{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-06_3_StR_614_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-06","aktenzeichen":"3 StR 614/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"E StR 614/51\n\nzer e er ı Pan TR T 02 ee rer ee ge -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der »treisäache gegen\n\n‚„ geboren am\n\n, wohnhaft in \\ggw\n\nden Althändler Christoph 3\nCHE :::3 ir vd\n\nwegen Dnachhehlerei\n\nhat der 2. Ferien-ntrafsenat des Bundesg ‚crichtshofs in\ner Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. lioericke\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. 5usch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. »vauer\nBundesrichter scharpenseel\n\nals beisitzende Aichter, nn\nOberstaatsanwalt Dr. da bei der Yerha ınalunz\nÜberstwaatsanwalt a bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalts chai t,\nJustizangestellter >\n\n| als Urkundsbeanter der Geschäfts stelle,\n\nfür ükecht erka nt:\n\nDie Revision des Ange! Aagten geg sen. ‚das Urteil\ndes Landgerichts in Duis burg. vom 18. ‚Mai A951\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. |\n\nYon Rechts weg en\n\nu E E\n\nb -. [3\nFL\n\"om 0.\n\nDie Straf] sammer hat den Angeklagten weren Sachhehlerei in zwei Fällen zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision 15t unbegründet. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzuläss sig, 9 344\nAbs 28 2 StPO. Auch die Sachbeschwerde kann keinen Er-\n\nfolg haben.\n\nNach den Feststellungen der Straf kammer hat der |\nAngeklagte als Altwarenhändler in einem Falle ge ne\nstohlenes Altmetall selbst gekauft und in seinen\nwerbebetrieb übernommen und in einem weiteren Falle\nvon seiner Shefrau für seinen Yandel ange: sauftes ent\nwencetes Alimetall in seinem Stallgebäude untergestellt und dann veräus ssert. Jemit Ist: der.äussere:. |\nTatbestand des 9 259 StGB in neiden Fällen erfüllt.\n\nZur inneren Tatseite ergeben die Tesiste ilungen\nder Ütrafkamner zwar nicht, dass der Angeklagte von\nGer stralbaren Herkunft der erworbenen Sachen \"gewusst\" hat. Der Vorderrichter ist jedoch in beiden .\nFällen überzeugt, dass deren Beschaffenheit und lienge\n\nihn zu der Annahme eines strafbaren Vorerwerbs genötigt.\n' asaben. Der ängeklagte hat also \"den Ums tänden nach an-\n\nnehmen müssen\", dass die Sachen mittels einer straibaren Handlung erlangt waren. a\n\nDass die Strafkammer den Begriff des \"Annehmenmüssens\" verkemnt und davon ausgegangen sein könne,\n\nes genüge zur Nehlerei eine zahrlässige Unkenntnis\nder strafbaren Herkunft der Sachen, ist angesichts. der\n\nklaren Fes tstellungen zur Schuldfrage aus geschlossen.\n\nBei der straizumessung rechnet es die Sstrafkamner\nallerdings dem Angeklagten strafschärfend ar, dass\n\ner \"unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des\ngehehlten Materials leichtfertig gehandelt\" habe.\nNach dem Zusammenh ang der Gründe soll jedoch damit\nnicht der Vorwurf einer fahrläscigen Begehungsweise\nerhoben werden. Die Strafkamner hebt nämlich zunächst\nzu vunsten des Angeklagten hervor, dass er \"nicht\ngrundsätzlich bedenkenlos vorges sangen\" sei. Deshalb\n\nkann die wiedergeg ‚ebene Bemerkung nur den Sinn haben,\n\ndass der Angek! ‚agte in den zur Aburteilung stehenden\nFällen Jjm Gegensatz zu seiner sonstigen Haltung keine\nBedenken zezeigt habe, Sachen zu &i werben, deren Beschaffenheit ihm den Schluss auf eine strafbare Her-\n\nAuch die St ‚rafzumessung enthä t keinen den An-\n\ngeklagten beschi '‚erenden Rechtsf ehler. Jyas in dem dar-\n.\n\nen Sinne leichtferiis ‘e Verhelten durfte ai e.\n\nrn m\n\nraikammer strafschärfend berücksicn tigen. Denn es.\n\niin\n\nkann für die Höhe der Schuld von Bedeutung sein, ob\n\nein Angeklagter sich erst nach Über ‚incung sittl icher\n\"se\n\nHemmungen oder ohne irgendwelche Bedenken ZU einer.\nStraftat entschliesst,.\n\nıE\n\nDie Revision br \"ingt geg en den Schuldspruch im\nersten Falle vor, die Feststellungen der Strafkammer\n\nenthielten Widers prüche und Verstösse gegen die al-\n\ngemeine Lebenser fahrung und die Denkgesetze. Das Bu\nrifft Jedoch offensicht tlich nicht ZUe Teitere Ausführungen erübrigen sich deshalb, .\n\nnn\n\nER | Ba\nI Ka Pa u HF 7\" DE\na BE a EL Piz\n\nU -\n\nIn zweiten Falle £greiit die Revision die Beweis-\n\nwürdigung an. Sie will das Beweisergebnis anders ge-\n\nwürdigt haben, als dies der Tatrichter getan hat. Hier-\n\nzu ist jedoch das Revisionsgericht nicht befugt, weil.\nes das angeTochtene Urteil nur auf Recktslehler hin\nnachprüfen darf, § 337 StPO.\n\nnr\n\nDr. berickee Busch Werner.\n\nm,\"\n„'\n\nDr. Sumer _ Scharpenseel .\n\nL\nu.a\n[3\n\n1.\nDE u 1\n' Lı\n\n- ı Lu\n„a F\nra,\n\nFL ı\n\n„ur\nI, a,\nı\n\nu.\"\n\n=\nEu\n“rıa\n\nKENN,\n\nnah L-\n\nBe ee\n.'..","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-614-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-614-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.454554+00:00"}}