{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-30_3_StR_948_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-30","aktenzeichen":"3 StR 948/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"In Namen des Volkes .\n‚ In der Strafsache\n\nBm. 0\n\ndie Maschinenbauersfrau Lieselotte C EEE geb. x\nDEE aus DOREEN: Zus tr. Wi geboren am BE\nGEB 1.916 in il 7 im Untersuchungsgefängnis\n\nACH in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags ‘ an 2 : . u re\n\nRu\n\nhat der 3° Strafsenat des Bundesgeriöhtshofs. in- :der Sitzung ı vom B.\nDezember 1951 an der teilgenommen haben g :\n\nBundesrichter‘ Krauss\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeriiger'\nBundesrichter. Prof.. Dr. Busch\nBundesrichter. Scharpenseel\n'Bundesrichter ‚Dre Balduis\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. EB\nals. ‚Vertreter der Bundesanveltschaft, 2\ng ustizängestellter 2\nals Urkund! beamter der Geschäftsstelle,\n\n_ für Recht erkamts en a ee\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Berlin vom 30. Juli 1951 wird ver -\nworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechts -\nmittels. —. . F . u , Bu\n\nAuf die erkannte Strafe wird die seit dem 30. Juli ur\n1951 erlittene Untersuchungshaft angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nar\nohne\n«\n\nDen\n\nrü& ndesz\n\nzu rn u on 82\n\nDie Angeklagte ist wegen Totschlags zu fünf\nJahren Zuchthaus ‚und fünf Jahren Ehrverlust verur -\nteilt worden. fit ihrer Revision macht sie Verletzung\nvon Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts\ngeltend.\n\nSie. blieb ohne Erfolg.\n\n1.) a) Die Rüge, das. Schwurgericht. habe zu Unrecht\neine Teilung des Zeugnisverweigerungsrechts der Zeugin\nEva CE zugelassen, Aringt nicht durch. Allerdings hat diese nach Belehrung .erklärt, sie vervei —\ngere die Aussage hinsichtlich ihres Vaters, wolle aber\naussagen gegen ihre Stiefmutter, die Angeklagte. Da -\nraufhin ist sie bezüglich ihrer Beobachtungen bei\n\n“ der Geburt des getöteten ‚Kindes vernommen worden.\n\nDie Frage der Zulässigkeit einer solchen Teilung\nkann hier dahingestellt bleiben. Denn das angefochtene\nUrteil bemerkt ausdrücklich, die von der Zeugin in\nder Hauptverhandlung gemachten, Angaben seien für die\nEntscheidung nicht verwertet worden, weil. die Ver.-\nnehmung ergeben habe, dass eine Trennung ihrer Bekundung bezüglich der Angeklagten und ihres Ehemannes\nsich als unmöglich erwiesen. habe. Nur soweit das\nZeugnis die frühere Kitangeklagte Herta Sp ve -\ntroffen habe, sei es berücksichtigt worden. Infolgedessen liegt ein Verfehrensfehler, auf dem das Urteil .\nberuhen könnte, nicht vor:\n\n3 N ..\nwen”.\n\nb) Weiter beanstandet, ‚die: Revisiön,, das Schwur -.\ngericht habe zu Unrecht: den Lenägerichtsrat Dr. Bu\nGE ver sie ihm gegenüber von der Eva CE\ngemachten Angaben als Zeugen \"vernommen. Dadurch habe j\nes gegen § 252 StPO verstossen; _\n\nzu der bestrittenen Frage), ob die Vernehmung\nvon Verhörspersonen zulässig sei; ‚braucht‘ hier nicht\n\ns.\n\n. 4 .\ntn\n\nvum he\nmn\n\nFri“\n\nrn, 7\n.\n\nStellung genommen zu werden. Denn. die Eva CB\nhat die Aussage gegen die Angeklagte nicht verwei -—.\nj gert. Infolgedessen kommt § 252 StPO: im vorliegen -.\nden Fall nicht zur Anwendung.\n\nDaran ändert der Umstand nichts, dass das Schwurgericht. nicht die’von der genannten Zeugin in der\nHauptverhandlung abgegebene Aussage für die Urteils-'\nfindung verwertet hät sondern ihre früheren Angaben\ngegenüber dem Untersuchungsrichter Tandgerichtsrat\nBGE Dieses Verfahren widersprach nicht der insoweit massgebenden Vorschrift des § 250.StP0. Die.\ndort getroffene Regelung, wonach der Tatzeuge zu vernehmen ist, schliesst nicht aus, dass daneben auch andere Zeugen vernömmen werden, die nur eine mittel -\nbare Kenntnis vom Sachverhalt erlangt haben. Vom Falr\nberechtigter Zeugnisveigerung, abgesehen besteht grundsätzlich keine Beschränkung des mittelbaren Zeugen —\nbeweises. Infolgedessen konnte das Schwurgericht seine\nFeststellungen auf die Bekundung: des Untersuchungsrichters stützen, der die Erklärung ‘der Eve CE\nwiedergegeben hat, ° '\n\nIm Hinblick darauf scheitert. der auf die ver -\n'letzung des § 252° StPO gestützte Angriff,\n\nc) Nicht anders ist es nit dem.Vorbringen, die zur\nBeurteilung der Glaubwürdigkeit der Eva CB\ngeladene und erschienene sachverständige Ärztin\n\nDr, vw habe nicht ohne Anhörung entlassen werden\ndürfen; in der ohne Hinzuziehung der Prozessbeteiligten beschlossenen nachträglichen. Vernehmung des Unter-\n‚suchungsrichters 5% liege ‘eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung;- jedenfalls hätte dazu die\nSachverständige gehört] werden, ‚müssen.\n\nhi\nRichtig ist, dass \\sich a: ‚die. Beweisaufnahne auf\nsämtliche vorgelgdenen land erschienenen, Zeugen und\nSachverständigen zu erstrecken hat, § 245 StPO.\n\nt\n\nVon der Erhebung einzelner Beweise kann jedoch abge =\nsehen werden, wenn, die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte einverstanden sind. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist von der Vernehmung der\nÄrztin Dr. ve Abstand genommen und sie nach An - .\nhörung aller Beteiligten entlassen worden. Da seitens\nder Angeklagten und ihres Verteidigers nicht wider -\nsprochen wurde, konnte das- Schwurgericht ‚deren zu. -..\nstimmung als gegeben annehmen.\n\nDer Beschluss, -den Zeugen ı __EIE ‚vernehmen,\n\nwurde laut Verhandlungsprotokoll in Gegenwart der\ngleichen Prozessbeteiligten verkündet. Ein Antrag auf’\nVernehmung der Frau 5 ist ausweislich des Protokolls nach ihrer Entlassung nicht ‚gestellt worden.\n\nVon sich aus hatte das Gericht keinen Anlass, die\nSachverständige noch einmal zu laden, zumal zur Vernehmung über die Glaubwürdigkeit der Eva CO\nauch die Zeuginnen Dora ZER und, Elfriede Sch\nzur Verfügung standen.\n\n2.) Soweit die Sachrüge beanstandet, das Schwurgericht:\n\n. habe nicht untersucht, woran das. 'Kind gestorben und\n\nob es noch am Leben gewesen sei, als es unter das Bett '\n\ngeschoben worden sei, greift sie nicht durch. Aus den\nFeststellungen ergibt sich, dass‘ ‘der Erstrichter von\ndem Vorhandensein eines ‚Lebenden: ‚Kindes ausgegangen\nist und dass die Arigeklagte es durch Einwickeln in\nZellstoff. und in eine Wolldecke,: ‚ausserden . durch\nHineinschieben unter das. Deckbett ‚ihres Ehemannes\neinem vorherigen Plan gemäss. vorsätzlich erstickt hat.\n. Der ursächliche Zusammenhang. zwischen. der Tat ‘der\nAngeklagten und dem Tod. ‚des neugeborenen, Kindes. ist\n\nalso ausreichend klatgestellt.\n\nEbensowenig bestehen sonstige Bedenken gesen den\nSchuldspruch.\n\nDie Versagung mildernder Umstände ist zwar knapp,\naber ausreichend mit dem Hinweis auf den völligen Mangel mütterlichen Gefühls begründet. Allerdings hat die\nArt der Tatausführung hier nichts an sich, was die Angeklagte über die Tatbestandserfüllung hinaus belasten\nkönnte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Erstrichter sie als Strafschärfungsgrund herangezogen hat,\nDenn die Tatausführung ist nur im Zusammenhang mit\ndem Fehlen mütterlichen Gefühls erwähnt. |\n\n. Auch sonst lassen die Strafzumessungserwägungen\neinen Rechtsirrtum ‚nicht erkennen.\n\nDie Revision musste deshalb verworfen werden.\n\n£}\n\nKrauss Dr. Koeniger -Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nist infolge Urlaubs ortsabwesend und so an der\nUnterzeichnung verhindert, -\nKrauss . Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-30/3-str-948-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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