{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-06_3_StR_238_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-06","aktenzeichen":"3 StR 238/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"67\n\nAy\nRR, 4\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\näen Gedingeschlepper Fritz S «am» aus OD\n\n«2»: ie @®: zevoren an EB 1950 in\n\nwegen Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze usw.\n\nnat der 2. Ferien-Strafsenat. des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 6. September 1951, an der teilgenommen\nhaben: a\n- -Senatspräsident Dr. Moericke.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Werner\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ) bei der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt EWR dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\ndus tizangestellter |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n: für Recht erkannt: .\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 50. Jenuar 1951\n\nwird verworfen.\n\n. Der Angeklagte. trägt le Kosten seines Rechts-\n\nVon Rechts wegen\n\nns\n\nBEZ HSERE IR ZU SPUR. DE VER\n\ney\nu\n\n| fr\n\nYe\nER ir % Pe\n\n-2-\n\nPET ar\nSwisen DE Fr.\n\nnt\n\nGründe:\n\nBR Are denen N\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe sich eines Vergehens nach § 110 StcB dadurch\nschuldig gemacht, dass er zusammen mit einem Jugendlichen in der Nackt des 4. September 1950 in Oberhausen ar. Hauswänden und anderen gut sichtbaren\nStellen Plakate mit der Aufschri?t anklebte: \"Das\nKomitee der jugendlichen Friedenskämpfer lädt dich\nein zun Treffen der IOO 000 ! Dortmund, 30. Septenmber und 1. Oktober. Zomitee der jungen Friedenskämpfer \\estdeutschland\", begegnet keinen rechtlichen Bedenken. “\n\nDieses \"Treffen\" war durch Ablehnung der vom\nKomitee beantragten Genehmigung vom Stadtamt für\nöffentliche Ordnung in Dortmund vom 10. August 1950\n\"im Interesse der Aufrechterhaltung der Öffentlichen\nSicherheit und Ordnung auf Grund des § 14 PrPolVer\nverboten worden. Das Verbot war Öfientlich bekannt\n. gemacht worden. Der Angeklagte kannte auch das Verbot. Zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 55, 9, 10) erblickt das Lendgericht in diesem Verbot eine von der\nObrigkeit getroffene Anordnung im Sinne des § 110\nStGB, für deren Erlass das Stadtamt für öffentliche\nOrärung in Dortzund sachlich und örtlich zuständig\ngewesen sei.\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die\nZulässigkeit der Anordnung ihrem Inhalte nach bejaht.\n\nJ\n\nWenn es die Zulässigkeit aus § 1 Abs 2 2Verein€ ableitet, obwohl diese Vorschrift in der Anordnung\nnicht angezogen ist, so sind hiergegen keine Bedenken zu erheben. Dass das Verbot auch zum Schutze\n\nder Teilnehmer der Kundgebung ausgesprochen worden\nist, ergibt sich aus dem Wortlaut der Öffentlichen\nBekanntmackung.. Die Zulässigkeit der Anordnung ergibt\nsich aber auch unmittelbar aus § 14 PrPolV€. Nach dieser Vorschrift haben die Polizeibehörden im Rahmen\nder gelienien Gesetze die nach pflichtmässigem Ermessen notwendigen ilaßnahmen zu treffen, um von der\nAllgemeinheit oder den üinzelnen Gefahren abzuwenden,\ndurch welche die Öffentliche Sicherheit und Ordnung\nbedroht ist. Dem zu diesem Zwecke erlassenen Verbot\nder geplanten Kundgebung stehen weder Art 8 GG noch\n\n§ 1 Abs 1 RVerein€ entgegen. Wie der 3. Strafsenat\nbereits im Urteil vom 21. Juni 1951 in der Sache gegen\nP. - 3 StR 234/51 - dargelegt hat, ist § 1 Abs 1\nRVereinG durch Art 8 Abs 1 GE - wie schon früher\ndurch Art 125 Abs 1 WeimkVerf - dahin abgeändert,\ndass alle Deutschen ein Recht haben, sich friedlich\nund ohne Waffen zu versammeln. Unfriedliche Ver- '\nsamnlungen können deshalb verboten werden, wenn die\nGefahr einer-Störung der öffentlichen Sicherheit und\nOrdnung mit ihnen verbunden ist. Unfriedlich ist eine\nVersamnlung, wenn bei deren Einberufung die Absicht\nauf? eine Störung des Friedens nicht nur unter ihren\nTeilnehmern, sondern auch des staatsbürgerlichen\n\nR\nN\n\n2\nK\nPs\nM:\nN\n\n-4- EN\nFe LAsR\n.\n\nFriedens überhaupt gerichtet ist (Entsch PrOVG 88, 224).\nDass eine derartige Absicht bei dem \"Komitee der jungen\nFriedenskänpfer in Westdeutschland\" tatsächlich besteht,\nt der 3. Strafsenat im angezogenen Urteil bereits dargelegt. üs handelte sich damals um die Rechtsgültigkeit der Polizeiverordnung des Innenministers des Landes Nordrhein-lestfalen über das Verbot von Versammlungen unter freiem ilimmel vom 5. September 1950 (GVBl NRW\n1950 Nr 37). Sie verbietet solche Versammlungen und Umzüge bestimmter Organisationen, darunter auch solche\ndes \"Xomitee junger rriedenskämpfer in Westdeutschland\"\nfür das Gebiet des Landes Nordrhein-üestfalen. Das .Verbot der Polizeiverordnung unfasst das engere Verbot der\nAnordnung des Stadtamtes für Öffentliche Ordnung in\nDortmund. Zu einer abweichenden Beurteilung besteht\nkeine Veranlassung. Die Anordnung des Dortmunder Stadtamtes ist somit rechtlich zulässig.\n\nDer Angrif? der 2evision, die Tlugplätter forderten nur zu einzelnen Handlungen des Ungehorsans, zur\nNichtbe?folgung des in einem Zinzelfalle gegebenen Befehls eines polizeilichen 3xekutivorganes aufy.igeht':;\nfehl. Die Anordnung ist vom Stadtamt für Öffentliche\nOränung als Tolizeiverwaltungsbehörde zwar aus Anlass\neines besonderen Falles erlassen, richtet sich ..aber an\neinen srösseren Personenkreis, nämlich nicht nur an die\nVeranstalter der geplanten Kundgebung, sondern an alle\nPersonen, die geneigt sein könnten, an der Tundgebung,\nsei es als Freunde, sei es als Gegner der Veranstalter,\nteilzunehmen. Im übrigen stellt das Landgericht in tat- ’\n\n'breitung sich an die gesamte Bevölkerung richtete und\n\n. die Anordrung, -gegen welche er zum Ungehorsam auffor-\n\n-5. :\n\nsächlicher Bezichung für das nevisionsgericht bindend\nfest, dass es dem Angeklagten nicht darauf ankam, einzelne Personen zur Verletzung des Verbots zu veranlassen, sondern darauf, dass der obrigkeitlichen Anordnung als solcher der Gehorsam versagt werden sollte.\nDiese Annahme findet ihre Rechtfertigung schon in dem\nUmstande, dass die Aufforderung nach der Art ihrer YVer-\n\n- wie der Ausdruck \"Treffen der 100 000\" deutlich zeigt - U)\ndie gesamte Bevölkerung zur Wichtacktung der Anordnung\nveranlassen sollte,\n\nZutreffend geht das Landgericht endlich davon aus,\ndass die etwaige irrige Annahme des Angeklagten, die\nAnordnung sei \"absolut nichtig\" und deshalb für jedermann unverbindlich, ihn nicht entschuldigen könnte. Die\nrechtliche Zulässigkeit der Anordnung ist nicht ierknal des strafgesetzlichen Tatbe&tandes. Der Vorsatz\nwird also nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Täter\n\ndert, ihrem Inhalte nach für rechtsunwirksam hält. Die\nrechtliche Zulässigkeit der. Anordnung ist Mur eine Be- ®,\ndingung der Strafbarkeit in eben dem Sinne, in dem\ndies für das ärfordernis \"innerhalb ihrer Zuständig-\n\nkeit\" vom _Reichsgerichtiseit der. „EntscheidungiR6St 12, 6,\n\n7 ständig angenommen worden ist (Rest 63, 326, 329 u.\n\n64, 75, 76).-Es folgt dies aus der Überlegung, dass\n\n§ 110 StGB die Autorität obrigkeitlicher Anordnungen\n\nschützen will. Dieser Zweck würde vereitelt, wenn die\n\nBr\nR:\nI\nx\nn)\nDR v\nBR?\nBe\nBG\nBe\n22\nBy\nY\nLe\nES\n“.\n£\n.\n*\n«\n”\nir\n=\n\nPflicht zum Gehorsam von der subjektiven Auffassung\ndes einzelnen über die Grenzen der Zuständigkeit\noder über die Rechtsgültigkeit der Anordnung abhängig wäre. Das Landgericht brauchte deshalb nicht die\nFrage zu erörtern, ob der Angeklagte die Anordnung\nwirklich für rechtlich unzulässig gekalten habe.\n\nNach allem ist die Revision unbegründet und\ndeshalb mit der Kostenfolge aus § 473 Abs 1 StPO\nzu verwerfen.\n\nDr. Hoericke Busch Werner\nDr. Sauer Scharpenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-238-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-06/3-str-238-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:52.378653+00:00"}}