{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-05_3_StR_283_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-05","aktenzeichen":"3 StR 283/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Im. Namen.des TWolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\ndie Hausfrau Hedvig R geb. sn aus wi\n\ngeboren em zz» 1897 zu m bei a\n\nB wegen vorsätzlicher Falschaussage\n\nhat der 3. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in der\n„Sitzung vom 5. Juli 1951, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter .Krcuss\n“ Bundesrichter Dr. Koeniger\n “Bundesrichter Scharpenseel .\n‚Bunäesfichter Dr. Baldus\nDr als beisitzende Richter,\nOB Amtagerichtorat: BB\n» en Yals, Vertreter der. ‚Bundesanvaltschaft,\n0 Tustindssistent nz\n“ als Urkündsbeamter der Conchäft steile,\nfür Recht erkannt:\n\n‘Auf die Revision der Angeklagten wird das“U. arte\ndcs Landgerichts in Krofeld vom 22. Februar\" 1951\n.. samt den ihm zu Grunde liegenden Feststellungen Bu\neufgchoben. Re: ‚a\nDie Sache wird zu neuer Verhandiung und Zntscheidung, ' Ri\neuch ::ber die kosten dos Rechtsmiitels, an das Landgericht zurückverwiesen. un\n\nVon Rechts wegen\n\nbekannte Hausierersfrau.Klara D EM in ihrer ehelichen:\n\n.seine Ehefrau angestrengt hatte, vor dem Amtsgericht Krefelä\n\n. sächlich gewesen, dass sie keiner Erv: \"ähnung bedurft hätte. .\n\nKar Ben\n\n=2-.\n\nGründe\n\nREED: wa. Hi Be, in\n\nIm Jahre 1927 oder 1928 wollte die Angeklagte die ihr\n\nTohnung : 'zu Krefeld besuchen. Sie hatte bein Versuch, die\nWohnungstür zu öffnen, den Eindruck, dass sie verschlossen\nsei. Deshalb und weil sie in der Wohnung der Eheleute I] |\neine Lännerstimme gehört hatte, suchte sie eine Nachberin\nder Frau vB auf. Diese erzählte der Angeklagten, | Frau\nDB nero Besuch von cinem Wäschereisenden.\n\nAm 12. Januar 1950 wurde die Angeklagte in dem Enescheidungsstreit, den der Hausierer Gottfried DEE gegen\n\nals Zeugin uneiälich vernommen. Dabei gab sie an, ‚sie habe\nnie etwas gehört oder sonstwie festgestellt, dass Frau Di\nsich einnal.vährend der Abwesenheit ihres Ehemannes mit einem\nfremden kiann in der Tiohnung eingeschlossen habo. Sie ist wegen\nvorsätzlicher Falschaussage, bestehend in bevwusstem Verschweigen des Sachverhalts, zu drei iionaten Gefüngnis verurteilt wor-\n\nden.\n\nDie Angeilagte wendet sich gegen das Urteil mit der Sachrüge, Sie habe den Vorfall vergessen gehabt. Sie habe eine\nWahrnehmung im Sinn des Beweissatzes nicht gemacht, sodass\nsie diesen hätte verneinen müssen. Ausserdem Sei die Beweistatsache für den Ehescheidungsstreit belanglos und so neben-\n\nDer Revision konnte der Erfolg nicht versagt werden.\n\n-3-\n\ney ge > .. . ne er...\n\n‚dass das Verschweigen zum Gegenstand der Vernchrung gehörte\n\nren. wollen. oo. \"7\n\nKenntnis. erlengt hatte. Aber nach scinen Inhalt erotreckte a\n“er sich zweifelsfrei darauf: ‚Depnack:, ver die Angel: este ver- |.\npflichtot, ihr gesentes Tlesen über den Vorfall den Bericht be-...';\n\n«\nBar |\n;>\n\n%\n\niA\n4\nD4\n\n|)\nun\n1\n\nPS\n.\". Sa\n\nDie Anwendung des § 153 StGB setzt objektiv voraus,\ndass die Aussage nit der Wirklichkeit nicht übercinstimit,\n\n‘+ Die innere Tatseitc verlangt das Bewusstsein des Täters\n\nvon dieser Nichtübereinstirmung. Besteht die Verletzung der ii\nWahrheitspflicht im Verschweigen, so muss klargestellt sein,\n\nund dass der Täter das wusste. Dabei kann das mangelnde Bewusstsein von der Erheblichkcit der zu bekundenden Tatsache für,\ndie. Frege der Vorsätzlichkeit von Bedeutung sein. il\n\nIm vorliegenden Fell hat der Erstrichter festgestellt,\ndie Angci:lagte habe beveiserhebliche Tatsechen, die sie\nsolbst beobachtet und von der Nachbarin der rau Di\nerfahren habe, ebsicktlich verschwiegen. Dicso Tatsachen\nhätten mit den in der Bewoisfrage umrissenen Vermekrungssegenstend in erliernberen und untrennbarem ZUSEALONUENG Gestenden. Dice Angeklagte hebe vorsätzlich Gehe. ndolt, weil sie\ndie lange zurückliegenden Ereignicse nicht ı „icder hebe aufrüh- ir\n\nSoweit diese rechtliche Beurteilung die äussere Tatseite\n\n. botri it2t, ist gegen siönichts einzuwenden.. Zwar umfasste der\n\nBeweissatz, die Ehefrau DB habe sich einmal in ihrer iiohnung\nmit einem fremden Ziann eingeschlossen, nicht ausdrücklich ze\nalle Tatsachen, von denen die Angeltlagte teils durch. dar Bu\neigene Vehrnehrung, ‚teils. durch \"itteilung von anderer Seite‘\n\n“i\n\nARTE WEN:\n.. SEELE IF\n4 ' “ ., Te\n\n\"geschlossen. Durch einen Irrtum dieser Art, der sich auf die\n\n'klagten durch einen etwaigen Irrtum über den Una,\n\n-A-\n\nkanntzugeben. Sie konnte sich dieser Verpflichtung auch\nnicht auf Grund der Erwägung entziehen, die zu bekundenden Tatsachen seien für den Scheigungsstreit belenglos.\nDas konnte sie gar nicht beurteilen. Die Entscheidung\nüber die Frage der Erheblichkeit einer Tatsache kann nicht\ndem Zeugen überlassen werden. Objektiv liegt daher eine\nunrichtige Aucsage vor.\n\n. Indes gibt das angefochtene Urteil Anlass zu Bedenken 5:\nhinsichtlich des inneren Tatbestandes. Bei der Länge der Oi\nscit dem Ereignis verflossenen Zeit muss mit der Wglichkeit\ngerechnet werden, dass die Angeklagte die Einzelheiten des\nVorsanges nicht mehr oder nicht mehr gcnau im Gedächtnis\nhatte. Ds ist also derkbar, dass sie die ihr etwa noch\nerinnerlichen Tatsachen für unerheblich ansah. Denn könnte #\nein Irrtum über den Umfang dor Bekundungspflicht vorlie- wu»\ngen. Dieser könnte darauf beruhen, dass der Ber Teissatz über 3\ndie der Angelilagten unbekennte.. ‘Tatsache gelautet hatte, Frau\nDE Habe sich mit einem fremden Mann in ihrer Wohnung ein-\n\nBedeutung des Beweissatzes und der Eideenorm bezieht, würde\ndie zum inneren Tatbestand gehörende Wissentlichkeit: der Palsch-; N\naussage ausgeschlossen: (Best 61, .429). j\n\nZur Frage der vorsätzlichen Verletzung der Wahrkeitepflicht\n\nhat der‘ Erstrichter nicht ausreichend Stellung genoryen..‚Ins-. un\nwi %:\n\nbesondere ist nicht erörtert, inwieweit die Bekundu '\n\nsagepflicht: \"beeinflusst worden ist.\n\nNeumann\n\nı\n©\nje)\n\n3\n1)\nLu |\nri\n©\npP\nin\n> .\n©\n5\n©\npP\nE=|\noO\noO\n4\n©\nE\no\na\n[2\nDo\n©\n»\na\n=\nA\nSs\n®\na\nun\no\noJ\n©\n21]\nm,\noO\n4\nSs\nLau |\n\n2\n8\nS\nA\n©\n15\n[=\n©\nR-}\no\n5\n\nDr. kKoeniger\n\nKrauss\n\n-Baldus\n\n‚Scharpenseel\n\nee. ne.\n\nhr in\n. r.- ” -\n„nr Pu\n..3-\n2. 2 :\n3”. ET\nEn\n&\n.\n.\nB .-\nuw\n“ 225\n..n\nL\n”\n.\nPr j\n. ‚F\n.\n“\n- ” ”\nB .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-05/3-str-283-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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