{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-28_3_StR_295_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 295/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 086\n\nJm Namen des Volkes\n\nJn der Strafsachs\n\ngegen den kaufmännischen Angestellten Erich MN\n\ngeboren an ED 1910 in ve (0=:>:.)\nwohnhaft in BGE ; Strasse ®ır@ :.2.\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Neumann\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vertreter der Bundesenwaltscheft,\n\nals Vorsitzender,\n\"Krauss\n\nDr.Koeniger\nScharpenseel\nDr.Beläus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. )\n\nJustizangestellter «\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten. wird‘ ‚de\nLandgerichts in Berlin vom 4 Januar. 1951\n\nss: Voten. des\n\nSoneit\n\ndieser wegen fortgesetzten Betruges in \"Tateinheit\nmit fortgesetzter Urkundenfälschung in zuei Fällen\nverurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe\nmit den dem Urteil insoweit. zugrunde liegenden\nFeststellungen rufgehob:n. Jn diesem Umfange vird\ndie Teche zur enderweiten Verhandlung und Entschei-\n\n[0 ee Pe Pe un\n\nee N mal rn ee\n\nWise. 8,\n\nPR YF\n\nMien\n\nEZ RR RE\n\n_-\nBr\n\nEDER\n\nrjw\n\nDES SG\n\n. S E3 : ,\n\nz\n]\n\nre\n“ PPEERT\nun POPFERE RR .\n\nBan\n\n.2 -\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan des Landgericht in Berlin zuriicksavervdßsen,\nJm übrigen wird die Revision des ngeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrindes\n\n.— ...\n\nDer Angeklagte ist wegen Betruges in drei\n- Fällen, darunter in zwei Fällen in fortgesetzter\nHandlung, diese zugleich in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfülschung, zu einer Gesamtstrafe\nvon zwei Jahren Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von 3000 Mi-West verurteilt worden, an deren u 4\nStelle im Nichtbeitreibungsfalle für je 5e-DH\nlest ein Tag Gefängnis tritt. Die Untersuchungshaft ist. dem Ingeklagten nicht angerechnet worden.\nGegen dieses Urteil wendet sich die Revision des\nängeklegten, mit der ein verfehrensrechtlicher\nVerstrss sowie die Verletzung sechlichen Rechts\ngeltend gemacht werden. Das Rechtsmittel ist in\ndem erkannten Umfange begründet.\n\nas zunüchst den Fall Peine angeht, so greift\ndie verfahrensrechtliche, suf § 338 Nr. 8 St:O\nin Verbindung mit § 244 Abs 3 StPO gestltzte Rüge,\nder Revision nicht durch. Diese sieht eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung in einem\nfür die Entscheidung wesentlichen Punkt zun’chst\n\nre a rc\n\nSaat. rg\n\nE\n\n-3-\n\ndarin, dass das Gericht den Antrag des Verteidigers\nauf Vernehrung eines Vertreters BD in 2\n\nED: >: ss @®: is Zeugen durch einen.\n\nBeschluss des Jnhalts abgelehnt habe, dass ein\nBB unter der angegebenen Adresse laut polizeilicher Feststellung weder existiere noch existiert\nhabe, Dieser Beweisamtrag konnte mit der vom Landgericht gegebenen Begründung ablehnend beschieden\nwerden. Zwar gibt. dieser Beschluss keinen der in\n§ 244 :bs 3 StIO enthaltenen Ablehnungsgründe im\nwortlaut wieder. Sein Jnhalt lässt aber hinreichend\ndeutlich erkennen, dass das Landgericht damit das\n\nBeweismittel als unerreichbar hat bezeichnen wollen _\n\nund cuch bezeichnet het. Aus diesem Grunde durfte\nder Beweisamtrag noch Lage der Sache abgelehnt vwer--\nden, nachdem durch rolizeiliche Ermittlungen festgestellt war, dass sich ein RB unter. der im Beweisentrage angegebenen Anschrift weder: aufhält\nnoch jemals aufgehalten hat. Gerade bei den Verhältnissen in einer Großstadt wie BED muss e8\nentgegen der änsicht der Revision als aeussichtlös\nerscheinen, jemend ausfindig zu machen, von dem we-\n‘ der der jetzige noch ein früherer :.ufenthalt bekannt\n. ist und zu dessen Ermittlung weitere Anhaltspunkte\n\n_ £ehlen (vgl 'RGSt Bd 52, 42).\n\nEine unzulässige Beschränkung der Verteidigung\nfindet die Revision ferner in der Wendung des Ur-\n“ teils, eine weitere Nachforschung nach ihm - B\nwürde nur der Verschleppung des Verfahrens dienen,\n\n“\n\nFand vr\n$\n\nir N ae ’ BETEN .\nBet ec nee RR N AN\n\nnaeh,\n\n[m\n\nor\n\nBen\nhu t..n\n\nrm . :\nFR EN wine\nBEER BGE SOUT FORR TIEFER POT\n\n12\n\nY.!\n\nZu. PR\n\nx.\n\nPERL > Aue Zei 2\n\n-A-\n\naber keinen Erfolg haben. Auch insoweit liegt jedoch\nein Rechtsfehler nicht vor. Zwar ist die Ansicht der\nRevision zutreffend, dass eine nachträgliche Anführung von neuen Gründen in dem Urteil selbst zur\nweiteren Rechtfertigung eines abgelehnten Beweisamtrages unstatthaft ist. Perner entspricht es stän-\n‘“ diger Rechtsprechung, dass die Ablehnung eines Beweisamtrages des Verteidigers wegen Verschleppungsabsicht nur zulässig ist, wenn das Gericht überzeugt\nist, dass der Verteidiger eine solche Absicht verfolgt (vgl RG JW 1931 S 2 818). dJndessen handelt\n\nes sich bei jenem Satz des Urteils offensichtlich\nnur um eine Hilfserwägung, cuf der das Urteil nicht\nberuht. Des Lendgericht het nämlich zuvor eingehend\ndargelegt, dass der von dem Verteidiger als Zeuge\nbenannte | nach der Überzeugung des Gerichts\n\nin Vehrheit nicht existiert. Jm übrigen lassen die\nvon der Revision beanstandeten Ausführungen des Urteils aber euch nicht die Annahme zu, dass das\nLandgericht damit hat sagen wollen, der Beweisamtrag sei zum Zwecke der Prozessverschleppung ge-\n\n. stellt. Vielmehr sprechen sie, wie sich aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dafür, dess\ndas Gericht das Beweismittel.als unerreichbar ansieht, und dass es deshelb weitere Nachforschungen\nfür zwecklos hält, die wegen ihrer verauszusehenden\nErfolglesigkeit zu einer objektiven Veerschleppung\ndes Verfahrens führen würden.\n\n5\n\nDagegen ist die Sachrüge der. Revision im Falle\nPB von Erfolg, obwohl die insoweit erhobenen Beenstandungen das Urteil in seinem Bestande nicht gefährden können. Des Landgericht hat hierzu tetsächlich festgestellt, der Angekla-te habe mit zehn Zah-.\nlungsanweisungen einen Betrag von insgesamt\n8979,25 DU-Vest zu Gunsten einer Baugesellschaft\nFW in > euf ein Konto bei der Bezirksbank R ‚ Filiale BD, überwiesen, 'aas\ner selbst eingerichtet und über das er die alleinige.\nVerfügungsmacht gehabt habe. Er habe diese Überwei-Sungen vorgenommen, indem er falsche oder gefälschte\nRechnungen mit dem Namen jener Baugesellschaft dem\nAbteilungsleiter KB vorge1ect und diesen dadurch\nveranlasst habe, die Anweisungen gexenzuzeichnen.\nDazu vermisst die Revision konkrete Feststellungen\nin dem Urteil darüber, ob derartige Rechnungen t=tsächlich vorgelegen haben, sowie ob und mit welchen\nNitteln diese gefülscht worden sind. Es mag der\nRevision zugegeben werden, dass das Urteil ausdrückliche Darlegungen in dieser Richtung vermissen\nlässt. Jedoch sind die Ausführungen zureichend, um\ndie rechtliche Würdigung des Verhaltens des Angeklagten als Betrug und Urkundenfälschung zu rechtfertigen. Das Lendgericht hat aus der Aussage des\nZeugen x: er habe nie eine Gegenzeichnung vollzogen, wenn ihm nicht die Rechnung mit dem Aner-Kenntnis des zuständigen Hausverwalters vorgelegt\nworden sei, geschlossen, dass ihm bei den Anweisungen\n\nPP ZEErErurz\n2 en ee nn\"\n\nDe nl\n\na Aa\n\neier\n\nRn\n\nBen\n\n”\n\nELITE men men. Br Re: SO SEE NEE\n\nng\n\nre\n\nDe Au\n\n-6..\n\nzu Gunsten der Baugesellschaft Pi entsprechende\nRechnungen vorgelegen heben. Da nach den weiteren\nFeststellungen des Urteils die Firma Pf niemals\nRechnungen über Arbeiten oder Lieferungen für zu dem\nTreuhandvermögen gehörige H”user ausgestellt hat,\nnimmt das Lendgericht an, dass entweder der Angeklagte die dem Zeugen ie] zur Gegenzeichnung vorgelerten Rechnungen selbst hergestellt oder verfälscht\noder dass dies ein anderer unter Mitwirkung des Angeklagien getan habe, Die Meinung der Revision,\n\ndass das Lendgericht damit nur einer Vermutung zum\nNachteil des fngeklegten Reum gegeben habe, \"kann.\nnicht geteilt werden. Die beiden Sätze des; ürtelle\n\"es „„des fälschliche Anfertigen - kann mur unter. u\nWHitwirkung eines Eingevieihten geschehen sein\" und\n\"nierbei kann es sich aber nur um den Angeklagten\n\nhandeln\", mögen, für sich allein betrachtet, für die.\n\n.\n\nAnsicht der Revision sprechen. Aus den diesen Sätzen\n\nvsrangehenden und ihnen nachfolgenden Ausführungen\ndes Urteils ist aber mit hinreichender Deutlichkeit - |\nzu ersehen, dass das Landgericht demit nicht einer\nVermutung, sondern seiner auf, Grund der Hauptverhand-\n\nlung gewonnenen Überzeugung het Ausdruck geben wollen\n\nund euch gegeben hat, der Angeklagte habe die auf den\nNamen der Baugesellschaft PD 1lautenden Rechnungen\nentweder selbst hergestellt oder verfälscht oder bei\nderartigen lassnehmen mitgewirkto Dabei ist es ohne\n\n| Bedeutung, dass das Urteil keine näheren Darlegungen\n\nderüber enthält, mit welchen Uitteln die Herstellung\noder Verfälschung dieser Rechnungen vorgenommen worden\n\n:\n\n- 7 -\n\nist. Jedenfalls ist es aus Rechtsgründen nicht zu\n\nbeanstanden, wenn das Londgericht in seiner abschliessenden Feststellung sagt, dess der Angeklagte von die-\n\nsen unec' ten Urkunden Gebrauch gemocht habe. Die Beweisführung des Landgerichts ist denkgesetzlich möglich und lüösst einen Rechtsirrtum nicht erkennen.\nWenn das Landgericht deher das Verhalten des Angeklagten rechtlich als eine Urkundenfälschung im\nSinne des § 267 StGB und als einen Betrug im Sinne\ndes § 263 StGB gewertet hat, so tritt hierbei ein\n\n. Rechtsfehler nicht hervor. Zwar fehlt es auch zur\ninneren Tetseite an besonderen Feststellungen; allein\ndes vorsätzliche Hondeln des Angeklagten ist aus den\nAusführungen des Urteils zum objektiven Tatbestond\nmit zusreichender Sicherheit zu entnehmen.\n\nDennoch wer in dem Falle PD die Aufrech:erhaltung des Urteils nicht möglich, Das Landgericht\nhat angenommen, dass dieser mit dem Falle vg in\nFortsetzungszusammenhang stehe, es sich also bei beiden HandTungen rechtlich um eine Tat handle. Die\nDarlegungen des Urteils zum Falle N tragen aber\ndie Verurteilung des Angeklagten nicht. Das Landge-\n\"richt hat hier die Voraussetzungen der §§ 263 und\n267 StGB als erfüllt angesehen, ohne diese Annahme\nhinreichend’ zu begründen. Dazu ist im Urteil zu\nnächst mır gesagt, der Ingeklagte habe zwei Beträge\nvon 500 Dii-Vest und 619.93 DMi-Vest auf den Namen\n\n“> dem Konto bei der Bezirksbank reg,\n\nFiliale TB, iberwiesen. Bei der Wiedergabe der\n\nDa Dee,\n\n. . , Pr 4\n\nSf email a: ar er.\n\n“\ngeiz\n\nDRS Pape EN House He Vor\n\n.»\n\n-8-\n\nEinlassung des Ingekla::ten ist sodann bemerkt, dieser\nhebe nach seiner Angabe die beiden Anweisungen ebenfalls auf Ersuchen des I ausgeführt, sie später\naber wieder zurückgeleitet, da keine Unterlagen von\nBGE nz chgereicht worden seien, wie erst vereinbort worden sei. Schliesslich findet sich innerhalb\nder 1& ängeren Beweiswürdigung zum Falle 7 nur der\nSatz; \"Die in gleicher Weise vollzogenen Überweisungen an MO \\ will der Angeklagte gleichfells suf\nWeisung des in Wirklichkeit nicht vorhandenen\nBu ausgeführt haben\", \\ie das Lendgericht diese\nEinlassung des Angeklagten würdigt, was es im einzelnen zu dem Falle > festgestellt hat, ob es\nsich debei nur um eine fingierte Person handelt und\nob auch hier der Angeklagte nech der Ansicht des\nDendgerichts von falschen oder verfälschten Rechnungen auf den Namen iD Gebrauch gemacht hat,\nist überhaupt nicht zum Ausdruck gebracht. Die Wendung \"in gleicher Weise\" könnte bedeuten, dass der\nAngeklagte sich ebenso wie im Falle ZB verhalten\nhabe. Da aber die Erörterungen zu diesem Falle in\ndem Urteil noch nicht abgeschlossen waren, lässt\njene Wendung nicht sicher und. ausreichend erkennen,\n\n- was das Landgericht zu den Überweisungen auf den\nNamen BD in tztsiichlicher Hinsicht als festgestellt angesehen hat. Jnfolgedessen ist das Revisionsgericht nicht in der Lage zu prüfen, ob die\nAnnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\nhier ebenfalls eines Betruges in Tateinheit mit\neiner Urkundenfälschung schuldig gemecht, auf recht-\n\nmn\n\n-9-\n\nlich zutreffenden Erwägungen beruht. ‚Dieser Mangel\nmuss zur Aufhebung des Urteils auch im Falle BD\nführen, weil beide Fälle zu rechtlich einer. ‚Handlung zusemmengefasst sind und die Beschränkung“ ‘der\nEntscheidung auf einen Teil einer einheitlichen Tat\nunzulässig ist.\n\nEbensv unzulänglih sind die Ausführungen des\nUrteils zu den Fällen Vi und Ag, in denen\n\ndes Lendgericht gleichfalls das Vorliegen der Voraus- :\n\nsetzungen der §§ 263 und 267 StGB bejeht und ebenfalls\neine sogenannte fortgesetzte Handlung zwischen beiden angenommen hot. Hierzu heisst es im Urteil, der\nAngeklagte habe auf des gleiche Konto - bei der Bezirksbank REED : Filiale Tg - einen Betrag von 5co Mi-Test an > und von 350 DM-West\nan AD iberwiesen. Er habe zugekeben, diese\nÜberweisungen unbefugt zu Lasten des Treuhönders für\nFhusbesserungsarbeiten an einem Hause vorgenommen zu\nhaben, das gar nicht dem Treuhänder unterstellt, sondern dessen privater Verwelter/persönlich gewesen\nsei. Diese Tatsache habe er dem Abteilungsleiter\nbei Vörlegung der Zahlungsanweisung zur Gegenzeichnung verschwiegen. Die Einlassung des Angeklagten\nhat das Landgericht für glaubwürdig gehalten, was\n| deraus zu entnehmen ist, dass es dessen Angaben im\nallgemeinen, \"abgesehen von seinem Schuldbekenntnis\nin den Fällen we: SD ori Kg\" 215 unglaubwürdig und als durch die Zeugenaussagen widerlegt bezeichnet. dJm übrigen wird nur erwähnt, das Gericht\n\n.. . \" ‘ ’ “ .\nPER un\nRER EN.\n\n“r vor\nae u\n\nNa A ME R Ynel dert ©\n\nee wi\nRR\n\nne\n\n“nn nn nn\n\n- 12 -\n\nhabe bei den Fällen VD und AB eine Lortge--\nsetzte Hendlung angenommen; sonst fehlt es an jedweder Stellungnehme. Zwer mag die Wiedergabe des Geständnisses des Angeklasten die Zuffassung des Landgerichts rechtfertigen, dieser habe durch sein Verhalten einen Betrug gegenüber dem Haupttreuhänder\nfür NSDAP-Vermögen begengen und sich damit nach\n\n§ 263 StGB strafbar gemacht. ielche Tatsachen das\nLandgericht aber als erwiesen engeschen het, in\ndenen die gesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung zu finden sind, ist nicht zu erkennen. legt\nman nämlich, wie das Landgericht es tut, die Einlassung des Angeklagten zu Grunde, so hat es sich\nhier um Zahlungen für Reparaturarbeiten an einem:\nHause gehandelt, das der Verwaltung des Angeklagten\nunterstand. War das der Fall, so besteht die Höglichkeit, dess die von dem Angeklegten dem Abteilungsleiter vorgelegten Rechnungen en sich echt\nwerene Dafür, dass der Angeklagte an diesen etwa\nÄnderungen vorgenommen und sie demit verfälscht\nhabe, gibt das Urteil keinen Anhzltspunkt. Die Angaben des Angeklagten, er habe dem sbteilungslei,,,\nter diese Tatsache, nämlich dass die Rechnungen u\nsich auf ein Haus bezogen, das nicht dem Treuhön-‘..\nder unterstellt war, bei Vorlegung der Zahlungsänweisung verschwiegen, spricht eher für das Gegenteil. Da die Darlegungen des Urteils somit zum\nmindesten, soweit der Angeklagte der Urkundenfäl-\n\nschung für schuldig befunden ist, seine Verurteilung\nnicht rechtferiigen, kann das Urteil euch in den Fäl-\n. ien v» und. 5: cht zufrecht erhalten werden,\nselbst wenn die Vorgsussetzungen des’ Betruges als\nhinreichend dargetan angesehen werden. Hierzu\n\nzwingt die Annchme der Tateinheit zuischen dem Betruge und der Urkundenfälschung. Bei Vorliegen einer\nTat, Gurch die mehrere Gesetze gleichzeitig verletzt\nsind, ist die Beschränkung der Entscheidung uf einen\nrechtlichen Gesichtspunkt nij.cht möglich.\n\nJm Falle I] ist hingegen die Revision nicht\ngerechtfertigt. Dass hier das Vorgehen des Angeklag- °\nten den Trtbestend des Betruges sowohl zur iusseren\nals auch zur inneren Tatseite hin erfüllt, ist in\ndem Urteil genügend zum fusdruck gebracht. dnsoweit\nwerden zuch von der Revision Angriffe nicht erhoben,\nDiese beanstandet nur, dass das Gericht hier eine\nselbständige Handlung angenommen und diese Annahme\nnicht begründet habe. Die von der Revision vermisste Begründung hat das Landgericht aber gegeben, inden\nes sagt, dass dieser Fall — ein Grundstückskauf -\nnach {rt der Ausführung, des liotivs und des Objektes\neinen weiteren selbstündigen Betrug bilde. Damit\nhet es in einer das Revisionsgericht bindenden\nWeise des Vorliegen eines sogenannten Fortsetzungs- Beer\nzussmmenhanges mit den anderen Eandlungen verneint.\nEin Rechtsfehler ist hierbei nicht ersichtlich.\n\nun ek\n\n‚Soweit die Revision sich ge::en die Strefzumessungsgründe des Urteils wendet und dabei eine Ver-\n\n“\n\nwerte B “ “ x\nIRRE NIT VERRERG un\n\n.\nVa RE RE ee, e\n\ntan 3\n\nee pie ut.\n\n- 12 -'\n\n1etzung des § 267 Abs 3 St2O behauptet, greift ihre\nRüge nicht durch, weil nech jener Bestimrung in den\nGründen des Strefurteils nur diejenigen Umstände anzuführen sind, die fir die Strafzumessung bestimmend\nwaren. Das bedeutet, dass die Begründung weder erschöpfend zu sein noch dass jeder nur mögliche Gesichtspunkt angeführt zu werden braucht. Jndessen\nmeg das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung\n\nim Falle einer erneuten Verurteilung des ingeklagten\nerwägen, ob bei der Bemessung der Strrfe statt\neines einzigen nicht mehrere Strofzumessungsgriinde\nzu berücksichtigen sein werden.\n\nFehl geht im übrigen die kieinung der Revision,\ndie erkannte Strafe verstosse gegen die Bestimmungen\nIT. 4 der Proklamation ür 5 des Kontrollrcts und die\nVorschriften IV 8 des Gesetzes Nr 1 der kilitärregierung. Wenn der Angeklagte sich in den ihm zur Last\ngelegten Fällen schuldig gemecht het, so kenn bei\neiner Gesemtstrafe von zwei Jehren Gefängnis und\neiner Geldstrafe von 3000 DIii-\\West weder von einer\ngraussmen oder übermässig hohen noch von einer gegen\ndas gerechte Hass oder. gegen die lenschlichkeit ver- ‘3\nstossenden Strafe die Rede sein. :\n\nSchliesslich ist entgegen der Auffassung der\nRevision auch die Nichtanrechnung der Untersuchungs-\n“ haft durch das Lendgericht nicht zu beanstanden.\nDie Entscheidung Sber die Anrechnung der Untersuchungs-\n\ni\nHo >\nw\nw\n\n|\n\n- 13 -\n\nhaft liegt allein im Ermessen des Ta etrichters. . Dass\ndem Lendzericht hierbei, wie die Revision behaußtet,\nein Denkfehler unterlaufen sei, ist aus den Inhalt.\ndes Urteils nicht zu entnehmen. Jm übrigen ergibt\ndie Begründung des Lendgerichts auch nicht, dass der\nAngeklazte Curch sein Verhalten im Ermittlungsverfchren vor Gericht die lenge Dauer der Haft selbst\nverschuldet hzbe, sondern dass seine Jnhaftnahme übersupt darcuf zurückzuführen sei. Ob und inwieweit im\nHinblick der:-uf, dass der Angeklagte sich nunmehr\nfest weitere sechs Monate in Untersuchungshesft befindet, diese zu? die bei einem erneuten Schuldspruch\nzu erkennende Strafe anzurechnen sein wird, muss der\nPriifung und Entscheidung des Tatrichters Überlassen\nbleiben.\n\nNach alledem war das Urteil zufzuheben, soweit\nes sich um die Verurteilung des Angeklagten in den\nFällen PD, ED, ED una EB Hanaeıt. on\ndiesem Umfange musste die S:che an das Landgericht\nzurickverwiesen werden, um ihm Gelegenheit zu geben,\nerneut die notwendigen tetsächlichen Feststellungen\nzu treffen und diese auch in hinreichender Weise recht\nlich zu würdigen. Dabei sei auch bemerkt, dass die in\ndem zufgehobenen Urteil gusgesprochenen Gesamt- und\nEinzelstrafen nicht überschritten werden dürfen.\n\nIm Falle KM var dagegen die Revision des Inge-\n\nklagten zu ver..erfen. .\nNeumann Krauss Koeniger\n\nScherpenseel Baldus\n\nmen\n\nwe, ..\nee ie * \"oo.\nBB EHE Bu: nur\n\n-\n\nvr\nKae. 22\n\nBR PER\n\nvun,\n7 322\nem\n\nF#9\n\nx he Be 2 ee\n\nvr, BR Br\n\n“.. Buena:\nee et\noem.\n\n:\n5\nu\ne }\n.*\nB\n\n——\n\n“\na TE\n\nDrEPSPEREEE\n\nuote PR Den tete on Pol es, re\nEen ke EN a nr SE SR ”\n- er","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-295-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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