{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-05_3_StR_372_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"3 StR 372/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"DE ee:\n\n4\nE\nIn Nenen, des, Volkee a\nIn der Strafsache ee\ngegen x on | oo. ar\nBAT):\nden Kaufmann. ‚holt vo. geboren em RE\n1890 in au wohnhaft in - Re\nin Untersuchungehaft, nl Auch en\nm wegen Betruges iR. Un. on B\nj ERST\n” hat der 3. Strafsenet dcs Bundesgerichtishofs' in Su\n\"der Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenon- Be\nmen haben “innen: 7\n. Senatepräsident Dr. Neumann . ee\n:- 818 Vorsitzender, on nn “\n” Dundesrichter Kreuss\nBündesrichter Dr. Koeniger\n: ‚Bundesrichter Scharpenseel ;\nnn ö Eundegiriehter Dr. Baldus j u BT\n\"als beisitzende Richter, a\n\\ Autagerichtörei Eee 3 Zee\n} els Vertreter undesanwealtschaft,\nj .. y Justizassistent — . et\nn.. . ala, Vrkundebe ‚er der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkenne Be i\nAuf die Revision’ des Angeklagten wird das RX\n.. Urteil: des Landgerichts\" in uppertel' vom r\n, i ‘ . L,’März 1951, soweit der Angeklagte wegen . .\nEn , . - Untreue. verurteilt: ist, hinsichtlich der Er-.. M\n\n. natzlrei ie der ei ‚die in Falle der Unein-\n\"bringlic nkeit: der erkannten Geldstrafe an deren Stelle . treten soll, mit den dem Urteil insoweit ' zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, In diesem Umfange wird die Sache zur\nanderweiten Entscheidung, auch Über die: Kosten\n.deg Rechtsuittels, an das Landgericht zurückverwiesen, .\nIm übrigen wLrä die Revision des Angeklagten\nverworfen. ,\nVon Rechts wegen\n\nhe\n\nSrände\n\ne3\n\" ze eo\nim,\n\n- Durch Urteil des Landgerichts in Wuppertal von\n\n8. August 1950 war der Angeklagte wegen Betruges. i.R.\n\n(88 263, 264 StGB) in zwei Füllen, davon in'eiken\n\nI n ;\nFelle in Toteinheit mit Urkundenfälschung (62er: Stan),\n\nund wegen Untreue (§ 266 StGB) zu einer Gesamtstrb- Ban,\nfe von ärei Jehren Zuchthaus und zu einer Geldstrete\n\nvon 1.000 MI verurteilt worden, en deren Stelle im.\n\n| Nichtbeitreibungsfelle Zür je 20 It ein Tag Gofüngnis treten sollte. Tabei hatte das Landgericht an\n\n' Einzelstrufen für den Betrug zun Hochteill der Textilvorenhändlerin iO | ein Jehr Zuohtlieus sowie\n\n50 Du Gelästrafe, für den Betrug in Teteinheit mit\n\nUrkundenfälschung zun Nachteil der ro G:m.b.Hs\n\nzwei Jahre Zuchthaus’ sowie 250 DM Geldstrafe und für '\n\ndie Untreue zum ‚Nechteil des Kaufmanns iD eine\nGefängniestrafe von einen Jehr und sechs llonaten 80-\n\nwie 700 Tu Geldstrafe festgesetzt.\n\nDiese Entscheidung wurde cuf die Revision des\nAngeklagten durch Urteil des Oberlendesgerichts in.\nDüsseldorf von 2. November 1950 in vollem | Umfange,\neufgehoben.\n\n-In der neuen Heuptverhandlung wurde durch.Beschluss des Lanägeriohts das Verfolren gegen den\n\nAngeklagten abgetrennt, soweit es den Tall >\n\nbetraf. Im übrigen wurde der ingeklagte in\ndem nunnehr ergangenen Urteil des Betruges im Rück-Zell in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie der\nUntreue für s chuldig befunden ‚ wobei des Landgericht in Pelle K eine Einzelstrafe von zwei\nJekren Zuchthaus und in Falle JB sine oiche\n\n- 3 -\n\nF .\nen\nBer\" “\nvn\nVon\n\nDe ‚ei ne Eee Zu ..\n\nvon einen Jehr und sechs Monaten Gefängnis sowie\nvon 700 Di Geldstrafe, ersatzueise für. je 20: mM\nein Tag Zuchthaus,, festsetzte und die Freiheitsstrafen genlss § 74 StGB auf eine Gesemtstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Honaten Zuchtheus zurückführte,\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die .Revisi-\n\non des Angeklegten, mit der die Verletzung. verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachli-\n\n. chen Rechts geltend genecht wird. Das Rechtsnit-\n; „tel ist nur in.dem er! kannten Unfange begründet.\n\nDie verfahrensrechtliche Rüge der Revision.\n\n‘ scheitert schon deren, dass die etweige Verfah- |\n‚rensmängel enthaltenden Tatsechen nicht angege-\n\nben worden sind. Die in der Revisionsrechtfertisungsschrift vorgetragene allgemeine Bitte an\n\ndas Revisionsgericht, hinsichtlich des Verhand-\n\nlungsprotoke olls eine Überprüfung vorzunehmen,\nreicht angesichts der zwingenden Vorschrift des\n\n§ 344 Abe 2 StPO zür Begründung eines Verfahrensverstosses nicht, aus. .\n\nAuch die \"Sachrige der Revision mass im we-\n\n'sentlichen ohne Erfolg bleihen. Zutreffend het\n\ndas Landgericht in dem Verhalten des Angeltlagten\nim Falle Koi die Voreussetzungen des § 263°\nStGB und in Tateinheit damit uch diejenigen der\n§ 267 StGB sowie im Palle ICE :2= Vorliegen\ndes § 266 St@B sowohl. zur äusseren wie zur inneren Tetseite als erfüllt t angesehen. Ebenso ist das\n\nS\n\n.. “r,\nen\n. .\n\n-4-\n\nbetrligerische Vorgehen des Angeklagten recits-.\nirrtuusfrei els Betrug im Rückfall gerüss § 264\n\nStGB gewürdigt worden. Insoweit hst auch die Ilevision Angriffe gegen das Urt eil nicht erhoben.\nSie beanstandet nur, dass das Landgericht dem\nAngeklagten. nildernde Umstände nach § 264 Abs 2\nStGB versagt habe, jedoch zu Unrecht.\n\nDie Entscheidung darüber, ob einem Angeklagten mildernde Umstünde im Sinne des Gesetzes zuzubilligen sind, liegt allein den Tetrichter ob.\nDass des Landgericht sich hierbei von rechtsirrigen Erwägungen habe leiten lassen, ist nicht\n\n. ersichtlich. Der Auffassung der Revision, dass\n\nVerurteilungen eines Angeklagten aus der Zeit vor\n1945 bei der Prüfung, ob mildernde Uustände einzuräumen seien, nicht oder jedenfalls nicht entscheidend berlicksichtigt werden dürften, kann nicht\nzsugestimunt werden. Es trifft zwar zu, dasp gewisse\nVerurteilungen aus der Zeit zwischen 1933 und 1945\nwegen der besonderen Art der jeweils zugrunde liegenden Straftaten nicht mehr als Vorstrofen zu\nwerten sind und deshalb bei einer neuen Bestrafung\ndesselben Täters ausser Setracht zu bleiben haben.\nDiese. Voraussetzungen sind aber nicht bei einem\nHehne‘ wie dem Angeklagten gegeben, der seit. den Jah-\n\n're 1927: a lein zehnmal’ wegen Betruges vorbestraft\n\nist, also ‚uegen eines Deliktes, das ‚vor, während\n\n‚und. nach der nationalsozielistischen Herrschaft.\ni \"strafbar ‚gewesen 'ünd.geblieben ist. In der Eeran-Eu siekung, der. Vortaten und Vorstrafen des > Angeklagten\n\nBER v\n\n‚streftüilig werd.\n\n-5-\n\ndurch das Iendgericht kann deshalb ein Rechtsfehler nicht gefunden werden. Die eingehenden\nDarlegungen des Urteils zu der Frage der Zubilligung mildernder Umstände lassen auch nicht\ndie Anneime zu, dass die Abtrennung des Falles\nxD insoweit die Entscheidung des Landgerichts zu Ungunsten des AngelfLagten beeinflusst\nhaben könnte.\n\nWas die Revision Über dem Angeklagten während seines Aufenthalts im Konzentrationslager\nzugefügte lisshandlungen und deren Folgen vorträgt, kann als neues Vorbringen in der Revisionsinstenz keine Beachtung finden. Dasselbe gilt von\nder Behauptung der Revision, das Lenägericht habe das Alter des Angeklagten unberlicksichtigt gelassen. Dieses ist zwar in dem Teil des Urteils\nnicht erwähnt, in dem die Frege der Zubilligung\nmildernder Umstände erörtert wird. Dafür lag je-..\ndoch kleine. Notwendigkeit vor. Der Tetrichter ist\nnicht gehalten, säntliche in Betracht konmenden\nErwägungen in den Urteilsgründen wLederzugeben.\n\nEs besteht auch kein allgemein gültiger Erfah-Tungssatz - nur: die Verletzung eines solchen\n\n. könnte einen Rechteverstoss bilden - dahin, daß\nein Rückfallbetrüger,' ‚wenn er. das sechste Lebens-\n\nJahrzehnt vollendet hat,: 'nicht oder zumindest\nnicht so leicht von neuem in gleicher Weise\n\nan\n.. Pa *\n: „ii .\n\nee A re nn\n\n. . “ .\nSea, .\n- ... - ..ut .\nEur 5 baemnge 2\nWere en\n\nx . ; gt\nA er u u\n\n“on.\n“nr\n\nASRBEIR RT,\nran\n\nBE zer Si\nee Fan\n\nnt.\nE27\n\n..\n\n-\n\nYan tim net mn\n\nDe ne.\nDue un an hen\n\nnn\nnt .\n\n„\n=\n\nunten\n\n. u.\n\n[un — .\nPe SEE ze .\n. .\n\n-6-\n\nAuch im übrigen geben die Strafzumessungsgründe als solche zu Beden!:sen keinen Anlass. Vor allen\nist nicht ersichtlich, weshalb, vie die Revision\nmeint, die Einzelstrafe im Felle JB so hätte\nfestgesetzt werden nlssen, dass die Vergünstigungen\ndes Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nhätten Platz greifen missen. Die vom Lendgericht\nangeführten Umstände. lassen ebenso wie im Falle\n\nKon die erkannte Einzelstrafe auch der Höhe\n\nnech an sich nicht als rechtlich fehlerhaft erscheinen.\n\nZu‘ beanstenden ist in Felle „ allein,\n\n. de.s8 das Tendgericht die Freiheitsstrafe, die im\n\nFalle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle treten soll, in Zuchthaus festgesetzt\nhat. Nech § 29 Abs 1 StGB ist eine Ersatzzuchthausstrafe nur zulässig, wenn wegen derselben Handlung\nneben der Geldstrife, en deren Stelle sie zu treten\nhet,. auf Zuchthaus erkannt wird. Die Bemessung der\nErsatzfreiheitestrafe in Zuchtheus ist also nicht\nmöglich, wenn es sich um eine Geldstrafe handelt,\ndie neben einer Gefängnisstrufe festgesetzt wird,\nwie eB hier\" der 'Pell ist. Deren vermag such der Umstund nichts zu ans dass die neben der: ‚Geläetra-\n\nwegen eines 'vechlich zusaninentreffenden a:\nverhängte Zuchthausstrefe eingeschlossen wird: Rost\n\nBa 62 5 125; 67 8. 99). Demnach ver es dem, Lendgericht\n\n.\n. Pur:\n...\n\n{) . und 7 _\n. . . ’ 0 . . “\n.\n” .. ‘ .\n.s\n.\n\noe\n\nrn #2\n205-472 % Zee\n\n..\ner\n\nu ee\n* cr\n\n4\n\nPer, u\n\n[\nwen;\n\nverwehrt, die Ersatzfreiheitsstrafe für die erkennte Geldstrafe von 700 DU in Zuchthaus festzusetzen, Daran wäre das Landgericht in übrigen\nauch nach § 358 ibs 2 StPO gehindert gewesen,\nnachdem in dem ersten el lein vom Angeklagten mit\nErfolg angefochtenen Urteil als Freiheitsstrafe,\ndie anstelle der Gelästrafe im falle deren Uneinbringlichkeit treten sollte, auf Gefüngnis erkannt worden war. Die nunmehr erfolgte Testsetzung der Ersatzsfreiheitsstrafe in Zuchthaus würde eine unzulässige Schlechterstellung des Angeklasten in der Art der Sträfe gebildet haben.\n\n. Insoweit wer deher die Aufhebung des Urteils\n\ngeboten. Gegen deren Beschräntung euf die Ersatzfreiheitsstrafe bestehen keine Bedenl-en. Dass ei-\n\nne Beschränkung auf den Strafausspruch als Bol-\n\nchen zulüssig ist, ist anerkennt (RGSt 3d 45\n\nS 149). Darüber hinsus ist es aber auch statthaft,\n\neine weitere Beschränkung auf einzelne Teile der “\nStraffestsetzung - auf eine der mehreren wegen +3\nderselben Tat erkannten Houpt- oder jebenstrafen -\neintreten zu lassen (vgl RGSt Bd 42 S 50 317 und\ndie daselbst angeführten Rechtsprechungsnechweise).\nSo lässt sich auch die Prüfung, ob eine neben einer\nFreiheitsstrafe erkennte Geldstrafe gerechtfertigt\nist, von derjenigen der Freiheitsstrafe im allgemeinen trennen (RGSt Bd 58 8 238). Derliber hinaus sind\naber auch keine Einwendungen dagegen zu erheben,\n\ndie Aufhebung des Urteils allein auf die Freiheitsstrefe zu beschränken, die an üle Stelle einer etve\n\n-8-\n\n[3\nPER\n\n-8- .\n\n.\n\nat\n\nuneinbringlichen Geldstrafe treten soll (vg =) Rost\n\n- Da 39 5 395 /3947; Ba 45 5 268), eofern nicht die\nBildung der Ersatzfreiheitsstrufe euf die Höhe der\nGelästrcfe von Einfluss gewesen ist oder auch nur\ngevresen sein am. Dess die Möglichkeit einer solchen dem Anseklagten nechteiligen Einflussnahme\nhier’ gegeben sein könnte, lassen die Ausfühunden .\ndes Urteils in keiner Weise erkennen. 03\n\nSomit war daa Urteil im elle IWW allein\nhinsichtlich der für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festgesetzten Freiheitsstrafe A\naufzuheben und die Sache in diesen. Umfenge zu erneuter Verhendlung und Entscheidung en das Landgericht zurückzuverveisen, das dadurch Gelegenheit erhält.:in rechtsirrtunsfreier \\ieise gemücs dem.ihm im\n§ 29.ibs 3 StGB eingeräumten freien Ernessen die Ersatzfreiheitsstrc.?e festzusetzen. In librigen wer die\n\nRevision des ‚Angeklagten zu verwerfen. Br ur\n‘ “ . P2 xp, Hi y)\nNeunam Kreuss . BE\n\nScharpenseel Baldus -\n\n: er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-372-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-372-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.875763+00:00"}}