{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-02_3_StR_510_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-02","aktenzeichen":"3 StR 510/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"er re N\n- it. Pu Een En u\ntn BE: OR. ”\nB EU 3 BE al Le 0 HEn e \"\nu : nl RP De\n\nf StR 510/51\n\nGelee\ned ai un # Aa N AS a A rn öfenfer fa ugliiguiing\n\nLike S\n\nD D .\n\n.m Namen des Yo\n\nin der Strafsache\ngegen\n\naus\n193L in\n\nden Maschinenschlosser Rolf G\n\nI: t:. ®; geboren am\n\nDE ee u Ser\nREEL Hi Fi SIE DE BE BE\n..- u.\n\nhat der 2, Kerienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr, Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\n\nBundesrichter Dr..'Koeniger\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Dr, Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent EEE\n\nals Urkundspeamter der Geschäftsstelle.\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUT die Revision der Dtaatsanwaltschaft wird d\nteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 20. März 195]\n\nmit den ıhm zuesrunde lie end A\nhoben. > & en Feststellungen aufge-\n\n. > el ” |\n\nne „one ird zu neuer Verhandlung und untscheidung,\nauc über die aosten des Rechtsmittels, und zwar an das\nJandgericht Köln zurückverwiesen, |\n\nVon Rechts wegen\n\n.- FE Pe 7 —..\nER _ Tun 0.20\n\n4\n4\n5 . -\n. ln ne\n[er 0. ..—\n\nu.\nRL do u.\n-. u a\n\n2\n\nDer Angeklagte ist wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Widerstand gegen die Staatsgewalt und einer\nÜbertretung des § 5 StVO zur Gefängnisstrale von zwei Monaten\nverurteilt worden, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt\nVerletzung des sachlichen kechts durch Nichtanwendung der\n\n%% 115, 125 StGB. Sie ist begründet.\n\nDer Angeklagte schloss sich 318 Mitglied der KPD einem\nvon ihr am 27. September 1950 in Düsseldorf veranstalteten\nverbot onen Demonstrationszug an. Als die Polizei sich bemühte, die Hermannstrasse gegen die andrängende Wenge abzusperren, kam es zu einem Zusammenstoss zwischen ihr und einer\nAnzahl von Zugsteilnehmern. Von diesen wurden Steine gegen\nale Beamten geworfen. Der Angeklagte warf einen Stein von\nder Grösse eines Pflastersteins gegen eine Gruppe von Polizisten, die in ein Handgemenge mit einem der Demonstranten\nverwickelt war, und traf den Polizeiwaechtmeister Wilhelm\n\nH aD am linken Oberschenkel. Dieser hatte heim Auftreten\neinige Zeit Schmerzen. Gesen den Polizeiwachtmeister Ernst\n\nK «uiE> holte der Angeklagte zu einem Boxhieb aus.\n\nDurch dieses Verhalten sollen nach der Ansicht des\nLandgerichts die Tatbestände des Aufruhrs und des Landfriedensbruchs nicht erfüllt sein. Es hat als erwiesen erachtet,.\ndass der Angeklagte an einer öffentlichen Zusammenrottung\nteilgenommen und sich in der Menschenmenge befunden hat;\n\nen ebenso, dass die lienge mit vereinten Kräften Gewalttätigen gegen die in der rechtmässigen Ausübung begriflenen\n. Er ‚ Vollstreckungsbeamten begangen und diesen dadurch Widerstand\n\ntn Fl\na PP ER\n\nEN Wa\n\na\n\n=\nI et BI Fe Fi\n\nu, rın\n1 -\n\na. et\n4, rr Fr An te\nFe a DE a BR Be DEE BEP HE De\n\n- I -\n\n0... von der Polizei ohne\n0 fertigt noch nicht die im Urteil\n\n Her\npiiiikieppeieir Seiler\n. u u 1\nnun. —. .. . um. -\nEn UT UL]\n— ET ee\n\ngeleistet hat, Es hält jedoch den inneren Tatbestand der\n%% 115, 125 StGB für nicht nachweisbar.\n\nDie Urteilsausführungen zu diesem Punkte erwecken Bedenken, ob sich der ärstrichter über die ürfordernisse der in-\n\nneren latseite von Landfriedensbruch und Aufruhr völlig\nklar\n\nläters, dass die lienge einen rechtswidrigen Zweck verfolgt\n\ngewesen ist, Für deren Bejahung genügt die Kenntnis des\n\n‚und'daßer dessen srreichung durch seinen Anschluss fördert\n\n(RGSt 53/46).\n\nDas Landgericht hat eingangs der Urteilsbegründung test-.\n\ngestellt, dass die letzten Teilnehmer des Demonstrationszuges,\n\nunter ihnen der Angeklagte, gegen die Polizisten drängten, die\nZUT Absperrung ger\n\n„trasse angetreten waren, Bei dieser Sachla-.\n\nge var Tür den Angeklagten die Vermutung naheliegend, dass es zu\n\nvewalttätigkeiten der gegen die Polizeikette anrückenden Menge\nKommen werde, Spätestens in dem Zeitpunkt, als die Polizeibeamten ihrerseits gegen die wenschenansammlung vorgingen, zwangen die äusseren Umstände dem Angeklagten das Bewusstsein auf,\ndass der Zusammenstoss unmittelbar bevorstehe, Die gegentei--\nlige Annahme des Erstrichters ist mit dem von ihm als erwie-\n\nsen erachteten Sachverhali nicht zu vereinigen,\n\nDie latsache, dass die Kundgebung auf dem Hermannplatz\nWiderstand aufgelöst werden konnte, recht-\n\ngezogene Folgerung,; der Angeklagte habe nach Bildung des Demonstrationszuges mit einem\n\nuntätigen Verhalten seiner Teilnehmer rechnen können, Die Fra-\n\nge, ob der Angeklagte von dem Bewusstsein und dem Willen be-\n\nseelt war, ein auf Gewalttät\n\nig! eiten abzielendes Verhalten\n\nee A.\n\nu\n\nj [}\n‚n\nrn\n\nin\nPu\n.\nua\n- Ri.\nNS\n{! Ki\nIm,\n% Eb ei\nL\n7\nN\nKa\nIN\nyıı\nN\nyh\nu.\n+\nm [1\nI\n\nrn\n\n[} I 1, ,\n\nji. I\nRER\na: en,\n\nu je F\nPi Ti - iS j en\n\nBe IE\n2, h. en! '\n\ner\n\na m 0 A ww .\nEEE LEE EEE rs we, Ei BE\n\n!, Bit ui u a\nEn\n7 ie a a RE a Te FH i z .\nee: we r er ARE ET FR 7 ... ee. Ur REF haare er PRr Bern Fi ER vr ie EEE u\n.', = L = + je “ Kleine ur ar Ben Fr u or LP - \" \"rın =. . .. ” Tor \".ı. m | ir ne “ni Fl, 1 BEL Pa. PERL, =\n_ a _ . . - - et, en . F ELLE Werkeg, 1 zu E Fur\n\nER\n\n. FL M}\nER\n\nder im Zuge zusammengeschlossenen iienge durch seine Anwesenheit zu unterstützen, konnte nur auf Grund der Haltung der\n\nZugsteilnehmer einwandfrei beantwortet werden, Dass diese\naber planten, der Polizei Widerstand entgegenzusetzen, war\nTür den Angeklagten mindestens dann erkennbar, als die\nletzten Gruppen des Zuges, unter denen er sich befand,\numkehrten und sich gegen die Folizei wandten.\n\nDas angefochtene Urteil weist bei der Würdigung des\ninneren Tatbestandes darauf hin, der Angeklagte habe sich\n\nim Zeitpunkt des Erscheinens der Polizei aus der Ansamm-Jung gelöst und umgewandt in der Absicht, durch die abgeriegelte Hermannstrasse in seine dort gelegene Wohnung zu\ngelangen. Diese tatsächliche Annahme steht im Widerspruch\nzu der vorher getroffenen reststellung, der Angeklagte habe\nsich in der ersten Reihe der 'Zugsteilnehmer befunden, die\ngegen die Polizeikette gedrängt hätten. Sie ist auch kaum\n\nin Einklang zu bringen mit seinem späteren Angriff aut den\nPoli zeiwachtmeister rm\n\nDiese Unklarheiten in der Tatsachenfest stellung stehen\n\nzuverlässigen rechtlichen Folgerungen im Wege und nötigen\ndeshalb zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung\n\n[|\n\nDD\na nn \"2. ;5\n\n- - -.- I\n\n- “ \" [7\n\nnn nn FERN\n\nRL nike. F\nu\n\n-— ..\nit BEST Fr\n\nES Zn a ES nn om ne Homo\n\n. . 1\nu. — - num . . - .\na Pe Te Vu tiaın FE u TTÖ[MTEO Lu\nu En HE EEE Be SHE Beer ZZ Zr re a\nES h\n\nPen ._\nger\n.\n\ner#\n\nTee\n\n|\n\n- 5 _\n\nder Sache. Der Senat hat dabei von der kErmächtigung\ndes § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDr. Kirchner Krauss Koeniger\n\nI Dr. Dotterweich. Baldus\n\nen _\n\n1. a Hı\n\na\n\nen ner\nae ine\n\n\"22. EAN EL\nTen,\n\nLara\nmE re\n\nET","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/3-str-510-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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