{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-14_3_StR_958_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-14","aktenzeichen":"3 StR 958/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"“\n\n%\n\nFF 2318 072\n\nZn Namen des Volkes\n\n|\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\ndie Schneiderin Grete Liesbetn Top reborene\n\nKom vervitvete TA, wohnhaft Pi\nMmstr. WE, geboren am E 1915 in Doug\n(Elbe),\n\nwegen versuchter Krpressung\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom lo.Januar 1952, an der teilgenommen habenz\n\nBundesrichter Krauss\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr.Kieniger\nBundesrichter Fraf.Dr.Busch\nBundesrichier Dr.Dotterweich\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr .Böge>\n\nals Vertreter der Bundesenwaltschaft,.\nJustizangesiellter Ho\n\nels Urkundsbeemter der Geschiftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Staatsanvaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Berlin vom 14.Juli 1951 im\nStrafausspruch sufgehoben. In diesem Umfange wird\nGie Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidun:s,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nLandgericht zurickverwiesen.\n\nVon Rechts weren\n\n4\n\n40\n\n-2.\n\nGrü nde3\n\nDie Angeklagte ist wegen versuchter Erpressung an\nStelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zehn\nTagen zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt worden.\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung\n\nsachlichen Rechts, jedoch darauf beschränkt, dass § 253 StGB °\n\nin der Fassung der Verordnung vom 29.MNai 1943 (RGB1 I S 339)\n\nhätte angewandt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet.\n\nEntgegen der Meinung des Landgerichtes sind die anfänglich nach 1945 hie und da erhobenen Zweifel, ob § 253\nStGB n.F. wegen der Verschärfung der Strafdrohung und der\nVerwendung des Begriffes \"Gesundes Volksempfinden\" in Absatz 2 nationalisozialistisches Gedankengut enthalten und\ndeshalb auf die bis zur Verordnung vom 29.Mai 1943 geltende Fassung zurückgegriffen werden müsse, allgemein fallen\ngelassen worden. Zuchthaus bis zu zehn Jahren hatte an\nStelle der bisherigen Gefängnisstrafe schon der Entwurf\nvon 193: in § 339 £bs 3 für besonders schwere Fälle vorgesehen. Die Bezugnahme auf das gesunde Volksempfinden\nin Absatz 2 eröffnet nicht eine neue, das Gesetz ausser\nKraft setzende oder erweiternde Rechtsquelle, sondern j\ngibt nur eine Auslegungsregel;deren Sinn es ist, einer\nAusdehnung des Tatbestandes über das vernünftige Mass\nhinaus vorzubeugen. Der Begriff hat dieselbe Funktion\nwie der Begriff der Verkehrsmässigkeit der Drohung,\ndessen Verwendung zum Zwecke der Einengung des Erpressungstatbestandes im Schrifttum schon vor 1933 vielfach\nempfohlen wurde, Auch Lange ist - entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts - im Erläuterungsbuch Kohlrausch-Lange,\n\n\"39, und 40. Aufl, II zu 8 253 (Seite 347) der Meimung;\n\n&\n\n- 3 - E\ndass § 253 StGB n.F. uneingeschräkt gilt (ebenso Schönke, 5. Aufl. Vorbem. zu § 253 StGB; Mühlmann-Bommel 1\nzu 255 StGB; Mezger Stub 1.Aufl II, 167; Maurach II,\n42; Niethammer 252/255). Der Bundesgerichtshof ist.\ndieser Auffassung im Urteil vom 5.Januar 1951 -2 StR\n29/50 -— beigetreten. Der erkennende Senat hat sie\nseinem - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Samnlung bestimmten - Urteil vom 30.tugust 1951 - 3 StR\n496/51 zugrunde gelegt.\n\nNach der heute geltenden neuen Fassung des § 253\nStGB beträgt die Mindeststrafe für die vollendete Erpressung sechs Monate Gefängnis. Auch bei Milderung\nder Strafe nach den für den Versuch geltenden Grundsätzen (§ 44 StGB) kann demnach nicht auf eine Gefängnisstrafe von zehn Tagen heruntergegangen werden.\nEine etwa verwirkte Gefängnisstrafe von weniger als\ndrei Monaten kann nach § 27 b StGB nicht in Geldstrafe verwendelt werden, weil die Erpressung wegen\nder Androhung von Zuchthausstrafe auch dann ein Verbrechen ist, wenn im konkreten Einzelfalle nur auf\neine Gefängnisstrafe erkannt wird (BGH Urteil vom\n%0.August 1951 - 3 StR 496/51-).\n\nDer Rechtsfehler zwingt dazu, das angefochtene\nUrteil im Strafausspruch aufzuheben und die Sache\ninsoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nN 25\n\n790\n\nA -\nüber die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.\n\nKrauss Koeniger Busch\nDr.Dotterweich Baldus\n\n.\neu\"\nPa","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-14/3-str-958-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-14/3-str-958-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.623700+00:00"}}