{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-05_3_StR_994_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"3 StR 994/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Artisten Ludwig FT EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren zm EM 1929 in zum,\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 3. .Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 23, Oktober 1952, an der teilgenommen\nhaben: _\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Prof, Dr: Busch\nBundesrichter Dr. Baldus\n‚als beisitzende: Richter,\n\nBundesanwalt ‚in der Verhandlung,\n Oberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n| als Urkundsbeamter der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt: :\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in: Düsseldorf vom 5. Juli 1951 mit den\nFeststellungen aufgehoben. ee Zu\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen.. = Bu\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte befuhr am 7. Oktober 1950 gegen 12 Uhr\nmitiags in Düsseldorf-Gerresheim auf einem Kleinkraftrad\ndie Heyestrasse in nördlicher Richtung. Der über 80 Jahre\nalte Invalide \\ ging auf dem östlichen Bürgersteig\nin südlicher Richtung. Kurz bevor er die - für. ihn - links\neinmündende Quersirasse \"Am Pesch\" erreichte, verliess er\nden Bürgersteig, um die Heyestrasse zu überqueren. Als er\nzwischen dem ersten und dem zweiten Schienengeleise der\nStrassenbahn sich befand, wurde er vom Angeklagten gestreift und kam zu Fall. Infolge der erlittenen schweren\nVerletzungen starb er zwei Stunden später. Der Angeklagte ist,\n\nda er, ohne den vorgeschriebenen Führerschein zu besitzen,\nfuhr, nach den 88 4 und 71 Sstvzo zu 90 DM Geldstrafe verurteilt worden. Von der Anschuldigung, in einer selbständigen weiteren Handlung eine fahrlässige Tötung in Tateinheit mit einem Vergehen gegen 24 des Kraftfahrzeuggesetzes\nin Verbindung mit 88 1, 7, 9, 49 StVO begangen zu haben, ist\ner mangels Beweises freigesprochen worden. j\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) und des\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1, Das Landgericht hat, weil die einzige Zeugin Poers, P\ndie den Unfallhergang beobachtet hatte, keine genauen Angabe\nhierüber machen konnte, die Einlassung des Angeklagten als }\nnicht widerlegt erachtet und hiernach folgende Feststellun-f\n‚gen getroffen: Der Verunglückte ist, Ohne sich vorher über\ndie Verkehrsverhälsnisse zu unterrichten, plötzlich auf\ndie Fahrbahn getreten, Der Angeklagte, der in diesem Zeit- f\npunkt etwa 3 m von ihm entfernt war und mit. einer Geschwindigkeit von 10 - 15 km/st fuhr, gab ein Warnsignal\nund versuchte,nun nach rechts auszuweichen, um hinter dem\nFussgänger herum seine Fahrt fortzusetzen. Dieser trat Jedoch\nunerwartet einen Schritt zurück, Daher streifte ihn der An-.\ngeklagie mit seinem linken Ellbogen, wodurch er zu Fall kam,\nVor dem Zusammenstoss hat der Angeklagte noch gebrenst, und\nzwar so stark, dass seine hinter ihm auf dem Kleinkraftrad.\nsitzende Braut zu Boden fiel, Auf dem östlichen Bürgersteig |\nwar mässiger Verkehr. Die Fahrbahn war frei; dem Angeklagten |\nfolgte gedoch, wie er bemerkte, ein Dreiradwagen.\n\n2. Das. Landgericht. ist der Meinung, hiernach sei ein\nverkehrswidriges schuldhaftes‘ Verhalten des. Angeklagten\nnicht erwiesen. Sein Verhalten sei, als er den Fussgänger auf\nder Fahrbahn erblickte, das einzig richtige gewesen. Er ha- ;\nbe sich darauf verlassen dürfen, dass der Fussgänger auf v\nsein Warnsignal hin in der eingeschlagenen Richtung weitergehe, Dieser rechtlichen Würdigung vermag sich der Senat\nnicht anzuschliessen,\n\n3: Wie der erkennende Senat im Änschiuss an die\n\"ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts. (RGSt 65, 136)\nbereits entschieden hat (3 StR 664/51 vom 18. Oktober 1951.\nNIWV 51,770); darf der Kraftfahrer sich nicht unter allen\ndass der andere Verkehrsteil.-\nalten\n\nUmständen darauf verlassen,\nnehmer sich in jeder Lage durchaus sachgemäss erh\nch den besonderen Verhältnissen des’ Ein-\n\nwerde, Nur ein na\nVerunglückten,\n\nzelfalles ganz unverständiges Verhalten des\ndas nicht mehr im Rahmen der gewöhnlichen Lebenserfahrung\n\nliegt, ist geei ignet, die Voraussehbarkeit des Ursachenverlaufs aufzuheben und so eine Verneinung der Fahrlässigkeit ZU rechtfertigen. Nach den bisherigen lückenhaften\nFeststellungen des Landgerichts ist der Senat nicht in\n\nder Lage, abschliessend zu beurteilen, ob die Nichtanwendung des § 222 StGB gerechtfertigt ist, weshalb das Urteil\n\naufgehoben werden muUSS.\n\n4, Die Ur te eilsgründe lassen vor allem nicht erkennen,\nob das Landgericht die entscheidende Vorfrage richtig erkannt und geprüft hat, aus welcher Entfernung der Angeklagte den auf die Fahrbahn getretenen DB: bei gehöriger\nAufmerksankeit (§§ 1 und 7 Abs 2 Stvo) hätte beobachten können ‚Das Landgericht bringt hierzu nur die\nMeinung zum Ausdruck, es sei. dem Angeklagten nicht nachzuweisen; dass er den DEE: auf der Fahrbahn. \"beizeiten\nerblickt und trotzdem sein Verhalten nicht darauf eingerichtet\" -nabe. Es macht dann seine Entscheidung nur noch\ndavon abhängig, ob der Zusammenstoss in dem Zeitpunkt\n\"noch hätte vermieden werden können, als der Fussgänger\nplötzlich, also für den Angeklagten überraschend, in einer\n\n-5-\n\nEntfernung von 5 m vor ihm auf der Fahrbahn auftauchte,\nDamit hat das Landgericht für seine rechtliche Beurteilung\nder Schuldfrage den Ausgangspunkt räumlich und zeitlich Bi\nfalsch gewählt. Das Verhalten des Angeklagten ist nicht erst\nwährend der letzten dem Zusammenstoß rorausgegangenen Sekun :\nde rechtlich von Belang, sondern schon von dem Zeitpunkt f\nund Ort ab, als der Angeklagte den auf die Fahrbahn getre- }\ntenen Dittmers nach den Umständen erstmals beobachten\n\nkonnt e und nach den Verkehrsvorschriften weiter im\nAuge behalten sollte. Zu einer Ermittlung dieses\nZeitpunkts und Orts reichen die bisherigen Feststellungen .\nnicht aus. Zu der nach § 244 Abs 2 StPO gebotenen weiteren\nSachaufkl ärung drängten die folgenden bereits festgestell- P\nten Ums‘ ände: Die Fahrbahn des Angeklagten war frei. Auf .\n\ndem rechts angrenzenden Bürgersteig, auf dem die Tatzeugin |\nPoers in gleicher nördlicher Richtung ging und von dem 4\naus DEM: die Fahrbahn zu kreuzen suchte, war mässiger j\nVerkehr, Der Angeklagte war, als er kurz vor der Einmündung der Schönaustrasse in die Heyestrasse dreimal hupte,\nnech dem Zeugnis der PM noch. mindestens 24 m von der\nUnfallstelle entfernt. Mindestens diese Strecke war, wenn\nnicht besondere entgegenstehende Umstände vorlagen, in die-E\nsem Zeitpunkt von Angeklagten übersehbar. Zur Zurücklegung.\ndieser Strecke brauchte er bei der ı von ihm ‚angegebenen Geschwindigkeit von 10 bis 15 km/st 5,7 bis 8,6 Sekunden. -\nEs fehlen die. unbedingt bei. einem Verkehrsunfall jeweils\nfestzustellenden möglichst genauen Angaben darüber, an\nwelchem Punkt der Fussgänger vom Bürgersteig auf die Fahrbahn trat, unter welchem Winkel er diese zu kreuzen versuchte, bis zu welchem Punkt er gelangt war als er auf\ndas Hupensignal des Angeklagten einen Schritt zurücktrat,\n\n-6-\n\nwieweit dieser Punkt und die Unfallstelle vom östlichen\nwie vom westlichen Gehweg entfernt sind, welche Spurweite\ndie Strassenbakn hat, in welchem seitlichen Abstand zum\nGehweg das rechte Geleise verläuft und schliesslich in\nwelchen Abstand vom rechten Gehweg der Angeklagte von der\nSchönaustrasse her zu der Unfallstelle heranfuhr. Von Bedeutung war auch eine Feststellung darüber, ob nach der\nKörperhaltung und Gehweise des Fussgängers dessen hohes\nAlter, seine etwaige Behinderung im Gehen, Hören oder\nSehen oder seine Unbekümmertheit um den Strassenverkehr\nfür den Angeklagten bei seiner Annäherung rechtzeitig\nerkennbar war, Gegenüber offensichtlich unachtsamen oder\ngebrech! \\ichen Fussgängern sind nech der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs strengere Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr zu stellen (A StR 735/51 und 1 StR 195/51\nvom 8, Juli 1952 = BGHSt 3,49). Bei solchen erkennbar alten\nLeuten, . die sich auf der Fahrbahn unsachgemäss ‚benehmen,\nliegt es nicht ausserhalb des Rahmens der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sie, wenn sie aus kürzester Entfernung\nangehupt werden, statt: beschleunigt weiterz zugehen, stehen.\nbleiben oder wie dies hier geschehen ist,. ‚einen Schritt\nzurücktreten, 2\n\nUnter diesen. rechtlichen Gesichtspunkten wird das\n\"Landgericht in der neuen Verhandlung den Sachverhalt\nweiter aufzuklären haben. Dabei wird gemäss der Anregung\nder Revision ein gerichtlicher Augenschein unter Zuziehung der Tatzeugin PB una des Kriminalbeamten, der\nkurz nach der. Tat die Aufnahmen an Ort und Stelle gemacht\nhatte, möglicherweise zweckmässig sein. Es wird das\nLandgericht dann feststellen können, ob hinter dem Fuss-\n\ngänger auf der äussersten rechten Fahrbahn für den Angekilagten genügend Raum frei war, um den Fussgänger in einem weiten\nBogen rechts zu umfahren und so den Zusammenstoß zu vermeiden, Schliess lich kann für die Schuldfeststellung noch von\nBedeutung sein festzustellen, ob etwa das Kleinkraftrad\n\nmit zwei Personen überbelastet war und aus diesem vom Angeklagten zu vertretenden Grunde die Sicherheit seiner Fahrweise, namentlich kurz vor dem Zusammenstoß, beeinträchtigt.\nwar, besonders da er sich bei dieser Fahrt zum ersten Mal\nmit seinem Kleinkraftrad im öffentlichen Verkehr befand, al-.\nso darin noch ungeübt var. |\n\n5, Die Aufhebung des Urteils betrifft nicht nur den\n\nfreisprechenden Teil, sondern auch die Verurteilung wegen |\neiner Übertretung der §§ 4 und 71 StVZO, da das Fahren ohne\nFührerschein entgegen der Annahme des Landgerichts in Tateinheit mit einer etwaigen schuldhaften Tötungshandin\nbegangen ist, Die Beschränkung der Revision auf den freisprechenden Teil des Urteils ist hiernach unbeachtlich, Die:\nStrafverfolgung der Übertretung ist Übrigens verjährt. |\n\n. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundes-.\nanwalts. . nt\nKirchner > Krduss ' Koeniger\nBusch Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-994-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-994-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.948351+00:00"}}