{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-04_3_StR_889_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-04","aktenzeichen":"3 StR 889/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":". >\n“ur LOB\n\n= StR 889/51\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeogen\n\nden Kaufmann Mattrias Wem aus Ki, Ni Lat: BB,\ngeboren am EMEENEEEEB 1595 in Ku,\n\nwegen Betrugs\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 3. Jamuar 1952.an der teilgenommen habens\n\nBundesrichter Krauss\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Sauer\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus .\n\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Han\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter H\naıs Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Köln vom 4. August 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird:\nzur anderweiten.Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPan 1\n7\n\nnor on\n\nRETTET RETTET ZEN wr\n| . &\n\nut 2 u.\n\nGründes\n\nDer Angeklagte ist wegen Betrugs zu einer Gelästrafe\nvon 100 DM verurteilt, der Antrag auf Unterbringung in\neiner Trinkerheilanstalt ist abgelehnt worden.\n\n‘Der Angeklagte, der zur Tatzeit Brauereivertreter\nwar, hatte zum Besuch mehrererGastwirte, die er zu einer\nAusstellung des Brauereigewerbes einladen wollte, eine\nTaxe genommen, Der Fahrpreis betrug am Ende der Fahrt\n16 DM, während der Angeklagte nur 10 DM bei. sich hatte.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision ausdrücklich\nnur Verletzung sachlichen Rechts und behauptet, ihm habe\nder Betrugsvorsatz gefehlt, weil er gewusst habe, dass\nder im Ausstellungsgelände anwesende Inhaber der Brauerei\ndas nötige Geld zur Bezahlung der Taxe geben werde, wie\nes auch wirklich geschehen sei. Dieses Vorbringen kann\nzwar, weil es sich in Ausführungen tatsächlicher Art\nerschöpft, in der Revisionsinstanz keine Beachtung\nfinden. Tie Revision fügt jedoch hinzu, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung Beweis für das Fehlen\neines Betrugsvorsatzes angetreten habe, der zu Unrecht\nnicht erhoben worden sei. Diese Verfahrensrüge greift\ndurch,\n\nAusweislich der Sitzungsniederschrift war der\nBeweisamtrag gestellt worden, den Brauereibesitzer\nCHE darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte den\nZeugen am 4. Oktober 1950 gegen Abend auf dem Messgelände in Re-DEEEB gesucht und von ihm 20 DM erbeten\nund erhalten habe, suwie den Zeugen BA darüber,\ndass der Angeklagte anschliessend zum Ausgang des\nMessegelände s zurückgekehrt sei, um von dort aus mit\nder Taxe zur wirtschaft Bei zu fahren.\n\n3.\n\noe. Das Protokoll ergibt nicht eindeutig, ob es sich *\n2 j hierbei um einen Hilfsbeweisamtrag oder um einen selbstän\ndigen Antrag gehandelt hat, der in der Hauptverhandlung ge\nhätte beschieden werden müssen. Die Frage kann jedoch!auf\nsich beruhen, da die Nichtbescheidung in der Hauptverhand\nnicht ausdrücklich gerügt worden ist (§ 244 Abs 6 StPO).:\nIn den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass die erste Be.\nweistatsache für die Entlastung des Angeklagten zwar\nerheblich sei, aber als wahr unterstellt werden könne,\ndass hingegen die zweite Beweistatsache für die Entscheidung keine Bedeutung habe.\n\n4\n\nDie hahrunterstellung wird, wenn man die weiteren #\nAusführungen der Strafkammer berücksichtigt, dem Sinn de\nBeweisamtrags nicht gerecht. Hinsichtlich des inneren\nTatbestandes kommt nämlich die Strafkammer zu dem Ergeb- #\nnis, der Angeklagte habe zwar mit der Möglichkeit gerechnet, dass er von dem Brauereibesitzer CME den Fahrpreis erhalten würde,. falls er-diesen träfe,. Es sei\naber für den Angeklagten zu Beginn der Fahrt fraglich\ngewesen, ob er CE finden würde, und er habe das\nRisiko, CM unter Unständen. nicht zu finden, in\nRauf genommen und sei für diesen Fall auch mit einer\nVermögensschädigung des Taxichauffeurs einverstanden\ngewesen.\n\nDie Strefkammer hat also eindeutig zum Ausdruck\n| gebracht, dass nach ihrer ‚Überzeugung der Angeklagte\nnicht etwa ein Risiko hinsichtlich des Geldempfangs\n\neingegangen ist, sondern nur das Risiko, den Zeugen’\nCHE unter Umständen nicht zu finden,\n\n„An\nDemgegenüber ging aber der Sinn des Beweisamtrags\nganz offensichtlich dahin, dass der Zeuge CME auf dem\nMessegelände anwesend war und dass der Angeklagte dies\nwusste, Iavon musste die Strafkammer um so mehr ausgehen,\nals sie an anderer Stelle feststellt, dass sich auf dem\nlessegelände ein Stand der CilWeschen Brauerei befand,\nzu dem der Angeklagte Gastwirte einladen wollte. Bestanden\nin dieser Beziehung irgendwelche Zweifel, so wäre- es die\nPflicht des Gerichts gewesen, auf eine eindeutige Fassung\ndes’ Beweisamtrages hinzuwirken, Wenn das Urteil im übrigen bemerkt, der Angeklagte müsse deshalb mit bedingtem\nVorsatz gehandelt haben, weil er dem Taxifahrer nicht\nerklärt habe, dass er von CWEP Geld holen wolle, so\n\"Ast wiederum auf die Feststellung an anderer Stelle zu\nverweisen, dass nämlich der Angeklagte ‘dem Taxifahrer,\nals dieser den Fahrpreis von 16 DM am Eingang des Messegeländes verlangte, erklärt hat, er werde gleich wiederkommen und bezahlen, Warum die Nennung des Namens CE\nfür die Frage des bedingten Vorsatzes entscheidend sein\nsoll, ist nicht ersichtlich,\n\nWar aber die Wahrunterstellung unzureichend, und wurde\nsie dem Sinn des Beweisamtrags nicht gerecht, so ist dieser\nzu Unrecht unter Verletzung des’ § 244 Abs 3 StPO abgelehnt\nworden, Das Urteil beruht auch auf diesen Verfahrerlsverstoss. u | \\\n\nEbenso ist die Auffassung, das zweite Beweisthema\n(Rückkehr des Angeklagten zum Ausgang des kebuegels des,\num mit der Taxe weiterzufahren) sei für alnmıng dung\n\nunerheblich, sachlich unzutzeffend, die Ablehnung des\n\nSs\nBE end\n1\nun\nJ\n\n-5.\nBeweisamtrages daher ebenfalls ein Verstoss gegen*®\n§ 244 Abs 3 StPO. Die Strafkammer meint, dass es nicht\ndarauf ankomme, welche Zahlungsmöglichkeiten der Täter\nnach Vollendung des Betrugs finde, Das war aber wiederum\nnicht der Sinn des’ Beweisamtrags, Durch die zweite Beweistatsache sollte in Verbindung mit der ersten klargestellt werden, dass der Angeklagte nicht erst nachträg -\nlich eine Möglichkeit zur Zahlung des Kaufpreises gefun.\nden hat, sondern dess er,. weil diese Möglichkeit von\nvornherein gegeben war, die auch von vornherein bestehende\nZahlungsabsicht durch die Rückkehr zum Standort der\nTaxe in die Tat umsetzte,\n\nDas angefochtene Urteil war demgemäss aufzuheben,\nund zwar mit Rücksicht auf § 358 Abs 2 Satz 2 StPO in\nvollem Umfang. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des\nOberbundesanwalts,\n\no\nKrauss Busch Scharpenseel\n\nDr. Sauer Baldus\n\nBP EBP NE nn EETIN Zu 2\nBE .\n\nwu\na\n\nnem nn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-04/3-str-889-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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