{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-28_3_StR_807_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 807/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zumrer sem»\n4\n\n3 StR 807/51 2276 085 Wi;\n\n\"Im Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Graphiker und Kaufmann Albert Wilhelm P EEEENEEEm\n\naus VG, SCHEEEEStr. WW, zeboren am nn\n1921 in HD (DENE) ,\n\nwegen Betrugs u.a.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 15. lovember 1951, an der teilgenommen\n- haben:\n\nSenatspräsident Dr, Geumann\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\nBundesrichter Sarstedt\nals beisitzende Richter,\nOberstastsanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n28. Juni 1951 mit den zugrunde liegenden\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n2m\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betrugs\nzu einer Gefängnisstrafe von neun ilonaten und zu einer\nGeldstrafe von 300 Dli, ausserdem wegen Vergehens nach\n§ 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu\neiner Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden. Gleichzeitig wurde dem Angeklagten die Ausübung des Berufs\nals Adressenverlileger auf die Dauer von drei Jahren\nuntersagt. Seine Revision rügt Verletzung des Ver-\n‘fahrensrechts und des sachlichen Rechts; sie musste\nErfolg haben.\n\n1.) Unbegründet ist allerdings die Verfahrensrüge,\n\ndass ein Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei.\nDie Verteidigerin hatte ausweislich der Sitzungsniederschrift beantragt, alle Personen, die den Betrag\n\nvon 2,56 Tli oder 2 TüÜ an den Angeklagten gezehlt hatten,\ndarüber zu vernehmen, dass sie sich nicht geschädigt\nfühlen (Es hendelt sich dabei um mindestens 1000 Personen). Die Strafkammer hat diesen Antrag unter iinweis auf § 244 Abs 3 StPO mit der Begründung abgelehnt,\ndass das Beweisthema unerheblich sei, weil es für die\nTatbestände des § 263 StGB und des § 4 UWG nicht darauf\nankomme, ob sich die Geschädigten auch geschädigt fühlen.\nHierin liegt kein Verfahrensverstoss. Denn nach § 244\nAbs 3 StPO darf ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn\ndie zu beweisende Tatsache für die Lntscheidung ohne\nBedeutung ist. Dass eg für die Schuldfrage auf die subjektive Auffassung der, Geschädigten über die Frage des\n\nVermögensschadens nicht ankommt, bedarf keiner Erörterung. \"\n\n- 3 —-\n\n2.) Die weitere Verfahrensrüge - Verletzung der §§ 140\n\nAbs 1 Ziff 3, 145, 338 Ziff 5 StPO,- greift dagegen durch\n\nund führt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.\n‘Während Anklageschrift und Eröffnungsbeschluss die Bestimmung des § 42 1 StGB (Untersagung der Berufsausübung)\nnoch nicht erwähnt hatten, wurde der Angeklagte am ersten\nVerhandlungstage (15. Juni 1951) darauf hingewiesen, dass\nfür den Fall der Verurteilung auch ein Verbot der Berufsausübung ausgesprochen werden könne. An diesem ersten\nVerhandlungstag war die gewählte Verteidigerin, Rechtsanwältin Dr. TEE, ohne Unterbrechung in der Hauptverhandlung anwesend. Am 19. Juni 1951 wurde die Vernehmung\nzahlreicher Zeugen beschlossen, die am 25. Juni 1951 'erfolgte. In diesen beiden Terminen war ausweislich der\nSitzungsniederschrift Anwaltsassessor OB für die\nRechtsanwältin Dr. TB erschienen. Die Behauptung der\nRevision, Anwaltsasseesor OEM habe 1edizlich als\nZuhörer an der Verhandlung teilgenomaen, kann keine Beachtung Zinden, da sie dem Inhalt der Sitzungsniederschrift widerspricht. Am letzten Verhandlunsstage (28.\nJuni 1951), an dem Zeugen nicht mehr vernommen wurden,\nwar die Verteidigerin wiederum persönlich erschienen und\nstellte gemäss § 246 GtPO einen Antrag auf Aussetzung der\nHauptverhandluns mit der Ankündigung, dass sie andernfalls die Verteidigung niederlegen werde. Als der Antrag\nder Ablehnung verfiel, verliess sie den Sitzungssaal.\nNunmehr stellte der Angeklagte den Antrag auf Aussetzung\n\nGer Hauptverhandlung, um einen neuen Verteidiger bestellen\nzu können. Dieser Antrag wurde mit folgender Begründung\n\nabgelehnt:\nL\n\n;\n2.\n\nve\n\nN\n\n4 >.\n2\nB'«\n\"fer\n\n.\n\n&*.\nx\n\n4\na\n\nN SG\n\nN\nMe\n\n«’\n\nse Pi ”.,.«\n\n„. en\nEL ’\nEI\n\nBe\n\n%\n\n.\n.\n‘ . a\n.*\n\n\"Der Angeklagte sei während der Beweisaufnahme\n\ndurch seine Verteidigerin bezw. deren Vertreter\nvertreten gewesen. Ein Fsll der notwendigen Verteidigung liege nicht vor. Die Verteidigerin habe\nzu dem ersten Teil der Beweisaufnabhme ausführlich\nStellung genommen. Der Angeklagte sei nach seiner\nPersönlichkeit und nach der Sachlage imstande, zu\ndem zweiten Teil der Beweisaufnahme selbst Stellung\nzu nehmen.\"\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wiederholte alsdann seine früher schon gestellten Anträge,\ndarunter auch den Antrag auf Untersagung der Berufsausübung, während der Angeklagte es ablehnte, selbst\nStellung zu nehmen. Anschliessend wurde das Urteil ver-\n\nkündet.\n\nHiernach ist der unbedingte Revisionsgrund des\n§ 338 Ziff 5 StPO gegeben. Der letzte Teil der Hauptverhandlung hat in Abwesenheit eines Verteidigers\nstattgefunden, obwohl der Fall der notwendigen Verteidigung vorlag. Die gegenteilige Ansicht des Gerichtsbeschlusses ist angesichts der klaren Vorschrift des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO unverständlich.\nDie Verteidigung wäre selbst dann eine notwendige\ngewesen, wenn das Urteil nicht auf Untersagung der\nBerufsausübung erkannt hätte. Von dem Zeitpunkt ab,\nals der Iinweis gemäss § 265 StPO erfol:;te, war die\nVoraussetzung des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO gegeben,\nweil von jetzt ab die Untersagung der Berufsaus-\n\n5_\n\nübung zu erwarten war (vgl K6St 68, 397; 70, 317).\nis könnte sich lediglich fragen, ob der Angeklagte\nnur während eines unwesentlichen Teiles der liauptverhandlung ohne Verteidigung war, so dass aus diesem Grunde der unbedingte Revisionsgrund des § 338\nziff 5 StPO nicht gegeben wäre. Das ist nicht der\nFall.‘ Der Angeklagte war zwar während der gesamten\nBeveisaufnahme vertreten, die Schlussamträge der\nStaatsanwaltschaft wurden aber erst nach der Intfernung der Verteidigerin gestellt; hierbei war zu\nwesentlichen Teilen der umfangreichen Beweisaufnahme\nStellung zu nehmen. Bei der Erwiderung aul diese Anträge war der Angeklagte ohne Verteidigun;;. Dass\n\nes sich hierbei um keinen unwesentlichen Teil der\nHauptverhenälung; handelte, bedarf keiner näheren Be-\n\ngründung. .\n\nDer festgestellte Verfahrensverstoss beschränkt\nsich nicht »uf den Ausspruch der Untersagung der Berufsausübung, sondern ergreift das Urteil in seinem\nganzen Umfang. Bereits in der lechtsprechung des\nReichsgerichts ist eindeutig zum Ausdruck gekommen,\ndas sich die Vorschrift des § 140 Abs 1 Ziff 3 StPO\nstets auf das einheitliche Strafverfahren bezieht,\ndas die Verurteilung des Angeklagten zu Schuld und\nStrafe und die Untersagung der Berufsausübung zum\nunteilbaren Gegenstand und Ziel hat. Hiermit hat\ndie Frage, ob und in welchem Umfang ein Rechtsmittel\nauf den Gesichtspunkt der Untersagung der Berufsausübung beschrönkt werden kann, nichts zu tun. Das\nGesetz will, dass der Angeklagte, dem die Untersagung der Derufsausübung droht, den 3eistand eines\nVerteidigers bei der ganzen Verhandlung und bei der\n\n-6-\n\n#rmittlung und Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes hat. Denn schon bei der Lrmittlung und \\ürdigung der strafbaren Handlung selbst werden Gesichtspunkte zu berücksichtigen sein, die an sich für den\ngesetzlichen Tatbestand ohne wesentliche Bedeutung sind,\ndagegen ausschlaggebend für die Voraussetzungen des\n§ 42 1 StGB sein können (vgl L6St 68, 397; 70, 317).\n\n3.) Das angefochtene Urteil war daher in vollem Unfang aufzuheben, obwohl die Verurteilung wegen Betrugs\nund unlauteren Wettbewerbs keine sachlichen iechtsfehler erkennen lässt. Die insoweit vorgetragenen Angriffe der Revision gehen fehl. Es wird zunächst beanstandet, dass der Natrichter zu Unrecht einen \"Fortsetzungszusammenhang zwischen den einzelnen Betrugsfällen\" angenommen habe. Indessen ist der Gesamtvorsatz auch unter Zugrundelegung der strengen Anforderungen im Sinne der Rechtsprechung des heichsgceritchts\nund des Bundesgerichtshofs einwandfrei belegt; er er-.\ngibt sich eindeutig aus der Gesamtplanung des Angeklagten, die den erstrebten wirtschaftlichen Vorteil\nnur haben konnte,-wenn von vornherein der Gesamterfolg durch die stets gleiche Täuschung zahlreicher\nPersonen ins Auge gefasst war.\n\nIm übrigen rügt die Revision ungenügende Feststellungen, weil die Strafkammer nicht alle angeblich\ngeschädigten Personen als Zeugen gehört habe, sondern\nauf Grund theoretischer Erwägungen zu dem Lrgebnis gekommen sei, dass höchstens 3550, mindestens aber 1000\nPersonen geschädigt worden seien. Es müsse aber dem An-\n\n= -\n\ngeklagten jeder einzelne Fall einer betrügerischen\nSchädigung nachgewiesen werden. Auch dieser Angriff\nist unbegründet. Die Strafkammer war nicht verpflich-\n\ntet; die notwendigen Feststellungen lediglich durch RN:\nVernehmung von Zeugen zu treffen, Es genügt, wenn der SR\nTathergang, wie es geschehen ist, durch Vernehmuug EI\neinzelner Geschädigter ermittelt und im übrigen die a\nin erster Linie aus dem gesamten System des Angeklag- Sr\n\nten und seinen Geschäftsunterlagen gewonnene Über- en\nzeugung des Gerichts dargelegt wurde, dass der Fall SER\n\n’ 22\n\n7\n&\n”\n\n.\n\nbei den übrigen Einzahlern genau so liege, N\n4.) Dagegen ergibt die Nachprüfung auf die allge- a\n\nmeine Sachrüge hin, dass die Untersagung der Berufs-\n\nausübung bisher nicht einwandfrei begründet ist. Die\n\nStrafkammer hält die klassnahme für erforderlich, um\n\ndie Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung zu schützen.\nDenn der Angeklagte habe sich gegenüber dem laufenden\nStrafverfahren uneinsichtig gezeigt und seinen Betrieb ‘,\nin derselben Weise fortgesetzt. Ob_er sich durch die\nBestrafung belehren lassen werde, erscheine zweifelhaft. Diese Ausführungen lassen nicht klar erkennen,\nob die Strafkemmer von einer rechtlich :zutreffenden %;\nAuffassung ausgegangen ist. Der Hinweis auf die zweifel- ;\nhafte Wirkung der Strafe zeigt zwar, dass der Tatrichter RE\nbei Beurteilung der von dem Angeklagten drohenden Ge- L:#\nfahr zutreffend auf den Zeitpunkt der Heftentlassung 4\nabgestellt hat (RGSt 74, 55). Ls genügt aber zur Ver- I\nhängung des Berufsverbots nicht, dass die abschreckende Er\n\nWirkung der Strafvollstreckung zweifelhaft erscheint.\nVielmehr ist erforderlich, dass vom Täter eine weitere Gefährdung für die Zukunft trotz Strafverbüssung zu besorgen, also zum mindesten wahrscheinlich\nist. Unter diesem Gesichtspunkt bedarf daher die Frage\ndes Berufsverbots erneuter Prüfung.\n\nNeumann Koeniger Scharpenseel\nBaldus Sarstedt","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-807-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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