{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-12_3_StR_360_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-12","aktenzeichen":"3 StR 360/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"ln Nanen des Volkes\n\n.\n\nın der Strafsache gegen\n\nden Arbeiter Karl H » geboren am\n\na 1929 in D ‚ wohnhaft ebenda,\n| Ku :::::s: @: zur Zeitin Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen Diebstahls i.R. und Hehlerei\n\nee hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nel Sitzung vom 12. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter vcharpenseel\n\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\n.» 2 Überregierunssrat td |\n\nSL. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nN a u Justizassistent ren\nu als Uriundsbearter der Geschäfisstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAUT die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts in Düsseldorf von\n\nTo Februar 1951, soweit der Angeklagte wegen\nHehlerei verurteilt ist, im Strafausspruch\nsowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten\nGesamtstrafe mit den insoveit dem Urteil ZU.\ngSrunde liegenden Neststellungen aufgehoben. ©.\"\nIn diesem Unfange wird die Sache zur ander--\nweiten Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nÜber die Kosten Ges Rechtsmitiels, an das\n\n|\n\n„andgericht zurückverwiesen,\nIm übrigen wird die Revision des Ang exlagten Vverworien.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\no\n\nEEE ME HL Pas\n|\n\nDer Angeklagte 1St wegen Diebstahls 1... in einem\n\nz..ı.n\nE}\n\nRan Fa lle und weg sen Behlerei in vier Fällen zu einer Gesamten strafe von einem Jahr und neun Honaten Zuchthaus verur-\n\nu teilt worden, auf welche die Untersuchungshaft angerech-\n. net worden ist. An Einzelstrafen hat das Landgericht für\nge. den Diebstahl.i.R. eine Zuchthausstrafe von einen Jahr und\nen drei Monaten und für jeden Fall der Hehlerei eine solche\na von je drei llonaten Zuchthaus festgesetzt. Ausserdem sind\ndem Angeklagte en die bürgerlichen suhrenrechte auf die Dau-\n\ner von drei Jahren aberkannt wordens ER\n\nie | Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des\n\n, Angeklagten, die sich allein Gagegen wendet, dass bei\ndem Rück -falldiebs tanl mildernde Umstände versagt worden\n\nı seien, dass bei den Einzelstrafen für die vier Fälle der\n\neo Hehlerei auf Zuchthaus erkannt und dass die Aberliiennung\nen Ger bürgerlichen Ehren: ‚echte nicht begr indet worden sein\n\nDas so zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkte Recht smittel ist nur in dem erkannten Unfange\n\nbegründet.\n\nDie Entscheidung über die \"Zubilligung oder die Versagung mildernder Unst ände ist Aufgabe des Tatrichters\na und mit der Revision nur insoweit angreilbar, als sie\nFan von einem Rechtsirr tum beei nflusst ist. Dass das land-\n\nAuffassung, das Landgericht habe möglicherweise ale\n\n|\n|\n\ngericht sich hier von Pechtsirrigen Erwägungen habe\n\nleiten lassen, ist jedoch nicht. ersichtlich. Was die\nRevision dagegen vorbringst, sind im wesentlichen iınsriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Urteils,\n\ndie in der Revisionsinsta anz unbeachtlich sind. Es mag,\n\nrn =\n\nwie die Revis sion anführt, nicht jeden senschen gegeben\nsein, Reue und öhnliche Gefühlsbewegungen öffentlich\n\nzu zeigen. Dennoch bedeutet, es keinen Rechts ‚fehler, wenn\n\ndas Landgericht aus. dem Auftreten des. Angel ‚lagten in der\n\n_ Hauptverhandlung, vor allem auch aus den v“ehlen irgendwelcher Gemütsbewegungen Schlüsse auf die Pers önlich-\n\nkeit des Angekl agten und auf die Notwendigkeit der zu\n\n> erkennenden. Strafart gezogen hat. Im übrigen ist in den\nUrteil hinreichend. dargetan\n\nn, aus welchen Gründen das\nandgericht bei dem Angeklagten eine Zuchthausstrafe\n\nfür erforderlich £ ‚;ehalten hat. Damit ist die itevision,\n\nsoweit sie sich gogen die Verunteilund & des Angeklagten\n\nwegen D Diebstahls ; n RBickfalle wendet, nicht, Serechilertiste\n\nBE t Recht macht die Revision da agegen eilt end, dass\n\ndas La ndg richt in rechtsirrtümlicher weise Zür die vier\nFälle der Eehlerei auf je drei Monate Zuchthaus als Zin-\n\nzelstrafen erkannt h ha abe. / Allerdings geben die Urteils-\n\n'Sründe keinen Anha altspunkt für die von dem Verteidiger\n\nin der Verhandlung vor den Revisionsgericht vertretene\n\nrafen für dies e Taten den Bestim mungen der 88 260,\n\nSei StGB entnom: en. Aus den Urteil geht deut] ‚ich hervor,\ndass auf ? die vier Fälle der He shlerei allein die vor-\n\nee\n— (eisen = mr\nen u u ui \"\noo. llallm u R\nER a vr nn a [U\n\" VE\n\nschrift des:§ 259 StGB angewendet worden ist. Es besteht aber die llöglichkeit, dass das Landgericht wegen\nder für den KückTlalldiebstahl verwirkten Zuchtkausstra-Te geglaubt hät, die strafen auch ins soweit in Zuchthaus\nbemessen zu müssen, als Verurteilung wegen Hehlerei er-Folst ist. Das wäre jedoch rechtsirrig ‚gewesen.\n\n=, Im Felle des § 74 SteB ist zunächst für jede der\nzen, die sich aus dem Stra ‚frahmen des durch die einzelne Ta A verletzten Gesetzes ergibt. Für Hehlerei sieht\naber § 259 StGB allein Gefängnis vor. Infolgedessen hätte das Landgericht die Einzelstra ‚fen in diesen Fällen\nin Gefängnis festsetzen müssen. Erst dann wären jene,\nda für den Diebsta nl im Rückfalle Zuchthaus verwirkt\nwar, in die schwerere pdtraiart umzurechnen gewesen, un\n30 durch Erhöhung Ger verwiriten schwersten Strafe zur.\nBildung der angemes senen Gesamtstrafe, zu kommen (vel\n‚Schönke 5. Aufl Am V3 zmuS8 74; Olshausen 12. Aufl Ann\n7 zu § 74). Weil die Stra fzumess sung. von diesem lechts-\n\nfehler beeinflusst sein kann, musste das Urteil, soweit ‚der An; geklagte v ‚egen Hehlerei verurt teilt ist, im\n\nStrafauss spruch sovrie hins sichtlich der Gesamts trafe aufge-\n\nhoben und die Sache in diesen Umfange ZU never Verhand-\n\nlung und Ents cheidung an da 5 Landgericht zurückverwiesen\n\noo. we erden. .\n\nit der Au Fhebung der Gesamtstrafe kommt auch der\nAusspruch über den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte\n\nin Fortfall, über deren Aberkennung das Landgericht eben--\n\nsl\n\nmehreren selbst: indigen Handlungen die Strafe festzuset-\n\n. . \"u „.i a\n\nim. kur rımıhu\nee ve Br Be u\n\n-Jiımr\nr\nnn ginrerne\n\ny- .'..th\n\n„Tan\n\n\"0,00. _ El ı.\nEEE Be BL Ey |\n\nFE\n+ BEHHEHM\n\nn.pf,.\n[ .\nHN\n\nSie\n\n\"-aıdt Tr.\nTEL\nPa a Sa De\n\nr-.Lırı\n\nRN\nag\n\n2. mn\n-ISEE' ELIER\nir’ 4 Hr\n\nFE Yu Ir ae ee\n”\n\nEP ala\n\nll oe\nln!\n\nDim ı L\nF\nrt nah\n\n\"1.\"\n\nBe\n0...\ntn\n\na ur\nFI+FLEL hie\nner. mund\n\n“2.1.1000\nLACH Vai He IE\n\n- L.\nDunn.\n[EI Ti |\n\n.. B .\nPa SE SP En\nLE 5 Br Du\n\nTe\n\n\"u - dd,\nDen -\n\nJE He\nL JEE Du u TE Ku ec |\nLie Bu eu u.\n\n. \"7\nFi ER En BE.\n\nı ku\nFe Le ul et\n..ı\n\n-L..rum\nramaı mh\n\n[u ee BR Bar\na FE\n\nPu EP Bar u\n\nPa BEE Be\n\nEr\n\n= [ =\n\"ut uL\nPr\n\n7,,0,rı hn,ın\n\nFRI RE Sur u Ver,\n. ie.\n\na\n\nu u er\n. -\n\nDue Bu Bu\n\nDu\n\n-\nTurn\nwen...\n\nre adrı\n\nTurn...\n\n-ı'. .\nEm... 00°,\n\nr.ı B\nJu tn.\n\n1.\nwurden.\nFr - au...\nu\n\nnun”\n\nln\nr\n\nar tl\n\n„1...\n\nEEE Bir Ba\nPR KR BEE IE\n\nLo L_\nDIL ae a a er\n\nnt\n\nYun...\nPL FL PER\n\nu. \"\nen\nFLEE S HE Bu zer\n.. zı\n-ı nLd.\n\nnu.\nir. ,',\n\nDe\nun.\nun“\n\nr.r .\ntt ıdakh u.\n\nMT am\n\nu. then.\n\nL I Ber\ntn\n\"EI...\n\nion.\n- D\n\nLFU- 0.\n+...\n\n‚F -\n\nri\n\nÄ\n\nEEE nm. ı\na FL BE FH\n\nLie I Sur BEE Zee\nmn m\n\nPater. u.\nDE rue\n[U Br Bu of u Te\n\ntan\n\nan Trr tt .n\nPL Hi u Hal Fi Pa Fa BE.\nPR PERL HE\n\nLT\n\nun...\nD\n\n\"arme\n\nvalls von neuen befinden muss, Insoveit bedarf es daher\n\neiner näheren s„rörterung der hierzu erhobenen kevisions-\n\nrüge nicht. LS. sei jJecoch bemerkt, dass die vom Landge-\n\nricht gegebene Begründung der Inbscheidung nach § 32.8StGB\n\nzvar etwas knapp, aber zureichend 1S5t, zumal da sich die\n\nrechtliche Zulä ssigkeit. der Aberkennung der bürgerlichen\n'Ehrenrechte aus dem Zusanmenhang der Urteilsgründe ohne\nweiteres ergibt. Die von der Revision angezogene Bemerkung.\nin dem Erlinterungsuerk zum Strafges etzbuch von »chönke,\n\n3. Aufl Ann Il zu § 32 bezieht sıch auf einen vom Reichs-\n\ngericht in HRR 1937 Nr 602 entschiedenen besonders gelagerten Fall, Tas auch bei Schönke durch die Wendung zum\nAusdruck gebracht ist, da ‚ss der Auss spruch nur \"unter Un-\n\nStänden\" besonden er Begründung bedürfe.\nNeumann 2 Krauss Koeniger\n\n Scharpenseel Baldus\n\n-1ı\nFa\n\nu-4Tı!,\n\nBd a\n\"=\n\nSan","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/3-str-360-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-12/3-str-360-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:46.350964+00:00"}}