{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1951-06-28_3_StR_286_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1951-06-28","aktenzeichen":"3 StR 286/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2281 085\n04\n\nJm_ Namen, des. Vo}\n\nJn der Strafsache\n\ngezen den Kreisoberinspektor i.R. Fritz P «ED ::\n\nED. Haus Ir. (@@, Kreis GW. geboren an\nGEB ::7: :: SO.\n\nveren Sittlichkeitsverbrechens\n\nhat der 3.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.Juni 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Dr.Neumann\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krauss\nBundesrichter Dr. Koeniger\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.Baldus\n\nals beisitzende Richter,\nErster Staatsanwalt Dr. >\n\nals Vertreter der Bundesenwaltscheft,\nJustizangestellter\n\n“ als Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\n\nfiir Recht erkennt\n\nLuf die Revision. des Ingeklagten wird des Urteil\ndes Landgerichts in Hanau vom 20.Dezember 1950\nsamt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\neufgehoben. _ Die Sache wird zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an des Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nBr\n\nGründer:\n\nDer angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in\nsechs Füllen zu einer Gesamtgefüängnisstr-fe von zehn\nHoncten verurteilt worden, die cus einer Einsatzstrafe -\nvon fünf Nonaten und fürfEinzelstrafen von je 2 Monaten.\ngebildet ist. Mit sciner Revision macht er unzulässige\nBeschrünkung seiner Verteidigung geltend, weil das\nLendgericht zu Unrecht seinem Antrag auf Erholung eines\nürztlichen Obergutachtens nicht stattgegeben habe.\n\nDem Reshtsmittel konnte der Erfolg nicht varscogt\nverdene\n\nDie Begründung, mit der des Landgericht den\nBeweisamtrag abgelehnt het, gibt Anlass, zu zweifeln,\nob es sich des Umfangs der ihm durch § 244 Lbs 2 StPO\neuferlegten Aufgabe, den Scechverhalt genigend aufzuklren, bewusst gewesen ist.\n\n‚ Zunüchst ist unverständlich, was mit der Bemerkung .\ngemeint ist, das Gutachten des Kreiserztes Dr.Schmidtchen #\nstehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des\nReichsgerichts. Wie ein solcher Widerspruch auftreten\nkönnte, lässt sich schlecht vorstellen, da der Sachverstündige nicht rechtliche, sondern medizinische Fregen\nzu beantworten hat.\n\nDer Umstand, dass das Landgericht sich dem vom\nKreiserzt erstatteten Gutachten angeschlossen hat, entbend es von der Verpflichtung zur Einholung des erbetenen weiteren Gutochtens nur dann, wenn nicht eine\nder Toreussetzungen des § 244 Abs 2 Halbsatz 2 StPO\n\n- 3.\n\nvorlag. Gerrde des hatte aber der Verteidiger behaup-.\ntet. Er hette ein Obergutachten cuf Grund einer länger\nGcuernden Untersuchung des Angeklagten in einer Klinik\nverlengt. Dadurch sollten Forschungsergebnisse über\ndessen sircfrechtliche Verantwortlichkeit erzielt\nwerden, die denen des Kreisarztes überlegen sein mussten. Deswegen und mit Rücksicht auf die Besonderheit\ndes Falles - der bisher völlig unbescholtene Angeklogte hat sich erst in einem genz hohen Alter sittliche\nVerfehlungen zuschulden komnen lessen - war die Ablehnung des Beveisentrages nicht gerechtfertigt.\n\nDurch diesen Verfchrensverstoss ist die Verteidigung des Angeklosten in einem wesentlichen Punkt\nunzuliissig beschränkt worden, § 338 Ziff 8 StPO.\n\nDie Löglichkeit, dess der Erstrichter cuf Grund eines\nenderen Gutachtens, das aufgrund klinischer Beobachr...\ntung des Ängeklagten erstattet werden soll, zu einem\nabweichenden Ergebnis gelengt, ist nicht gusgeschlossen. Das Urteil musste deher aufgehoben werden.\n\nBei der neuen Verhendlung vıird des Landgericht\neuch Gelesenheit haben, die summarische Feststellung\nder Tetzeit hinsichtlich der einzelnen Fülle noch\neinmal zu überprüfen. Die Urteilsgründe lassen nicht\nerkennen, innerhslb welcher Zeit im Binzelfalle,der\nAngeklagte die strafberen Handlungen ce Dir\nDiese Feststellung ist hier im Hinblick auf. das.\nStroffreiheitsgesetz vom 31.Dezember 1949 nicht zu\n\nhen 5\n\n2\n\nune\n\n.“ En\n\nDu\n\nET\n\nUT TREE\n\nho\n\numgehen. Väre eine Einzelstreftat oder wären mehrere\nderselben vor dem 15.September 1949 begengen worden\nund wärde die dereuf entfallende Einzel- oder Gesentstrafe sechs Koncte nicht übersteigen, so würe Iinsoweit des Verfchren einzustellen.\n\nNeumenn Krauss Dr .Koeniger\nScharpenseel Beldus","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-06-28/3-str-286-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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