{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-03_3_StR_582_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-03","aktenzeichen":"3 StR 582/51","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"or\n\no\noO\non\n5:\n2\n\n2278\n\nJ 5_StR 582/51\n\nBeschluss\n\nIn der Strafsache gegen\n\nBr\n\nBr\nBR\n“ro\nY\n\nden Venizeter Hens-Joachim .S erert aus BP\n\n1913 in u. | | u 4\n\nwegen Meineids und Urkundenfälschung\n\nhat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs .\nnach Anhörung des Oberbundesamtalts in der Sitzung E\nvom 3. August 1951 beschlossen:\n\n ——e-\n\n_ Das Gesuch des Angeklagten um Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nRevisionsbegründungsfrist pes üglich des Urteils\ndes Schwurgerichts in Berlin vom 16. April 1951 u\nund der Antrag auf Entscheidung “es Revisionsge- u\nrichis gemäss § 546 Abs 2 StPO werden verworfen.\n\n‚6rünäe:\n\nDes Urteil des Landgerichts vom 16. April 1951\nwar in Anwesenheit des Angeklagten verkündet, die\nRevision rechtzeitig eingelegt worden. Die Ausfertigung des Urteils wurde dem Angeklagten am 22. Mai 1951\noränungsmässig durch Niederlegung pei der Postanstalt\nzugestellt; am 23. Kai 1951 wurde der niedergelegte\n' Brief abgeholt. An 6. Juni. 1951 ging die Rechtfertisungsschrift des Verteidigers bei Gericht ein. Durch\n\nBeschluss vom 11. Juni 1951 hat die Strafkammer die\nRevision als unzulässig verworfen, da die I Revisionsamträge verspätet angebracht seien.\n\nDer Ange: tlagte. hat die Entscheidung des n muotenee\ngerichts genäss § 546, Abs 2 StPO, hilfsweise WLederein- “\n\nsetzung in den vorigen Stand gegen ale Versäumung der.\nRevisionsbegründungsfrist beantragt. Beide Anträge\n‚sind rechtzeitig gestellt worden, jedoch unbegründet.\n\nDer Antrag gemäss § 346 Abs 2 StPO muss erfolglos .\n\nbleiben, weil die Frist bereits mit der Niederlegung -\nbei der Postanstalt und nicht erst mit der Abholung\nin lauf gesetzt wird. Die Frist des § 345 Abs 1 StPO:\nwar daher am 5. Juni 1951 abgelaufen; die Revision\nist mit Recht verworfen worden.\n\nDer Angek lagte ist im übrigen an der Einhaltung\nder Revisionsbeg sründungsfrist nicht durch einen unabwendbaren Zufall gehindert worden. Die Fristversäunnis beruht auf seinem eigenen Verschulden, Er hat sei- -\nnem Verteiäiger unrichtigerweise erklärt, das Urteil\nsei ihm am 24. Mai 1951 zugestellt worden, so dass\nder Verteidiger davon susging; die Begründungsfrist u\nlaufe am 7. Juni 1951 ab und die Absendung der Rechtfertigungsschri#t em 5. Juni 1951 sei recht zeitig.\n\nDiese unricht ige: Srklärung gegenüber seinem Verteidi-\n\n- ger kann der Angeklagte nicht mit erfolg entschuldigen. Er hatte keinen entschuldbaren Anlass zu der =\nAnnahıne, die Frist weräe nicht schon mit der Niederle-;;\n\ngung bei der Dost, sondern erst mit.der Abholung in\nLauf gesetzi. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, obwohl der Brie? bereits am.23. liai 1951 abgeholt wurde,\nals Zeitpunkt des Empfangs den 24. Mai 1951 angab.\n\nHätte er wenigstens den 25. Mai 1951 angegeben, so\nhätte der Verteidiger die Nechtfertigungsschri?t wahrscheinlich einen Tag früher abgesandt und damit die\nFrist gewahrt. .\n\nDr. Kirchner Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/3-str-582-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-03/3-str-582-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:47.431282+00:00"}}