{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-08-02_3_StR_339_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-08-02","aktenzeichen":"3 StR 339/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"eg\nrm —iiHiel ir\nln UT U a\n —zmniinsiihlirsinlilgftken =:\n-. |\nu „nn — . - — u 2 EEE\nUn\n\n.r .„.\nD Ur\n\n3 StR 39/5\n\n980 085\n\n.+h\n.._._\n\nIm Namen des Tolkes\n\nIn der Straissche geg\n\nden Bäcker Heinz K cn aus (>.\nEB: 2:5: geboren am aD 1911 in\n\n—\n\nwegen fahrlä ssigen Falscheides\n\nDal 0.\nKiki.\n\nhat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs\n\nin der Sitzung vom 2. August 1951, an der teilgenommen\n\nhaden 00000... | oo. . on\nnn ‚Bundesricht er Dr. Kiı rechner 2 E\nals Vorsitzender a\nBundesrichter Kre uss\n_ Bundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzenäo Tiehter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent «aD»\n\nals Urkundsbeenter der Geschältsstelle,\n\nD D\na EL EE |\n\nfür Recht erkannt:\nAuf ie Revisi on des Angeklagten wird da\nUrteil des Landgerichts in Wuppertal vom\ncd. Februar 1951 mit den ihn zugrunde\nliegenden res ststellung zen aufgehoben. Die\nSache wird zur erneuten Verhandlung und\nintscheidung, auch über die Xosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurück-\n\nverwlesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n|\n|\n\na ve FE FE Eu Fe\n\nern\nIT El EEE Ze BE\n\nPL\n\nnn .\nrn\n\ntm\nFan BEE |\n\nLEE u)\nr.-\nMT\n\n.'r\n„arm\n\nim dee die u GE GE Ükteeiien Geiiteig Aieiieiige Gitenie Getiiieh Hamm GÄRTEN\n\nnn\n\n. i\n.. - u BE. - - on . - 5 ' = -\nnt . u. 1... ..- r.. - a . --.-. tt ' r .. \" .\" PER\n\" .. - ra - .'. v tr, \" 1 . ı _ nl T, _, u Ku\n. PP \" \" Fa . \" . at. .7,7 \" . \" .ı. tn 1 [} 1 1 \" . . - Fu - \"707° 0\n.. LE rom . , „ia .. . un . „ . . . Tr ua ji KR Zu BEE BE BE DE en.\nen FE DE - er on. u oo. rt Tl „ra Tu nn BL a\n.. . nn\n. u _ . - I u. . . _ .\nm a Te ae - m er mer Em ee {rm ..,- D Fe ER FE Fe rg - _ or. Er,\nen Tui m ı art a es jorman ei, Teen en en nr DE TE\n-r m. u. 2. = un _\n1 Eu\n\nHER Her\nee\nren:\n\nut\n\nnina\nurı“\n_\" ul.\na\n\na t,\n\nen Der Angeklagte ist wegen fehrlässig ‚en Falsch-\n\nann,\n\neides zu einer Geil inenisstrafe von 3 onaten Verur-00.0 teilt worden. Die Revision des Angeklagten, die Ver-\n\nFE ED\nnn\"\n\nv letzung sachlichen Rechts durch Verkennung des Be-\n© ' griifs der Fahrl3 issigkeit bei der lidesverletzung\nen rügt, Ist begründet. Die bisherig en Peststellungen\nder Str afkamner reichen nicht aus; um die Verurteilung.\n\nRs\n\nwegen fe ahrlässigen Falscheid es zu rech‘ fertigen.\n\nIn einen Unterhaltsprozes S, der 1949/1950 vor\n\ndem Amtsgericht in Solingen durch ein am 6. Dezember\n1946 eborones vneheliches Kind angest renet worden\nwar, hatte der Beklagte tür seine Behauptung des lehrverkehrs mit einen Polen in der sesetwzlichen imnrTäangniszeit den Angeklagten als Zeugen benannt. Der Ang\nklagte vurde am 23. Januar 1950 zum genannte pn Bbeweisthema vor dem Amtsgericht in Solingen als Zeuge vernommen. Nachdem er zur \\ahrheit ermahnt und über die\nstrafrechtlichen { volgen einer „idesverletzung belehrt\nworden war, sagte er in ' Anwesenheit der Xindsmutter“ r\n\nFee\n\nwie folgt aus: nn 2 E\nAnfang 1946 war es schon, mein Bruder und\n\nich hatten noch auf meinen LKW zum Beklag- 5\n\nten hinfahrend 1945er | wein mitgenommen - vlN-\n\nter. war es nicht mehr, aber auch nicht Sommer,\n\nohne dass ich allerdings sagen könnte, es\n\n[7 \\ \"\nA re ri he\n\nr Fl N. a LE une -.. FE - .\nET u tn. an Tr .. Fre BE Pa De NT Tl . . ol 5 a . . . . Un .. . _ . ! . - m ln FE Eee or BE ee Er PR Ban Pe Dr BE Te HE. 75. EEE BEE DSH HERE RL DR BaBE JE BE Be. BE Ha BEE ui Vie In. Vet BE HEBEN Be EEE FR VE BE BEE EEE BE LE A BE EEE EEE\nui -.. -.: wur Hi. Fi - 1”. - r 0 0 u I. . . u 0 D 0 Pa En Pa . 1 0 .. - - Pure - u f fi Fi\nje IL - - en, ı . j ae a FE RE EB . .. a ie Eee -__[ - -. en . . i \\ . . al. .. . a MC PP 2. .. . . 7 un . r 1 ui el u Bernd Eu Pa BE EEE Peer BEE Ze wuetalre Bi in rt oe DE a a a BE Ba el\nFE Be Be a \"I\" ılı Pe Fe -..\" ' „rund Fa a . . L - -. na . ..\". . . 0. „u . . . ” . \" ” . . ..' . - en iu . -\"..o - oe... | \"_ LI. ” -.' .\n.., „nl Narr .. . N iu Free rı“ - “ 00.” \" a u. 0 ı“ D -.. . .. . . . . . - ı Fa ı . - - - . ke utn Ka BP ED Br Zoe Don Ze SE | .. Ti, FE „en. . 0 “', ei FE\n- . . . “ or. yıer . u. DE u . . _ 0 nn EEE Er raten a Er . . EB „ur u\n0 “ . . . ” - . u . u _ u . ., on F “ or, ut . -'_\" . .. . : _ L\n- . . . - . .. ae BE “ 00m: - Te u\n\nwäre nä ärz oder April .. SE\n\nDI Bau Be\n\n4:\nte”\n\nLE 6.\nE\nru, Dat .\nFe . a\nEr\nPa\nEi -.\n0 1, \"\nu 7 Pa He\nEEE\nA zum.\nFE Be\nel\nN\n2 j\nnn I Fr Fr}\n\n= r [1\n“re\nvd [1 \\\nPu '\n\nwe\n\" F\n\n\"Als wir ankamen in der ohnun 18 var es noch\n\nFa N\n4 u.\n\n1!n 2.0,\nvn. nn\n\n—- in — un \\ EEE _\n.\n— eu |\n\" u\nEn\nJe -\n—\n\nTe\n\n= ..m\nAr . LICH Su BE PIE HE HE Buzee FR\nSe eg TUI S I\nDL rn\". en!\n\nı im.\n\nEEE SEE SEE VE ES BE He\nee EB BE GE BE SE ee\n\nEn BE En EEE\n\nEr Be Eee Be ee BEE EEE EEE SE\n\ner SEE SEE BE BE\n\nEERERESIREEEEN E nn n\nPERS FROH SOSE re RS\n\nENRRARE Pe HRC ER. Sr Doc ran a rn\n\nLEE ER EL ED N SELLEDIDCESE un\n\nLETZT TESTEN EI DIET EEE OLSDIL\n\nel\nae EEE EEE REEL NE SELTEN EL HENZ ABER NSS HE 0\nDE BE ER EHE LE REHAU RLAERL SCoCh IE RIE ERREGT N Midi\nLE TNELSEENINBREENS SS SEE nn Lo Ron\nFE EEE BE JE IE HE Ba KA RE TE ERG Tor Fi FoHEHEEHE FREE Bate BERGER\n\nSn DRIEe ren NEST DT ET\n\nRL RE EL DL FREE ie De ee Be LH EEE EP\nTEE\n\nJE u DE BEE\nA T \\\nBEE Be Be ae ie BE BE. Ka BEE BEE Bol ia ER FRE\nBP BEE BE HERE BERATER EG\nET Te en\nr\nTann\n\nad us ei KL SE er\nIl EEE DE SEE En Yu Ir: Re DEE\nTEE\n\na BE Bu Be\nDB FT 1 BEE BE\n\nTTı,\n\nganz hell, ich möchte so 17 Uhr sagen.\nIch mag eine halbe oder dreiviertel\nStunde geschlafen haben, ich blickte\n. auf und sah die Inne Sch» mit\ndem nur gebrochen deutsch sprechenden\na ann, (vorher in polnischer Uniform)\nim Bett liegen. Die hatten nicht ‚ge-\n\nmerkt, wie ich hinguckte, mich rührte\n\ndas reiter nicht. He n sieht das ja, die\n\n|\n\nbeiden macht en. beischlafeähnliche Be-WeL gungen\". nern\nNie muss so. ‚schon im! Tröühjahr 1946 ı gewesen. sein. Bei der Tour ist mir noch\n\nein Lager ausgelaufen, die Rechnung\ndarüber bekam ich lite August\". ..\n\n!\n\n\"Es muss, wie gesagt, im Frühjahr 1946\ngewesen sein. Ein Irrtum, ‚auch bezüglich der damals verursachten Reparatur-\n\n bedürftigkeit und des Rechnun; ‚sdatums\nist ausgeschlossen\". Br oo.\n\n\"Venn die Zindsmutter: jetzt dazwischen\nmußt, sie wäre zwer ab \"ebruar 1946 in\n\nBstrassc gemeldet gewesen,\n\nhätte sich aber ihnerhalb der ganzen ge—\n\n. setzlichen Empfängniszeit von 6. Debruar\n1946 bis T. Juni 1946 in der Viohnung nicht\n\naufgehalten, so ‚kenn mich das nicht er-\n\n‚schü ttemn\", een\n\n. 2\nDiese Aussase wurde vom Angel -lagten, nachdem si\n\n| un da .r | a [a _\n\nihm vorgelesen und von ihm genehnigt war, odnun“sge\n\nPe Be\nA\n\n|\n\nmä Ss beschvoren.\n\nDie Strafkamnmer hat nach ‚eingehender D Bevceisaulnahme und Beweis vürdigung Lc8 gestellt, dess diese\nAussage jedenfalls insofern Sbjek ulV Zals ‚ch ist, als\nder Besuch des Angeklagt en bei der Kindsmutter nicht\n\n„vor itte Juli 1946, also nach der gesetzlichen\n\nsNDTENE sniszeit, sta attgefunde n hat. Nachdem das Urteil zunächst zu dem ürg ebni LS gekommen ist, dass eine\nvorsätz liche Verletzung der Zidespflicht dem etwas\n\n schr ‚erfälligen, offenbar zur Beouemlichkeit neigenden Angeklag ‚ten nicht ı nachgewiesen werden könne, wird.\nzur Begründung einer fahrlässigen Sidesverletzung\n\nToLl; ;endes ausgerYühr az Der Zeuge sei bei seiner Yer-\n\nE nekmung schalten, seine Aussage, nach besten Wissen\n. ZU machen. lierzu gehöre ins besondere, dass der Zeuge\n\n unniss erständlich zum Ausc ruck bringe, ob er die an\n\nihn gerichteten Yrag ‚en mit Bes stimmtheit und sicher-\n\nheit beantworten ! cönne oder ob ein Irrtum bezüzlich\n\nseiner : \\ussage mÖ; lich sei. Der Angeklagte nabe trotz\n\nverschiedener Vorha alte des ; vernehmenden alichters und\n\nder anwesenden Zindsmut ‚ter ausdrücklich bestätigt,\n\nes müsse Vrühjahr gewosen sein, jeder Irrtum sei aus-\n\ngeschlossen. D ies unrichtige Aussage hebe der Ange-\n\n| klagte gema cht, obwonl er gev USS ti habe, dass seine\n\nWahrnehmungen nahezu 4 Je ahre ZUuX ücklagen, eine Tatsache, ale ihn allein schon zu bes ‚onderer Vorsicht\n\nhabe mahnen müssen. Dazu .komme die Vorhaltung der.\n\nZindsmtter, sie hebe in der genannten Zeit überhaupt\n\n„+\n\n4\n\"ara en\nPa En E ;\n\nED 77\nD a\n\nnicht in der rg: rasse gewohnt. Unter diesen\nI . Umständen habe der Angeklagt ‚e bei sorgfältiger Über-\n\nBr . prüfung d@ Niehtigkeit seines Erinnerungsbildes die\nee Be Unsicherheit seiner Angaben er! cennen und zum Ausdruck\n\nN bringen müs sen. Der Angekla agte habe seine Aussage bea sehworen, obwohl er ‚sich habe sagen müssen und können,\nDu\n\na dass er angesichts seiner man; ‚elha ‚ften Überlegung und\n\n|\nrs 20000 Hiehtbeachtung der möglichen Rrinnerungsfehler so nicht § 8\n\n= BE e Diese nerubigigen geben Anlass zu rechtlichen\nzu nn Bedenken. sie la ssen auch nicht klar erkennen, ob die\nm i Strafkemner von einer zutreffenden Rechts eullassung\nnn. AUSgegängen ist.\n\nDie Strafkanner beginnt mit der Erwägung der\nZeug se sei ver» flichtet, unnis verständlich zum n Aus-\n- 2 000.0 druck ZU bringen, ob seine Aussage icher oder ob\nio . ein Irrtum möglich sei. Diese „rVvägung als solche\n\nLor\n\ntrilit zu. Der Zeuge ist verpflichtet, ein nach seiner\n\n_ 2 Vorstellung sicheres Erinnerungs sbild richtig, ein un-\n\nu. = sicheres Er innerungsbild unter Kenntlichmachung der\n\nI — Unsicherheit wiederzugeben (EGSt 62, 129). '“ülerin\n\n. liegt aber kein geeigneter Ausgangspunkt ür die\n\nI: Prüfung einer fahrläs sigen Lidesverletzung. \\enn\n\nFE 2 nömlich & v Zeug se seine Un sicherheit bewusst nicht\nkenntlich ma cht, so ist er nicht der ? ehrlässigen,\nsondern der vorcätzlichen „idesverletzung schuldig.\n\na ee SP et un Feen IE\nje adden heraenfep lem peurensrehgeuiengrlsrhie Fur-üügee jarten regal = ng ee erde lniefühe ren er re\n\nUngekehrt darf er bei „eldung der sestratung wegen. |\n\nvoreätz licher lidesverletzung sein „rinnerungsbild\n\nee + ale ee u dl 0 U N U U Bud LU)\n»\n\nEn A:\n“ ” zz U)\nAnge. U, 00\n- - iu\n.. . uw eye\n\nnn\n\n[\n1...\n\nLE\n|\n\n--a.\nun.\n[1\n\nta part.\nrare\n\na u ae\n[u Dr u |\n\"Hm\n\nan\nPu ar at\nKr LEUTE\n\nun\ntee\n\nnicht als unsicher hinstellen, wenn er von seiner\nRichtizkeit fest überzeugt ist (vgl KG HERR 1938\nEr 631). Im vorlieg genden Falle hatte der Angeklagte\ndie innere Einstellung zu seinem Erinnerungsbild\ngera ade unmi ssverstä ändlich zum husdruck gebracht, indem er erklärte: \"pin Irrtun ist ausgeschlossen\",\nDie Strafkemner sagt auch anschliessend selbst,\nder Angeklag te habe eine eindeutige Erklärung über.\nsein Srinnerunssbild abgegeben. Da die Straikemmer\nden Angeklagten einer vorsätzlichen Zidesverletzung\n“ onicht schuldig befunden hat, ergibt sich daraus ihre\nAnnahme, dass der Angeklagte tatsächlich keinen Zwei-\n\nfel in die lichtigkeit seiner Ausage gesetzt nat. Es\n\nr u\n,\n\nZur Taaärläss igen „idesverletzung nat die\n\n\\echtspreehung des Reichsgerichts (vgl die zusammen-\n\n1\", u\nı BEE HB ı 4\nm.\n\nfassenden Darstellungen in m 1956, 260 u ER 1958\nxp 631), an der festzuhalten ist, folgende Grundsätze eniviickeli; Bezüglich der \\letergabe eines Lrin nerungsbildes i5t eine fahrlässige „idesverletzung\n\ndes Scugen nur in zwei Fällen denkbar: . =\n\n1.) Der Zeuge macht seine Aussage aufs Ceradeohl, väre sich aber ohne weiteres der vahrkeit be- %\n\nwusst gevorden, falls er nur na ıchgedacht und sich\n\n‚cie Sache überleg 27 hätte. Solchenfalls gibt der Zeuge\naus Leicht sinn sein Erinnerungsbild nicht SO vıleder,\nwie es in s seinem Gedächtnis noch vorhanden iste\n\nOb die Strafk ammer dem Angeklagten diesen Vorwurf machen will, ist nicht völlig klargestellt;\ndenn das Urteil spricht. gelege: entlich von einer\n\nPe Pi JE\nra -{0{ı\n\nmu. 0a\n„er...\n- .\"n\n\nrt:\nnimmt\n\nTat.\n\"ren\n\nnu. Lamn\n\nDa u Ba\n' 444\n|\n\nPe\n\n\"mangelhaften Über \"legung\" des Angeklagten.\n\n\"|\n\n2.) Der andere Fall der fahrlässigen Bidesverletzung ist der, dass bei dem Zeug; ‚cn ein unrichtiges\noder uns ;icheres „rinnerungsbild vorliegt. In diesem\nalle ist eine ı \"ahrlässigk ceit nur denn anzunehmen,\nwenn es der 4euge schuldhaft unterlässt, tatsächliche Anhaltepunkte und Sussere .:ili mittel zu be-\n\nnutzen, die sich ihm bei seiner Vernehmung garbieten und die geeig gnet sind, ihn von der Unrichtig-\n\nkeit seines. Srinnerungsbildes zu. Überzeugen oder doch\nwenigstens Zweifel an seiner Richtick ceit aufkommen\n\nFu 12a assen.\n\nsichtlich will die Strafkamner den Angeklagten\ndiese zweite Art von Yahrlässiger \\.idesveı letzung zur\nLast legen. was aber das Urteil irsoweit als Anhaltspunkt und Zilfsmittel tür den Angeklagten bezeichnet,\nreicht nicht aus. Die Stra fkammer meint, die Üatsache,\ndass der Yorgang 4 Jahre zurücklag, nätte den Ange-\n. xlagten zur besonderen Vorsicht mahnen müssen. Indes\nkann, wie in den Entscheidungen des Neichsgerichts\nkiederholt hervorgehoben wor den ist, da Gedä chtnis\ndurch blos Willensanstrengun; © allein ı nicht dazu ge-Bu bracht Verden, richtt zu arbeiten (vel z B R6St 57\nÄ . 234). Die vom Zeugen zu verlang ende Vorsicht bedarf\na der Anhaltspunkte, en denen sie sich orientieren\nkenn. Die blosse Ta tsache, dass der Vorgang lange\nzurücklieg rn ist kein solcher Anhaltspunl to Deshalb\n\nkann es auch, wie die sun rafkamner irrigerweise meint;\n\n\"— hir u.\n\nDE U U U 01\nniit\n— r nl)\n' BEL. u _ “ un\n\nnicht auf die Vorhaltungen des vernenmenden Richters\n\n“allein ankommen. Sie sind nicht geeignet, das Gedächt-\n\nnis ohne weiteres auf die richtige Bahn zu leiten,\n\nzumal dann nicht, wenn sie sich in inhaltslosen .„r-\n\nmehnunsen zur \\Vahrheit erschönfen. Die vtraikammer\nhätte daher Teststellen müs ;sen, welcher Arv die Vorhaltungen des üichters waren und wel ı chen Innalt sie\nhatten. Zur so hätte geprült werden können, ob die\n\nvom Richter gebotenen Anhaltspunkte objektiv Seelg-\n\nnet waren, das üErinnerungsbild des Angeklagten zu\n\nerschüttern, indem er veranlasst wurde, einer bestimmten Fehlerguelle seines Cedä htnisses nachzu-\n\nschen. Die sleiche Erwägung gilt Lür den Hinweis der\n\nKindsn tter während der Vernekmung. Linen tatsäch-\n\nlichen änheltspunkt für eine erneute selbstprüfung\n\nin bestimmter Richtung bot dieser inweis nicht.\n\nEr brauchte auch den Angekl agten um so weniger von\n\nder Un: sicherheit seines Eri nnerungsbildes zu über-\n\nzeug en, als er wusste, das s die Kindsmutter am Ausgeng des Nechtsst reits interessiert were Keineswegs\nwar der . Angeklagte gehalten, den Hinweis der Kinds-\n„mutter ohne weiteres als wehr hinzunehnen (RGS 1 67,\n\nDage: ‚en ha 4 die Str ammer gerade den Gesichts-\n\npunkt unerörtert gelassen, ‚ der geeignet ist, ‚die sahrläss ige lidesverlet zung. des} Angekla gten zu begründen,\nnämlich die Ar atsache, dass “dem Angeklag ven zur AU\n. ?ris chung seines Gedä ichtnis ‚ses die iepa ‚raturrechnung\n\n.„.\n\"18 L”\nr\n\nen,\n\nPe\n\n. r\nBaar BE BC BEE BEE SE Een\n\n\"Tr. I TER\"\naa LiTUH FR FREE -\n\"a. mE. EEE Em LE m\n\nLa urn\nEEE\n\nDEE Eu? nF EEE\nDu. de. Dede\n\nBu Be . m. _\n\n.. Das wem a mar. tt ı\n\ner ee a\n.r., ame uno un ..\nEr A m. . ” -\n\n|\n\nvom 14. August 1946 zur Verfügung stand, die er bereits bei seiner eidlichen Vernehmung erwähnt und\ndann in der Yauptverhandlung vorgelegt hat. Zur Er=\nörterung in dieser Richtung bestand um so mehr Anlass,\n‘als gerade diese ] Rechnung der Ausa sangspunkt für die\nBeveisführung der otrafikammer ainsichtlich der ob-EEE jektiven Unrichtigkeit des vom Angeklagten be-Bu Pas schwor nen Zeit tpunktes gewesen 1st. Die Straikemmer\nhat aus. dem Datum der Rechnung ın Verbindung mit der\nvon den. Zeug en bekundeten Tatsache, dass seine Reparaturaufträge nie länger als einig se Wochen unerledigt\ngeblieben sind, die entscheidende Schlussfolgerung\nBEeZOo: sen, der Besuch des ‚Angeklagten in der RaffTaelnn \\ strasse ‚könne nicht vor ki tte Juli1946 statigefunden\na heben. Es lag elso die Prüfung n nahe, ob nicht der\nAngeklagte bei seiner Vernehmung am 25. Jamuar 1950\nverpflichtet und imstande war, den gleichen Lrwägungen\nnachzugehen, wie sie jetzt von der Strafkammer angestellt worden sind. Denn das Datum der Rechnung war\nein sehr eindring glicher { Anhaltspunkt und ein wesentliches Hilfsmittel für den Angeklagten, sein Er-\n\n'innerung ‚sbild ZU überprüfen. Der! {ammer wird es ob-\n\n„regen, sen Sachve chelt. ‚gerade in gieser Richtung\n\nkann jedoch das Urteil keinen Bes‘ band haben.\n\nDer Testgest ellte Sa chverhalt gibt Zemer Veranlassung zu folgendem Hinweis: Üle das Vernehmungs-Protokoll vom, 23. „Januar 1950 zeigt, has der Ange-\n\nN\n\nae SE Bu? ur Eu FR\n\n- 10 -\n\nklag te zu Beginn seiner Aussage selbs jr Zweifel bezüg-.\nlich des genauen Zeitpunktes seines Besuches in der\n\nRaffaelstrasse gehabt und diese Zweilel auch zum AuS-\n\ndruck gebracht. Jedenfalls hat er den Zeitpunkt zu-\n\nnächst noch nicht ohne Einschränkung Test selegtz erst\n\nim Verlauf der weiteren Vernehmung ist er zu der Erklärung übergegangen, ein Irrtum sei ausgeschlossen.\nDas angefochtene Urt ‚eil enthält keine Ausführungen\n\nda rüber, durch welche Überlegungen der Angeklagte ver-\n\nanlasst worden ist, sein zung ichst unsicheres HY-\n\ninnerung gsbild als sicher. hinzust ‚ellen. iöglicherweise\nliegt aber eine Tehrlässig e Zidesverletzung, darin;\n\ndass der Angeklagte sich leichtfert ig ‚ohne genügende\n\nFrürung über seine ursprüng lichen Zweifel hinwegge-\n\nsetzt hat. Auch, insoweit können die Vorhaltungen des\n\nverne ehmonden Richters von | wesentlicher Bede zutung sein.\n\nDie Straf: zumessung des angefochtenen Urteils ist\n\nTehlerhalt, mag zuch die ‚erkannte rafe, wenn sich\n\nder Angel lagte der 1 'ahrläs\n\nale semacht hat, im Ergebnis nicht unangemessen er-.\n\nscheinen. Die Strafkammer meint, eine empfindliche\ng müsse © schon deshalb stattfinden, weil die\n\naussage den Gerichten als wichtiges und\n\nBestrafun\neidliche Zeugen\nunersetzliches Eilfenit tel zür die Beweiswürdigung\ndiene; die Verletzung der Eidespflicht könne nicht\nnur schwer iegende Dolgen für den Sinzelnen,\ndar überhinaus zuch für die Allgemeinheit zeitigen,\n\nweil sie: ‚geeignet, sel, das Vertrauen in die Kechts-\n\nsondern\n\nsigen Sidesver eTZUNg schul-\n\n\"u. LH\nva DU\n\"rd. ı\n\n-. ki.\na\n\nPr Br Ba FL RES SE\n\nI [}\nI\nı\nph\nw:\nL m\nwi\n[}\nı\n1\nı u:\n' I\nEr\nı Ml\n[}\n|\nHET\n[} Er\nı f\nf\n[| h\nI) I\nBu: [7\nIı\nMi; Fe\nRE.\nI =\n1 1}\n1\nel.\n[}\nI 1\nke\nur\nde\n[use\nN nu\nI\nI.\nN y\n7\nln\n#,\n|;\n02\nIm\n1.\n+\nl,\nu\nk,\nB\nu\n\nr\n{i\n\nArien\n\nPer]\n\n„Ft\n\nrl\n\nTER a a A an\nET rn\n\npflege zu erschüttern. Indem hiermit die S+rafkammer\nden gesetzlichen Zweck der Strafdrohung wegen Üidesverletzuns als swralscnärfend ververtet hat, gibt sie\neiner unzuläsgigen Erwägung Kaum. Sie ist in gleicher\nWeise feilerhast, wie dle Verwertung von Tatbestandsmerkmalen zur Strafverschärfung (vgl 1 RG Wi 1936, 3461\n\nau RESt 63, 12).\n\nDer Vorsitzende Dr. Kirchner Krauss Koeniger\n\nıst in Urlaub orts sabwesend Us\n\nso an der ” Untergeichumg ver-\n\nhindert. Dr. Dot: terueich Baldus\n\n= = -\nEn\n[","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-08-02/3-str-339-51","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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