{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-06_3_StR_548_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-06","aktenzeichen":"3 StR 548/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Jm Namen des Volkes\n\nJn der Strafsache\n\ngegen den technischen Kaufmann Oskar Otto 8 «EB 9.\ngeboren am iD 1901 in BB, vonmnaft in O3 7)\n? 5\n\nwegen Fahrerflucht u.a.\n\nhat der 2.Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in\n&\n\nder Sitzung vom 6.September 1951 an der teilgenomaen\n. In\n\nhabenz\n\nSenetspr'sident Dr. Noericke\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr.lauer\nBundesrichter. Scharpenseel\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaetsanvalt Dr BB >:i der Verhandlung,\nOberstaetsanvalt bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,\n\nJustizsngestellter I]\n\nals Urkundsbesmier der Geschiftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nuf die Revision des Ingeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Berlin vom 11.lMai 1951 mit\nden zugrunde liegenden Feststellungen sufgehoben.\nDie Sache vird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, euch über die Kosten des Rechtsmittels, en\n‚Gas Lendgericht zurlickverwiesen,\n\nVon Rechts wesen\n\n(Siehe Berichtigungsbeschluss am Ende des Urteils).\n\nDer Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen\n- wegen Jbertretung der §§ 1, 49 StVO und der §§ 2, 71\nStVZO zu zwei Wochen Haft sowie wegen Fahrerflucht\n\n(§ 139 a StGB) zu einer Geldstrafe von 500.- Dü (West)\nverurteilt worden, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibbarkeit für je 20.- DM (Test) ein Tag Gefängnis tritt. Lusscrdem ist der dem Angeklagten gehörige\nVolksvagen, Zrüheres volizeiliches Kennzeichen:\n\n® ®®@: eingezogen worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich mit der Rüge der\nVerletzung sachlichen Rechts die Revision des Ingeklagten, soweit dieser wegen Fahrerflucht verurteilt und\nsoweit auf Einziehung des Kraftvagens erkannt ist.\n\nDas so zulässigerweise beschränkte Rechtsmittel ist\nbegründet.\n\nDass der ingeklagtie den Gaskandelaber umgefahren,\ndsmit einen Verkehrsunfall verursacht und dies auch\nerkannt hat, hat das Landgericht rechtlich bedenkenfrei bejeht. Soweit die Revision sich gegen die Annahme wendet, dass der Änzeklagte das Umfahren des\nKandelshers in sein Bewusstsein aufgenommen habe,\nerschöpfen sich ihre Ausführungen in unzulässigen\ningriflen gegen die tatsächlichen Feststellungen\nund insbesondere gegen die Beweiswürdigung des\nLendgerichts. Die Schlüsse, die dieses aus dem\nals erwiesen angesehenen Sachverhalt gezogen hat,.\nsind denkgesetzlich möglich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass des Landgericht in rechtlich unzu-\n\nlässiger Weise zu jenen gekommen sei. Dass, wie\ndie Revision meint, aus den festgestellten Tetsachen andere, dem Angeklagten günstigere Folgen\nhüötten abgeleitet vverden können, macht die Schlußfolgerungen des Lendgerichts rechtlich nicht\nfehlerhaft.\n\nZu beanstanden ist jedoch die Auffassung des\nLendgerichts, der Ingeklagte habe sich @urch sein\nVerhalten nech dem Unfall der Feststellung seiner\n\nrerson, seines Fahrzeuges oder der Art seiner Beteiligung em Unfall vorsätzlich durch Flucht entzogen.\nAllerdings reicht entgegen der lieinung der Re-\n‚vision die Annehme eines bedingten Vorsatzes aus.\nWährend die durch die Einfügung des § 139 a StGB\naufgehobene Vorschrift des § 22 Äbs 1 KFG die ibsicht des Täters erforderte, sich den Festsiellungen Qurch die Flucht zu entziehen, setzt § 139a\nStGB nur ein vorsätzliches Handeln voraus. Ein\nsolches ist aber auch dann gegeben, wenn der an\ngem Unfell Beteiligte sich entfernt und dakei die\nMöglichkeit, sich hierdurch der Feststellung zu\nentziehen, bewusst in Kauf nimmt und sie innerlich billigt. Diese Billigung ist zwer in dem\nUrteil nicht besonders hervorgehoben; indessen\nergibt sich sus dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nmit gen’igender Deutlichkeit, dess das Landgericht\neine derartige Billigung als vorliegend angesehen\nhat, |\n\n|\n|\n\n1\nf\ni\n!\n\n- A-\n\nbs ist auch in zureichender Weise dargetan,\ndass die Wöglichkeit zu einer Feststellung, wie\nsie § 139 a StGB vorsieht, tatsächlich bestanden\nhat. Zur Unfallzeit hat sich, wie in dem Urteil\nengeführt ist, eine ununterbrochene Kolonne von\nRadfahrern an der Unfallstelle vorbei in Richtung\nBerlin bevregt, von denen einige dem Streifenführer eines Funkwagens der ?Folizei den Unfall gemeldet haben. Somit weren \"feststellungsbereite\"\n\nPersonen vorhanden.\n\nJedoch fehlt in den Urteil, wie der Revision\neinzuräumen ist, eine Derlegung darüber, dass der\nAngeklagte die Radfahrer gesehen het. Darin liegt\nein HMengel des Urteils, der zu dessen -ufhebung\nführen muss. Denn der ingeklagte konnte sich nur\ndann der Feststellung seiner Person, seines Fehrzeuges oder der [rt seiner Beteiligung an dem\nUnfall vorsätzlich durch die Flucht entziehen,\nwenn er das Vorhandensein feststeillungsbereiter\nPersonen bemerkt hatse,. Zu einer entsprechenden\nPrüfung und Erörterung dieses Umstandes bestand\nhier auch um so mehr Anlass, als der Angeklagte,\nwie an einer anderen Stelle des Urteils gesagt\nist, zur Unfallzeit noch unter einer nicht ganz\nunerheblichen Älkoholeinwirkung gestanden hate\nas wäre also denkbar, dass unter dem Einfluss\nAlkohols und unter dem Eindruck des unmittelzuvor eingetretenen Unfalls der Angeklagte\n\n*\n\n3\n\non\nI nd)\nRom\n\nF\ni\n\n|\n\nsein Augenmerk nicht auf das gerichtet h’tte, was\num ihn herum vor sich ging. Diese Umst'inde\nSchliessen aber nicht, wie die Revision meint,\nJede KHözglichkeit zus, dess der Angeklagte nicht\ntrotzdem die Radfahrer beobachtet haben könnte.\nInsbesondere führt auch der Hinweis der Revision\nauf die angebliche Unzweckmässigkeit des Verhaltens des Angekla agten nach dem Unfall nicht\n\nzwingend zu den von der Revision gewünschten\nSchlüssen. Es ist eine Erfahrungstatsache, dass\nein Täter bei oder nach Zusführung einer strafbaren |\nHandlung keineswegs immer das für ihn Zweckmässige\nzu tun pflegt. Das Landgericht wird daher in der\nneuen Verhandlung, zu deren Zwecke die Sache in\ndie Vorinstanz zurickzuverweisen ist, im Rahmen\ndes ihm in § 261 StPO eingeräumten Ermessens unabhönzig von sich aus prüfen und erörtern missen,\nob der Angeklagte sich nach dem Unfall des Vorhan-Genseins Teststellungsbereiter Zersonen bewuss\ngeworden ist und ob er trotz dieses Bewusstseins\ndie Unfallstelle verlassen hat.\n\nzu der von der Revision vermissten Prüfung der\nFrexe, ob der Angeklagte nicht die Absicht gehabt\nhabe, die von ihm verursachte Beschiidigung des Gasndelabers zu melden, bestand für das Landgericht\nnach dem Sachverhalt kein Anlass. Auch der Angeklagte hatte sich nach seiner im Urteil wiedergegebenen Einlassung nicht darauf berufen, eine solche\n\nff\nyzEE |\n\n<\n\nHeldung beabsichtist zu haben,\n\nSoweit die Revision sich in diesem Zusammenhange gegen die Folgerungen wendet, die das Lendgericht aus der Haltung des ingeklagten gezogen\nhate, welche dieser bei der Vorführung seines\nKraftwagens im Berliner Polizeipräsidium eingenommen habe, handelt es sich um tatsächliche und\ndaher in der Revisionsinstanz unbeschtliche Aus-\n\nführungen.\n\nAuch ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn\ndas Landgericht - von seinem Standpunkt aus - das\nVerhalten des Angeklasten als ein vollendetes und\nnicht nur ein versuchtes Vergehen nach § 139 a StGB\ngewertet hat. Der ingeklagte hat sich nach der\nÄnnshme des Landgerichts in Kenntnis dessen, dass\ner einen Verkehrsunfall verursacht hatte, von der\nUnfellstselle entfernt, : Damit hat er nicht mur\n\nicadlungen vorgenommen, die einen Anfang der Aus-\n\n€\n\nFe\n\nfihrung der Fshrerflucht bilden, sondern er hat\n\nF\n\ndiese Flucht im Rechtssinne vollendet, wenn er\nsie auch tetzlichlich noch nicht beendet hatte,\nals er nach Zurücklegung von nur 195 m von dem\nFunkwagen der Dolizei gestellt wurde.\n\nDa des Urteil demnach insoweit aufzuheben wer,\nals der Änzeklagte wegen Vergehens nach § 139 a\nStGB verurteilt ist, konnte auch die Anordnung\nder 2inziehung des Volkswagens keinen Bestand\nhaben, da deren \\usspruch allein auf der Verurtei-\n\n1\n\n-71-\n\nlung wegen Fehrerflucht beruht. Talls das Lendgericht in der neuen Verhandlung deren Voraussetzungen wiederum als erfüllt anselien sollte, wird es\nauch erneut zu prüfen haben, ob nach Lage der\n\nSache eine Einziehung des Kraftwagens geboten er-\n\nscheint,\n\nDr.Moericke Busch _ Werner\nDr.Ssuer Schar»enseel }","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-548-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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