{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-05_3_StR_333_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"3 StR 333/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"v\n\n\\»\n\nL’ 7\n\n‚ Im amen des Volkes.\n\nIn der Strafsache gegen\nden ehemaligen. SS-Nauptscharführer und “jetzigen Auto-\n\nschlosser Enil. FEED zu: >,\n\nBetr. &, geboren. a > 1905 np Re\n\nBB totizingen,\n\nwegen u or de ”y 5\n\nhat der 3. Strafsenst des Bundesgerichtshofs in der\n\nSitzung vom 5. Juli 1951, en der teilgenommen haben: .\n\nSenatepräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Roeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter . Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nAmtsgerichtsret aD\n\nals Vertreter. ‘der Bundesanveltschaft,\n\nJustizessistent,\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\n Zür Recht erkannt: . u rt\n\n' Die Revision. des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Giessen\nvom 1. März 1951 wird verworfen. Der\n\nAngeklagte hat die Kosten des Rechts-\n\nalttels zu. ‚tragen, .\n\nvon Re cht wegen\n\ngro\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist für . schuldig befunden | worden,\n87 Menschen im Zusammenwirken mit anderen. vorsätzlich\nund grausam getötet zu haben., Er wurde deshalb ‚wegen\nMordes in.87 Füllen zu. lebenslangen. Zuchthaus verurteilt. Zugleich wurden ihm die biirgerlichen Ehrenrech-,\n\n‚te auf Lebenszeit 'aberkannt.\n\n/ Der Angeklagte, het Ende März ‚1945 auf Barehl eines\n\n'Dienstvorgesetzten der SS zusammen mit den Angehörigen\n\neines von ‚ihm befehligten Wachkommandos ’87 meist weib- °\n\n' liche Häftlinge des sogenannten Arbeitserziehungsla-:\n\ngers ze ir Oberhessen unmittelbar vor dem. An-\n\n“ rlieken der alliierten Truppen erschossen; obvohl eine\n\nhöhere Dienststelle, wie der Angeklagte wüsste, die\n\n‚Entlassung dieser Häftlinge angeoränet hatte.\n\n‚Die \"Revision. des Angeklagten rügt Verletzung.\ndes Verfahrensrechte und des sachlichen Rechts. Bie\n\n. : Konnte keinen Erfolg ‚haben:\n\nZunächst sind äie Verfahränsitigen unbegründet,\n\nAm 19. ‚Februar. 1951, dem 12.. Verhandlungstage, u\nbeantragte der Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift die nochmelige Vernehmung des Zeugen\nVo. der bereits ‚vom Schwurgericht .vornommen wer. :\nDer Antrag beruhte, darauf, dass der Angeklagte an.\n\n: diesem ‚Tage eine neue, .von seiner bisherigen zin-\n\nlassung abweichende Sachdarstellung‘ gegeben hatte...\nDem Verteidiger wurde ‚aufgegeben, 'die mündlich vor-\n\ngetragenen Beweisamträge schriftlich zu fixieren.\n\n‘t\nu\n\n6.0 Ta BEREIT I oA 2 Pe\nzu Bar on tn\n\nNachdem dies mit Schriftsatz vom 20. Februar 1951\ngeschehen und die Entscheidung auf den Beweisamtrag\n‘am 21. Februar 1951 zunächst zurlickgestellt war, .\nwurde am 26. Februar 1951 folgender Beschluß verkündet:\n\n\"Der Antrag der Verteidigung \"auf Vernehmung des\nZeugen vg zu der veränderten Binlassung des\nAngeklagten wird abgelehnt,\n\nDie beantragte, Vernehmung würde die Wiederholung einer bereits erfolgten Beweiserhebung '\ndarstellen. Das Beweisthema, zu dem der Zeuge\nbereits eingehend vernommen worden ist, hat .\n\n. euch die von dem Angeklagten nunmehr behaupteten, Vorgänge eingeschlossen, zu denen der\nZeuge nach dem Antrag der Verteidigung gehört\nwerden soll. Der Zeuge ist insbesondere darüber vernommen worden, ob er den Befehl zur\nErschiessung der liäftlinge an den Angeklagten:\noder einen Anderen gegeben, bezw übermittelt.\nund die Durchführung des Befehls Tg ge\nmeldet habe. In diesem Zusammenhang sind ihm\neuch ‚die Aussagen .der Zeugen MM ) und\nI] vorgehalten. worden. Dem Zeugen vi\nist der Zeuge Bi | auch x gegeniibergentellt.\nworden.\n\nDas Sohmurgerioht ist nicht verpflichtet, diesen bereits erhobenen Beweis erneut zu erheben.\nDie wiederholte Vernehmung des Zeugen wäre auch '\nnach der Überzeugung des Gerichts ohne Nutzen.\nfür die Aufklärung des Sachverhalts. Der Zeuge\nist in hohem ilasse verdächtig, nach seiner Ankunft in \" ic \"rechieser:., 2er Häftlinge »efohlen oder einen Üsrar;igen Berehl\n\nweitergeleitet zu haben. Er müsste sich deshalb\ndurch eine andere Aussage mit grosser „ehrscheinlichkeit sclbst belasten. Dazu kommt, dass das\nSchvurgericht von dem Zeugen, bei dem auch der\nEid zur Herbeiführung einer wahrheitsgemässen\nAussage nicht zur Anwendung kommen kenn (§ 60\nziff 3 StPO), in der IIauptverhandlung in Landsberg den Lindruck gewonnen hat, er sei auf keine\nVeise dazu zu bewegen, von seinen mit ungewöhnlichem Starrsinn und Tanatischer Entschlossenheit‘ verfolgten Vorheben, sich zu allen, die dem\nAngeklegten zur Last gelegte Tat betreffenden\nTragen mit lichtwissen zu erklären, jenals abzugehen.\"\n\nDie 2evision rügt, dass der Beveisamtreg zu Unrecht und mit unzureichender Berründunz; abgelehnt worden\n\nsei. Iilerin liege zugleich eine Verletzung der Aufklärunge-\n\npflicht und eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung (88 244, 338 Ir 8 StPO). Die Auffascung der Kevision ist unzutreffend. Das Schwurgericht hat den Bevweisamtzag aus zwei Gründen abgelehnt:\n\n1.) weil die Vernehmung des Zeugen \\ı nur die Y!iederholung der bereits erfolgten Beueiserh.bung darstelle,\n\n2.) weil der Zeuge Ti als Beweismittel völlig ungeeignet sei.\n\nBeide Gründe tragen den Beschluss.\nUnter den in der eufassung des § 244 Abs 3 StPO\n\nm. I ml {\n\n-5.\n\nausdrücklich zugelassenen Ablehnungsgründen ist\nzwar der Gesichtspunkt, dess der Antrag nur auf\ndie \\iederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme abziele, nicht erwähnt. Gleichwohl\ndarf ein Beweisamtrag auch jetzt noch mit dieser\nBegründung abgelehnt werden. Denn § 244 Abs 3 StPO\nhat die in der reichsgerichtlichen Rechtsprechung\nentwickelten Ablehnungsgründe nur insoweit kodifiziert, els sie den Inhalt des Bevreisamtrages und\ndie Qualität des Beweismittels betroffen. Der vom\nSchwurgericht angeführte Grund, dass der Antrag die\nWiederholung einer bereits durchgeführten Zeugenvernehmung bezwecke, betrifft aber weder den Inhalt\ndes Bewreisamtrags, noch die Qualität des Beweismittels, sondern het das allgemeine Recht des Angcklegten auf die Erhebung von Beweisen zum Gegenstand. Es kann nicht angenommen werden, dass insoweit mit der Neufassung des § 244 Abs 3 StTO eine\nAbEnderung bisheriger Xechtsgrunäsätze beabsichtigt\nwar. Das Reiclisgericht hat aber in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten\ngrundsätzlich kein Anspruch auf die Wiederholung\neiner Zeugenvernehmung zusteht. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Tatrichter nach pflichtgemässen Ermessen und lediglich im tahmen seiner\nallgemeinen Aufklärungspflicht (RGSt 47, 321; 57,\n322; 58, 80; RG JIT 1932, 2730). Allerdings handelt\nes sich hierbei um die Identität des Beweisthenas\n\n|\nj\n\nund nicht um die Identität des Beweismittels, so dass\nder genannte Grundsatz nicht zur Anwendung kommt, wenn\ndie Ergänzung einer unvollständigen Vernehmung des\nZeugen oder die Vernehmung zu einem’ neuen Bewcisthema\nerstrebt wird (RGSt 47, 321; 58, 80). Das Schwmargericht hat indessen klar und zutreffend ausgeführt,\ndass der Zeuge BD zu dem mesogebenden Deweisthema,\nob er den Lrschiessungsbefehl an den Angeklagten gegeben oder übermittelt habe, bereits vernommen worden sel. Auf die näheren Umstände bei Erteilung des\nBefehls kann es nicht ausschlaggebend ankommen. Es\nbestand deshalb kein Anspruch ‚des Angeklogten auf\nerneute Vernehmung des Zeugen vB\n\nAuch der zweite vom Schwurgericht angegebene\nGrund für die Ablehnung des Beweisamtra;es lässt\neinen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar darf über\nden Beveiswert eines von den Prozesspeteiligten erbotenen Zeugenbeweises grundsätzlich erst nach dessen\nordnunzsgemäcser Erhebung entschieden werden; eine Vorwegnahme dieser \\lürdigung ist unzulässig. Dieser Grundsatz erleidet jedoch nach § 244 Abs 3 Satz 2 StPO eine\nAusnahme, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet\nist, wenn also mit Rücksicht euf bestimute Umstände \\\nder Wert des Zeugenbeweises auenahnsweice schon vorher\nabschliessend beurteilt und sein gänzlicher Unwert\n‚sicher festgestellt werden kann. Ob dies der Fall\nist, hat der Tatrichter unter Berücksichtitung der\nkonkreten Umstände des Sachverhalts nach pflicht-\n\n-7-\n\nmässigem [rmessen zu entscheiden. Is ist ihm nicht\nzuzumuten, einen Beweis zu erheben, von dessen völliger !Tutzlosigkeit er begründet überzeugt ist\n\n(RGSt 46, 383; 51, 69; 52, 178; 54, 181; 56, 134;\n\nRC DRZ 1927 Iir 1086). Allerdings gibt die Unwahrscheinlichkeit, durch die Vernehmung des Zeugen\nweitere Aufklärung zu erlangen, noch nicht das Recht,\nvon der Berveiserhebung abzusehen. Die völlige Wertlosigkeit des Dewceismittels muss vielmehr feststehen\n(RcSt 46, 383; 56, 134). Es müssen auch besondere\nUmstände dergelegt werden, aus denen dies im Einzelfalle hervorgeht (RG DRZ 1927 Nr 1086). Diesen\nAnforderungen hat das Schwurgericht genügt. Die Begründungs des Beschlusses legt solche Umstände zutrefiend dar, wenn ausgeführt wird, der ungewöhnliche Sterrsinn und die Tanatische Entschlossenheit\ndes Zeugen lasse ein Abschen von seiner bisherigen Taktik der Erklärung mit ilichtwissen nicht\nerwarten, der Zeuge werde sich auch nicht durch eine\nBestätigung der Angaben des Angeklagten selbst aufs\nschwerste belusten. Diese Begründung ist einleuchtend und durfte den Tatrichter zu der Überzeugung\nbrinsen, dass der völlige Unwert des Beweismittels\nfeststehe. Die Unmöglichkeit einer Beeidigung des\nZeugen (§ 60 Ziff 3 StPO) hat diese Überzeugung mit\nRecht bestärkt (vgl RESt 46, 385).\n\nDie ohne Rechtsirrtum begründete Ablehnung des\nBevieisamtrages zeigt zugleich, dass die Verletzung\n\nder Aufklärungspflicht zu Unrecht gerüst wird. Umstände, die eine Beweiserhebung in anderer Lichtung\nnahelegten, sind aus dem Urteil nicht erkennbar und\nwerden von der Revision such nur insoweit geltend\ngemacht, als das Schmurgericht nicht festgestellt\nhabe, wie der Abmarsch der iläftlinge zum Tatort vor\nsich gegangen zei. Indessen ist nicht ersichtlich,\ninwiefern die weitere Aufklärung der näheren Unstände des Abtransportes auf das Urteil hätte von\nEinfluss sein können und welche Beweismittel das\nSchwurgericht hierzu hätte. herenziehen sollen.\n\nII.\n\nDie materiell-rechtliche Rüge enthält zunächst\nAngriffe gegen die Beveiswürdigung des angefochtenen\nUrteils, indem verschiedene Gesichtspunkte gegen die,\nGlaubwürdigkeit des Zeugen } ansctührt werden.\nSie sind im Revisionsverfahren grunädsützlich unbeachktlich. Im übrigen wird ausdrücklich nur.gerügt,\ndass dem Angeklagten die Berufung auf Notstend versagt worden sei, Die allgemein erhobene Rüge ‘der Verletzung materiellen Rechts nöti:;t jedoch zur Nachprüfung des Urteils in vollem Umfan:;;e.\n\nDie keiner Zrörterung bedürfende Rechtswidrig-\n\nkeit der Erschiessung war dem Angeklagten bekannt.\n\nEr wuuste, dass der Befehl, dessen Ausführung ihm angesonnen wurde, ein Verbrechen schwerster rt und\nschwersten usmasses bezweckte. Ir musste also die\nAusführung des Befehls verweigern, widriisenfalls ihn\nnach § 47 Abs 2 Ziff 2 liilStGB die Strafe des Teiluchmers trifft. Duss diese Vorschri?t auf die unter\nihrer Geltung begangenen Taten noch anzuuenden ist,\n\nia\n\nn\",,*’\n\n= -\n\n.-..\nme m\n\n-9-\n\nhat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 13. Februar\n1951 entschieden (4 StR 32/50). Die Verantwortlichkeit des Angeklagten ist also durch die Tatsache,\n\ndass er auf Befehl handelte, nicht ausgeschlossen. |\nDie Revision stellt dies auch nicht ernstlich in Abrede. Sie rügt insoweit nur, dass dem Angeklagten die\nBerufung auf ilotstand versagt worden sei. Für einen\nUnteroffizierdienstgrad sei es schlechthin unmöglich gewesen, dem brutalen und rücksichtslosen Zeugen “rede die Ausführung eines Befehls abzuschlagen.\nEs sei dem Angeklagten auch nicht zuzumuten gewesen,\nseine Truppe zu verlassen, da zu jener Zeit mit Deserteuren kurzer Prozess gemacht worden sei. Als kleiner ljann habe er zudem die demallse kriegslage in\nkeiner leise übersehen können und sei bei IEntgegennahme des 5efehls dem sogenannten lierdentrieb unterlegen. Tie Zumutung, zu den fremien Truppen Überzulaufen, sei geradezu absurd.\n\n‚lit diesen Ausführungen übersieht die kevision\njedoch, dass das Schwurgericht ausdrücklich festgestellt hat, der Angeklagte habe deshalb nicht in\nvotstand schendelt, weil er den Befehl gebilligt,\nalso ohne \\iiderstand. befolgt habe. Diese Feststellung ist ohne erkennbaren Rechtsirrtum getroffen worden. Damit entfällt aber unabhängig von\nallen sonstigen Gesichtspunkten die Berufung auf\nNotstand. Denn die §§ 52 und 54 £t6B beruhen auf\nder Erwägung, dass in bestimmten Lagen mit der\n\nmotivierenden Kraft des Gesetzes und sittlicher\nNemmungen nicht mehr gerechnet werden kann, ein\nrechtmäossiges llendeln also nicht mehr zumutbar\n\nist. ‚ur wenn slso dem Täter etwas zugemutet wird,\nvas er an sich nicht will oder billigt, ist eine\nechte Konfliktslage gegeben, ohne die eine Berufung\nauf ıotstand grundsätzlich nicht in Betracht kommen\nkenn. „un hat allerdings das Schwurgericht im Anschluss an seine Veststellung noch eine Hilfss_-\nefwägung unter der Voraussetzung angestellt, dass\nder Angeklagte den Befehl nicht gebilligt habe.\nIndessen berechtist diese iiilfservägung nicht zu\nder Annahme, das Schwurgericht habe irgendwelche\nZweifel in die zlichtigkeit seiner Feststellung gesetzt. Sie ist ohne jede Linschrönkung getroffen.\nDie im itevisionsverfahren beachtlichen Angriffe der\nıevision richten sich aber ausdrücklich nur gegen\ndiese Hilfservägungen des Schwurgerichts, auf denen\nder Schuldspruch nicht entscheidend beruht. Davon\nabgesehen sind diese Angriffe auch unbegründet. Das\nSchrurgericht hat mit zutreffenden srwägungen festgestellt, dass der Angeklagte die „nöglichkeit hatte,\nsich der Durchführung des Befehls zu entziehen,\nohne sein Leben zu gefährden. llotstand entschuldigt\nnur, wenn dic dem Täter drohende Gefahr nicht auf\nirgendeine zumutbare Weise abwendbar ist. Andernfalls kann der innere \\ionflikt die Schuld nicht ausräumen. Dem Angeklagten ist, wenn er den Befehl\n\n„11 -\n\ninnerlich nicht gebilligt hat, ein Verbrechen\nschwersten Ausmasses angesonnen worden. „.ngesichts\ndieser Tatsache musste er jeden \\jeg beschreiten,\n\nder geeignet war, seine Ifotlage ohne Turchführung\ndes Befehls zu beseitigen. Das Urteil hat, ohne\n\ndie Anforderungen an den Angeklagten zu Überspannen,\ndiese “öplichkceiten zutreffend aufgezeigt: Der Angcklagte habe sich entweder unter Berufung auf sein\nBlasenleiden und seine Furunkulose krank melden\noder sich unter Ausnutzung der verworrenen Verhältnisse unbemerkt absetzen und untertauchen können,\nzume) er im Besitz des Ausweises und der DBlechmarke\nder Geheimen Staatspolizei gewesen sei, die ihm ohne\nernsthafte Gefahr freie Bevegsung hinter der Front\nerlaubt hätten. Durch das cchnelle Vordränzen der\nelliicrten Truppen sei es dem Angeklagten noch weiter erleichtert worden, sich der Ausführung des 3efehls zu entziehen. Diese Ausführun;en sind frei\nvon Rechtsirrtum. Das Schwurgericht weist auch mit.\nRecht auf das Beispiel des Zeugen SchB hin, der\nebenfalls $SL-Hauptscharführer war, noch in\n\nN seine Lienststelle verliess und sich in seine\nheimat durchschlug. Was dieser Zeuge, dem ein derartiges Verbrechen nicht angesonnen war, tun konnte,\ndazu wer auch der Angeklagte in der Lage und deshalb\nauch verpflichtet. \\ienn die Revision auf die besondere Brutalität und \"ücksichtslosigkeit des Zeugen\niD hinweist und daraus folgern will, dass die\n\n- 12 -\n\nBefehlsveriveiszerung diesem LHann gegenüber schlechthin unmöglich gewesen sei, so üÜbersieht sie, dass\ndas Schrurgericht dem Angeklagten keine ausdrückliche Befehlsverweigerung zumutet, sondern von ihm\nverlenst, sich durch eine neheliegende List der Befehlsausführung zu entziehen. Dies war nicht nur\nmöglich, wie das Beispiel des Zeugen Sch» beweist, sondern dem Angeklagten auch zumutbar. Gewisse damit verbundene Unbequemlichkeiten musste\n\ner - das bedarf angesichts des Ausmasses des Verbrechens keiner besonderen Begründung - in Zeuf\nnehmen. Charakter und \\illensschiäche können insoweit nickt entnchuldigen. “ach allem könnte sich\nder \\ngeklagte, selbst wenn er den Deiehl innerlich nicht gebilligt hätte, auf otstand nicht berufen.\n\nDen Gesichtspunkt des vermeintlichen .!otstandes hat das Schwurgericht nicht besonders erwähnt.\n‚Jierzu bestand jedoch kein Anlass, nachden festgestellt war, d&uss der Angeklagte den Defehl gebilligt\nhat. Denn auch der vermeintliche lotstand setzt beerifflich voraus, dass die Xonfliktslage vom \"Yäter\nals solche empfunden wird,/\n\n\"Des Schwurgericht hat auch ohne Rechtsirrtum\nden Angeklagten als „ittäter des „ordes in 87 Yällen\nangesehen. Dass ler Angeklagte selbst Täftlinge erschossen hat, begründet zwar nicht schlechthin \\ittüterschaft. Auch bei völliger Verwirklichung des\n\n.\nPTR\n\n- 13 -\n\näusseren Tatbestandes in elgener Terson entscheidet\nüber die Teilnehmeart stets die inncre „illensrichtung des iandelnden. Diese völlige Verwirklichung\n\nin eigener Person ist aber regelmässig ein schwerwiegendes Indiz für den Täterwillen (vgl RGSt 74, 84;\noOcHSt 1, 102; BGH v 13. Februar 1951 - 4 StR 32/50).\nDas Schwurgericht hat diesen Gesichicpunkt erörtert.\nEs Mat nicht nur festgestellt, dass der Angeklagte\n\nden ihm erteilten Befehl gebillist hat. Dieser Umstand allein wäre noch nicht ausreichend, um die Annahme der Wittäterschaft zu rochtferwisen; denn regelmässig pilligt auch der Cehilfe die strafbare Ilandluns. Das Schwurgericht ist aber darüber hinc.us zu dem\nUrgebnis gekommen, dass der Angeklagte den Zefehl \"zu\nseiner eigenen Sı.che gemacht\" hat. Für diese Schlussfolgerung war entscheidend, dass der Angeklagte bei\nder ixekution besonderen Eifer zeigte, sich mit\nSchnans belohnen liess und sich bei Zollbeauten in\nED in zynischer Form mit der vet brüstete,\n\nein Umstand, der die Annahme des Tüterwillens besonders nchelest. Din Rechtofeiler ist jedenfalls bei\ndieser Schlussfolgerung nicht erkennbar; sie ist\ndenkgcsetzlich möglich./Keineswe;:s schliesst Handeln\nauf „efehl die . ittäterschaft begrifflich aus. Die Vorschrift des § 47 ::ilxtGB besa;t nur, dess dem auf Bofehl Nerdelnden, wenn er den verbrecheriscnen Zweck\nder angesonnenen \"at kennt, die Gtrafe des \"Teilnehmers\" trifft. Es war stets anerkannt, dass er, je\n\n- 14 -\n\nnach seiner inneren \\illensrichtung, nicht nur der\nveililfe, sondern auch der L.ittÜiterecheft schuldig\nsein \\enn. ie Feststellung des Schwurgerichts,\nder Angeklagte sci als !iittäter beteili,t, ist\ndaher mit !!echtogriünden nicht angreifbar.,\n\nSchliesslich sind auch die Unstände, die die\nat als Lord kennzeichnen, vom Schwursericht\nfehlerfrei derzetan. Der Lrechiessun ;sbefehl ist\naus niedrigen Deweggründen geszeben worden, weil\n\ndie Läftlinge als 1M&stiger Jallast beseitigt werden\n\nsollten. LDics allein reicht aus, un die Yat als\nLord zu kennzeichnen, weil ein solcher Deweggrund\nnach den sittlichen Anschauungen der Dechtsgemeinschaft als besonders gemein, vervwerilich und verächtlich zu werten ist. Licse besondere Verwertflichlteit wird im vorliegenden !’alle noch dadurch\nverstürl-t und. ins Ungewöhnliche gestei.crt, dass\neine köhere Tienststelle die \"ntlassung der \\!Eftlinge engeoränet hatte. Das Schwurturicht hat indessen diesen Umstand dem Angeklagten nicht zugerechnet, weil dieser Jevegsrund bei dem Üefchls-Geber \"vorgeherrscht\" habe. Ss kann dchingestellt\nbleiben, ob nicht dieser Zuffessung ein Kechts-Irrtum zurrunde liegt und ob nicht der Ingeklazte,\n\nder die verbrecherische Üxelution zu seiner eigenen\n\nSache gemacht und den Bewessrund dieser ixekution\ngekannt hat, als !’ittäter hierfür auch einzustehen hat. Denn jedenfalls ist ohne \\echtsirrtum\n\n. . . ® .\n. won .\neen en N cd\" \\.\n\n.\n—[\n\nh3\n\nP 31 2 0 SB\n\nne\n\n-15.-\n\ndargeten, dass der Angeklagte nach der Art, wie\n\n.. die Exekution durchgeführt wurde, greusem gemor-\n\ndet hat. Da sich die Exekution der 87 Iiäftlinge\n\nüber längere Zeit: hingezogen hebe, hätten die noch\nlebenden Opfer den Nötungevorgang anschen müssen.\nHierdurch seien den Häftlingen erhöhte scelische\nQualen bereitet worden, zumal es sich überwiegend\n\num Frauen gehendelt habe, die noch wenige Stunden .\nvorher auf die Entlassung aus der Eaft gehofft _\nhätten. Angesichts des graussmen Geschehens hätten.\nsich die verzweifelten lienschen aneinander geklamert,\num ‚nu ihrer Todesangst und Zodesqual noch einen\nletzten Halt aneinander zu finden. Die. Durchführung\nder üxekution unter diesen Umständen zeige ein:\naussergewöhnliches Lass an ‚gefühlloser und unbarn-.\nherziger Gesinnung des Angeklagten; er habe daher\ndie Exekution kalt und grausam ausgeführt. Diesen |\nAusführungen des Schmurgerichts ist ohne Einschrän- u\nkung beizutzeten. _\n\nVon der ‚ihm äurch das Hessische Gesetz zur Zu\nAhndung rationalsozielistischer Straftaten vom...\n29. viel 146° eingeräumten. Befugnis der Strafmil-\n\n. derung hat. des Schwurgericht keinen, Gebrauch ge-..\n. macht, . weil der Angeklagte’, ein Hohes HABS verwert-.\n\n‚licher‘ Gesinnung ‚offenbart. habe; Des. 'Schwurgericht. ie\nist dlso' \"zutreffend ‚davon, ausgegangen, dass auch‘.\nbei Defolgung eines: Befehls, desaen Rechtawiärige..\n\n. keit; von Täter’ erkannt, wurde, en’ sich die MögLichE\nkeit der Strafmiläerung besteht (Beyosiost neue ”\n\nTolge 1,. 10). Ob von ihr Gebrauch zu machen ist,\nsteht im pflichtmässigen Ermessen des Tatrichters.\nSeine Entscheidung lässt rechtsirrige Erwägungen\nnicht erkennen. Das hohe ilass verwerflicher Ge-\n‚ sinnung ergibt sich aus der Tatsache, dass der An-\n\"geklagte einen Befehl, dessen verbrecherischen Zweck\ner erkennt hatte, 'nicht nur ausgeführt, sondern sogar gebilligt und ihm innerlich zugestimmt hat. -\n\nui Nach allem erweist sich die Revision als un- '“ .\nee begründet. Die Xosten des Rechtsmittels hat: der Ans\n'ecklagte \"gemäss s 473 ‚StPO zu, tragen. .\n\nNE Yeunann, E Krauss Koeniger |\nEn Herr‘ Bundesriohter Bu Baldus .\nen Scharpenseel ist der\nPREV ou urlaubt und daher an der Leiatung\nRD, der Unterschrift ver- -\nal. hindert. 5\nCe 'Feunanfi\n\nir’.\n\n(16)\n38\n“\n.n\nwi.\nPY\nw.\n.\n\n.\nws\n. ...»\nad\n\n2 KFRET.\n\n.\n. 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