{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-05_3_StR_403_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"3 StR 403/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 0°0\n\n*\n\ntn Namen des Volkese\n\n1n der Strafsache\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hans Günther DEE , geü:ren an\nGEB :925 in EB, wonnnett in DO,\nDIT 2 EERT\nz.2t. in Untersuchungshaft, UNFäeE\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\n\nvom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\nDT FH TER\nSenatspräsident Dr. Neunann\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Aoeniger\nBundesrichter Scharpenseel.\nBundesrichter Dr. Baldus\n\n‚als beisitzende Richter,\n\nAmtsgerichtarat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nAuf üle Revision des Angeklagten wird das Urteil .\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 2, Februar 1951,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, mit den ihm\ninsoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nRosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht ZU-\nrückverwiesen,\n\nVon Rechte wegen\n\n°>\n\ngründe:\nDer Angeklagte ist unter Treisprechung und Einstellung\ndes Verfahrens im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in fünfzehn Füllen und wegen versuchten schweren Dieb--\nstehls im Rückfalle als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher\nzu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt\nworden, auf welche die Untersuchungsheft angerechnet worden\nist. Ferner sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren eberkannt worden. Ausserdem ist die\nZulässigkeit von Polizeiaufsicht ausgesprochen worden.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt\nwird. Das Rechtsmittel ist begründet»\n\nMit Recht hat das Landgericht allerdings das Verhalten\ndes Angeklagten in den sechzehn erwiesenen Fällen als voll\nendeten bezw. versuchten Diebstahl (§§ 242, 43 StGB) gewürdigt und auch in den im Urteil einzeln angeführten Fällen je\nweils die Voraussetzungen des § 243 Abs 1 Nr 2, 3 oder 4 StGB\nals gegeben angesehen. Ebenso ist die Annahme eines Bendendiebstehles im Sinne des § 243 Abs 1 Nr 6 StGB nicht zu beenstanden. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass der\nAngeklagte und die beiden Brüder WE sich zur Tortgesetzten Begehung von Diebstählen Terbunden und dass in den\neinzelnen Fällen jeweils mindestens zwei von ihnen mitgewirkt haben. Insoweit hat auch die Revision Einwendungen\ngegen das Urteil nicht erhoben.\n\nDie Annahme der Tatmehrheit zwischen den verschiedenen\nDiebstahlshandlungen ist im Ergebnis ebenfalle n\\.cht zu\n\n3.\n\nbeanstarden. Zwar ist der Revision zuzug:ben, dass im\nGegensatz zu der Auffassung des Landgerichts auch beim\n3andendiebstahl zwischen einzelnen Taten, die auf Grund\nder Abrede zur fortgesetzten Begehung von Diebstählen verübt werden, ein Fortsetzungszusammenhang gegeben sein kann\n(Tel RGSt Bd 66, 236 £f /238,; Ebermayer StGB 6. und 7. Aufl\nAnm VI F zu § 243). Indessen hat das Landgericht vorliegend\nhinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dess.der Vorsatz der Ti,ter hinsichtlich jedes einzelnen von vornherein\nnoch unbestimuten Diebstahls neu gefasst worden ist\nDamit ist das Vorliegen einer sogenannten fortgesetzten\nHendlung in einer das Revisionsgericht bindenden V\\ieise\nverneint, Was die Revision hiergegen vorbringt, erschöpft\nsich im wesentlichen in Angriffen gegen diese Feststellung\ndes Urteils und ist daher unbeachtlich. Die lieinung, ein\nauf die stufenweise Verwirklichung des Gesamterfolges gerichteter Vorsatz brauche nicht v:rhanden zu scin, um die\nVoraussetzungen eines Fortsetzungszusamtenhanges zwischen\nQehrerer. strafbaren Hendiungen bejahen zu können, widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen die Ausführungen der Revision\nkeine Veranlassung geben.\n\nTie auf die allgemeine Sachrüge vorzunehmende Jterprüfung des Urteils lässt jedoch dessen Darlegungen\nzur Zurechnun,;sfähigkeit des An;eklagten nicht ganz unbedenlilich erscheinen. Hierzu heisst es im Urteil, nach dem\nGutachten des Sachverständigen, dem das Gericht auf Crund\nseines Rindruckes von der Persönlichkeit des Angeklagten\nsich angeschlossen habe, sei dieser zwar infolge der\n\n-4-\n\n[oT Tu nn\n\n| nn nn.\n\nmangelnden Schulbildung und gewisser Kilieueinflüsse ein\nprimitiver, aber kein schwachsinniger kKensch, so dass die\nVoraussetzungen des § 51 Abs 1 oder 2 StGB nicht vorlägen.\nDiese kuappe Begründung kann angesichts des aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe sich ergebenden Bildes\n\nvon der Persönlichkeit und von der Art des Angeklagten\nricht als ausreichend angesehen werden, um seine volle\nZurechnungsfähigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dieser\nist von Jugend auf körperlich und seelisch krank gewesen. Er hat als kleines Kind einen Wirbelsäulenbruch\nerlitten, zu dessen Ausheilung er vier Jahre lang in\neinem Kinderheim untergebracht war. \\Wegen psychopathischer Verdnlagung ist er später in eine Heil- und Pflegeanstalt gekommen, in der er bis zur Erreichung eines\nAlters von 19 Jahren verblieben ist. Er hat niemals\n\ne’ne Schule besucht und hat erst mit 13 1/2 Jahren not-Gurftig lesen und schreiben gelernt. Sobald er im Jehre\n1942 erst mit?!9 Jahren aus der Anstalt entlassen und auf\nsich selbst gestellt war, ist er mit dem Leben dann auch\nnicht recht fertig geworden. Schon 1943 wurde er zum\nerstenmal streffüllig und hat dann immer wieder Strafteten begangen, zuletzt in einem Zeitraum von nur gut\nzwei Wochen die Serie von Diebstählen, die Gegenstand\ndieses Verfahrens bilden. In einem Alter von fast 27 Jehren hat er sich mit einem erst '!5-jährigen Xädchen eingelassen und es geschwängert. Die körperlichen Schäden und\nvor allem die seellschen Mängel, wie sie sich in dem\nVerhalten des Angeklagten nach seiner Intlassung aus der\nObhut und Aufsicht der Anstalt geoffenbart haben, sind so\nkrass, dass die Ausführungen des Urteils zur Frage der Zu-\n\n-5- -\n\nrechrungsfähigkeit des Angeklagten dem Revisionsgericht\nkeine hinreichende Grundlage geben, seiner Aufsabe gemlss\nzu prüfen, ob die Annahne der vollen Verantwortlichkeit des\nAngeklagten für seine Taten auf einer rechtsirrtumsfreien\nVrdigung des Landgerichts beruht. &s hätte für das Landgericht nahegelegen, im Rahmen der ihm nach § 244 Abs 2\n\nsche Untersuchung und Beobachtung des Angeklagten vornehmen\nzu lassen. Jedenfalls dürften einwandfreie Feststellungen\nin jener Nich'vng nur zu treffen sein, wenn dem zuzuziehenden Sachrerständigen Gelegenheit zu einer derartigen Untersuchung gegeben wird, da erst dann das Gericht in die Lage\nversetzt werden dürfte, die Frage der Verantwortlichkeit\ndes Angeklagten für sein Handeln mit hinreichender Sicherheit abschliessend zu beantworten.\n\nAllein sus diesem Grunde kann das Urteil nicht aufrecht\nerhalten werden, so dass die weitere Rüge der Revision en\nsich keiner näheren Erörterung bedarf, ob das Lendgericht\nmit Recht den Angeklagten als einen geführlichen Gevohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a StGB angesehen hat.\nus sei aber bemerkt, dass die Darlegungen des Urteils insoweit einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen. Indessen\nwird in der neuen Verhandlung die Entscheidung hierüber\nwesentlich mit davon abhängen, ob und inwieweit der nge-\n“lagte für sein Tun verantwortlich ist. Dabei sei jedoch\ndarauf hingewiesen, dass auch das Vorliegen verminderter\nZurechnungsfähigkeit eines Täters die Möglichkeit nicht\nzwingend ausschliesst, ihn als gefährlichen Gewohnheits.\n\n-6-\n\nverbrecher anzusehen. Allerdings hat -der Tatrichter in\neinem solchen Falle besonders sorgfültig zu erwägen, inwieweit er dem strafschärfenden Gedanken des § 20 a StGB\nfol&en derf, ohne gegen die gemüss § 51 Abs 2 StGB zu beachtende Möglichkeit der Strafmilderung zu verstossen.\n\nDie Sache war demnach unter Aufhebung des Urteils,\nsoweit es den Angeklagten betrifft, an das Landgericht\nzurückzuverveisen, das in der neuen Verhandlung insbesondere\ndie Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten der erforderlichen Prüfung unterziehen mag, Falls das Landgericht\nnicht wiederum zur Bejahung der vollen Zurechnungsfühigkeit\ngelangen sollte, wird auch die etwaige Unterbringung des\nAngeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstelt Gemäss\n§ 42 b StGB zu erwägen sein, eine Massnahme, deren Ancerärung nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 358 Abs 2\nSatz 2 5tPO das Verbot der sogenannten reformatio in peius\nricht im liege stehen würde,\n\nNeumann Krauss Koeniger\n\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-403-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-403-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.900037+00:00"}}