{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-28_3_StR_336_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 336/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"3.StR 336, 51\n\nIm Namen\n\n— 0.\n\n2281 055\n\nses.Volkes\n\nIn der Strafsache\nsegzen\n\nden JHilfsarbeiter Rudolf r ,\n\ngeboren sm ED 1925 in m, Kreis DD (EEE)\n\nohne festen Viohneitz, z.4t. in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstehls i.R. U.&.\n\nhat der 3. Strafsenat des Bundes;erichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Juni 1951, zn der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. \\eumann\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ereuss\nBundesrichter Dr. .Koeniger\nBundesrichter ‘;chearpenseel\nBundesrichter Dr. Baldus\n\nals beisitzende Richter,\n\nürster »taatsanwalt Dr.\nels Vertreter der Bundesanwaltscheft,\nJustizangestellter «>\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, _\n\n‘\nfür bLecht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt/ilcin vom 5. Februar\n1951, soweit dieser wegen kotentwendung und Cenussmittelentwendung verurteilt ist, sowie hinsicht-\n‚ich der Gosamtstrafe mit den dem Urteil insoweit\nzug-unde liesenden Feststellungen aufgehoben. In\ndiesem Umfange wird die Seche zur neuen Vorhendlung\nund äntscheidung, auch über üle Kosten des Koechts-\n\nmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. .\nIm übrigen wird die. Revision des Angeklagten verworfen.\n\nie.\nVon Rechts wegen _\n\n0-2 -\n\nun\nRI Se\n\n§ 3\n®:\n\niF\n\n|\n:\n\ns va Ei\nA\n\nDer Angeklagte ist weger schweren Liebstahls i.R. und\nvegen \"!'otentwendung (§ 248 a St('3) zu einer Gesanutstrafe von\nzwei Jahren Gefängnis sowie wegen Cenussmittelentiiendung\n(5 370 Abs 1 Fr 5 StCi;) zu einer Heftstrafe von fünf? \\iochen\nTerurteilt worden. Die Untersuchungehaft ist auf di. $Str:fo\nangerechnet \\orden. Wicrgegen richtst eich die Rcvieion\nder .ngeklasten, mit (er lic Verletzung sachlichen Rechts\ngerügt wird. Das Rochtsmittel ist nur in dem erkannten Unfenge begründet.\n\nOhne Erfolg musste die Revision bleiben, soweit sie\nsich im Falle SchlD gegen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen schweren Diebstahls i.R. wendet. Die hierzu getroffenen\nFeststellungen rechtfertigen die Anwendung des § 243 Abs 1\nZiff 2 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatscite.\nAuch die Voreussetzungen des strafschärfenden rückfalls\n(§ 244 StGB) sind ausreichend dergetan. Ebensowenig geben\ndie Strafzumessungsgründe Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen. Lurch die Zubilligung mildernder Umstände ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Strafhöhe gibt keinen Anhaltspunkt\nfür die. Annahme, dess das Landgericht bei der Festsetzung der\n\nStrafe von dem ihm zustehenden Ermessen einen rechtlich fehler-\n\nhaften Gebrauch gemacht hätte.\n\nTegegen ist die Revision im übrigen gerechtfertigt. Zwar\nergeben, sorreit das Landgericht im Falle RD die Voraussetzungen des § 370 Abs 1 Hr 5 StGB und im Falle \\ı das\nVorliegen des § 248a StGB an sich als erfüllt ansieht, die\nAusführungen des Urteils nicht, dass das Landgericht sich\nhierbei von rechtsirrigen Zrwägungen hat leiten lassen.\n\n‘\n\nen,\nie be et -_.\nST Zune mir.\n\n-5-\n\nBeide Delikte sind jedoch gemäss §§ 248 a Abs 2 und\n370 Abs 2 StGB nur auf Antrag verfolgbar. Des hat allerdings\nauch das Landgericht nicht verkannt, das die erforderlichen\nStrafentrüge in den polizeilichen Strafanzeigen von 24. Oktober 1950 (Fell KW) und vom 27. Oktober 1950 (Tu1ı Tg)\n\ngeschen hat. Insoweit handelt es sich eber um eine von Amts. 4\nwegen zu beschtende Verfahrensvoraussetzung (R6St 68, 120 /I247; n\n77, 160, 183). Deshalb hat das Revisionsgericht ohne Bindung E\nan Sie Beweisrwürdigung Ges Tetrichters in der levisionsinstanz 4\nfrci zu prüfen, ob ein ordnungsmässiger Strafantrag angebracht 3\nist (RGSt 62, 263; 64, 107). Diese Prüfung hat indessen ergeben, :\ndnss entgezen der Annchnme des Lendgerichts die polizeilichen Strafan-'\"\n”\n\nzeigen so, wie sie vorliegen, als Strafanträge im Sinne des Gesetzes \"*\nnicht oder jedenfalls nicht ohne weiteres ausreichen, Nach § 158 >\nAbs 2 StPO muss der Antrag, soferu er nicht bei Gericht oder a\nbei der Staatsanweltochaft gectellt wird, schriftlich ange- '\nbracäat werden. Dazu’ genügt zwer eine bei der Polizei zu Trotokoll gegebene Strafanzsige. Des Protokoll muss aber von den Antragsberecht tigten oder dessen Bevollmächtigten unterzeichnet “4\nsein (vgi Loewe-Dosenberg StPO 19. Aufl Ann 10a zu 8 158; Schwarz 5120, § 13. Aufl Anm 2 B zu § 158). Daran mangelt es hier bei beiden n\nsträfanzeigen. R\n\nIm ralle RD ist das milizeiliche Protokoll mit\nFrau Mo |) unterzeichnet, während als Geschädigter der\nOberzusführer Johann zgB> - wohl der Ehemann - angegeben.\nist. Insoweit fehlt es also an der Unterschrift des Antragsberechtigten. Tas ist jedoch insofern ohne Bedeutung, als -\n“ die Antragstellung auch durch einen Bevollmächtigten zulässig\n\nA.\n\nRi;\nu\n\n-4-\n\nist (vgl Loewe-Rosonberg aaO Anm 11 und die daselbst angeführten kochtsprechungs- und Schrifttunsnachweise‘.Dabei orstreckt sich\ndes urfordernis der Schriftlichkeit nicht auf die Vollmacht. |\nDiese ist auch dann wirksam, wenn sie nur mündlich erteilt\n\nist, und ihr Nachweis ist auch nach Ablauf der Antragsfrist\nzulässig. Dass Frau a] von den Geschädigten Vollmacht\n\nzur „ntragstellung hatte, geht aber weder aus dem Protokoll\nselbst noch sonstwie aus den Strafakten hervor. Das Landgericht\nwird desnalb hierzu festzustellen haben, ob Trau > von\n\ndem Antrc.ssberechtigten zur Stellung des Strafantrages ermächtigt.\nwar. Trifft das zu, so steht der Durchführung des Verfehrens '\ngegen äen Angeklagten wegen sundraubes'! insoweit der liangel\n\neiner Verfehrensvoraussetzung nicht im Wege.\n\nIn Falle TE enthält 'des polizeiliche Protokoll am\nSchlusse nur den Vermerk: \"geschlossen\" und die Unterschrift\ndes Polizeivachtmeisters,';der' die. Anzeige aufgenomnen hat.\nEine sonstige Unterschrift ist nicht vorhanden. Somit liegt\nin dieser Strafenzeige kein ordnungsmässiger Strafantrag.\nDas Lendgericht wird deher in der neuen Verhandlung versuchen müssen, zu klären. ob noch anderweitig ein solcher\ninnerhalb der Frist des § 61 StGB gestellt ist, der etwa\nnicht zu den utrefekten 'gelengt ist. Sollte das nicht geschehen sein, so mues hier auf Einstellung des Verfahrens erkennt werden.\n\nAllein wegen dieser - möglicherweise - vorliegenden\nVerfchrensmängel war des Urteil insoweit aufzuheben, als\nder Angeklagte wegen Hotentwendung und Hundraubes verurteilt\nworden ist. Da die wegen der ersteren ‚Straftat erkannte\n\nZinzeistrefe mit der wegen des schweren Diebstalls im\nLückfall verwirkten kinsatzstrafe gemäss § 74 StGB auf\neine Gesemtstrafe zurückgeführt worden ist, musste die\nAufhebung sich auch auf diese erstrecken. In übrigen war\nCie Revision des Angeklagten zu verwerfen.\n\nHeumann Krauss kKoeniger\nScharpenseel Baldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-336-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 248a","ref_norm":"248a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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