{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-29_3_StR_779_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-29","aktenzeichen":"3 StR 779/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft kann auch x\nfür den Angeklagten einen Revisionsgrund\nbilden, wenn der Beweisamtrag nicht ausschliesslich zur Belastung des Angeklagten\ngestellt war und dieser ausdrücklich oder\ndurch konkludente Handlungen den Willen\nerkennen liess, sich zwecks Klärung der\nBeweisfrage dem Beweisamtrag anzuschliessen.\n\n-\n\n+,\nIm x\n\nFR 2\n\n7","text_plain":"Für das Fachschlagewerk!\nNicht für die Amtliche Sammlung! _\n\n—m [un _— - —\n\nGesetz: StPO 8 337 und § 244 Abs 3 .\n\nRechtssatz: Die rechtsirrige Ablehnung eines Beweisamtrags der Staatsanwaltschaft kann auch x\nfür den Angeklagten einen Revisionsgrund\nbilden, wenn der Beweisamtrag nicht ausschliesslich zur Belastung des Angeklagten\ngestellt war und dieser ausdrücklich oder\ndurch konkludente Handlungen den Willen\nerkennen liess, sich zwecks Klärung der\nBeweisfrage dem Beweisamtrag anzuschliessen.\n\n-\n\n+,\nIm x\n\nFR 2\n\n7\n\nAktenzeichen: 3 StR 779/51\nUrteil vom 15. ilovember 1951 LG Darmstadt\n\n>\n\nx\n\nBeurer\"\nRS a ne ee oo.\n. Fa 3 FE DE ad .-\nMars N ar Ah u Bere\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Friseur Ilermann Tp aus [Tun ,\nDO @, Schoren 2m m 1919 ir Tamm\nCE, 2.2: in Untcrsuchungshaft in der Haftenstalt in Deib\n\nwegen Diebstahls i.R.\n\nhat der 3. &trafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. iovember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Neumann\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Prof.Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nals beisitzende Richter\nOberstaatsanwalt m\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n29. Juni 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache\nwird zu neuer Verhandlung und ILntscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtemittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen 4\n\nrm\n—SJ.\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im\nRückfall (88 242, 243 Ziffer 2 und 244 StGB) zu einer\nGefängnisstrafe von einem Jahr und acht Lionaten verurteilt worden. Zugleich ist die zur Tat benutzte Säge\nmit dem zweiten Sägeblatt zu Gunsten des Landes IC\neingezogen worden.\n\nNach dem festgestellten Sachverhalt ist in der Jacht\nvom 31. Januar auf 1. Februar 1951 oder in der folgenden Nacht in To aus der mit einem Drahtzaun umschlossenen Treiluftanlage der ToiB .1cktrizitätsaktiengesellschaft 6 )) ein dort in zwei Rollen\nan die Baubude angelehntes Erdkabel in einer Länge von\n85 Metern und einem Gewicht von 10 bis 12 Zentnern von\nmehreren Tätern, die über den Zaun gestiegen waren, entwendet worden, Sie haben das Kabel mit einer lHetallsäge\nin Stücke geschnitten, diese Stücke an zwei Stellen\nüber den Zaun der I@-Anlage hinausgeworfen und weggeschleppt. Das Landgericht hat auf Grund der Bevweisaufnahme angenommen, dass der Angeklagte, obschon er hartnäckig leugnet, der oder einer der \\äter war.\n\nGegen diese Feststellung der Täterschaft wendet\nsich die Revision des Angeklagten, die nach dem Zusammenhang der Rechtfertigungsschrift eine Verletzung der\nWahrheiterforschungspflicht nach § 244 StPO, sowie a\nVerstösse gegen die allgemeine Lebenserfahrung und gegen:den Grundsatz in dubio pro reo rügt, auf denen die\nBeweiswürdigung beruhen soll. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n‚1.) Der Beschwerdeführer kann zwar mit seinen allgemei-\n\nnen Angriffen gegen die Beweiswürdigung und mit seinem\n\nneuen tatsächlichen Vorbringen in der Revivionsinstanz, “\ndie nach § 337 StPO an die tatsächlichen Feststellungen\n\nder Vorinstanz gebunden ist, nicht gehört werden. Dies\n\ngilt insbesondere für die neue Behauptung, es seien von\n\n|\n\n- 3 —\n\nden vierzehn mözlichen Übereinstimmungen der Sohlennagelung von den Schuhen des Täters nur zwei bis drei\nspezielle Übereinstimmungen zwischen der lTagelung des\nArbeitsschuhs des Angeklagten und den aus dem Gipsabguss einer Schuhspur sich abhebenden Nagelköpfen als\nzur Indentifizierung geeignet übrig geblieben, denen\naber eine Abweichung einer .ıagelstellung um 0,5 cm gegenüber stehe. Der Revisionsangriff kann auch insoweit\nnicht durchdringen, als die Zeugenaussagen der ?olizeiund Krimiralbeamten, welche die Fußspuren innerhalb der\n\"Hggm\"-Anlagen eine Woche nach der Tat beobachtet und\naufgenommen und über ihre Bedeutung für die Identifizierung des Täters sich vor Gericht geäussert haben,\nsowie auch das Sachverständigengutachten anders bewertet werden, als in den Urteilsgründen festgestellt\n\nist.\n\n2.) Der Tatrichter hat jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, unter Verletzung der Absätze 2 und 3 des\n§ 244 StPO den wahren Sachverhalt nicht hinreichend\naufgeklürt.\n\nNachdem das Landgericht aus dem Inpegriff der Verhandlung den nach den Denkgesetzen möglichen und mit\nder allgemeinen Lebenserfahrung nicht im Widerspruch\nstehenden, daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Schluss gezogen hatte, dass die in der \"Tggp\"-Anlage nach der Tat festgestellte Schuhspur von dem rech-\n\nten Arbeitsstiefel des Angeklagten herrührt, war es\nfür den Beweis der Täter:chaft des Angeklagten nicht\nunerheblich, darüber Klarheit zu schaffen, ob der Angeklagte es war, der zur Zeit der Tat seine Arbeitsschuhe auch getragen hat. Der Angeklagte hat, wie sich\naus den Urteilsausführungen ergibt, schon bei seiner\npolizeilichen Vernehmung es für möglich erklärt, dass\neine andere Person seine Arbeitsschuhe getragen haben\n\nwönnte, und hat in der Hauptverhandlung wiederum es\n\nals möglich und sogar als wahrscheinlich bezeichnet,\ndass sein Schwager Rudi GW zur Zeit der Tat seine\n(des Angeklagten) Arbeitsschuhe getragen habe. Aus dem\nZusammenhang dieser Urteilsausführungen mit der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass zu diesem Beweisthema nach dem von der $taatsanwaltschaft gestellten\nBeweisamtrag die [hefrau des Fund sein Schwager Rudi\nCE hierüber als Zeugen vernomnen werden sollten.\nDiesen Antrag hat das Cericht nach dem Protokoll vor\ndem Schluss der Beweisaufnahme mit der Begründung abgelehnt, dass eine Aussage dieser Zeugen nicht zu erwarten, mindestens aber für die Sachentscheidung entbehrlich sei. Diese Ablehnung des Beweisamtrags verstösst gegen § 244 Abs 3 StPO, da keiner der - in Abs 3\naufgeführten - gesetzlichen Ablehnungsgründe gegeben\nist, überdies die Begründung des Beschlusses eine unzulässige Vorwegnahme des Bewceisergebnisses bedeutet.\nDem Gericht lagen Erklärungen der beiden Zeugen selbst\ndarüber, dass sie von ihrem Zeugnisverweigerun‘srecht\nnach § 52 StPO Gebrauch machen würden, nicht vor. Der\nUmstand allein, dass sie in der Hauptverhandlung nicht\nerschienen waren, reichte nicht zu dem Schluss aus,\nsie wollten damit die Aussage verweigern, zumal beide\nim polizeilichen frmittlungsverfahren bereits ausgesagt hatten. Die Z1ärung der Beweisfrage war nicht ent- |\nbehrlich, vielmehr von Bedeutung für die Intscheirung 4\nder Täterschaft, nachdem der in der Anklageschrift\nund im Eröffnungsbeschluss erwartete Beweis, dass der\nAngeklagte am Vorabend der Tat und kurze Zeit nach der |\nTat in der Nähe des Tatorts in verdächtiger Beschäf- i\ntigung sich aufgehalten habe, in der Hauptverhandlung |\nnicht erbracht worden war. Br\n\n35\n\nAuf die Verletzung des § 244 Abs 3 EtPO kann nicht\nnur die Stautsanvaltschaft, die den Deueisamtrag gestellt\nhatte, sondern auch der Angeklagte seinen KevisionsansrifTfT stützen, wenn aus den Umständen sich ergibt, dass\nder Antrag nicht ausschliesslich zwecks Belastung des\nAngeklag\\en, vielmehr zwecks objektiver Lriorschung\naller für die Feststellung des richtigen Täters wesentlichen Tatumstände unter Ausnützung aller hierfür in Betracht kommenden Beweismittel gestellt war un der Angeklagte durch sein Verteidigungsvorbringen hinreichend\nden Willen erkennen liess, dass er gleichfalls diese Auf- e,\nklärung wünsche, mithin dem Beweisamtrag sich anschliesse Au\n\"NCSt 58,.141; 64, 32; 67, 183; Löwe-i\\osenberg 19. A Anm\n17 zu § 244 StPO; lieves i Coltd Arch 40, 436). Dies\ntrifft hier nach dem Zusammenhang der Urteilsausführungen E. :\nund des Litzungsprotokolls zu. u\n\nDie Revision ist hiernach wegen Verletzung. des Abs 3,\naber auch des Abs 2 des % 244 StPO begründet. Das Landgericht war, da es auf die Schuhspur die Feststellung der\nTäterschaft des Angeklagten stützte, von Amts vejen veipflichtet, die Einlassung des Angeklagten, ein anderer\nhabe zur Tatzeit seine Arbeitsschuhe Sctrasen, zu widerlegen. Debei reichte, es nicht aus, diese Verteidigung\nals eine - nicht mit Überzeugunrskraft vorägcetragene -\nAusrede abzutun. ..s musste durch \\usnutzung der als Be- jr\nweismittel angebotenen Zeugen Frau T und \\.udolf Cs\nversuchen, diese für die Intscheidung bedeutsame Tra;je\nzu klären. Diese Vernehmung drängte sich auch deshalb\nauf, weil das Landgericht überzeugt war, dass noch andere an der Tat beteiligt waren und dass der .udi Gb h\nals Wittäter in Betracht komme.\n\nDie angefochtene Entscheidung beruht auf der Verletzung von § 244 \\bs 2 und 3 5t?0O, da nicht ausge-\n\nschlossen werden kenn, dass das Landgericht durch die Vernehmuns der beiden Zeugen in seiner Überzeugung, dass der\nAngeklagte der Täter: sei,wankend geworden und nach dem\nGrundsatz in dubio pro reo zu einer andern intscheidung\ngekommen wäre.\n\nDas Urteil musste daher aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung zurückverwiesen werden.\n\nIn der neuen Verhandlung wird auch das weitere wichtige Beweisanzeichen, dass der Angeklagte in einem an seine Frau durchgeschmuggelten Brief dieser ein Versteck! von\nKabelteilen mitgeteilt habe, gemäss § 250 StPO durch unmittelbare Vernehmung der Ihefrau des Angeklagten und des\nSchwagers CE, der das in dem Brief gelesen haben soll,\nweiter zu klären sein.\n\n3.) Die Einziehung der Säge und des Sägeblatts setzt nach\n§ 40 StGB voraus, dass diese Gegenstände dem Täter oder\neinem Teilnehmer gehören. Das Urteil lässt eine Prüfung\ndieser Trage vermissen. Daher muss es auch insoweit aufgehoben werden.\n\nNeumann Krauss Busch\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-29/3-str-779-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-29/3-str-779-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:45.563739+00:00"}}