{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-07-03_3_StR_850_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-07-03","aktenzeichen":"3 StR 850/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"‘fc\n2277 077\n\nIr Namen des Volkes\n\n3 StR 850/51\n\nIn der Strafsache\n\" gegen\n\nden Putzer xaver \\ m aus Du, dort geboren\nan EEE 1510,\n\nwegen Volltrunkenheit\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung von 13. Tovember 1952, an der teilgenonmen\nhaben: ‘\n\nBundesrichter Dr. Kirchner\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr.Busch\nBundesrichter Scharpenseel\n3undesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndass Urteil des Landgerichts ir Düsseldorf vom 3. Juli 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung, Auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte, der in der Anklageschrift und in den\nEröffnungsbeschlusse der versuchten vorsätzlichen Brandstiftung (53 306 Nr 2, 45 StGB) beschuldigt worden wer,\nist wegen Volltrunkenheit (§ 330 a StGB) zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden.\n\nHiergegen wendet er sich unter Erhebung der Sachbeschwerde mit der Revision.\n\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nNach § 330 a StGB macht sich strafbar, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig durch gewisse berauschende Mittel\nin einen die Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs 1 StGB) ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine\nmit Strafe bedrohte Handlung begeht. Zur Erfüllung des\näusseren Tatbestandes ist sonit das Vorliegen einer durch\nRausch herbeigeführten Zurechnungsunfähigkeit des Täters\nerforderlich. Dass eine solche hier bei dem Angeklagten\nim Zeitnunkt der Inbrandsetzung des Spindes vorgelegen\nhab. ist im Urteil nicht dargetan. =s heisst zwar in dem\ndie Erörterungen zu § 330 a StCB abschliessenden Satze des\nUrteils, der Angeklagte sei hiernach zu bestrafen, weil cr\nsich durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschliessenden Rausch versetzt und in diesem Zustande eine strafbare Handlung begangen habe. Im Rahmen\nder Prüfung, ob der Angeklagte sich einer versuchten Brandstiftung schuldig gemacht habe, ist jedoch unter Hinweis\nauf § 51 Abs 1 StGB ausgeführt, es sei nach dem Gutachten\ndes Sachverständigen nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte sich in einem Zustande befunden habe, der die\n\nfreie Willensbestimmung ausschloss. Danach hat aas Landgericht das Vorhandensein einer rauschbedingten ZurechnungsS-\n\nee en 2 ran er See 2ER, BEE N Dan - are\n\n- 3\n\nunfähigkeit des Angeklagten bei der Brandlegung nicht\nmit Sicherheit festgestellt, sondern nur deren Möglichreit als gegeben erachtet. Das reicht aber zu einer\nAnwendung des § 330 a StGB nicht aus. Hierzu ist vielmehr notwendig, dass die Hauptverhandlung das Vorhandensein einer geistigen Verfassung des Angeklegten, wie\nsie in § 51 Abs 1 StGB umschrieben ist, zur Überzeugung des Gerichts ergibt. Hur wenn der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit feststeht, kann eine Verurteilung\naus § 330 a StGB in Betracht kommen.\n\nAus diesem Grunde ist das Urteil aufzuheben und die\nSache zur neuen Verhandlung an äie Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Landgericht erhält damit Gelegenheit, die\nFrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Brandlezung einer neuen Prüfung und Erörterung zu unterziehen und diese Frage nöglicherweise\neindeutig zu beantworten. Sollte das nicht geschehen\nkönnen und sollte die Möglichkeit völliger Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zur fraglichen Zeit weiterhin offenbleiben, so kann ein verurteilendes Erkenntnis\nricht ergehen. Eine Wahlfeststellung zwischen einem Vergehen nach § 330 a StGB und der die 3edingung der Strafbarkeit bilderden, mit Strafe bedrohten Wandlung ist un-\n\nzulässig, wie der Bundesgerichtchof wiederholt entschieden hat (BGHSt Bd 1, 275, 277 und 327).\n\nKirchner Krauss Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/3-str-850-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-03/3-str-850-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.803733+00:00"}}