{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-09-03_3_StR_1189_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-09-03","aktenzeichen":"3 StR 1189/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"s\n\n3, StR 1189/51\n\nIm Namen de =) Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Kaufmann Emil Sp zus Te,\ndort geboren am MEEEEEEMn 1896,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\n\"Sitzung vom 27. Wärz 1952, an der teilgenommen haben:\nBundesrichter Krauss |\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iR\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom 3. September 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur andervweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\n\n. Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n8,\nAmen” a.\n\nBun 2\"\nTnt -\n\nm. nn\n\neng.\n\nx\n\n.r\ner\na 2\n\nar Free 771\n\nren.\n\n3\n\nN\n\n.*\n2\n%\n\n%\nRR\n\n7\n\n[>\n\n6\n\nur\n\n2. “.. nr . “ x Ri ER we\nA RE en se af\n\nEu\n\nATI\n\n:\n\nRER 770897287777,\n\n. 1\n\nGründes a\nDer Angeklagte ist von der Anklage der fahrlässigen &\nTötung, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Transport- X\ngefährdung und Übertretung der Strassenverlehrsordnung, E\n\nfreigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft By\nführt zur Aufhebung und Zurückverweisung. x\n\n02\n\nBER: 22\niu Te art iv\n\nZe\n\n1.) Der Unfall hat sich auf den Schienen eines unbeschrankten Eisenbahnübergangs ereignet. Die von dem Angeklagten mit seinem Personenkraftwagen befahrene Strasse\nstösst 100 m vor dem Übergang senkrecht auf den Bahnkörper, verläuft nach links einbiegend 100..m neben dem ı \"eh\nBahnkörper, um alsdann im, rechten Winkel unmittelbar auf\ndie Gleise zu führen. An der ersten Biegung nach links\nbefindet sich das Warnzeichen \"unbeschrankter Fisenbahnübergang\" mit dem Zusatz \"100 m\"; unmittelbar an der Binbiegung zu den Gleisen ist das übliche Warnkreuz \"schie-\n“nengleicher Übergang -— eingleisig\" errichtet. Ob der Angeklagte das erste Warnzeichen beachtet hat, ist nicht\nfestgestellt. Das Warnkreuz unmittelbar vor dem Übergang\nhat er rechtzeitig gesehen. Er fuhr gleichwohl und obwohl\nein herannahender Zug ständiges Läutesignal und in kurzen\nAbständen laute Hupenzeichen gab, auf den Übergang, 'so dass\nder Zug den kraftwagen erfasste und fast 50 m weit mitschleifte.\n\n„f :\n\nLoeına\nBi\n\nBLATT\n\n0\n\n’ .\n« .\nOR sv, 7,8\nBus? Pe SL u Zu 37\n\nev\n\n. »\na\n\n:\n\nN\nIs3\nRR\nEN\nu;\n\nu ruger >\n\n2.) Die Strafkammer hat ein fahrlässiges Verhalten des\nAngeklagten mit folgender Begründung verneint:\n\na) Der Angeklagte habe den Eisenbahnzug auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erst sehen können, als die\n* Vorderräder seines Wagens nur mehr 35 cm von dem Schienen-\n\nir.\n\nERS EEE\nKy [2 .\n\nZ\n8\n\n‘b) Der Angeklagte habe die Signale des Zuges nicht des-\n\nte die Warnsignale gehört hat oder hätte hören müssen und\n\nstrang entfernt gewesen seien. Der Volkswagen gestatte:\nkeine freie Beobachtung nach hinten. Nach rechts sei währenä der Fahrt zwischen den beiden Warnschildern überhaupt\nkeine Sicht gewesen, weil ein zwischen Strasse und Bahnkörper befindlicher Zaun vom fahrenden Kraftfahrzeug aus }:”\nwie eine Wand wirke, so dass der Angeklagte den hinter\ndem Zaun parallel zur Strasse verlaufenden Bahnkörper überhaupt nicht erkannt habe. Die Wegestrecke sei auch unübersichtlich. Dem Angeklagten könne deshalb kein Vorwurf gemacht werden, wenn er als Ortsfremder sich damit befasst\nhabe, den angezeigten Bahntibergang zu suchen.\n\nhalb überhört, weil er die erforderliche Sorgfalt ausser\nacht gelassen habe. Die Läutezeichen seien im Volkswagen .\nbei laufendem Motor nicht zu hören. Die Hupensignale seien zwar deutlich vernehmbar, der Angeklagte habe ihnen\naber ohne Verschulden keine Beachtung geschenit, weil\n\nsie bei der Bundesbahn neu eingeführt und vom Angellagten\nnicht mit dem Zisenbahnbetrieb in Verbindung Cebracht worden seien.\n\n3.) Diese Erwägungen zur Schuldfrage rechtfertigen den\nFreispruch in keiner Weise. Der entscheidende Gesichtspunkt ist verkannt. Hierauf weist die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht hin.\n\nEs kommt zunächst nicht darauf an, ob der Angeklagob er sie ohne Verschulden nicht mit dem Eisenbahnbetrieb\n\nin Verbindung gebracht hat.’ Diese Frage ist von untergeoräneter Bedeutung. Denn selbst wenn der Eisenbabnzug .\n\n-4A-\n\nKr u\n. [06..\nPTR: w \"\n\n|\n>\n\n\\\n“2”\n\nFer 2;\nPas EP ul\n\nv\n\nüberhaupt keine Warnsignale gegeben hätte, könnte darin\nkeine Entschuldigung für den Angeklagten gefunden werden.\nDie Verpflichtung des Fahrpersonals der Eisenbahn, an\nbestimmten Stellen Warnsignale zu geben, stellt eine }\nbesondere zusätzliche Sicherungsmassnahme dar, deren E\nNichtbeachtung ‘die Anforderungen an aie Fahrweise des 2,\nKraftfahrers nicht herabsetzt. 2\n\ni\n\n. tr\noe “rin\nee wa,\n\nEntscheidend für die Schuläfrage ist allein, dass 87\n'der Angeklagte dei der Annäherung an den Übergang keine |\nausreichende Sicht hatte, um vor der Erreichung der el\nSchienen mit Sicherheit feststellen zu können, dass das on!\nBefahren des Übergangs gefahrlos war. Die von der Straf- RrE\nkammer festgestellte völlige Sichtbehinderung ist gerade Er\nnicht geeignet, ein Verschulden auszuschliessen; das\nVerschulden liegt im Gegenteil darin, dass der Angeklagte or\nseine Fahrweise nicht dieser Sichtbehinderung angepasst,\nsondern den Übergang \"gesucht\" hat, Es dar? aber dem wı\nKraftfahrer nicht gestattet sein, mit fahrendem \\\nKraftwagen die irgendwo vorhandene Gefahrenstelle zu suchen, obwohl vorausgesehen werden Br\nkann, dass es im Augenblick des \"PFindens\" möglicherweise x\nzu spät ist. Im Ergebnis rührt die Auffassung der Strafkammer dazu, dass dem Kraftfahrer zugebilligt wird,\nblindlings weiterzufahren, obwohl er auf die kommende\n\nA\n“\n\nDE\n\n4\n.\n\n. Saladin.\n\nGefahrenstelle hingewiesen ist, aber noch nicht weiss, ‚a\nwo sie sich befindet, der Gefahr also auch nicht Rech- R\nnung tragen kann. Eine solche Auffassung ist mit den 3\nAnforderungen an die Sicherheit des Verkehrs nicht ver- \"Sl\neinbar; sie lässt sich auch nicht mit dem Hinweis recht- &\nfertigen, dass andernfalls die Anforderungen an den Sl\nBT\n\n..\n\n72\n\nie\noe\n5‘\nPr en £\n\nPaper\n\nSERREE u\n\nenX\n\n€\n\nRa\n.. Ey\n\na\n\nKraftfahrer überspannt würden. Diese Anforderungen sind\nvielmehr um so höher, je grösser die Sichtbehinderung ist.\nWar es daher dem Angeklagten nach Lage der Umstände nicht\nmöglich, vom Wagen aus die Bahnstrecke zu überblicken, so\nmusste er anhalten und einen Begleiter zur Beobachtung aussteigen lassen (vgl RG VAE 1942, 72). Welche Beurteilung\nbei beschranktem Bahnübergang Platz zu greifen hätte, ist\nhier nicht zu erörtern. j\n\nDas angefochtene Urteil war demgemäss aufzuheben.\nEine ‚abschliessendg Entscheidung des Revisionsgerichts\nkam nicht in’ Betracht, da der Tatrichter möglicherweise\nunter Berücksichtigung der vorstehend erörterten rechtlichen Gesichtspunkte ergänzende Feststellungen treffen\nkann. Deshalb war die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts.\n\nKrauss Henneka Scharpenseel\nBaldus Dr. Ludwig","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-09-03/3-str-1189-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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