 Monate alten Kindes offensichtlich völlig irrig\" sei. Die Beschuldigte habe in der\nHauptverhanälung einen absolut normalen Eindruck gemacht\nund die an sie gestellten Fragansofort sachgemäss beant-\n\n- 3 -\n\n“ worten können. Das Gericht habe diesen persönlichen Eindruck\n\n_— un en\n\nBen nt.\n\n..\n\n- - - E*-\n\nu . nn ET EEE IT\n.\n\nnen °.\n\nder Beschuldigten zum Anlass nehmen müssen, die recht\nfragwürdige Methode des Sachverständigen nachprüfen zu\nlassen, der bei seinen Wissensfragen in keiner Weise den\nbisherigen Lebenskreis der Beschuldigten beachtet habe.\nDie Rüge ist unbegründet. Die Revision übersieht, dass\ndie Ausführung des Sachverständigen, die Beschuldigte\nsei ihrer Intelligenz nach einen Kinde von 10 Jahren und\n3 Monaten gleichzustellen, der formalen Art des Testverfahrens nach Binet entspricht, also nicht etwa eine- Behauptung darstellt, die über jedes ärztliche Beurteilungsvermögen hinausgeht.\n\n2.) Dagegen greift die Sachrüge durch.\n\na) - Die Darstellung der einzelnen mit Strafe bedrohten\nHandlungen, ‘die der Beschuldigten zur Last gelegt werden,\nkann angesichts der schwerwiegenden Folgerungen der Strafkammer nicht als ausreichend erachtet werden. Es wird lediglich hervorgehoben, dass die Gegenstände zum persönlichen Gebrauch entwendet worden seien, und dass die erziel-\n\nte Beute im Einzelfall verhältnismässig geringfügig gewesen\n\nsei. äöglicherweise handelt es sich um ziemlich wertlose\ngebrauchte 'Bekleidungsstücke. Insoweit war nähere Aufklörung erforderlich. Denn die öffentliche Sicherheit erfordert nur die Unterbringung verbrecherischer und infolgedessen gefährlicher geistesgestörter Personen. Die von dem\nTäter zu befürchtenden Angriffe auf die Rechtsordnung müssen\nein erhebliches Gewicht haben. Verfehlungen geringerer Art\ngenügen nicht (vgl 2G DR 1945, 18). Das gilt sowohl für die\nzu erwartenden Taten, als auch. für die begang enen, aus denen auf die Wahrscheinlichkeit der künftigen geschlossen\n\n‚wird. Diese Verhältnismässigkeit zwischen dem Gewicht der\n\nfi -A-\n\nDe\nu\n\nSat\n\nTaten und der Unterbringung ist nicht ausreichend belegt.\n\nb) Bei den festgestellten Taten darf es sich auch um keine\nGelegenheitstaten handeln (BGH 4 StR 501/51). Insofern war\nangesichts der sonstigen Feststellungen besonders sorgfältige Prüfung erforderlich. Dic Beschuldigte ist noch nicht\n\n‚volljährig; sie ist nicht vorbestraft, so dass ihr bisheri-\n\nges Leben keinerlei Anhaltspunkte für die künftige Entwicklung gibt. Sie ist zu ihren Taten erst gekommen, nachdem\nsie den erheblich vorbestraften Zeugen Pi kennengelernt\nund mit ihm ein intimes Verhältnis begonnen hatte. Die\nStrafkammer kann nicht ausschliessen, dass die Beschuldigte\nAurch diesen Zeugen zu ihren Taten veranlasst worden ist,\nEs erscheint deshalb besonders auffällig, dass die Beschuldigte, die bisher strafrechtlich überhaupt nicht in Ermässig kurzen Zeitraum mehrere Diebstähle begeht. ‚Dieser\nauffällige Umstand bedurfte eingehender Erörterung; er\nKonnte nicht mit dem bloßen Hinweis erklärt werden, dass\nsich daraus gerade die leichte ‚Beeinflussbarkeit der Beschuldigten ergebe. Denn es bleibt die Frage offen, warum\ndie Beschuldigte nicht schon früher ähnlichen Einflüssen\nerlegen ist. Die Erwägung, dass die Taten auf einen bestimmten äusseren und einmaligen Anlass zurückzuführen,\nalso .Gelegenheitstaten sind, liegt daher besonders nahe.\n\nec) Schliesslich hätte die Strafkamer in den Kreis ihrer\nErörterungen auch die Frage einbeziehen müssen, ob und\nwelche ıErfolge die bisherige Behandlung in der Heilanstalt\ngezeigt hatte. Die Beschuldigte war seit Anfang 1951\nvorläufig untergebracht. Dies war um so notwendiger, als\ndie Strakganner selbst eine Besserung durch den Aufenthalt\n\n| |\n. Eu\n'\n}\n\n! !\n\n78\n\n_-\n\nu un Put\n\n7\n\nin der Heilanstalt nicht als ausgeschlossen bezeichnet,\nIm Zeitpunkt der neuen Hauptverhandlung wird die Beschuldigte über ein Jahr untergebracht sein. Die Strafkammer wird\ndaher diesem Unstand besondere Beachtung schenken müssen\n(BGH 1 StR 44/50). '\n\nd) In einem Falle hat die Beschuldigte nach und nach 37\n\nEier bei ihrem Arbeitgeber entwendet. Hier wäre zu prüfen\n\n. gewesen, ob sich die Tat nicht als Kundraub nach 8 370 ziff5.\nStGB darstellt. Die Beschuldigte hat diese Eier zum grossen\nTeil an den Zeugen Pl angeliefert. § 370 Ziff 5 StGB findet auch Anwendung, wenn die Entwendung zum alsbaldigen Verbrauch durch dritte Personen erfolgt (vgl RGSt 53, 168).\n\nLiegt aber nur eine Übertretung vor, so hat diese Tat für\n\ndie Entscheidung nach § 42 b StGB auszuscheiden.\n\nNach allem konnte das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.\n\n3.) Es besteht noch Anlass zu folgendem Hinweis: Der Beschuldigten sirid die Kosten des Verfahrens ohne Einschränkung\nauferlegt worden, obwohl in einem der zur last gelegten Fälle\nkein Beweis erbracht wurde. Da kein Fortsetzungszusammenhang\nvorliegt, hätte die Beschuldigte, wenn sie strafrechtlich\nverantwortlich gewesen wäre, insoweit unter Überbürdung der\n\nns FRR EE\nmn\nPe\n‘\n\nnn\n\n-——-\n\nES un SEEN oo.\n\nKosten auf die Staatskasse freigesprochen werden müssen.\nIm Sicherungsverfahren ist die Kostenfrage in gleicher\nWeise zu entscheiden (vgl BGH 1 StR 44/50).\n\nKrauss Henneka Scharpenseel\nBaldus Dr. Ludwig\n\n-\nme\n\n.o n\n\nu u a RZ EL RN\n\nmn.\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/3-str-1173-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-13/3-str-1173-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.757348+00:00"}}