{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-30_3_StR_556_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-30","aktenzeichen":"3 StR 556/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"mu\n\ne chtss a\n\nfür Recht erkannt: | -\n\n‚3. 3tR, 556/51\n\n”\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gleisbauarbeiter Erich Ernst Hermann -P BB,\ngeboren am 1903 in R Krs. 7 ‚„ wohn-\n\nhaft in Dg TBstrassce BB,\n\n’\nwegen Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\nin der Sitzung vom 30. August 1951, an der teilgenom-\n\nmen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Henneka\nBundesrichter Scharpenseeil\n\nBundesrichter Dr. Ludwig\nals beisitzende zichter\n\n‚ Oberstaatsanwalt Dr, and\nals Vertreter undesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter DD\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n‚Auf die Revision des Angeklagten wird das’\nUrteil des Landgerichts in Berlin vom 9, Närz\n1951, soweit es ihn betrifft, mit den den\nUrteil insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Unfange wird die\nSache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurüickverwiesen,\n\nVen Rechts wegen\n\n- 2.\n\nGrin de:\n\nDer Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 174\nZiff 1 StERB in drei Fällen, begangen an seiner zur\n\nTatzeit 14 Jahre alten ehelichen Tochter Ingrid, zu\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren Ge? ängnis unter\nAnrechnung der Untorsuchungshaft verurteilt worden,\nHiergegen richtet sich ‚seine Revision, mit der die |\nVerletzung verfahrensrecht tlicher Bestimmungen SOowie des sact hlichen Rechts geltend gemacht wird.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet,\n\nVon Erfolg ist die auf einen Verstoss gegen § 247\nStPO gestützte Verfahrensrüge der Revision. Zwar kann\ndieser nicht darin gefolgt werden, dass bei der Ver- |\nnehmung der Tochter Ingrid als Zeugin die Voraussetzungen Tür ein Abtretenlassen des Angeklagten aus dem\nSitzungszimmer nicht vorgelegen hätten, weil dieser\nsich seit langer Zeit in Haft befunden habe und deshalb\neine Beeinflussungsmöglichkeit durch ihn nicht gegeben\ngewesen sei. Darauf kommt es nicht an. Entscheidend für\ndie Zulässigkeit einer Massnahme aus § 247 StPO ist\nallein, ob zu befürchten steht, dass ein NMitangeklagter\noder ein Zeuge bei seiner Vernehmung in Gegenwart des\nAngeklagten die Wahrheit nicht sagen werde. Von diesem\nGesichtspunkt hat. sich aber, wie aus dem entsprechen-\n\nden Vermerk der Sitzungsniederschrift hinreichend deut-\n\nlich hervorgeht, das Landgericht hier leiten lassen,\n\n- Deshalb kann die Anordnung der Entfernung des Angeklag-\n\nten für die Dauer der Vernehmung der Tochter Ingrid\nals Zeugin nicht als unzulässig und damit auch nicht.\nals recht slich fehlerhaft bezeichnet werden, .\n\nDagegen greirt die Revision insoweit durch, als\n\n- 3 -\n\nsie geltend macht, der Angeklagte sei nach dem “iedereintritt in den Sitzungssaal nicht von dem wesentlichen\nIrhalt dessen unterrichtet worden, was. während seiner\nAbwesenheit ausgesagt oder sonst verhandelt worden sei,\nÜber eine deraı vtige Unterrichtung, wie sie 8 247 Abs 1\nSatz 2 StPO zwingend vorschreibt, enthält die Sitzungsriederschrift nichts. Gemäss der dieser nach § 274\n5120 Bukonnonden ausschliesslichen Beweiskrart muss\ndaher als erwiesen an ıgesehen' werden, dass die Unterrichtung des Angeklagt sen unierblieben ist. Dieser Mangel\nmuss auch zur Aufhebung des Urteils führen, daes auf\n‚ihm beruhen kann. Allerdings haben weder der Angeklagte.\nnoch sein: ‚Verteidiger whrend der Hauptverhandlung einen\n. Antrag dahin gestellt, dem Angeklagten den Inhalt der\nZeugenaussage seiner Tochter bekanntzugeben. Auch ist in\nder Revisionsbegründung nicht im einzelnen dargelegt,\nwelcher erheblicher Verteidisunssmomente der Angeklagte\ndurch jene Unterlassung verlustig gegangen sei. Die\ndem Vorsitzenden in:.§ 247 StPO aufe rlegte Unterrichtungspflicht ist jedoch unabhängig von dem Antrage eines Prozessbeteiligten zu erfüllen. Dabei\nist, wie das - 'Reichssericht hervorgehoben hat (REST\nBa 8, 49), vor allem zu berücksichtigen, dass die\ndem Gericht eingeräumte Befugn is, den Angeklagten\n\nus. der Hauptverhandlung zu entfernen, eine Ausnahme\nvon dem die Heuptverhandlung beherrschenden Grundsatz\nder Zündlichkeit und Inmittelbarkeit des Verfahrens\n‚bildet. Der Ersatz liegt allein in der von dem\nVorsitzenden von Amts wegen durchzuführenden U\n\nterrichtung. Nur diese gibt dem Angeklagten, OL\nlichkeit zu prüfen, ob das, was in seiner Ab\n\ngeschehen ist, ihn weitere Verteidigungsmomen e\n\nAn\n\neröffnet. Deshalb kann, wenn die Mitteilung unterplieben ist, auch nicht eine Darlegung der dem Angeklagtien entzogenen Verteidigungsmög glichkeiten in der\nRevisionsbegründung verlangt werden. Solange aber\nnich; zu ersehen ist, was der Angeklagte noch zu.\nseiner Verteidigung angeführt haben würde, wenn die\nUnterrichtung erfolgt wäre, ist nicht mit Sicherheit die Möglichkeit auszuschliessen, dass bei Beachtung der Vorschrift des § 247 Abs 1 Satz 2 St2?O das\n\"Landgericht zu einer. anderen Wertung und Yürdigung\nder Sach- und Rechtslage gekommen sein könnte,\n\nTine abweichende Beurteilung ist auch nicht\n\ndeshalb gerechtfertigt, weil die Revision ergän-\n\nend anführt, auf alle Fälle müsse die Unterrichtung des Angeklagten als unvollstänöig angesehen\nwerden. Diesem Vorbringen steht an sich das Schweigen des Protokolls entgexen. Geht man aber von der\nhil’sweiss vorgebrachten Behauptung der Revision |\naus, so ist zwar anzunehmen, dass seitens des Vor--\nsitzenden doch eine Mitteilung darüber stattgefun-\n‚den hat, wa während der Abwesenheit des Ang geklagten ausgesagt oder sonst verhandelt worden ist\nÄber es hat sich nach dem Vorbringen der Revis\n- und nur dieses kann hier zu Grunde gelc\num’ eine nur unvollständige Inkenntnissetz zung. J\ngeklagten gehandelt. Durch eine solche ist jedoch\nder Unte rrichtungsp?licht nich 1t genüge getan.\nGerade weil der Angeklagte: in einem unter Umständen.\nfür die Urteilsfindung äusserst wichtigen Teile der.\nHauptverhandl: ung in seinem Recht auf Anwesenheit be-.\n\nschränkt ist, will die Vorschrift des § 247\n\nAbs 1 Satz 2 3tF0 ihm die > Cowähr fir eine erschöpfende\nund richtige übernittelung dessen bieten, was\n\nwährend seiner Abwesenheit geschehen ist ( vgl\n\nRG JW 1954 8 1366). Deshalb ist bei einer nur\nunvollständigen Mitteilung des während der Tichtanwesenheit des Angeklagten Geschehenen gie Rechtslage ebenso zu beurteilen, als wenn die Unterrichtung\nüberhaupt nicht er? olgt wäre.\n\nSomit musste das Urteil. wegen des Verstosses\n\n$\n\ngegen 247 Abs 1 Datz 2 StPO. aufgehoben und die\n‚Sache. ‚zur erneuten Verhandlung und Entscheidung\n\nn das Tandgericht zurlckverwiesen werden,\n\nDie übrigen von der Revision erhobenen Rügen sind dagegen richt gerecht fertigt,\n\nSoweit die Revision Angritte segenlie G\n\nwäräigkeit der Tochter Ingrid sls Zeugin\n\ngehen diese als tatsächliches, in der Revisions- \\\ninstanz unbeachtliches Vorbringen fehl. Das Landgericht hat im einzelnen dargeten, bass und warum es\nder Zeugin trotz des ihr angeborenen leichten\n\"Schwachsinns geglaubt und ihre Angaben seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Irzend ein Rechtsirrtum tritt in diesen Ausführungen nicht hervor,\nVor allem ist es aus Rechtsgründen nicht zu ‚beanstanden,\n: dass das Landgericht. das Kind als glaubwürdig angesehen hat, obwohl es leicht schwechsinnig ist.. Der\nvon ‘der Revision beh Yauptete Erfahrungssatz dahin,\ndass ein geistig zurückgebliebenes Kind stets als\n\nunglaubwürdig anzusehen sei, besteht nicht. Die Aussage eines solchen Kindes mas mit besonderer Vorsicht\n\n\"m\n“\n\nzu. werten sein. Daran hat das Landgericht es aber\nhier nicht fehlen lassen.\n\nNit Recht hat das Landgericht auch An. s von ihm\nfestgestellte Verhalten des Angeklagten als Verbre--\nchen gegen § 174 Ziff 1 StEB gewertet. Dass die Hand-\n\n lungsweise des Angeklagten gegenüber seiner damals\n\n14-- jährigen Tochter ein. Nissbrauchen zur Unzucht\n\"bildet, bedarf keiner näheren Darlezung und wird auch\n\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen.\n\nAber, auch das Tatbestandsmerkmal \"des zur\nErziehung oder zur Aufsicht Anvertrautseins\" ist erzüllt, vie das Landgericht zutreffend angenommen hats\nDass Eltern im Verhältnis zu ihren leiblichen Kindern\nzu den Per sonen zu rechnen sind, denen ein liensch\nunter 21 Jahren zur Erziehung und zur Aufsicht an-\n\nvertraut ist, ist nach der durch die Verordnung\nvom 29, Mai 1943 erfolgten Neufassun 1g des § 174 StCB\nin der Rechisprec ung der oberen Gerichte Gurchweg\nangenommen worden (v2 1 OL Hamm NOW 1948, 393; OLG\n\nHan Yburg DR 1948, 484). In diesen 2 Entscheidungen\n\nist zumeist darauf abrestellt worden, dass dem 2.\nter durch die Be stim mmungen der §§ 1626, 162\n| BGB und der Kutter im Rahmen der 88 1634 ff je\nRecht zur Erziehung, Beaufsichtigung und Betreuung\n\nihres. Kindes eingeräumt und ihnen dieses des halb\nkraft Gesetzes anvertraut sei. Jene Ansicht hat\nauch Engisch in einer Anmerkung zu ‘einem Urteil\ndes Oberlandeszerichts Stuttgart unter näherer\nDarlegung der Entwicklung der Reform des deutschen\n\nStrafrechts vertreten ( IJW 1949, 313 ff). Diese\n\n-7-\n\nKeinun?, die sich allein auf das geseis;liche Recht\nzur Srziehung und Beau ?sichtigung des Kindes stützt,\nerscheint jedoch zu eng. Sie würde dazu führen, dass\nim Falle der Scheidung einer ähe ein aus dieser\nhervorgegangenes Kind nur dem Elternteil als im\nSinne des § 174 Zi?? 1 St@B anvertraut zu erachten wäre,\ndem das Vormundsehaftsgericht das Recht der Sorge\nfür. die Ferson des Kindes übertragen hätte, Dagegen\nspricht einmal schon die natürliche Lebensanschauung.\nZwischen dem ehelichen Kinde und seinen leiblichen\nEltern bestehen von Jessen Geburt en auf Vertrauen\nberuhende Beziehun: ven, die sich vor allem a iten des Kindes aus seiner Abhängig keit de\nÜs ist ihnen in jeder\n\ngerenüber ergeben.\ninsbesondere auch zur Erziehung und Au°s sicht im\neigentlichen Sinne des Wortes anveriraus und bleibt\nes zumindesten so lange, bis es den Kindesalter entwachsen ist. Schon dieses natürliche Abhängigkeitsverh! lin: sas weder von dem Tortbestand der The\nnoch von der Übertragung des Personensorgerechts\nberührt wird, lässt daher ein Kind stets jedem\n&lternteil savertract erscheinen, ganz gleich, ob\n\ndie She der ältern geschieden ist und auch unabhängig\ndavon, y yelchem #lternteil im Falle der Scheidung das\nZerso nensorgerecht zusteht.\n\n. Zum. anderen ist insbesondere zu berücksichtigen,\ndass das Gesetz den Eltern zichtnur ein Rech ıt auf\nSrziehung und Beaufsichtisung ihres Kindes einräumt,\nsondern ihnen auch eine entsprechende Prlicht auferlegt. Von dieser wird auch der Elternteil nicht\nvöllig entbunden, dem bei Geschiodener Ehe das Per-\n\nE3\n\n-8.\n\nsonensorgerecht entzogen ist. Zwar ist ihm durch\ndessen hertragung auf den anderen Thegatten Güle\nLeitung der ärziehung sowie das Aufsichts- und\nAufenthaltebestinmungsrecht genommen. Ar ist da-Surch geh „aderd, auf das Kind in einer den Sorge-\n\nangedeihen : zu lassen. Das eilt, vor allen, wenn er,\nsei es auf Grund der ihm gemäss § 75 Thegesetz\n\neingeräumten Befugris, mit dem Kinde persönlich zu\nverkehren, sei es gelegentlich aus anderen Gründen,\n\nmit diesem zusammenkommt und eine Binwirkungsnöglich-\n\nkeit auf das Kind hat. YTährenäd. 'einessolchen Beisammen-:\n\nseins hat er in r£füllung der ihm obliegenden und\nauch verbliebenen E ternpflichten das Kind zu beaufsichtigen und auch erzieherisch zu betreuen, jedenfalls insoweit, als er sich dadurch ni den Erziehungsmassregeln Ges berechtigten Slternteils richt in\nWiders spruch setzt. Br ist und ble ibt, solange das\nKind sich bei ihm auf hält und solang ;e es von seinen\nSs hutz und von seiner Fürsorge allein abhängig ist,\nfür dessen Tohl verantwortlich, und zwar nicht als\nirgendein ı unbeteiligter Dritter, der zufällig mit dem\nKinde in Berührung Kon mt, sondern als der eheliche\nVater oder die eheliche Mutter, die nicht nur nach\nder, natürlichen Lebensanschauung,. sondern ebenso\n\"nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimn ung auf Grund\nder elterlichen Gewalt dem Rinde in erhöhten Hasse\nihre Sorge habe zukommen zu. lassen, Deshalb ist das\nKind, wenn es sich bei dem nichtsorgeberechtigten i\nElternteil befindet, auch diesem zur ürziehung Bi\n\ninsbesondere zar Aufsicht im Sinne des 8 174 Zif£ 1\n\nTatbestand des 8'174 Zi? 1 StGB auch insoweit als\n\nhat, die Voraussetzungen des § 174 Ziff 1 StGB sowohl\nzur äusseren wie zur inneren Tatseite vom Landgericht\n\nUrteil ist in hinreicheuder Weise dargetan, aus\n\n-heitlichen Vorsatz beruhendes Vorgehen des Angeklag-\n\ndas Landgericht sei seiner Aufklärungspflicht nicht nach-\n\nStGB kraft Gesetztes anvertraut,\nDemnach hat das Landgericht hier mit Recht den\n\ngegehen erachtet, als dieser das Anvertrautsein eines\ninderjährigen zur Ürziehung oder Aufsicht erfordert,\nDemit sind, da der Angeklagte vorsätzlich gehandelt\n\nzutreffend bejaht worden.\n\nDerin, dass dieses zwischen den drei Pestgestellten unzüchtigen Handlungen des Angeklagten keinen\nFortsetzungszusammenhang angenommen hat, ist eine\nfehlerhafte Rechisauffassung nicht zu finden. Im\n\nwelchen Gründen das Landgericht ein auf einem ein-\n\nten in den drei Fällen nicht für gegeben hält. Was\ndie Revision dagegen vorbringt, erschöpft sich in\n\nEr\n\n2,2\n\nunzulässigen Angrifen gegen die Beweiswürdigung\ndes Tatrichters. Die Urteilsgründe lassen insoweit \\\n\neinen Verstoss gegen die Denkgesetze nicht erkennen.\nAuch die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge der Revision, F\n\ngekommen, ist unbeachtlich, da die Revision es entgegen\nder zwingenden Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO unterlassen hat, die diesen angeblichen Hangel enthaltenden\nTatsachen anzugeben,\n\nSchliesslich ist nicht ersichtlich, worin ein\nErmessensnissbrauch des Landgerichts bei der Testsetzung\nder erkannten Strafe liegen soll. Das Landgericht hat\n\ndie für und gegen den Angeklagten sprechenden\nStrafzumessungstatsachen berücksichtigt und abgewogen und dabei die mildernden Umstinde als so\nüberwiegend angesehen, dass es auf Gefängnis erkannt hat, obwohl es ebenso die Mög slichkeit gehabt hätte, eine Zuchthausstrafe gegen den Angeklagten auszusprechen, Da das Gesetz eine Nindeststrafe von sechs Monaten Gefängnis vorsieht,\nkönnen weder die für jede Tat mit einem Jahr Gefünznis bemessenen Einzelstrafen noch die sus\ndiesen auf zwei Jahre Gefängnis zurückg geführte\nGesautstrafe als übermässig hoch bezeichnet wer“\nden. Es liegt daher kein Anlass Tür die Annahme\n\nvor, dass das Landgericht von dem ihm bei der\nStrafzumessung eingeräumten Ermessen einen rechtlich\nfehlerhaften Gebrauch gemacht habe, Der Hinweis\nder Revision, der seelische Scha den, den die Tochter\ndes Angeklagten durch dessen Verhalten erlitten\nhabe, könne nicht besonders hoch gewertet werden,\ngeht: deshalb fehl, weil das Landgericht diesen Gesichtspunkt in den Strafzumessungsgründen nicht\nerwähnt, ihn also ersichtlich keine Bedeutung bei-\n\ngemessen hat.\n\nNeumann . Busch Bundesrichter Henneka\nist infolge Urlaubs und\n\nOrtsabweserheit an der\nUnterschrift verhindert.\n\nNeumann\n\nBundesrichter Dr. Ludwig ist\ninfolge Urlaubs und Ortisabwesenheit an der Unterschrift\nverhindert,\n\nScharpenseel\n\nNeumann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-30/3-str-556-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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