{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-27_3_StR_1050_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-27","aktenzeichen":"3 StR 1050/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ee une\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Kurt D ME zus DIEEEREREEEE,\ngeboren am ME 191.1 ebenda,\n\nwegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges\n\nhat der 3.5trafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom l1.Februar 1952, an der teilgenommen habens\n\nfür\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender;\n\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel.\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanval ten\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter m,\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten Dee wird das\n\ngegen ihn und die Mitverurteilte Lieselnrtte\n\nKo eriassene Urteil des Landgerichts\n\nDuisburg vom 27.August 1951 aufgehoben.\n\nDie Angeklagten werden freigesprochen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse. _\nVon Rechts wegen\n\n.\n2, #8:\n\n.\n.\n. c\nDR\nKae,\n‚x\nom.\n\n\\\n;\n’\n67\n\n“z\n\nRi\n“\n.\n\nDB\ns\n....\n\n.\n. nr\n: g: AR\n\n€\n2%\n\nNS. 73\nEARELAITIE\nBET\nak \"\n2. \"mr -\n\nz\nBAR,\n\n.\n4,\nws\n\n&\n\n>\nae‘\nRi P\n, :\nMo\n22.\nan\n\nen\n\nnn Er ae de\n\nil\n\nGründes\n\nDer Angeklagte stellte als Leiter der Studentenhiife des Schauspielstudios Hagen i.W. der seinerzeitigen Hitangeklagten Kol, und drei weiteren Personen Ausweise des Studentenschnelldienstes aus. Ausserdem überliess er ihnen die für den Schnelldienst\nverbilligt bezogenen Rasierklingen zum Selbstkostenpreis. Die vier Abnehmer verkauften unter Vorzeigen.\nder Lusweise eine Anzahl der Klingen um 16 Pfennige\nje Stück an Einzelabnehmer.\n\nAuf Grund dieses Srchverhalts ist der Angeklagte\nwegen Betrugs zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist begründet.\n\nEr bestreitet die Vornahme von Täuschungshandlungen durch die Verkäufer, den Ursachenzusammenhang zwischen der Aushändigung der Ausweise und einem etwaigen\nbetrügerischen Vorgehen der Verkäufer, ferner einen\nVermögensschaden der Erwerber. ’\n\nDas Landgericht ist der Meinung, der Briefkopf\nder vom Angeklagten ausgegebenen Ausweise deute darauf\nhin, dass deren Inhaber Hochschüler oder sonstige\nStudierende seien, die für einen Hilfsfonds zugunsten solcher Personen arbeiteten. üb der Begriff der\n\"sonstigen Studierenden\" nicht auch Schauspielschüler\numfasst, darüber äussert sich das Urteil nicht ausdrücklich. Infolgedessen gibt die darin enthaltene\nBemerkung, die Käufer, denen Ausweise vorgelegt worden seien, hätten sich über die Studenteneigenschaft\nder Verkäufer geirrt, zu Bedenken darüber Anlass, ob\nwirklich eine Täuschung erfolgt ist. Diese Frage kann\n\n-3-\n\naber dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen\nGründen nicht aufrechterhalten werden kann.\n\nDessen weitere Ausführungen, bei genauer Formulierung der Ausweise hätte jeder Kaufinteressent, ohne .getäuscht worden zu sein, sich entschliessen können, ob\n\" er keufen wolle oder nicht, sind unklar. Sie lassen\nne - Zweifel darüber offen, ob damit der Ursachenzusammenhang\n\n| zwischen einer etwaigen Täuschung und der Vermögensver-\n: fügung bejaht werden sollte. Jedenfalls sind sie nicht\n} . geeignet, die für den Tatbestand des Betrugs erforder-\n\nliche Feststellung zu ersetzen, die Käufer seien durch\nunrichtige Angaben der Verkiufer über ihre Eigenschaft\nals Stuäierende und über ihre Tätigkeit zugunsten des\n” Hilfsdienstes irregeführt und dadurch'zum Kauf bestimmt\nworden. Es kommt indes’auch darauf nicht entscheidend\nan, weil ein anderes wesentliches Tatbestandsmerkmal\ndes § 26% StGB nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils\nfehlt,\n\n“ RE £- 8 « TE? EI-\n\nDa es sich bei den hier abgeschlossenen Geschäften\num gegenseitige Verträge, nämlich beiderseits erfüllte\nKaufverträge handelt, bedarf die Frage der Vermögensbesch'idigung einer genauen Prüfung. Sie beantwortet\nsich danach, ob das Vermögen des Getäuschten infolge:\ndes Vertragsabschlusses einen geringeren Wert hat als\nvorher (RGSt 76, 49). Es kommt insbesondere auf den\nWert an, den die Gegenleistung für den getäuschten\nVertragsteil hat. Dieser ist grundsätzlich nach sachlichen Gesichtspunkten zu ermitteln ohne Rücksicht\nderauf, wie der irregeführte Vertragsteil ihn einsch”.tzt. Das ist in dem angefochtenen Urteil nicht\n\nTs\na\nPau\nwe...\n\nSE\n\n- B\nP 2 EEE\nN N N NETEN &\nE 3 SER NEERST x\n2 R & B\n\nRe\n\nut\nx\n\ns\n\n„dargestellt habe. Es kommt im Gegenteil gerade\n\n-4-\n\nbeachtet. Die festgestellten Tatsachen rechtfertigen\ndie dort gezogenen Schlüsse nicht.\n\nDer Ansicht des Erstrichters, der Vermögensschaden sei durch die Vorlage der Ausweise entstanden,\nweil die Abnehmer dadurch veranlasst worden seien,\nfrüher als vorgesehen zu kaufen, kann nicht beigetreten werden. Es kann wohl Fälle geben, in denen\nein Kauf zur Unzeit fir den Käufer einen Vermögensschaden mit sich bringen kann. Das könnte z.B. bei\nverderblicher Ware der Fall sein, wenn über deren\nHaltbarkeit Falsches vorgespiegelt worden wäre. So\nliegt aber die Sache hier nicht; Eine Verschlechterung der Rasierklingen tritt im Falle ordnungsmössiger Lagerung nicht ein. Nach der Erfahrung\ndes täglichen Lebens werden sie in der Regel nicht\nnach dem jeweiligen für kurze Zeit berechneten Bedarf angeschafft, sondern meist oder häufig bis zu\neinem gewissen Grad auf Vorrat. Bei dem mässigen\nPreis der Klingen und dem Fehlen jeden Anhalts für\nderen Verschlechterung im Falle einer ordnungsmässigen Aufbewahrung durch den Käufer ist nicht ersichtlich, inwiefern hier durch deren vorzeitigen\nErwerb ein Vermögensschaden eingetreten sein soll»\nZu diesem ausschlaggebenden Gesichtspunkt sagt das\nUrteil nichts. Vielmehr stellt es den Gleichwert\nder Rasierklingen mit dem dafür bezahlten Kaufpreis\nfest.\n\n.\n” r D\nx s 2\nnf v\nD v, 2 5\n7 a\nfi or 2\n“ £ f\ns\nBy >\n\n§ 4 v. en mar \" *,\nie , A\nSEmerr eigen um nn a 0 . Sry Kieser Zy—= =\n\nE% ‘\nwu c r\nA\n\nDu\nw 4.\n2%\n\nDE Zee\n\n+\ntr.\nBa\n’\n%\n\nnn. .s\n2?\n\nin\n\nRechtsirrig ist die Annahme des Tandgerichts,\nes könne ausser Betracht bleiben, dass \"die gekaufte\nKlinge ein Äquivalent für lo Pfg., den Kaufpreis\"\n\nFun n em u am\n\ndarauf entscheidend an, ob der Wert des Käufervermögens\ndurch den Kaufabschluss geringer geworden ist. Da der\n:]: Erstrichter das ausdrücklich: verneint, kann von einem\nii! auf Täuschung und der dadurch bewirkten Verfügung behr ruhenden Vermögensschaden keine Rede sein.\n\nb Im Hinblick darauf kommt auch der Ausstellung der\n\n| . Ausweise durch den Angeklagten, die übrigens nur vom\n\n1 12. bis 31.März 1950 galten, keine strafrechtliche ’Be-\n\nIB deutung zu.\n\neg\n\n1“ j Weitere Feststellungen zuungunsten des Angeklagten\nu können nach der Sachlage nicht in Betracht kommen. Infolgedessen war unter Urteilsaufhebung auf Freisprechung\nE zu erkennen, § 354 Abs 1 StIO.\n\nGemäss § 357 StPO war die Entscheidung euf die Mit-.\n! angekla;ste KA, obschon sie gegen das auch sie be-\n; treffende Urteil kein Rechtsmittel eingelegt hat, auszu-\n„ j dehnen, da ihre Verurteilung auf derselben Gesetzes-\n\nR verletzung veruht.\n\nKrauss Koeniger Busch\nScharpenseel ° Baldus\n\nRe","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/3-str-1050-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-27/3-str-1050-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:48.434173+00:00"}}